Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2305-W/02
Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung einschließlich Kosten der Familienheimfahrten sind um zugeflossene steuerfreie Dienstzuteilungsgebühren zu vermindern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2305-W/02vom 21.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ausgaben für Familienheimfahrten sind im Rahmen des gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG begrenzten Höchstbetrages nur insoweit abzugsfähig, als sie die gem § 26 Z 4 EStG gewährten nicht steuerbaren Dienstzuteilungsgebühren (Taggeld, Nächtigungsgeld) übersteigen. Da die gesamten Dienstzuteilungsgebühren in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Kausalzusammenhang mit den Kosten der doppelten Haushaltsführung einschließlich Familienheimfahrten stehen, sind gem § 20 Abs 2 EStG 1988 nicht nur jene Tages- und Nächtigungsgelder, die der Abgpfl. an arbeitsfreien Tagen oder an Tagen am Familienwohnsitz erhalten hat (Durchzahlerregelung) gegenzurechnen, sondern vielmehr sämtliche Abgeltungen gem § 26 Z 4 EStG 1988.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Waidhofen an der Thaya betreffend
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 und Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2000 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (i.d.F. Bw.
genannt) bezog in den Berufungsjahren 1999 und 2000 aus seiner Tätigkeit
als Gendarmeriebeamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er
wurde vom Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich mit
Wirksamkeit vom 15. März 1999 bis 31. März 2000 von seiner
Stammdienststelle, dem Gendarmerieposten X nach Wr. Neustadt zur
Unterstützungsgruppe des Grenzdienstes dienstzugeteilt. Diese Dienststelle
ist eine kriminalpolizeiliche Sondereinheit der Bundesgendarmerie zum Zweck der
Bekämpfung des organisierten Autodiebstahles und Fahrzeugverschubes, des
Schlepperwesens und des Drogenhandels. Der Bw. war bei diesen
Dienstverrichtungen im gesamten Bundesgebiet ausgenommen Vorarlberg tätig.
Der Einsatzschwerpunkt waren das gesamte Autobahnnetz und die vom
internationalen Reiseverkehr genutzten Bundesstraßen sowie die gesamte
Zugsstrecke der West- und Südbahn.
Der Bw. hielt während der
Dienstzuteilung seinen Hauptwohnsitz in Y, Nr. aufrecht, wo er mit seiner
Ehegattin und seinem minderjährigen Kind lebte.
Am Dienstzuteilungsort wurde
dem Bw. vom Dienstgeber eine Schlafunterkunft (Einzelraum im Ausmaß von 20
m2 ) gegen eine
monatliche Naturalwohnungsvergütung von ATS 463,-- zur Verfügung
gestellt. Dem Bw. erhielt vom Dienstgeber für die Dienstzuteilung
Zuteilungsgebühren und für die laufenden ein- und mehrtägigen
Dienstreisen vom Zuteilungsort aus Reisediäten. Diese steuerfreien
Einnahmen setzen sich wie folgt zusammen:
Im
Kalenderjahr 1999:
|
Vergütungsart
|
Rechtsgrundlage
|
Betrag
in ATS
|
Zuteilungsgebühren:
a) Taggeld
b)
Nächtigungsgeld
Summe
|
§ 22 RGV i.Vm. § 26 Z. 4 EStG
|
32.764,--
17.686,--
50.450,--
|
Reisezulagen
a) Taggeld
b)
Nächtigungsgeld
Summe
|
§ 2 RGV i.Vm. § 26 Z. 4 EStG
|
37.629,--
13.466,--
51.095,--
|
Reisekostenvergütung gesamt
|
|
101.545,--
Im Kalenderjahr
2000:
|
Vergütungsart
|
Rechtsgrundlage
|
Betrag
in ATS
|
Zuteilungsgebühren:
Taggeld und
Nächtigungsgeld gesamt
|
§ 22 RGV i.Vm. § 26 Z. 4 EStG
|
15.246,--
|
Reisezulage
Taggeld
Nächtigungsgeld gesamt
|
§ 2 RGV i.Vm. § 26 Z. 4 EStG
|
17.010,--
|
Reisekostenvergütung gesamt
|
|
32.256,--
Dem Bw. flossen weiters
steuerfreie Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags- Feiertags-
und Nachtarbeit gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG zu (1999: ATS 62.090,--;
2000: ATS 61.594,--).
Vom Dienstgeber wurde bei der
Lohnsteuerbemessung für das ganz Jahr 1999 und 2000 das große
Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG in Höhe
von ATS 11.520,-- berücksichtigt. Grundlage für den ganzjährigen
Abzug des großen Pendlerpauschales war die Erklärung des Bw.
über die Zurücklegung der Fahrtstrecke zwischen seiner Wohnung in Y
und seiner Stammdienststelle in X. Die durch die Dienstzuteilung und
Unterkunftnahme in Wr. Neustadt bewirkte Änderung der Verhältnisse
für den Abzug des Pauschbetrages blieb hierbei unbeachtet.
In der
Einkommensteuererklärung beantragte der Bw. aus dem Titel der doppelten
Haushaltsführung den Abzug der Kosten für die Unterkunft in Wr.
Neustadt (1999: ATS 4.398,50) und den Abzug der Ausgaben für die
Familienheimfahrten (1999: ATS 46.550,-- und 2000: ATS 16.758,--) sowie
Differenzreisekosten auf Grund seiner bundesweiten Dienstreisen vom
Zuteilungsort aus (1999: ATS 7.011,-- und 2000: ATS 3.310,--)
Vom Finanzamt Waidhofen an der
Thaya wurde im Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 3. Juli 2000, St. Nr.
251/6493 die vom Bw. geltend gemachten Werbungskosten nicht berücksichtigt.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass keine Differnzreisekosten
zustünden, weil es sich um eine regelmäßige Fahrtätigkeit
in einem lokal eingegrenzten Bereich oder auf nahezu gleichbleibenden Routen
handle. Der Bw. habe für den vorrübergehenden Aufenthalt am
Dienstzuteilungsort vom Dienstgeber lediglich eine Art Schlafunterkunft zur
Verfügung gestellt bekommen, die nicht die steuerrechtlichen
Voraussetzungen für die Begründung eines zweiten Haushaltes
erfülle. Die Nächtigungskosten am Erwerbsort sowie die Ausgaben
für die Familienheimfahrten seien deshalb nicht als Werbungskosten
abzugsfähig.
Der Bw. erhob mit Schriftsatz
vom 17. Juli 2000, eingelangt am 19. Juli 2000 gegen den Einkommensteuerbescheid
für 1999 form- und fristgerecht Berufung. Von einer regelmäßigen
Fahrtätigkeit in einem lokal eingegrenzten Bereich oder auf nahezu gleich
bleibenden Routen, könne keineswegs gesprochen werden. Er habe während
der ca. einjährigen Dienstzuteilung zu der Unterstützungsgruppe des
Grenzdienstes nahezu das gesamte Autobahnnetz und die meisten international
genutzten Bundesstraßen innerhalb Österreichs ausgenommen Vorarlberg
sowie die gesamte West- und Südbahnstrecke bereist. Auch von einer
Regelmäßigkeit könne nicht gesprochen werden, weil die
Einsätze in unregelmäßigen Abständen, an jeweils
verschiedenen Ort, zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten, sowohl an
Werktagen wie an Wochendenden stattgefunden hätten.
Das Finanzamt erließ am
6. Dezember 2000 betreffend den Einkommensteuerbescheid für 1999 eine
Berufungsvorentscheidung, in welcher sie dem Berufungsantrag teilweise stattgab.
Die Abgabenbehörde erster Instanz anerkannte das Vorliegen einer doppelten
Haushaltsführung. Die Kosten für die vom Dienstgeber bereitgestellte
Unterkunft am Dienstzuteilungsort wurden in Abzug gebracht (ATS 463,-- pro
Monat; ATS 4.398,-- im Jahr 1999). Die Familienheimfahrten wurden dem Grunde
nach als Werbungskosten behandelt. Die gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2
lit e EStG mit dem höchstzulässigem Pendlerpauschale begrenzt
abzugsfähigen Kosten der Familienheimfahrt ( für den Zeitraum
3-12/1999 ATS 24.000,--) seien jedoch um die steuerfreien
Dienstzuteilungsgebühren (Taggeld und Nächtigungsgeld) für jene
Tage, an welchen der Bw. nicht an seinem Dienstort war, zu vermindern. Vom
Finanzamt wurde dieser Teil der steuerfreien Reisekostenvergütungen im Jahr
1999 mit ATS 23.490,-- ermittelt. Die Familienheimfahrtskosten wurden um diesen
Anteil der steuerfreie Einnahmen vermindert als abzugsfähig anerkannt
(1999: ATS 510,-- somit unter dem gesetzlichen Werbungskostenpauschale von ATS
1.800,--).
Die Differenzwerbungskosten
für Dienstreisen vom Zuteilungsort aus seien nach der Judikatur des VwGH
(Erkenntnis vom 18.10.1995, Zl. 94/13/0101) nicht als Werbungskosten
anzuerkennen, weil die Patroullientätigkeit von Gendarmeriebeamten keine
Reise im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG begründet.
Der Bw. beantragte mit
Schreiben vom 13. Dezember 2000, eingebracht am 14. Dezember 2000 fristgerecht
die Vorlage der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 zur Entscheidung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Vorlageantrag führte er
aus, es sei unzulässig, Reisekostenvergütungen, die der Dienstgeber
für den Verpflegungsmehraufwand und die Nächtigungskosten am
Zuteilungsort leiste, mit effektiven in voller Höhe entstandenen
Fahrtkosten für Familenheimfahrten zu verrechnen. Zu den
Differenzreisekosten erklärte der Bw., dass während seiner
Dienstzuteilung Wr. Neustadt sein Dienstort war. Bei den Einsätzen habe es
sich um keine Patroullientätigkeit innerhalb eines Gendarmerierayons
gehandelt, sondern um völlig unterschiedliche Dienstreisen auf Grundlage
eines Dienstauftrages innerhalb des gesamten Bundesgebietes ausgenommen
Vorarlberg.
Der Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2000, vom 19. Juni 2001 wurde vom Finanzamt Waidhofen an der
Thaya unter Hinweis auf die Veranlagung des Vorjahres erlassen. Die beantragten
Werbungskosten wegen Familenheimfahrten (das gesetzliches Pauschale
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2. lit e für den Zeitraum 1-3/2000 ATS
7.200,--) wurden um den Teil der steuerfreien Dienstzuteilungsgebühren, die
auf arbeitsfreie Tage, die der Bw. an seinem Familienwohnsitz verbrachte,
vermindert. Das Finanzamt ermittelte diesen Anteil der
Dienstzuteilungsgebühren mit ATS 4.959,-- bzw. mit 19 Tagen. Weiters wurden
mit Verweis auf die Begründung des Vorjahres die Differenzreisekosten nicht
anerkannt und im Zuge der Veranlagung das Pendlerpauschale berichtigt. Für
den Zeitraum der Dienstzuteilung nach Wr. Neustadt wurde kein Pauschbetrag
angesetzt.
Der Bw. erhob in der Folge mit
Schreiben vom 3. Juli 2001, eingebracht am 4. Juli 2001 auch gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2000 form- und fristgerecht Berufung und
verwies hinsichtlich des Berufungsbegehrens und der Berufungsbegründung auf
die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 1999.
Das Finanzamt legte die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2000 ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Differenzreisekosten
a) Anspruch dem Grunde
nach
Gewährt der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer für eine Dienstreise nicht das nach § 26 Z 4. EStG
höchst zulässige Tages- bzw. Nächtigungsgeld, dann kann der
Arbeitnehmer den Differenzbetrag geltend machen, wenn eine Reise im Sine des
§ 16 Abs. 1 Z. 9 EStG vorliegt.
Eine Reise liegt vor,
wenn
sich der Abgabepflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten vom
Mittelpunkt seiner Tätigkeit, entfernt ohne dass dadurch der bisherige
Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird,
bei
Inlandsreisen eine Reisedauer von mehr als drei Stunde vorliegt und
kein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.
Der Bw. führte
Dienstreisen zum Zwecke polizeilicher Kontrollen und Ermittlungen im gesamten
Bundesgebiet ausgenommen Vorarlberg durch. Die Dienstverrichtungen erfolgten
primär auf Autobahnen und vom internationalen Reiseverkehr benutzten
Bundesstraßen sowie auf der West- und Südbahnstrecke.
Einen Mittelpunkt der
Tätigkeit kann auch ein mehrere Orte umfassendes Einsatzgebiet sein. Ein
Einsatzgebiet kann sich auf einen politischen Bezirk und an diesen angrenzende
Bezirke erstrecken. Das ist in der Regel bei den Dienstverrichtungen der
Rauchfangkehrer, Gebietsvertreter, Außendienstmitarbeiter von
Behörden oder den Patroullien von Gendarmeriebeamten in ihrem Rayon der
Fall (ebenso bei Bediensteten der Autobahngendarmerie, VwGH, Zl. 94/13/0101 vom
18.10.1995).
Kein Einsatzgebiet liegt aber
mehr vor, wenn sich die Reisetätigkeit auf ein oder mehrere
Bundesländer erstreckt. Aus den vom Bw. vorgelegten Reiserechnungen geht
hervor, dass die Dienstreisen weder regelmäßig in einem lokal
eingegrenzten Bereich (ähnlich den Patroullien im Wirkungsbereich eines
Gendarmeriepostens) ausgeführt wurden noch auf nahezu gleichbleibenden
Routen (ähnlich einem Linienverkehr) erfolgten. Die gegenständlichen
Dienstverrichtungen im gesamten Bundesgebiet ausgenommen Vorarlberg sind mit der
Patroullientätigkeit von Exekutivorganen innerhalb eines bestimmten
Überwachungsrayons nicht vergleichbar.
Durch die Reisen wurde kein
weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet und sind die gesetzlichen
Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z. 9 EStG erfüllt.
b) Anspruch der Höhe
nach
Gemäß
§ 22 Abs.
1 Reisegebührenvorschrift (RGV) erhält der Beamte bei einer
Dienstzuteilung eine Zuteilungsgebühr; sie umfasst die Tagesgebühr und
die Nächtigungsgebühr. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung beträgt die
Zuteilungsgebühr für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der
Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach §
13; ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung beträgt die Zuteilungsgebühr
für bestimmte verheiratete Beamte 50% (§ 22 Abs. 2 Z. 2 lit. b RGV).
Bei Dienstreisen vom
Zuteilungsort aus bleibt der Beamte, wenn für die Dienstreise keine
Tagesgebühr anfällt, im Bezug der Tagesgebühr nach § 22 Abs.
2 RGV. Fällt für die Dienstreise ein Drittel der Tagesgebühr an
(ATS 113,-- bei längere Dauer als 5 Stunden), so verbleiben dem Beamten
zwei Drittel der Tagesgebühr nach § 22 Abs. 2 RGV. Fallen für die
Dienstreise zwei Drittel der Tagesgebühr an (ATS 226,-- bei längerer
Dauer als 8 Stunden), so verbleibt dem Beamten ein Drittel der Tagesgebühr
nach § 22 Abs. 2 RGV. Fällt für die Dienstreise eine volle
Tagesgebühr an (ATS 339,-- bei längerer Dauer als 12 Stunden), so
entfällt die Tagesgebühr nach § 22 Abs. 2 RGV.
Da nur Verpflegungsmehraufwand
nur einmal abgegolten werden kann, sind zu den Tagesgebühren während
der Dienstreisen die zusätzlich zustehenden Tagesgebühren aus dem
Titel der Dienstzuteilung hinzuzuzählen. Wie aus der Bestimmung des §
22 Abs. 2 RGV hervorgeht, fallen Dienstzuteilungsgebühren nur bei
Dienstreisen die länger als zwölf Stunde andauern, nicht an. Nur in
diesem Fall sind die vom Bw. ausgewiesenen Differenzreisekosten von ATS 21,--
pro Reisetag (steuerliches Taggeld ATS 360,-- abzüglich der vollen
Tagesgebühr ATS 339,--) zutreffend. Bei den zeitlich kürzeren
Dienstreisen (mehr als 5 Stunden und mehr als 8 Stunden) ist bei die Berechnung
der Differenzreisekosten auch die vom Bw. bezogene Dienstzuteilungsgebühr
gem. § 22 Abs. 2 RGV zu berücksichtigen.
Die vom Bw. geltend gemachten
Differenzreisekosten vermindern sind daher um die zusätzlich zu den
Tagesgebühren der Dienstreise zugeflossenen Tagesgebühren aus der
Dienstzuteilung. Dieser Anteil der Dienstzuteilungsgebühren beträgt
für das Jahr 1999 ATS 3.591,-- und für das Jahr 2000 ATS 1.622.--,
weshalb die Differenzreisekosten im Jahr 1999 mit ATS 3.420,-- und im Jahr 2000
ATS 1.688.-anzusetzen sind.
2. Kosten der Familienheimfahrt
(Fahrtkosten, Unterkunftskosten)
Die Bestimmungen der RGV sind
eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 26 Z 4. EStG in Verbindung
mit § 68 Abs. 1 Z 1. EStG. In § 1 der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen betreffend Reisekostenvergütungen (BGBl. II 307/1997)
wird normiert, dass Taggelder im Rahmen der Bestimmungen des § 26 Z 4. lit.
b und d EStG steuerfrei sind, wenn eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des
§ 68 Abs. 5 Z 1. bis 6. EStG vorsieht, dass ein Arbeitnehmer, der über
Auftrag des Arbeitgebers
1. seinen
Dienstort zur Durchführung von Dienstverrichtungen verläßt
oder
2. so
weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm
die tägliche Rückkehr an seien ständigen Wohnort nicht zugemutet
werden kann,
Tagesgelder zu erhalten
hat.
Auf Grundlage dieser Regelung
sind die Tagesgelder, die der Bw. während seiner gesamten Dienstzuteilung
erhalten hat - einschließlich der Tagesgebühren an arbeitsfreien
Tagen, steuerfrei, obwohl bei einer länger andauernden Dienstzuteilung an
sich ein neuer Tätigkeitsmittelpunkt begründet wird und somit ein die
Steuerfreiheit begründender Verpflegungsmehraufwand nicht mehr vorliegt.
Schon daraus folgt aber, dass die gesamten Dienstzuteilungsgebühr in einem
unmittelbare wirtschaftlichen Zusammenhang mit allen Koster der doppelten
Haushaltsführung stehen. Die Kosten der doppelten Haushaltsführung
haben ihre wirtschaftliche Ursache darin, dass der Bw. von seinem Arbeitgeber
vorübergehend einer Dienststelle in Wr. Neustadt (ca. 190 km von seinem
Wohnort entfernt) zu Dienstleistung zugewiesen wurde. Die
Dienstzuteilungsgebühren stehen - ungeachtet ihres gesetzlichen
Zahlungsgrundes für Verpflegung und Unterkunft - in einem unmittelbaren
wirtschaftlichen Kausalzusammenhang mit allen Kosten der doppelten
Haushaltführung (Aufwand für Familienheimfahrten, Unterkunftskosten).
Gemäß
§ 20 Abs.
2 EStG dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und
Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen oder mit
Kapitalerträgen im Sinne des § 97 in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
Der Bw. macht Ausgaben für
Familienheimfahrten im Jahr 1999 in Höhe von ATS 46.550,-- und im Jahr 2000
von ATS 16.758,-- geltend. Weiters beantragt er im Jahr 1999 die Kosten für
die vom Arbeitgeber bereitgestellte Einzimmerunterkunft (pro Monat ATS 463,--
bzw. 1999: ATS 4.398,50) als Werbungskosten anzuerkennen.
Gemäß
§ 20 Abs.
1 Z. 2 lit. e EStG sind die Werbungskosten für Familienheimfahrten mit dem
höchste Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG
(ATS 28.800,--) begrenzt. Diese jährliche Höchstgrenze ist
entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen auf Monatsbeträge
(ATS 2.400,--) umzurechnen, wobei ein voller Monatsbetrag auch für
angefangene Kalendermonate der auswärtigen Berufstätigkeit zusteht.
Erhält ein Arbeitnehmer
nicht steuerpflichtige Einnahme, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen
Zusammenhang mit seinen Ausgaben für Familienheimfahrten stehen, dann
kürzen diese den gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit. e EStG
zustehenden Höchstbetrag.
Da dem absetzbaren
Höchstbetrag für Kosten der Familienheimfahrten (1999: ATS 24.000,--
und 2000: ATS 7.200,--) noch höhere gemäß
§ 26 Z. 4 EStG
nicht steuerbare Dienstzuteilungsgebühren (1999: ATS 50.450,-- und 2000:
ATS 15.246,--) gegenüberstehen, können vom Bw. aus diesem Titel
Werbungskosten nicht abgezogen werden.
Für die Anwendung des
Abzugsverbotes nach § 20 Abs. 2 EStG auf Kosten der doppelten
Haushaltsführung einschließlich Familienheimfahrten bei steuerfreien
Dienstzuteilungsgebühren ist ihr gesetzlicher Zahlungszweck für
Verpflegungsmehraufwand und Nächtigungskosten nicht maßgebend. Stehen
doch die Dienstzuteilungsgebühren in einer wirtschaftlichen
Betrachtungsweise insgesamt in einem zweifelsfreien, unmittelbaren
Kausalzusammenhang mit den Kosten der Familienheimfahrt. Wäre der Bw. nicht
nach Wr. Neustadt dienstzugeteilt worden - wofür er die steuerfreien
Zuteilungsgebühren erhielt - wären ihm auch keine Kosten für
Familienheimfahrten entstanden.
Das Heranziehen nur jener
Dienstzuteilungsgebühren, die der Abgabepflichtige an arbeitsfreien Tagen
oder an Tagen am Familienwohnsitz erhalten hat (Durchzahlerregelung), entspricht
nicht dem weiteren Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 EStG und entbehrt auch
einer sachlichen Grundlage. Da bei längeren Dienstzuteilungen ein
Verpflegungsmehraufwand nicht mehr anzunehmen ist, kann auch unter dem
Gesichtspunkt der Aufwandsersparnis keine Unterscheidung zwischen Taggeldern an
Arbeitstagen, arbeitsfreien Tagen oder Tagen am Familienwohnsitz getroffen
werden. Entscheidend ist einzig der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhanges
eines Aufwandes (hier Familienheimfahrtskosten) mit einer nicht
steuerpflichtigen Einnahme (hier Dienstzuteilungsgebühren). Dieser
Zusammenhang ist eindeutig und nachvollziehbar gegeben.
Zum besseren Verständnis
dieser Rechtsauffassung sei auch noch angeführt, dass der Bw. auf Grund
seiner Verwendung bei einer kriminalpolizeilichen Sondereinheit laufende ein-
und mehrtägige Dienstreisen verrichtete, wofür er ebenfalls
steuerfreie Reisekostenvergütungen gemäß
§ 26 Z 4. EStG
erhielt. Diese steuerfreien Einnahmen stehen aber in keinem unmittelbaren
wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinen Werbungskosten. Es besteht deshalb kein
unmittelbarer Kausalzusammenhang, weil er die Dienstreisediäten auch dann
erhalten hätte, wenn er nicht auf Grund einer Dienstzuteilung tätig
gewesen wäre und ihm keine Kosten der doppelten Haushaltsführung
erwachsen wären. Die Dienstreisen und die steuerfreien Einnahmen daraus
stehen in keinem sachlichen bzw.unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit
einer vorrübergehenden Dienstverrichtung in weiter Entfernung von seinem
Familienwohnsitz.
Der Bw. erhielt auch
steuerfreie Gefahrenzulagen, sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-
und Nachtarbeit. In diesem Fall fehlt es überhaupt am Kausalzusammenhang
dieser Einnahmen mit seinen beruflich bedingten Ausgaben, weshalb § 20 Abs.
2 EStG hier nicht anwendbar ist. Ein Kausalzusammenhang der Werbungskosten mit
den konkreten Einkünften
aus der nichtselbständigen Tätigkeit als Gendarmeriebeamter
genügt nicht, weil der Wortlaut des § 20 Abs. 2 EStG ausdrücklich
auf den Kausalzusammenhang mit den nicht steuerpflichtigen
Einnahmen abstellt.
Zu den vom Bw. beantragten
Abzug der Unterkunftskosten am Dienstverrichtungsort wegen doppelter
Haushaltsführung ist zu bestätigen, dass die Vorraussetzungen einer
vorrübergehenden doppelten Haushaltsführung vorliegen. Entsprechend
den vorgenannten Ausführungen können diese Werbungskosten aber nur
insoweit berücksichtigt werden, als sie die nicht steuerpflichtigen
Dienstzuteilungsgebühren - die in Form des Nächtigungsgeldes zudem
für die Unterkunftskosten am Zuteilungsort geleistet werden -
übersteigen (§ 20 Abs. 2 EStG).
Da im gegenständlichen
Fall die steuerfreien Dienstzuteilungsgebühren höher sind, als das vom
Bw. zu zahlende Benützungsentgeld, für die ihm vom Arbeitgeber zur
Verfügung gestellte Unterkunft am Dienstzuteilungsort, stehen
Werbungskosten nicht zu. Werbungskosten können schon deshalb nicht
vorliegen, weil sogar die vom Dienstgeber gezahlten steuerfreien
Nächtigungsgelder, die Unterkunftskosten wegen doppelter
Haushaltsführung übersteigen.
3. Pendlerpauschale
Vom Arbeitgeber wurde 1999 und
2000 für das ganze Jahr das große Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c EStG in Höhe von ATS 11.520,-- bereits beim
Lohnsteuerabzug berücksichtigt.
Sachverhaltsgrundlage für
dieses Pendlerpauschale war die überwiegende Zurücklegung der
Fahrtstrecke zwischen der Wohnung in Y und der Stammdienststelle in X. Dieser
anspruchsbegründende Sachverhalt hat sich mit Wirksamkeit der
Dienstzuteilung nach Wr. Neustadt und dortiger Unterkunftnahme in einem vom
Dienstgeber bereitgestellten 20 m
2 großen
Einzelraum geändert. Zum einen ist ab diesem Zeitpunkt die Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG
die Wegstrecke von der Unterkunft in Wr. Neustadt zur Dienststelle in Wr.
Neustadt. Zum anderen wurde während der Dienstzuteilung die Fahrtstrecke
zwischen dem Familienwohnsitz und der Stammdienststelle in X im
Lohnzahlungszeitraum (Kalendermonat) nicht überwiegend
zurückgelegt.
Für die Berechnung des
Pendlerpauschales während der Dienstzuteilung ist somit die Wegstrecke von
der Unterkunft am Dienstverrichtungsort zur Dienststelle in Wr. Neustadt
maßgeblich. Da diese Fahrtstrecke 20 km nicht übersteigt, steht
während der Dienstzutellung ein Pendlerpauschale nicht zu.
Wurde das Pendlerpauschale vom
Arbeitgeber beim laufenden Lohnsteuerabzug nich richtigt berücksichtigt,
dann hat im Zuge der Veranlagung oder des Berufungsverfahrens eine
nachträgliche Berichtigung zu erfolgen.
Im Veranlagungsjahr 1999 steht
das Pendlerpauschale nur für die Monate Jänner und Februar zu (ATS
960,-- pro Monat, gesamt ATS 1920,--) zu, nicht aber für den Zeitraum
März bis Dezember. Die steuerpflichtigen Einkünfte sind daher um das
zu Unrecht in Abzug gebrachte Pendlerpauschle in Höhe von ATS 9.600,-- zu
erhöhen.
Im Veranlagungsjahr 2000 wurde
die Berichtigung des Pendlerpauschales bereits von der Abgabenbehörde
erster Instanz bei der Erlassung des Einkommensteuerbescheides vom 19. Juni 2001
vorgenommen.
Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass im Sinne einer teilweisen Stattgabe des Berufungsbegehrens
die Differenzreisekosten anzuerkennen waren. Diese waren allerdings um die bei
den Dienstreisen zum Teil erhaltenen Zuteilungsgebühren zu vermindern
(Differenzreisekosten 1999: ATS 3.420,-- und 2000: ATS 1.688,--). Hinsichtlich
der Kosten der Familienheimfahrten und der Unterkunft am Dienstverrichtungsort
waren die Berufungen als unbegründet abzuweisen und die angefochtenen
Bescheide insoweit abzuändern als aus diesem Titel überhaupt keine
Werbungskosten anzuerkennen waren. Im Einkommensteuerbescheid für 1999 war
zudem . das zu Unrecht in Anspruch genommenen Pendlerpauschale zu berichtigen.
Aus diesen Gründen war in den angefochtenen Abgabenbescheiden die
Bemessungsgrundlage zum Nachteil des Bw. - wie in den Berechnungsblättern
ausgewiesen - zu erhöhen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien,
21. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Dienstzuteilungdoppelte HaushaltsführungFamilienheimfahrtenUnterkunftskostenReisekostenvergütungenZuteilungsgebührenDurchzahlerregelungAbzugsverbot gem. § 20 Abs. 2 EStGPendlerpauschaleDifferenzreisekosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2305-W/02
- Stammnummer
- 5157
- Gültig
- 21.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF