Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0104-K/04
Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren, fester Steuersatz, laufende Bezüge, Fünftelung, steuerfreies Fünftel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0104-K/04vom 27.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 1 am 22. Juni 2005
über die Berufung des Bw., vertreten durch I K, vom 08. Juli 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt , vertreten durch HR Dr. Wilhelm Ottowitz,
vom 18. Juni 2003 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002 nach in
Klagenfurt durchgeführter Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge geben.
Die
Einkommensteuer wird mit € 1.605,10 festgesetzt. Die Berechnung der
Einkommensteuer ist dem Ende der Entscheidungsgründe zu
entnehmen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im Kalenderjahr 2002 neben Einkünften
aus Vermietung und Verpachtung auch solche aus nicht selbständiger
Arbeit.
Infolge der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
über das Vermögen des Arbeitgebers erfolgten Lohnzahlungen durch die
IAF Service GmbH, welche dem Finanzamt die unter
"1. Lohnzettel" dargestellten Bezüge bekannt
gab:
|
IAF Service GmbH
|
|
1. Lohnzettel
|
2. Lohnzettel
|
|
Kennzahl
|
In €
|
In €
|
Bruttobezüge
|
210
|
7.131,10
|
6.362,23
|
SV-Beiträge für laufende
Bezüge
|
230
|
789,66
|
789,66
|
Mit festen Sätzen versteuerte
Bezüge
|
|
1.426,22
|
1.272,45
|
Übrige Bezüge
|
243
|
1.426,22
|
1.272,45
|
Steuerpflichtige Bezüge
|
245
|
4.915,22
|
4.300,12
|
Einbehaltene und anrechenbare
Lohnsteuer
|
260
|
645,02
|
645,02
|
SV-Beiträge für mit festem Satz
versteuerte Bezüge
|
226
|
197,42
|
197,42
Das Finanzamt legte diese Bezüge dem
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 18. Juni 2003
zugrunde.
In der gegen diesen erhobenen Berufung vom 08. Juli 2003
führte der Bw. aus, dass die IAF Service GmbH einen unrichtigen Lohnzettel
übermittelt habe. Die Bruttobezüge ( KZ 210) würden
richtigerweise € 6.362,23, die sonstigen Bezüge vor Abzug der
SV-Beiträge ( KZ 220) € 2.461,98 und das KM-Geld
gemäß
§ 26 EStG 1988 € 772,20 betragen.
Als laufende Bezüge für den Zeitraum August 2002
verbleiben daher € 3.900,25 brutto.
Die IAF Service GmbH änderte den Lohnzettel derart,
dass die Reisekostenersätze in Höhe von € 772,20 aus der
Bemessungsgrundlage ausgeschieden wurden, sodass sich als Bruttobezüge die
vom Bw begehrten - unter 2. Lohnzettel dargestellten - Bruttobezüge in
Höhe von € 6.362,23 ergaben. Das steuerfreie Fünftel wurde
von € 1.426,22 auf € 1.272,45 abgeändert.
Am 17. Oktober 2003 erließ das Finanzamt eine
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO, welcher es die
abgeänderten Bezüge laut 2. Lohnzettel zugrunde
legte.
In dem am 23. Oktober 2003 eingebrachten, als
"neuerlichen Einspruch" titulierten, Vorlageantrag führte der
Bw. aus:
Ich erhebe gegen den o.
a. Bescheid neuerlich Einspruch, da es nicht sein kann, nur weil ich das Geld
vom IAF bekomme, dass ich für eine Sonderzahlung innerhalb des
Jahressechstels den vollen Steuersatz bezahlen muss, bzw. für einen Teil
der SZ.
Ich teile nochmals mit,
dass ich den August 2002
in Höhe von
€ 3.900,25 brutto und
die SZ aliquot
€ 2.461,98 brutto sowie einen
Reisekostenersatz 772,20
vom IAF erhalten habe.
Ich habe weder
Entschädigungen noch Abfertigung noch Sonstiges
erhalten.
Der zu versteuernde
Betrag wäre € 3.110,59, der Rest wird mit 6%
versteuert.
Ich ersuche um
Richtigstellung.
Eine nochmalige Änderung des Lohnzettels durch die IAF
Service GmbH erfolgte auf weiteres Ersuchen durch das Finanzamt unter Hinweis
auf die gesetzliche Bestimmung des § 67 Abs. 8 lit. g EStG
1988 nicht.
Das Finanzamt erließ am 27. April 2004 ohne
Zustimmung eine weitere (abweisende) Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO, in welcher es begründete, dass sich die
Besteuerungsgrundlagen hinsichtlich der Nachzahlungen durch die IAF Service GmbH
nicht geändert hätten.
Am 17. Mai 2004 langte beim Finanzamt ein Antrag auf
Vorlage der Berufung vom 23. Oktober 2003 an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz ein. Der Bw. wandte ein, dass die vorgenommene Besteuerung der
Sonderzahlungen dem Gleichheitsgrundsatz widerspreche und daher
verfassungswidrig sei. Er habe als Steuerzahler Anrecht darauf, dass zwei
Sonderzahlungen innerhalb eines Jahres mit dem festen Steuersatz von 6%
versteuert würden. Im Übrigen verwies er auf seine Ausführungen
in der Berufung vom 23. Oktober 2003 und beantragte eine mündliche
Verhandlung vor dem Berufungssenat.
Im Schreiben vom 12. Jänner 2005 schlüsselte der
Bw. die begehrten Reisekostenersätze auf. Aus den übermittelten
Unterlagen ergibt sich weiters, dass in den von der IAF Service GmbH geleisteten
Bezügen eine Sonderzahlung im Ausmaß von € 2.461,98 brutto
enthalten ist.
In der am 22. Juni 2005 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde ergänzend ausgeführt: In Vertretung für den Bw.
legte die Gattin dar, die IAF Service GmbH hätte einen "normalen"
Lohnzettel zu erstellen, da es sich bei dieser Leistung ihrer Meinung nach nicht
um eine Nachzahlung handle. Diese Leistung betreffe nur das Gehalt für den
Monat August 2002 sowie eine Sonderzahlung und Reisekostenersätze, sodass
in diesem Fall keine Fünftelung erfolgen dürfe.
Aus dem übermittelten Schriftverkehr ergibt sich, dass
die genannten Bezüge Mitte Jänner 2003 durch die IAF Service GmbH auf
Antrag des Bw. auf Insolvenz-Ausfallgeld zur Überweisung
gelangten.
Der
Senat hat erwogen:
Streitpunkte bilden
a) die Berücksichtigung der steuerfreien
Reisekostenersätze gemäß
§ 26 EStG sowie
b) die begehrte Besteuerung der Sonderzahlungen mit einem
festem Steuersatz von 6 %.
ad a)
Hinsichtlich des Abzuges der Reisekostenersätze war
dem Berufungsbegehren, der bereits von der IAF Service GmbH vorgenommenen
Berichtigung folgend, Rechnung zu tragen, da es sich bei diesen um
gemäß
§ 26 EStG steuerfreie Kostenersätze
handelt.
ad b)
Infolge des vom Bw. bezüglich der in Rede stehenden
Bezüge (Gehalt August 2002 plus Sonderzahlung) gestellten Antrages auf
Insolvenz-Ausfallgeld und der aufgrund dieses Antrages Mitte Jänner 2003
erfolgten Überweisung der Bezüge durch die IAF Service GmbH anstelle
des insolvent gewordenen Arbeitgebers sieht der Senat die genannten Bezüge
als Nachzahlungen im Sinn des § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988
an.
§ 67.
Abs. 1
EStG 1988 lautet:
Erhält der Arbeitnehmer neben dem
laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige
Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt
die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres
620 Euro übersteigen, 6%. ...
§ 67 Abs. 8
lit. g EStG 1988 in der seit dem BGBl I 142/2000 ab dem Jahre 2001
geltenden Fassung normiert:
Nachzahlungen
in einem Insolvenzverfahren
sind,
soweit sie Bezüge gemäß
§ 67 Abs. 3, 6 oder 8
lit. e oder f betreffen, mit dem festen Steuersatz zu versteuern.
Von den übrigen
Nachzahlungen
ist
nach Abzug der
darauf entfallenden Beiträge
im
Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5
ein Fünftel
steuerfrei zu belassen
. Der
verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden
Lohnsteuer in Höhe von 15% zu besteuern.
Bei den in § 62
Z 3 bis 5 genannten Abzugsposten handelt es sich um
Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessensvertretungen und um
Pflichtversicherungsbeiträge, soweit sie nicht auf Bezüge entfallen,
die mit den festen Sätzen zu versteuern sind, sowie um den
Wohnbauförderungsbeitrag, soweit dieser nicht auf Bezüge
entfällt, die mit festen Steuersätzen zu versteuern sind.
§ 67 Abs. 3
und Abs. 6 EStG 1988 betreffen gesetzliche oder freiwillige
Abfertigungen. Solche sind den vogelegten Unterlagen zufolge in den
Nachzahlungen nicht enthalten.
§ 67 Abs. 9
EStG 1988 normiert, dass sonstige Bezüge, die mit festen
Steuersätzen besteuert werden, bei der Veranlagung außer Betracht
bleiben.
§ 67
Abs. 12 EStG 1988 sieht vor, dass die auf Bezüge, die mit einem
festen Steuersatz zu versteuern sind, entfallenden Beiträge im Sinn des
§ 62 Z 3, 4 und 5 EStG 1988 vor Anwendung des festen
Steuersatzes in Abzug zu bringen sind.
Aus § 67 Abs. 11 EStG 1988 ergibt sich, dass
diese Bestimmungen auch bei der Veranlagung eines Arbeitnehmers Anwendung
finden.
Die Besteuerung von Nachzahlungen in einem
Insolvenzverfahren wurde mit BGBl I 142/2000 geltend ab 1. Jänner 2001 neu
geregelt. Nach Ausscheiden der gemäß
§ 67 Abs. 3, 6
oder 8 lit. e oder f EStG gesondert zu versteuernden Bezüge sind die
auf die restlichen Bezüge entfallenden Pflichtbeiträge im Sinne des
§ 62 Z 3, 4 und 5 EStG abzuziehen. Vom verbleibenden Betrag ist
ein Fünftel als pauschale Berücksichtigung für steuerfreie
Zulagen und Zuschläge oder sonstige Bezüge sowie als Abschlag für
einen Progressionseffekt durch die Zusammenballung von Bezügen steuerfrei
zu belassen. Die verbleibenden (vier) Fünftel sind wie ein laufender
Arbeitslohn mit einem vorläufigen Steuersatz von 15 % zu
besteuern.
Durch die gesetzliche Bestimmung des § 67
Abs. 8 lit. g EStG in der seit dem BGBl I 142/2000 ab dem Jahre 2001
geltenden Fassung wurde die Besteuerung von Nachzahlungen in einem
Insolvenzverfahren eindeutig festgelegt. Die vorläufig festgesetzte
Einkommensteuer im Ausmaß von 15% ist im Veranlagungsverfahren
anzurechnen.
Die Regelungen des § 67 Abs. 8 ff EStG 1988
gehen als Spezialbestimmung der vom Bw. angesprochenen "allgemeinen
Regelung" (Besteuerung der Sonderzahlungen mit einem fixen Steuersatz von
6 %) vor.
Dem Wortlaut des § 67 Abs. 8 lit g
entsprechend ist von den übrigen Nachzahlungen (nach Abzug von Bezügen
gemäß
§ 67 Abs. 3, 6 und 8 lit. e) nach Abzug der darauf
entfallenden Beiträge gemäß
§ 62 Z 3, 4 und 5 ein
Fünftel steuerfrei zu belassen.
Nachfolgende
Gegenüberstellung zeigt die durch die IAF Service GmbH insofern zugunsten
des Bw. vorgenommene Berechnung, bei welcher das Fünftel vor Abzug der
Sozialversicherungsbeiträge ermittelt wurde:
|
Berechnung
|
Kennzahl
|
Laut IAF Service GmbH
|
Berechnung des Fünftels nach Abzug der
SV-Beiträge
|
Bruttobezüge (ohne
Reisekostenersätze)
|
210
|
6.362,23
|
6.362,23
|
Minus ein
Fünftel
|
|
1.272,45
|
|
SV-Beiträge für Bezüge mit festem
Steuersatz
|
226
|
|
197,42
|
SV Beiträge für laufende
Bezüge
|
230
|
789,66
|
789,66
|
Zwischensumme
|
|
|
5.375,15
|
Ein Fünftel
|
|
|
1.075,03
|
Bemessungsgrundlage
|
245
|
4.300,12
|
4.497,54
|
SV-Beiträge für Bezüge mit festem
Steuersatz
|
|
197,42
|
|
Davon
15%
|
|
645,02
|
674,63
(Anm.: anrechenbar
€ 645,02)
Wie der Vergleich dieser Bemessungsgrundlagen ergibt,
wurde seitens der IAF Service GmbH ein - geringfügig - höheres
Fünftel ausgeschieden, als es sich bei einer dem Wortlaut des
§ 67 Abs. 8 lit g EStG entsprechenden Berechnung nach Abzug der
Pflichtbeiträge ergeben würde. Infolge der genannten
Geringfügigkeit sieht sich der Senat nicht veranlaßt von der durch
die IAF Service GmbH vorgenommenen Berechnung abzugehen.
Da, wie oben dargelegt, die von der IAF Service GmbH
hinsichtlich der von ihr geleisteten Zahlungen vorgenommene Besteuerung von vier
Fünftel der Bezüge mit einem vorläufigem Steuersatz in Höhe
von 15 % der gesetzlichen Bestimmung des § 67 Abs. 8 lit g EStG
entspricht, konnte dem Begehren, die Sonderzahlungen mit einem festen Steuersatz
im Ausmaß von 6 % zu besteuern, nicht entsprochen werden. Die genannte
gesetzliche Bestimmung ermöglicht keine andere Vorgangsweise.
Die Einkommensteuer errechnet
sich daher wie folgt:
|
|
Laut BE in €
|
Einkünfte aus nicht selbständiger
Arbeit:
|
|
IAF Service GmbH
|
4.300,12
|
R&J GmbH
|
22.871,33
|
Dr. B als Masseverwalter für R & J
GmbH
|
13.243,01
|
abzüglich Pauschbetrag für
Werbungskosten
|
- 132,00
|
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
|
2.441,94
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
42.724,40
|
Minus Sonderausgaben
|
481,60
|
Einkommen
|
42.242,80
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
13.648,14
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
- 291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
- 54,00
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
13.303,14
|
Steuer für sonstige Bezüge
|
209,05
|
Einkommensteuer
|
13.512,19
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
11.907,09
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
1.605,10
Insoweit der Bw. die Verfassungs- bzw.
Gleichheitswidrigkeit der Bestimmung des § 67 Abs. 8 lit. g
EStG 1988 aufwirft, ist darauf zu verweisen, dass es nicht dem UFS obliegt
über die Verfassungsmäßigkeit von gesetzlichen Bestimmungen
abzusprechen.
Auch wenn das Finanzamt ohne Zustimmung eine zweite, zudem
abweisende, Berufungsvorentscheidung erließ, wurde hiedurch dem Bw. nicht
die Möglichkeit genommen, die Abgabenbehörde zweiter Instanz
anzurufen. Bereits durch die Einbringung des Vorlageantrages vom 23. Oktober
2003 gilt die Berufung vom 08. Juli 2003 gemäß
§ 275
Abs. 3 BAO als unerledigt.
Auf Basis dieser Ausführungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
27. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 8 lit. g EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0104-K/04
- Stammnummer
- 16764
- Gültig
- 27.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF