…dem Gesetz, da es nicht auf die Unterscheidung zwischen laufenden Bezügen und sonstigen Bezügen ankommt, sondern auf die Besteuerung zu festen Sätzen oder zum laufenden Tarif. Da die Rechtmäßigkeit der Besteuerung von € 17.071,23 zum laufenden Tarif nicht in Zweifel gezogen wurde, ist…
…wäre zum laufenden Tarif zu versteuern. Über die Berufung wurde erwogen: § 67. (1) EStG 1988 lautet: Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge…
…steuerbegünstigte sonstige Bezüge behandelt hatte, sondern erfolgte deren Besteuerung zum laufenden Tarif. Im gegenständlichen Berufungsfall ist unstrittig, dass die Zahlungen der deutschen Rentenversicherung, welche bei Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte im Wege eines Progressionsvorbehaltes in Ansatz gebracht wurden, nur laufende Bezüge enthalten und keine sonstigen Bezüge…
…vom 28.1.2003, 2002/14/0139). Den erläuternden Bemerkungen zum Strukturanpassungsgesetz ist zunächst zu entnehmen, dass die auf Sonderzahlungen (13./14. Monatsgehalt) entfallende Sozialversicherung nicht mehr bei zum laufenden Tarif besteuerten Bezügen, sondern bei Sonderzahlungen (Tarif idR 6 %) berücksichtigt werde. Im besonderen Teil wird…
…312/1992 sind sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen), mit dem Steuersatz des § 67 Abs. 1 EStG 1988 zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen…
…Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620 Euro übersteigen, 6%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit dem festen Steuersatz…
…wegen Sechselüberschreitung zum Tarif zu versteuern ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.04.1997, 94/15/0197) ist das Sechstel immer von den gesamten im Kalenderjahr bereits zugeflossenen laufenden Bezügen zu berechnen; und zwar so, dass die im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge durch…
…b EStG | -,-- | -2.675,87 | Verbleiben Sonstige Bezüge zum laufenden Tarif (§ 67 Abs. 10 EStG) | | 10.703,47 | Summe Bezüge laufender Tarif daher | 37.817,63 | Bei der Ermittlung des Einkommens sind die Aufwendungen für den Kirchenbeitrag…
…ausgewiesenen sonstigen Bezüge wegen Sechstelüberschreitung zum laufenden Tarif versteuert wurde. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Die dem Vorlageantrag beigelegten Aufstellungen der monatlichen Bezugsabrechnungen enthalten in Summe für April bis Dezember 2003 folgende Beträge: | | Bezug brutto | sonstige Bezüge | SV lfd. Bezüge…
…2006 eine Jubiläumszuwendung in der Höhe von 300 Prozent seines monatlichen Bezuges. Diese Zuwendung wurde unter Anwendung des § 67 Abs. 1 bis 2 EStG nach Ausschöpfung des Jahressechstels zum laufenden Tarif versteuert. Dieser Sachverhalt ist unbestritten. Rechtliche Würdigung: Die Besteuerung von sonstigen Bezügen ist im …
…Lohnkonten bis zum Kalenderjahr 2001 geht eindeutig hervor, dass die Tantiemenzahlungen von der Bw. als sonstiger und nicht als laufender Bezug behandelt worden sind. Dies ist auch aus den Lohnzetteln bis zum Kalenderjahr 2001 zu entnehmen, in denen die sonstigen Bezüge, welche nach Tarif versteuert…
…1988 durchzuführenden Umrechnung auf einen Jahresbetrag einzubeziehen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nämlich nur, dass der in Frage stehende Bezug zum laufenden Tarif zu versteuern ist und in einem Zeitraum bezogen wurde, für den kein Arbeitslosengeld ausbezahlt wurde. Der gegenteiligen Meinung des Bw. ist entgegenzuhalten…
…an die Ärztekammer. Sonstige Bezüge nach § 67 EStG 1988 sind ausdrücklich von der Beitragsgrundlage ausgeschlossen. Die Pflichtbeiträge an die Ärztekammer sind daher nur von den zum laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbständigen Bezügen zu leisten, sodass diese - von einem Entfallen auf sonstige Bezüge kann auch in…
…0283). Bestimmte steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs 1 EStG 1988 lösen daher bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung im Sinne des § 41 Abs 1 oder 2 EStG 1988 eine besondere Berechnung aus. Insbesondere sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen und zum laufenden Tarif zu versteuernden…
…Zeitraum 27. März bis 10. September 2000 iHv 52.518 öS (=3.816,63 €). Über die Berufung wurde erwogen: Das - zum laufenden Tarif zu versteuernde - Einkommen des Jahres 2000 war laut angefochtenem Bescheid 0 öS (=0 €), was vom Bw nicht bestritten wird. Rechnerisch…
…Die verbliebenen sonstigen Bezüge (UR + WG und restl. Jubiläumsgeld = 52.944) lägen darunter. 4. 3. Zur Hochrechnung gem. § 3 Abs. 2 wurde auf das bisher Vorgebrachte (Punkt 2.) verwiesen. Über die Berufung wurde erwogen: Strittig ist, inwieweit zum laufenden Tarif zu versteuernde Einkünfte der…
…werden, und nach dem Tarif zu versteuern. Trotzdem bleibt es dabei, dass ein sonstiger Bezug auch dann ein solcher bleibt, wenn er bloß zufolge Überschreitens der Sechstelgrenze des § 67 Abs. 2 leg. cit. für Zwecke der Steuerberechnung dem laufenden Arbeitslohn zugeschlagen wird. Das Regelungsgefüge des …
…werden, und nach dem Tarif zu versteuern. Trotzdem bleibt es dabei, dass ein sonstiger Bezug auch dann ein solcher bleibt, wenn er bloß zufolge Überschreitens der Sechstelgrenze des § 67 Abs. 2 leg. cit. für Zwecke der Steuerberechnung dem laufenden Arbeitslohn zugeschlagen wird. Das Regelungsgefüge des …
…und "sonstigen" Elemente meines Gehaltes in den Anhängen, die meinen Einkommensteuererklärungen beigefügt sind, berechnet habe)." Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 67 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Lohnsteuer, wenn der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel…
…werden, und nach dem Tarif zu versteuern. Trotzdem bleibt es dabei, dass ein sonstiger Bezug auch dann ein solcher bleibt, wenn er bloß zufolge Überschreitens der Sechstelgrenze des § 67 Abs. 2 leg. cit. für Zwecke der Steuerberechnung dem laufenden Arbeitslohn zugeschlagen wird. Das Regelungsgefüge des …