Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des CS, L, M-Straße 7a, vertreten durch Dr. Mag. Klaus Winkler Wirtschaftstreuhand und SteuerberatungsGmbH, 6890 Lustenau, Alpstraße 23, vom 28. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 20. Oktober 2004 betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des GL, L, MT-Straße 6/13, vertreten durch Dr. Mag. Klaus Winkler Wirtschaftstreuhand und SteuerberatungsGmbH, 6890 Lustenau, Alpstraße 23, vom 18. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 1. Oktober 2004 betreffend Einkommensteuer 2003…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des SH, L, A-Straße 63, vertreten durch Dr. Mag. Klaus Winkler Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs GmbH, 6890 Lustenau, Alpstraße 23, vom 19. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 3. Februar 2004 betreffend Einkommensteuer 2002…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des PV, L, R-Straße 3, vertreten durch Dr. Mag. Klaus Winkler Wirtschaftstreuhand und Steuerberatungs GmbH, 6890 Lustenau, Alpstraße 23, vom 11. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 22. Jänner 2004 betreffend Einkommensteuer 2002…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der CV, L, R-Straße 3, vertreten durch Dr. Mag. Klaus Winkler Wirtschaftstreuhand und SteuerberatungsGmbH, 6890 Lustenau, Alpstraße 23, vom 11. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 22. Jänner 2004 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden…
…kann nach Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen nicht dazu führen, dass hiedurch ein für den Lohnsteuer-Werbungskostenabzug ausreichender Verursachungszusammenhang mit den inländischen Lohnbezügen hergestellt wird. Verbleibt die Familie während der Inlandsversetzung im Ausland, können im Rahmen von RZ 210 der Lohnsteuerrichtlinien Kosten für Familienheimflüge als…
…rechtswidrig. Die Aufteilung des ermittelten Verlustes könne zwar entgegen den Ausführungen des BFG nicht beliebig erfolgen, sondern müsse eine Aufteilung gem. UmgrStG entsprechend dem Verursachungszusammenhang vorgenommen werden; dies sei aber keine Frage des Jahres 2007 sondern eine solche, welche in den Folgejahren zu beurteilen sei…
…rechtswidrig. Die Aufteilung des ermittelten Verlustes könne zwar entgegen den Ausführungen des BFG nicht beliebig erfolgen, sondern müsse eine Aufteilung gem. UmgrStG entsprechend dem Verursachungszusammenhang vorgenommen werden; dies sei aber keine Frage des Jahres 2007 sondern eine solche, welche in den Folgejahren zu beurteilen sei…
…Vielmehr gehen die nach der Durchführung eines innerbetrieblichen Verlustausgleichs verbleibenden, nicht verrechneten Verluste iHv 100 aliquot nach dem Verursachungszusammenhang auf die übernehmende R-GmbH über. Im Ergebnis gehen daher Verluste iHv 50 auf die R-GmbH über. Als Verlustzuordnungsobjekt gelten auch die fiktiven Teilbetriebe (Forst…
…wenn die Abgaben bereits pflichtgemäß bei ihrer Fälligkeit entrichtet worden wären, sodass jedenfalls ein Verursachungszusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit der Abgaben und einer derartigen Pflichtverletzung gegeben ist (VwGH 21.3.1995, 95/14/0034). Wenn für eine später uneinbringlich gewordene Abgabe tatsächlich zu Recht eine Zahlungserleichterung…
…wenn die Abgabe bereits pflichtgemäß bei ihrer Fälligkeit entrichtet worden wäre, sodass ein Verursachungszusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit der Abgabe und der Pflichtverletzung gegeben ist (VwGH 21.3.1995, 95/14/0034). Wenn für eine später uneinbringlich gewordene Abgabe tatsächlich zu Recht eine Zahlungserleichterung in Anspruch…
…Auch wäre ein Abgabenausfall keinesfalls eingetreten, wenn die Abgaben bereits pflichtgemäß bei ihrer Fälligkeit entrichtet worden wären, sodass jedenfalls ein Verursachungszusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit der Abgaben und einer derartigen Pflichtverletzung gegeben ist (vgl. VwGH 21.3.1995, 95/14/0034). Wenn für eine später uneinbringlich…
…Veranlagungsjahren gemäß § 35 UmgrStG iVm § 21 UmgrStG entsprechend dem Verursachungszusammenhang auf die bei der X GmbH verbliebenen und auf die im Wege einer Spaltung auf die R GmbH übergegangenen Tankstellen aufzuteilen sei. Insoweit habe das Bundesfinanzgericht die Rechtslage verkannt. Entscheidend sei allerdings, dass im Veranlagungsjahr…
…Veranlagungsjahren gemäß § 35 UmgrStG iVm § 21 UmgrStG entsprechend dem Verursachungszusammenhang auf die bei der X GmbH verbliebenen und auf die im Wege einer Spaltung auf die R GmbH übergegangenen Tankstellen aufzuteilen sei. Insoweit habe das Bundesfinanzgericht die Rechtslage verkannt. Entscheidend sei allerdings, dass im Veranlagungsjahr…
…Abgabe bereits pflichtgerecht bei ihrer Fälligkeit entrichtet worden wäre. Es besteht somit in jedem Fall ein Verursachungszusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit der Abgabe und einer derartigen Pflichtverletzung. Betreffend Ihrer Beanstandung der Feststellungen in der Betriebsprüfung wird darauf hingewiesen, dass die über die Haftung zu entscheidende Abgabenbehörde…
…entrichtet worden wären, denn laut Gutachten zur Liquiditätsprüfung sei das Jahr 2014 sogar mit einem Bilanzgewinn abgeschlossen worden. Es liege demnach ein Verursachungszusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit der Lohnsteuer und der Pflichtverletzung der nicht zeitgerechten Entrichtung vor. Aufgrund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs…
…sei das Jahr 2014 sogar mit einem Bilanzgewinn abgeschlossen worden. Es liege demnach ein Verursachungszusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit der Lohnsteuer und der Pflichtverletzung der nicht zeitgerechten Entrichtung vor. Mit Schriftsatz vom 24.10.2018 wurde durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Vorlageantrag eingebracht. Ergänzend wurde vorgebracht…
…dem entsprochen worden sein, dies auch für den zweiten Beobachtungszeitpunkt des Eintritts des Terminverlustes am 25.1.2013 nachzuweisen. Mangels Vorlage einer Gleichbehandlungsberechnung ist festzustellen, dass ein Verursachungszusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit der Abgabe und einer Pflichtverletzung, der Nichtentrichtung bei Fälligkeit bzw. im Rahmen der Ratenvereinbarung…
…eingetreten, wenn die Abgaben bereits pflichtgemäß bei ihrer Fälligkeit entrichtet worden wären. Es liegt danach ein Verursachungszusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit der Abgaben und der Pflichtverletzung der nicht zeitgerechten Entrichtung vor. Eine anfechtbare Gläubigerbevorzugung kann im Falle der ordnungsgemäßen Entrichtung der geschuldeten Lohnsteuer nicht vorliegen, da…
…zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet worden wäre. Das war der 15.03.2004 und lag jedenfalls noch vor der Erkrankung des Bf. Danach liegt ein Verursachungszusammenhang zwischen der Uneinbringlichkeit der Abgabe und der Pflichtverletzung vor. Schon die Inanspruchnahme der Wirkung einer Zahlungserleichterung, obwohl die Einbringlichkeit gefährdet ist…