Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0095-F/04
Keine Aufteilung privater Krankenversicherungsbeiträge auf sonstige und laufende Bezüge im Rahmen des Werbungskostenabzuges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0095-F/04vom 25.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des SH, L, A-Straße 63,
vertreten durch Dr. Mag. Klaus Winkler Wirtschaftstreuhand und
Steuerberatungs GmbH, 6890 Lustenau, Alpstraße 23, vom
19. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
3. Februar 2004 betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
|
Das
Einkommen im Jahr 2002 beträgt:
|
23.375,35 €
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger
Arbeit:
Einkünfte ohne
inländischen
Steuerabzug
Werbungskosten, die der
Arbeitgeber nicht berücksichtigen
konnte
Sonstige Werbungskosten ohne
Anrechung auf den Pauschbetrag
|
28.035,36 €
-
163,48 €
-3.986,08 €
|
23.885,80 €
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
23.885,80 €
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(Topf-)Sonderausgaben
|
-
213,59 €
|
Steuerberatungskosten
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-
221,86 €
|
Kirchenbeitrag
|
-
75,00 €
|
Einkommen
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23.375,35 €
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Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
5.912,49 €
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Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
-
542,10 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
291,00 €
|
Grenzgängerabsetzbetrag
|
-
54,00 €
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Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
5.025,39 €
|
Gem. § 67 (1) u. (2)
EStG 1988 6,00 % von
3.564,03 €
|
213,84 €
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Einkommensteuer
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5.239,23 €
|
Ausländische
Steuer
|
-
1.019,07 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
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4.220,16 €
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Berechnung
der
Abgabennachforderung/Abgabengutschrift:
Festgesetzte
Einkommensteuer
Bisher festgesetzte
Einkommensteuer
Abgabengutschrift:
|
4.220,16 €
-
4.266,72 €
46,56 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im
Berufungsjahr Grenzgänger nach der Schweiz. Er war dort bei der
Fa. S AG in SM beschäftigt. Mit seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 legte er ua. einen
Lohnausweis sowie eine Bestätigung der UP AG betreffend Beiträge
zur Krankenversicherung (Prämie im Kalenderjahr 2002 in Höhe von
1.477,20 €) vor. Diesen Beilagen entsprechend bezog der
Berufungswerber aus der genannten Grenzgängertätigkeit ein
(Brutto-)Jahreseinkommen in Höhe von 33.967,66 €, in dem sonstige
Bezüge (13./14. Monatslöhne) in Höhe von insgesamt
4.645,78 € enthalten waren.
Mit dem
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 3. Februar 2004
berücksichtigte das Finanzamt Feldkirch sonstige Bezüge in Höhe
von 4.645,78 € sowie darauf entfallende Werbungskosten in Höhe
von 579,61 €.
In der gegen diesen
Einkommensteuerbescheid 2002 mit Schriftsatz vom 19. Februar 2004
erhobenen Berufung wandte sich die steuerliche Vertretung des Berufungswerbers
im Hinblick auf die ab 1. Juni 2002 an die UP AG bezahlten
Krankenversicherungsbeiträge (861,70 €) gegen den Abzug von
anteiligen Werbungskosten (zwei Vierzehntel) bei den Sonderzahlungen mit
folgender Begründung: Bei der gegenständlichen
Krankenversicherung handle es sich um eine gesetzliche Krankenversicherung nach
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988.
Seit 1. Juni 2002 bestehe für Grenzgänger in der Schweiz die
Möglichkeit zur Pflichtversicherung im Rahmen einer privaten
Krankenversicherung. Die Prämien dieser privaten Krankenversicherung
würden nach versicherungsmathematischen Überlegungen berechnet. Die
Höhe des Einkommens sei nicht Bestandteil der Berechnung der
Prämienhöhe. In diesem Punkt unterscheide sich die private
Krankenversicherung von der Pflichtversicherung in der österreichischen
gesetzlichen Krankenversicherung, bei welcher die Beiträge
einkommensabhängig seien. Daher würden Sonderzahlungen nicht die
Prämien der gegenständlichen Krankenversicherung erhöhen und
keine Beiträge auf Bezüge mit einem festen Steuersatz nach
§ 67 EStG 1988 entfallen. Wie den
Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 1031 und Rz 1055, zu entnehmen
sei, seien nur derartige Beiträge bei den sonstigen Bezügen
abzuziehen, die auf Bezüge entfielen, die mit einem festen Steuersatz des
§ 67 EStG 1988 zu versteuern seien. Da die Prämien der
in Rede stehenden Krankenversicherung keine solchen Beiträge darstellen
würden, seien diese nicht wie Sozialversicherungsbeiträge bei den
sonstigen Bezügen des § 67 EStG 1988 zu
berücksichtigen. Die Prämien seien zur Gänze als Werbungskosten
von den laufenden Bezügen absetzbar. Vergleichsweise erfolge bei den
anderen Werbungskosten, die nicht vom Einkommen abhängen würden,
ebenfalls keine Anrechnung auf die Bezüge gemäß
§ 67 EStG 1988.
Nach Ergehen der abweisenden
Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002
vom 15. März 2004 stellte der Berufungswerber mit Schriftsatz vom
14. April 2004 einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, wodurch die Berufung wiederum als
unerledigt galt. Im Vorlageantrag verwies die steuerliche Vertretung des
Berufungswerbers im Wesentlichen auf das oben dargestellte Berufungsvorbringen
und brachte ergänzend vor, dass Beiträge zu einer Krankenversicherung
auf Grund einer ausländischen Versicherungspflicht gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988
als Werbungskosten anzusehen seien. Die gegenständliche Krankenversicherung
sei eine Krankenversicherung auf Grund einer ausländischen
Versicherungspflicht, da für Grenzgänger in der Schweiz die
Möglichkeit zur Pflichtversicherung im Rahmen einer privaten
Krankenversicherung bestehe. Die in der Begründung zur
Berufungsvorentscheidung getätigte Feststellung, dass eine
ausschließliche Zuordnung eines solchen Betrages zum laufenden Bezug nicht
sachgerecht sei, sei nicht verständlich, zumal vergleichsweise auch bei
anderen Werbungskosten, die nicht vom Einkommen abhingen, keine Aufteilung im
Verhältnis der sonstigen Bezügen zu den Gesamtbezügen vorzunehmen
sei.
Im Rahmen einer telefonischen
Anfrage des Unabhängigen Finanzsenates wurde von Seiten der U AG
bestätigt, dass die gegenständlichen Krankenversicherungsbeiträge
abhängig vom Alter, vom Geschlecht bzw. vom Gesundheitszustand des
Versicherten sowie vom Umfang des Versicherungsschutzes, jedoch unabhängig
von den Bezügen des Versicherten ermittelt würden
(vgl. diesbezüglicher Aktenvermerk vom
5. Oktober 2004).
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 zog die
steuerliche Vertretung des Berufungswerbers den im Vorlageantrag gestellten
Antrag auf Entscheidung der Berufung durch den gesamten Berufungssenat
zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Berufungsfall ist strittig,
ob bei der Ermittlung der Einkünfte des Berufungswerbers aus
nichtselbstständiger Arbeit eine Aufteilung der obgenannten Beiträge
zur privaten Krankenversicherung (861,70 €) aliquot auf laufende und
sonstige Bezüge zu erfolgen hat. Unstrittig ist, dass die
gegenständlichen Beiträge dem Grunde und der Höhe nach als
Werbungskosten abzugsfähig sind bzw. dass die gegenständlichen
Beiträge unabhängig vom Einkommen des Berufungswerbers ermittelt
worden sind.
Beiträge im Sinne des
§ 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sind
gemäß
§ 62 Z 4 EStG 1988 vom Arbeitslohn
abzuziehen. Während die frühere Verwaltungspraxis die auf die
Sonderzahlung entfallenden Pflichtbeiträge zu gesetzlichen
Interessensvertretungen, Sozialversicherungsbeiträge und
Wohnbauförderungsbeiträge beim laufenden Bezug jenes Monats, in dem
die Sonderzahlung geleistet wurde, abgezogen und somit die Bemessungsgrundlage
der laufenden Bezüge gemindert hat, ist ab 1. Jänner 1997
die Bestimmung des § 67 Abs. 12 EStG 1988 idF des
Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, anzuwenden,
wonach Beiträge im Sinne des § 62 Z 3 bis 5
EStG 1988, soweit sie auf sonstige
Bezüge entfallen, vor Anwendung des festen Steuersatzes von diesen
Bezügen in Abzug zu bringen sind. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich,
dass diese Bestimmung auch im Fall der Veranlagung von Arbeitnehmern (zB
für Grenzgänger) anzuwenden ist (vgl. VwGH 7.10.2003,
2000/15/0014).
Der Berufungswerber ist bei der
UP AG privat krankenversichert; die Höhe der diesbezüglichen
Beiträge richtet sich unstrittig nach dem Alter, dem Geschlecht bzw. dem
Gesundheitszustand des Versicherten sowie dem Umfang des Versicherungsschutzes
und wird unabhängig von den Bezügen des Versicherten (des
Berufungswerbers) ermittelt. Da zwischen den Einkünften des
Berufungswerbers und den gegenständlichen Beiträgen
kein unmittelbarer
verursachungsgemäßer (wirtschaftlicher) Zusammenhang besteht,
kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates von einem Entfallen auf
sonstige Bezüge nicht gesprochen werden. Die in Rede stehenden
Beiträge sind daher ausschließlich von den laufenden Bezügen als
Werbungskosten abzuziehen (vgl. dazu auch einen ähnlich gelagerten
Fall im Zusammenhang mit Sozialversicherungsbeiträge an die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern, wobei hier die
Sozialversicherungsbeiträge - unabhängig von den Bezügen des
Arbeitnehmers - nach dem Einheitswert des Betriebes ermittelt werden; in:
Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort,
Ausgabe 2003, Seiten 727 f, Frage 62/6).
An dieser Stelle wird auch auf
die Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit Beiträgen angestellter Ärzte
an die Ärztekammer verwiesen. Nach § 109 Abs. 6
Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, gilt bei
angestellten Ärzten nur das monatliche Bruttogehalt als
Pflichtbeitragsgrundlage hinsichtlich der Beiträge an die Ärztekammer.
Sonstige Bezüge nach § 67 EStG 1988 sind
ausdrücklich von der Beitragsgrundlage ausgeschlossen. Die
Pflichtbeiträge an die Ärztekammer sind daher nur von den zum
laufenden Tarif zu versteuernden nichtselbständigen Bezügen zu
leisten, sodass diese - von einem Entfallen auf sonstige Bezüge kann auch
in diesem Fall nicht gesprochen werden - ausschließlich bei den laufenden
Bezügen zu berücksichtigen sind.
Da die gegenständlichen
Krankenversicherungsbeiträge unabhängig von den (sonstigen)
Bezügen des Berufungswerbers ermittelt wurden, waren diese -
verursachungsgerecht - auch nicht aliquot auf die laufenden und die sonstigen
Bezüge aufzuteilen; sie waren vielmehr in voller Höhe
(861,70 €) bei den laufenden Bezügen als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Der Berufung war daher statt zu geben.
Feldkirch,
am 25. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 62 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 109 ÄrzteG 1998, Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0095-F/04
- Stammnummer
- 12117
- Gültig
- 25.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF