Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0090-F/04
Keine Aufteilung privater Krankenversicherungsbeiträge auf sonstige und laufende Bezüge im Rahmen des Werbungskostenabzuges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0090-F/04vom 25.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden private Krankenversicherungsbeiträge eines Steuerpflichtigen unabhängig von seinen Bezügen ermittelt, besteht kein unmittelbarer verursachungsgemäßer (wirtschaftlicher) Zusammenhang zwischen seinen Einkünften und den von ihm geleisteten privaten Krankenversicherungsbeiträgen; damit kann von einem Entfallen auf sonstige Bezüge nicht gesprochen werden und sind daher diese privaten Krankenversicherungsbeiträge ausschließlich von den laufenden Bezügen als Werbungskosten abzuziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des PV, L, R-Straße 3,
vertreten durch Dr. Mag. Klaus Winkler Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs
GmbH, 6890 Lustenau, Alpstraße 23, vom 11. Februar 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 22. Jänner 2004
betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
|
Das
Einkommen im Jahr 2002 beträgt:
|
27.103,37
€
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger
Arbeit:
Einkünfte ohne
inländischen
Steuerabzug
Sonstige Werbungskosten
ohne Anrechung auf den
Pauschbetrag
Pauschbetrag für
Werbungskosten
|
32.994,95 €
-5.673,24 €
-
132,00 €
|
27.189,71 €
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
27.189,71 €
|
(Topf-)Sonderausgaben
|
-
86,34 €
|
Einkommen
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27.103,37 €
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Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
7.440,98 €
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
-
374,33 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
291,00 €
|
Grenzgängerabsetzbetrag
|
-
54,00 €
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
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6.721,65 €
|
Gem. § 67 (1) u. (2)
EStG 1988 6,00 % von
4.212,51 €
|
252,75 €
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Einkommensteuer
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6.974,40 €
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Ausländische
Steuer
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-
1.497,99 €
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Festgesetzte
Einkommensteuer
|
5.476,41 €
|
Berechnung
der
Abgabennachforderung/Abgabengutschrift:
Festgesetzte
Einkommensteuer
Bisher festgesetzte
Einkommensteuer
Abgabengutschrift:
|
5.476,41 €
-
5.532,13 €
55,72 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im
Berufungsjahr Grenzgänger nach Liechtenstein. Er war dort bei der Fa. RET
AG in T beschäftigt. Entsprechend den seiner Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2002 beigelegten Unterlagen bezog der Berufungswerber aus
der genannten Grenzgängertätigkeit ein (Brutto-)Jahreseinkommen in
Höhe von 38.345,37 €, in dem sonstige Bezüge
(13./14. Monatslöhne) in Höhe von insgesamt 5.350,42 €
enthalten waren.
Mit dem
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 22. Jänner 2004
berücksichtigte das Finanzamt Feldkirch sonstige Bezüge in Höhe
von 5.350,42 € sowie darauf entfallende Werbungskosten in Höhe
von 658,61 €.
In der gegen diesen
Einkommensteuerbescheid 2002 mit Schriftsatz vom 11. Februar 2004
erhobenen Berufung wandte sich die steuerliche Vertretung des Berufungswerbers
im Hinblick auf die an die GV AG bezahlten
Krankenversicherungsbeiträge (€ 1.008,55) gegen den Abzug von
anteiligen Werbungskosten (zwei Vierzehntel) bei den Sonderzahlungen mit
folgender Begründung: Bei der gegenständlichen
Krankenversicherung handle es sich um eine gesetzliche Krankenversicherung nach
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988.
Die Prämien dieser privaten Krankenversicherung würden nach
versicherungsmathematischen Überlegungen berechnet. Die Höhe des
Einkommens sei nicht Bestandteil der Berechnung der Prämienhöhe. In
diesem Punkt unterscheide sich die private Krankenversicherung von der
Pflichtversicherung in der österreichischen gesetzlichen
Krankenversicherung, bei welcher die Beiträge einkommensabhängig
seien. Daher würden Sonderzahlungen nicht die Prämien der
gegenständlichen Krankenversicherung erhöhen und keine Beiträge
auf Bezüge mit einem festen Steuersatz nach
§ 67 EStG 1988 entfallen. Wie den
Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 1031 und Rz 1055, zu entnehmen
sei, seien nur derartige Beiträge bei den sonstigen Bezügen
abzuziehen, die auf Bezüge entfielen, die mit einem festen Steuersatz des
§ 67 EStG 1988 zu versteuern seien. Da die Prämien der
in Rede stehenden Krankenversicherung keine solchen Beiträge darstellen
würden, seien diese nicht wie Sozialversicherungsbeiträge bei den
sonstigen Bezügen des § 67 EStG 1988 zu
berücksichtigen. Die Prämien seien zur Gänze als Werbungskosten
von den laufenden Bezügen absetzbar. Vergleichsweise erfolge bei den
anderen Werbungskosten, die nicht vom Einkommen abhängen würden,
ebenfalls keine Anrechnung auf die Bezüge gemäß
§ 67 EStG 1988.
Nach Ergehen der abweisenden
Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002
vom 18. Februar 2004 (zusätzliche Bescheidbegründung vom
17. Februar 2004) stellte der Berufungswerber mit Schriftsatz vom
17. März 2004 einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, wodurch die Berufung wiederum als
unerledigt galt. Im Vorlageantrag verwies die steuerliche Vertretung des
Berufungswerbers im Wesentlichen auf das oben dargestellte Berufungsvorbringen
und brachte ergänzend vor, dass Beiträge zu einer Krankenversicherung
auf Grund einer ausländischen Versicherungspflicht gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988
als Werbungskosten anzusehen seien. Die gegenständliche Krankenversicherung
sei eine Krankenversicherung auf Grund einer ausländischen
Versicherungspflicht, da für Grenzgänger in der Schweiz (richtig wohl:
Liechtenstein) die Möglichkeit zur Pflichtversicherung im Rahmen einer
privaten Krankenversicherung bestehe. Die in der Begründung zur
Berufungsvorentscheidung getätigte Feststellung, dass eine
ausschließliche Zuordnung eines solchen Betrages zum laufenden Bezug nicht
sachgerecht sei, sei nicht verständlich, zumal vergleichsweise auch bei
anderen Werbungskosten, die nicht vom Einkommen abhingen, keine Aufteilung im
Verhältnis der sonstigen Bezügen zu den Gesamtbezügen vorzunehmen
sei.
Im Rahmen einer telefonischen
Anfrage des Unabhängigen Finanzsenates wurde von Seiten der GV AG
bestätigt, dass die gegenständlichen Krankenversicherungsbeiträge
abhängig vom Alter, vom Geschlecht sowie vom Gesundheitszustand des
Versicherten sowie vom Umfang des Versicherungsschutzes, jedoch unabhängig
von den Bezügen des Versicherten ermittelt würden
(vgl. diesbezüglicher Aktenvermerk vom
27. April 2004).
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 zog die
steuerliche Vertretung des Berufungswerbers den im Vorlageantrag gestellten
Antrag auf Entscheidung der Berufung durch den gesamten Berufungssenat
zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Berufungsfall ist strittig,
ob bei der Ermittlung der Einkünfte des Berufungswerbers aus
nichtselbstständiger Arbeit eine Aufteilung der obgenannten Beiträge
zur privaten Krankenversicherung aliquot auf laufende und sonstige Bezüge
zu erfolgen hat. Unstrittig ist, dass die gegenständlichen
Beiträge dem Grunde und der Höhe nach als Werbungskosten
abzugsfähig sind bzw. dass die gegenständlichen Beiträge
unabhängig vom Einkommen des Berufungswerbers ermittelt worden sind.
Beiträge im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sind
gemäß
§ 62 Z 4 EStG 1988 vom Arbeitslohn
abzuziehen. Während die frühere Verwaltungspraxis die auf die
Sonderzahlung entfallenden Pflichtbeiträge zu gesetzlichen
Interessensvertretungen, Sozialversicherungsbeiträge und
Wohnbauförderungsbeiträge beim laufenden Bezug jenes Monats, in dem
die Sonderzahlung geleistet wurde, abgezogen und somit die Bemessungsgrundlage
der laufenden Bezüge gemindert hat, ist ab 1. Jänner 1997
die Bestimmung des § 67 Abs. 12 EStG 1988 idF des
Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, anzuwenden,
wonach Beiträge im Sinne des § 62 Z 3 bis 5
EStG 1988, soweit sie auf sonstige
Bezüge entfallen, vor Anwendung des festen Steuersatzes von diesen
Bezügen in Abzug zu bringen sind. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich,
dass diese Bestimmung auch im Fall der Veranlagung von Arbeitnehmern (zB
für Grenzgänger) anzuwenden ist (vgl. VwGH 7.10.2003,
2000/15/0014).
Der Berufungswerber ist bei der GV AG privat
krankenversichert; die Höhe der diesbezüglichen Beiträge richtet
sich unstrittig nach dem Alter, dem Geschlecht bzw. dem Gesundheitszustand des
Versicherten sowie dem Umfang des Versicherungsschutzes und wird unabhängig
von den Bezügen des Versicherten (des Berufungswerbers) ermittelt. Da
zwischen den Einkünften des Berufungswerbers und den gegenständlichen
Beiträgen kein unmittelbarer
verursachungsgemäßer (wirtschaftlicher) Zusammenhang besteht,
kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates von einem Entfallen auf
sonstige Bezüge nicht gesprochen werden. Die in Rede stehenden
Beiträge sind daher ausschließlich von den laufenden Bezügen als
Werbungskosten abzuziehen (vgl. dazu auch einen ähnlich gelagerten
Fall im Zusammenhang mit Sozialversicherungsbeiträge an die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern, wobei hier die
Sozialversicherungsbeiträge - unabhängig von den Bezügen des
Arbeitnehmers - nach dem Einheitswert des Betriebes ermittelt werden; in:
Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Ausgabe 2003, Seiten 727 f, Fragebe 62/6).
An dieser Stelle wird auch auf
die Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit Beiträgen angestellter Ärzte
an die Ärztekammer verwiesen. Nach § 109 Abs. 6
Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, gilt bei
angestellten Ärzten nur das monatliche Bruttogehalt als
Pflichtbeitragsgrundlage hinsichtlich der Beiträge an die Ärztekammer.
Sonstige Bezüge nach § 67 EStG 1988 sind
ausdrücklich von der Beitragsgrundlage ausgeschlossen. Die
Pflichtbeiträge an die Ärztekammer sind daher nur von den zum
laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbständigen Bezügen zu
leisten, sodass diese - von einem Entfallen auf sonstige Bezüge kann auch
in diesem Fall nicht gesprochen werden - ausschließlich bei den laufenden
Bezügen zu berücksichtigen sind.
Da die gegenständlichen
Krankenversicherungsbeiträge unabhängig von den (sonstigen)
Bezügen des Berufungswerbers ermittelt wurden, waren diese -
verursachungsgerecht - auch nicht aliquot auf die laufenden und die sonstigen
Bezüge aufzuteilen; sie waren vielmehr in voller Höhe
(1.008,55 €) bei den laufenden Bezügen als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Der Berufung war daher statt zu geben.
Feldkirch,
am 25. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 62 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 109 ÄrzteG 1998, Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0090-F/04
- Stammnummer
- 12103
- Gültig
- 25.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF