Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100452/2019
Zulässigkeit der Wiederaufnahme (Vorfragentatbestand)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100452/2019vom 05.09.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach erfolgter Fristverlängerung wurden am 28.3.2019 sowohl vom Gruppenmitglied als auch vom Gruppenträger zwei gleichlautende Beschwerden erhoben und jeweils begründend ausgeführt: "Ausgangslage: Im Jahr 2007 hat die ***Firma3*** insgesamt 84 Tankstellen betrieben, wobei mit Stichtag 31.12.2007 11 Teilbetriebs-Tankstellen auf die ***Firma4*** nach Art VI UmgrStG abgespalten wurden. Die ***Firma4*** wurde in weiterer Folge mit der ***Firma5*** verschmolzen. Die ***Firma3*** selbst wurde Stichtag 31.12.2008 in einem ersten Schritt mit der ***Firma7*** verschmolzen und erfolgte in einem zweiten stichtagsgleichen eine Abspaltung zur Aufnahme in die ***Firma1*** durch Übertragung des gesamten Betriebes. Vor diesem Hintergrund sind die ***Firma7*** und die ***Firma1*** als Gesamtrechtsnachfolger der ***Firma3*** zu beurteilen. zum Schritt Gesamthaft betrachtet hat die ***Firma3*** mit den Tankstellen im Jahr 2007 einen Verlust erwirtschaftet, wobei einzelne nicht ab gespaltene Tankstellen zusammen einen Gewinn erzielt haben, der das isoliert betrachtet negative Ergebnis der 11 abgespaltenen Tankstellen überschritten hat. insgesamt 84 Seitens der ***Firma3*** wurden die im Jahr 2007 durch die 11 übertragenen Tankstellen erzielten Verluste im Rahmen des innerbetrieblichen Verlustausgleichs vorrangig mit den Gewinnen aus einzelnen bei der ***Firma3*** verbleibenden Tankstellen verrechnet; im Ergebnis hat sich auf Ebene der ***Firma3*** ein Verlust in Höhe von EUR 3.632.188,29 ergeben, welcher vorgetragen wurde und erstmals im Jahr 2010 auf Ebene der Rechtsnachfolgerin in der Feststellungserklärung Gruppenmitglied weise geltend gemacht werden konnte. 2010 teil Im Zuge der in den Jahren 2011 bis 2013 bei der ***Firma3*** erfolgten Außenprüfung betreffend Jahre 2007 und 2008 hat diesen Sachverhalt einer Überprüfung unterzogen und die bisherige Verlustverrechnung als unzutreffend beurteilt. Nach Ansicht der Betriebsprüfung GmbH das Finanzamt müsse der gesamte im Jahr 2007 erwirtschaftete Verlust der ***Firma3*** ermittelt und aufgrund der Abspaltung von 11 Tankstellen aliquot zwischen der ***Firma3*** und der ***Firma4*** aufgeteilt werden, wodurch sich nicht nur eine Änderung des steuerlichen Ergebnisses 2007 ergäbe, sondern auch eine Anpassung der Verlustvorträge und der in Folgejahren vorgenommenen Verlustverwertung erfolgen müsse. Dementsprechend wurde zum einen ein neuer Körperschaftsteuerbescheid 2007 erlassen und zum anderen das Verfahren betreffend Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2010 wiederaufgenommen und ein neuer Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2010 erlassen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2007 hat das Bundesfinanzgericht die Ansicht der Betriebsprüfung nicht geteilt, da die Reihenfolge des innerbetrieblichen Verlustausgleiches nicht vorgegeben und folglich eine vorrangige Verrechnung der Verluste aus den abgespaltenen Teilbetriebs-Tankstellen mit Gewinnen der verbleibenden Tankstellen zulässig sei. Auf Basis dieser Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes und der daran anknüpfenden Konsequenzen iHa die Verlustverrechnung im Jahr 2010 auf Ebene der Rechtsnachfolgerin der ***Firma3*** wurde das Verfahren betreffend Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2010 wiederaufgenommen und ein neuer diesbezüglicher Bescheid erlassen. Hinsichtlich des Körperschafsteuerbescheides 2007 hat das Finanzamt Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Im Revisionsverfahren wurde VwGH die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes im Hinblick auf die Höhe des 2007 angefallenen Verlustes explizit bestätigt und die Revision des Finanzamtes als unbegründet abgewiesen; konkret hat der VwGH festgehalten, dass im Veranlagungsjahr 2007 die Spaltung noch nicht erfolgt und sohin der gesamte Verlust des Veranlagungsjahres 2007 durch die ***Firma3*** erzielt worden ist. Insofern erweise sich auch der Spruch der Entscheidung des BFG als nicht rechtswidrig. Die Aufteilung des ermittelten Verlustes könne zwar entgegen den Ausführungen des BFG nicht beliebig erfolgen, sondern müsse eine Aufteilung gem. UmgrStG entsprechend dem Verursachungszusammenhang vorgenommen werden; dies sei aber keine Frage des Jahres 2007 sondern eine solche, welche in den Folgejahren zu beurteilen sei. Auf Basis dieser VwGH Entscheidung hat das Finanzamt nunmehr das Verfahren betreffend Feststellungsbescheides Gruppenmitglied 2010 ein weiteres Mal wiederaufgenommen und einen neuen Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2010 erlassen, wobei konkret die bisher vorgetragenen und im Jahr 2010 geltend gemachten Verluste gekürzt wurden.
2 Rechtliche Würdigung:
Das Finanzamt stützt sich in der Begründung zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2010 auf § 303 Abs 1 lit c BAO, sohin auf den Tatbestand der Vorfrage, und führt dazu im Wesentlichen wie folgt aus: Eine endgültige Beurteilung der Höhe des Verlustvortrages betreffend das Jahr 2010 könne nur dann erfolgen, wenn in einem ersten Schritt geklärt werde, ob in Bezug auf den innerbetrieblichen Verlustausgleich 2007 (also vor der Abspaltung der 11 Teilbetriebe) ein freies Wahlrecht existiere; bei dieser den Tatbestand des § 303 Abs 1 lit c BAO erfüllenden Frage handle es sich unstrittig um eine solche des Jahres 2007. Sollte ein freies Wahlrecht verneint werden, könne ein Verlustvortrag im Ergebnis nur aufgrund der Spezialregelung des § 35 UmgrStG iVm § 21 UmgrStG gewährt werden (objektbezogener Verlustvortrag). Gegenständlich habe der Verwaltungsgerichtshof das freie Wahlrecht in Bezug auf den innerbetrieblichen Verlustausgleich definitiv verneint; dementsprechend sei auch eine willkürliche Verlustzuordnung nicht möglich sondern müssten vielmehr die Regelungen des UmgrStG zur Anwendung gebracht werden. Unter Zugrundelegung dieser Würdigung habe sich gezeigt, dass der Verlustvortrag gegenständlich nicht in der im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes dargestellten Höhe zustehe, sondern ausschließlich eine Ermittlung auf Basis einer objektbezogenen Zuordnung erfolgen müsse. Im Ergebnis sei die Beantwortung der Hauptfrage für das Jahr 2010 (= endgültige Höhe des Verlustvortrages) von der Beurteilung der Vorfrage für 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof (= Gibt es ein freies Wahlrecht in Bezug auf den innerbetrieblichen Verlustausgleich und damit eine willkürliche Verlustzuordnung im Jahr 2007?) kausal bedingt gewesen. Ergänzend wies das Finanzamt darauf hin, dass eine Wiederaufnahme auch dann möglich sei, wenn es sich um keine Vorfrage im klassischen Sinne handeln sollte. Dies unter Bezug auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 6.12.1990, B 783/89), wonach eine Entscheidung derselben Behörde für einen früheren Steuerzeitraum, die sich in der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes direkt auf einen (einen späteren Steuerzeitraum betreffenden) Bescheid auswirke, in gleicher Weise behandelt werden müsse, wie der Fall der Vorfrage. Diesen Ausführungen des Finanzamtes ist aus folgenden Gründen entgegenzutreten:
2.1 Nichtvorliegen einer Vorfrage im Sinne des § 303 Abs 1 lit c BAO iVm § 116 BAO
Es liegt schon keine Vorfrage iSd § 116 BAO vor, da das ***FA*** für die hier entscheidungserheblichen Fragestellungen sachlich zuständige Behörde ist. Daher hat das ***FA*** sowohl über die Verlustverrechnung im Jahr 2010 als auch über die Verlusthöhe im Jahr 2007 bzw über die Verlustzuordnung als zuständige Behörde eigenständig zu entscheiden.
Wesen einer Vorfrage ist, dass die Entscheidung über die Hauptfrage erst nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde (eines Gerichtes) fallenden Vorfrage gefällt werden kann (vgl Stoll, BAO 1320 f). Dementsprechend sind als Vorfragen grundsätzlich nur jene Rechtsfragen anzusehen, zu deren verbindlicher Beantwortung die in einer Abgabensache zur Entscheidung berufene Abgabenbehörde im konkreten Verfahren sachlich nicht zuständig ist (Stoll, BAO 1322).
Gegenständlich war das ***FA*** selbst zur Beantwortung der Frage, ob es ein freies Wahlrecht in Bezug auf den innerbetrieblichen Verlustausgleich und damit eine willkürliche Verlustzuordnung im Jahr 2007 gibt, sachlich zu ständig und hat auch tatsächlich eine entsprechende Beurteilung vorgenommen (siehe dazu ua auch das Beschwerdeverfahren betreffend Körperschaftsteuer 2007, ***Firma3***). Demnach handelt es sich dabei - entgegen der vom ***FA*** vertretenen Ansicht - um keine Vorfrage iSd § 116 BAO im Hinblick auf die endgültige Beurteilung der Höhe des Verlustvortrages betreffend das Jahr 2010. Dass der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidungsbegründung eine von den Abgabenbescheiden abweichende Rechtsansicht vertreten hat, ist insoweit unerheblich. Jedenfalls wurde vom VwGH nicht über eine Vorfrage iSd § 116 BAO entschieden. Denn eine Vorfrage ist eine Rechtsfrage, für deren Entscheidung die Behörde nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet (vgl Ritz, BAO6, § 116 Rz 1). Vom ***FA*** wurde - zutreffender Weise - nicht vorgebracht, dass es für die einzelnen zu lösenden Rechtsfragen sachlich unzuständig wäre.
2.2 Unzulässige Vermengung der Begründungselemente der VwGH-Entscheidung durch das ***FA***
In ihren Ausführungen hinsichtlich der Begründung der Wiederaufnahme nimmt das Finanzamt immer wieder auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Beschwerdeverfahren betreffend Körperschafsteuer 2007 Bezug. Seitens des Finanzamtes wird dabei unter anderem ausgeführt, dass "[...] die Frage des Vorliegens eines freien Wahlrechtes iZm dem innerbetrieblichen Verlustaus gleich unstrittig noch eine Frage des Jahres 2007 ist [...] und kein freies Wahl recht in Bezug auf den innerbetrieblichen Verlustausgleich 2007 existiert Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes. In Rz 24 der Entscheidung hält der VwGH ausdrücklich fest, dass "für die Berechnung der Körperschaftsteuer der X GmbH für das Jahr 2007 im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens ein innerbetrieblicher Verlustausgleich vorzunehmen ist [...]. In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof unmissverständlich aus, dass der zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens 2007 genommene innerbetriebliche Verlustausgleich zutreffend war und auf Ebene der ***Firma3*** zu einem Jahresverlust iHv EUR 3.632.188,29 geführt hat.
Die vom ***FA*** in weiterer Folge zitierten Ausführungen (Rz 30 VwGH-Entscheidung) betreffen Ausführungen des VwGH zu - nicht verfahrensgegenständlichen - Folgejahren. Übersehen werden dabei insbesondere die Ausführungen des VwGH in Rz 25: "Eine andere Frage ist es, von wem dieser Jahresverlust - in Anbetracht der zum Ablauf des 31. Dezember 2007 vorgenommenen Spaltung des X-GmbH - in den Folgejahren [Herv d Verf] als Verlustvortrag iSd § 8 Abs 4 KStG 1988 geltend gemacht werden kann." Damit erweist sich die Begründung des ***FA*** auf Seite 13 Absatz 2 als unzutreffend bzw steht diese im Widerspruch zur Entscheidung des VwGH. Das nicht zustehende freie Wahlrecht bzw die objektbezogene Zuordnung trifft nämlich ausschließlich die Folgejahre, somit die Jahre ab 2008 gerade nicht Gegenstand des Jahres 2007. Der VwGH hält in Rz 30 ausdrücklich fest, dass sich der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses (Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 27. Jänner 2016, RV/5101064/2013, betreffend Körperschaftsteuer 2007) nicht als rechtswidrig erweist, auch wenn der Verlustvortrag in den Jahren nach 2007 nur mittels objektbezogener Zuordnung zu ermittelnder Höhe zusteht.
Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass es sich bei der Beurteilung der Verlustzuordnung (im Gegensatz zu jener hinsichtlich der Ermittlung der Verlusthöhe) gerade nicht um eine Vorfrage handelt, über die der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Entscheidung erkannt hätte, sondern vielmehr um einen rechtlichen Gesichtspunkt, der seitens des Finanzamtes selbst in den entsprechenden Bescheiden (konkret betreffend das Jahr 2010, da hier die Verlustverrechnung beim Rechtsnachfolger vorgenommen wurde) berücksichtigt hätte werden müssen.
Entsprechend den Ausführungen des VwGH wäre die Korrektur der Verlustverrechnung im Veranlagungsjahr 2010 vorzunehmen, was allerdings aus abgabenverfahrensrechtlicher Sicht zur Voraussetzung hat, dass eine Durchbrechung der Rechtskraft möglich ist. Der bloße Umstand, dass die Behörde irrtümlich von einer Berücksichtigung bereits im Jahr 2007 ausgegangen ist und vor diesem Hintergrund den Körperschaftsteuerbescheid 2007 im Rechtsweg bekämpft hat, kann eine Wiederaufnahme des verfahrensgegenständlichen Bescheides - mangels Erfüllung des Vorfragentatbestandes, aber auch mangels Erfüllung der anderen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme - jedenfalls nicht rechtfertigen.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass vom ***FA*** bei der Argumentation generell übersehen worden ist, dass beim Verlustvortrag lediglich eine Bindung an die Höhe des im Körperschaftsteuerbescheid ausgewiesen Verlustes besteht. Über die Höhe des entstandenen (und in der Folge für den Verlustvortrag relevanten) Verlustes ist im Verlustentstehungsjahr abzusprechen, was gegenständlich auch passiert und vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden ist. Davon zu trennen ist die Frage, von wem und in welcher Höhe der entstandene Verlust in der Folge als Verlustvortrag verwertet werden kann. Darüber ist gesondert und zwar im jeweiligen Jahr, in dem der Verlust vorgetragen/verwertet werden soll, abzusprechen. Wenn daher das Finanzamt der Ansicht ist, die Vortragsfähigkeit trifft dem Grunde oder der Höhe nach zu, ist darüber ausschließlich im Jahr des Verlustvortrages nicht aber im Jahr der Verlustentstehung abzusprechen. Schon aus diesem Grund kann sich das ***FA*** für die gegenständliche Wiederaufnahme nicht auf eine Entscheidung des VwGH, in welcher nur über die Höhe des Verlustes abgesprochen worden ist, stützen. Eine Vermengung beider Verfahren ist nicht zulässig. Dem nach ist die Frage, ob eine persönliche Vortragsberechtigung der Verlustbeträge besteht beim Rechtsnachfolger zu klären (siehe auch Ambrosch/Wild, RWZ 12/2018, 395). Lediglich wenn sich bei der Höhe des (dem Verlustvortrag zugrundeliegenden) Verlustes eine Änderung ergäbe, würde dies als "quasi- Vorfrage" (Stoll, BAO 1335) Auswirkungen auf den späteren Verlustvortrag und dessen Verwertung haben, was im konkreten Sachverhalt aber nicht gegeben ist.
2.3 Verlustermittlung im Jahr 2007 vom VwGH bestätigt, Folgejahre nicht Sache des Verfahrens
Selbst wenn man vom Vorliegen einer Vorfrage iSd § 116 BAO ausgehen würde, würde eine abweichende Vorfragenentscheidung nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die Abgabenbehörde an die Entscheidung der Hauptfragenbehörde gebunden war (Ritz, BAO6, § 303 Rz 38 uHa VwGH-Rsp). In Bezug auf den Wiederaufnahmegrund des § 303 Abs 1 lit c BAO entfaltet eine (vermeintliche) Vorfrage nur dann die für die Wiederaufnahme erforderliche Bindungswirkung, wenn die Beantwortung Teil des Spruch ist (Stoll, BAO 1322). Gegenstand einer Bindung kann folglich nur sein, was spruchmäßig rechtsfeststellend oder rechtsgestaltend entschieden wird/wurde. Die in die Begründung aufgenommene Rechtsauffassung ist demgegenüber gerade kein formal bindlicher Maßstab und ist eine solche Erweiterung im Gesetz auch nicht vorgesehen (Stoll, BAO 1337 mwN). Da der gegenständlich vom Finanzamt für die Wiederaufnahme herangezogene objektbezogene Verlustübergang nicht das Veranlagungsjahr 2007 sondern lediglich Folgejahre betrifft und die dies bezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshof nicht Spruchbestandteil sind sondern sich nur in der Begründung finden, kann daraus keine Bindungswirkung abgeleitet werden und scheidet der Wiederaufnahmegrund des § 303 Abs 1 lit c BAO auch insoweit aus. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass über die Feststellung der Höhe hinausgehende verlustvortragsbedingte Tatbestandselemente im Bescheid des Verlustentstehungsjahres, gegenständlich im KöSt-Bescheid 2007, gerade nicht spruchgemäß erfasst werden sondern darüber in jenem Bescheid abzusprechen ist, in dem die Verlustverwertung tat sächlich erfolgt, gegenständlich im Feststellungsbescheid 2010 (siehe dazu Stoll, BAO 1335). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der VwGH eine Entscheidung betreffend den Feststellungsbescheid 2010 getroffen hätte.
2.4 Zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegenständlich nicht einschlägig
Wie das Finanzamt unter Hinweis auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (6.12.1990, B 783/89) ausführt, könne eine Wiederaufnahme grundsätzlich auch dann erfolgen, wenn eine Vorfrage im klassischen Sinne nicht vor liege; diesbezüglich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass eine solche Interpretation vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt ist, und folglich eine derartige Erweiterung des Tatbestandes des § 303 BAO nur in Ausnahmefällen greifen kann. Im der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt war strittig, ob bei nachträglicher Aktivierung eine beantragte Wiederaufnahme für die Folgejahre zwecks Berücksichtigung der AfA vorzunehmen ist. Konkret wurde im Zusammenhang mit einer Kommanditgesellschaft eine im Jahr 1974 erfolgte Sondervergütung für eine Gesellschafterin zur Gänze als Gewinnanteil und für die übrigen Gesellschafter als sofort verlustwirksam be handelt. Diese Qualifikation bzw steuerliche Behandlung wurde auch für die Folgejahre beibehalten. Erst später wurde die zugrunde gelegte Rechtsansicht von der Finanzlandesdirektion verworfen und im Hinblick auf das Jahr 1974 lediglich ein Teilbetrag bei den übrigen Gesellschaftern als verlustwirksam be handelt. Der Differenzbetrag sollte in den Folgejahren im Wege der AfA geltend gemacht werden. Da die Bescheide der Folgejahre (konkret 1975 und 1976) bereits in Rechtskraft erwachsen waren, wurde zur Berücksichtigung der AfA seitens der Abgabepflichtigen eine Wiederaufnahme beantragt, die jedoch der Finanzlandesdirektion abgewiesen wurde. Erst der Verfassungsgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall ein Wiederaufnahmegrund vorliege bzw eine Wiederaufnahme zu verfügen sei, um ein gleichheitskonformes Ergebnis zu erreichen. Mit Blick auf den dem Erkenntnis zugrunde liegenden Fall wird deutlich, dass dieser doch wesentlich vom gegenständlichen Sachverhalt abweicht:
- Die Behörde hat in der Sache selbst entscheiden und eine für das streitge genständliche Jahr 1974 relevante, andere rechtliche Sichtweise vertreten (Aktivierungspflicht). Insoweit hat der Spruch diesen Aspekt beinhaltet und auch zu einer Abänderung des Bescheides im beschwerdegegenständlichen Jahr (nämlich 1974) geführt. Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Sachverhalt den Körperschaftsteuerbescheid 2007 aus drücklich bestätigt und lediglich in der Begründung Ausführungen zu rele vanten Folgejahren getroffen. Diese Aspekte zum objektbezogenen Verlustübergang wirken sich allerdings erst in den Folgejahren aus und sind in diesen zu prüfen. Hinsichtlich des Jahres 2007 haben sich durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes keinerlei Änderungen ergeben.
- Durch die bloße Änderung im streitgegenständlichen Jahr 1974 (Aktivierung) hätten sich für denselben Abgabepflichtigen wirtschaftliche Nachteile ergeben, wenn nicht eine entsprechende Berücksichtigung dieser seitens der Behörde angewandten, abweichenden rechtlichen Auffassung auch in den Folgejahren erfolgen hätte können (weniger Aufwand im ersten Jahr, kein Aufwand in den Folgejahren). Gegenständlich hat es - wie bereits ausgeführt - keine Änderungen im Jahr 2007 gegeben; eine einseitige wirtschaftliche Belastung, welche in den Folgejahren ausgeglichen hätte werden müssen, liegt damit nicht vor.
- Gegenständlich wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes gerade nicht über eine Vorfrage iSd § 116 BAO erkannt; vielmehr hätte das Finanzamt selbst im Jahr 2010 über die Beurteilung der Verlustzuordnung entscheiden bzw den Bescheid 2010, in welchem die Verlustverrechnung vorgenommen wurde, bekämpfen müssen.
- Weiters wurde vom Verfassungsgerichtshof aufgezeigt, dass eine Nichtwiederaufnahme im Hinblick auf die Jahre 1975 und 1976 auch dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen würde, da sich die Abgabepflichtigen auf die ursprüngliche rechtliche Beurteilung der Behörde verlassen haben. Dass das ***FA*** als zuständige Behörde in den Folgejahren eine unzutreffende Rechtsauffassung angewendet hat und deshalb die Behörde zu Lasten des Abgabepflichtigen eine Korrektur erwirken möchte, ist vom Grundsatz von Treu und Glauben gerade nicht umfasst. Die Behörde hat vielmehr zu berücksichtigen, dass im gegenständlichen Fall dem Grundsatz der Rechtsbeständigkeit Vorrang gegenüber dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit zukommt.
Im Ergebnis zeigt sich, dass eine Erweiterung der Regelung des § 303 BAO auch vom Verfassungsgerichtshof nur in bestimmten Ausnahmefällen angedacht ist. Mangels Übertragbarkeit des Sachverhaltes scheidet eine solche Erweiterung gegenständlich jedenfalls aus.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keineVorfrage iSd § 303 Abs 1 lit c BAO vorliegt. Der VwGH hatte nicht über die Verlust zuordnung bzw die Verwertung des Verlustvortrages sondern über die Höhe des zustehenden Gesamtverlustes zu entscheiden. Diesbezüglich wurde die Entscheidung des BFG ausdrücklich - zu Gunsten der Abgabepflichtigen - bestätigt. Demgegenüber handelt es sich bei der Beurteilung der Verlustzuordnung bzw der Verwertung des Verlustvortrages gerade nicht um eine Vorfrage, son dern vielmehr um einen rechtlichen Gesichtspunkt, der seitens des Finanzamtes selbst in den entsprechenden Bescheiden (konkret betreffend das Jahr 2010) berücksichtigt hätte werden müssen. Dass die Behörde in Verkennung der Rechtslage von einer Berücksichtigung bereits im Jahr 2007 ausgegangen ist und vor diesem Hintergrund den Körperschaftsteuerbescheid 2007 im Rechtsweg bekämpft hat, kann die gegenständliche Wiederaufnahme nicht rechtfertigen. Deshalb ersuchen wir um antragsgemäße Erledigung."
In diesem Schriftsatz wurde auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verzichtet und eine mündliche Verhandlung vor dem Senat beantragt.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 12.4.2019 vorgelegt.
Im Vorlagebericht wurde ausgeführt:
"Zur Vermeidung von Wiederholungen wird betreffend die rechtlichen Ausführungen auf die Seiten 11 - 16 der händischen Begründung für die Wiederaufnahme des Verfahrens vom 29.01.2019 verwiesen.
Dazu ergänzend wird seitens des Finanzamtes zu den Beschwerdeausführungen wie folgt Stellung genommen:
Wie bereits in der händischen Begründung der Wiederaufnahme vom 29.01.2019 ausgeführt, kam der VfGH in seiner Entscheidung B 783/89 vom 6.12.1990 zum Schluss, dass auch eine Wiederaufnahme des Verfahrens in verfassungsgemäßer Interpretation möglich ist und eine Vorfrage deshalb auch nicht nur "klassisch" zu verstehen ist. D.h. durch die Entscheidung des VfGH wurden die Wiederaufnahmegründe in ihrem Anwendungsbereich de facto erweitert (so auch Ritz, 6. Auflage, § 303 Tz. 41). Deshalb wird seitens des Finanzamtes auch den Ausführungen auf der Seite 5 der Beschwerde widersprochen, wo ausgeführt wird, dass eine Vorfrage schon dem Grunde nach nicht vorliegen kann. In verfassungskonformer Interpretation liegt lt.
Ansicht des ***FA*** eine Vorfrage gem. § 303 Abs. 1 lit c. BAO vor. (Im Übrigen wurde auch zuletzt durch die BFG-Entscheidung vom 21.09.2017, RV/3100208/2015 die Frage der nachträglichen Änderung des Verlustvortrages als Vorfrage im Sinne des § 303 Abs. 1 lit c BAO beurteilt).
Die Bescheidbeschwerde ist vom Parteiinteresse geprägt, an der unrichtigen Verlustzuweisung bzw. Verlustvortragsverrechnung festzuhalten, die auf Grund der schwierigen materiellrechtlichen Aufteilungs- und Zurechnungsvorschriften bei den Nachfolgerechtsträgern nicht bereits im Verlustentstehungsjahr 2007, in das der Spaltungsstichtag fällt (31.12.2007), sondern erst - wie nunmehr im Verfahren vor dem VwGH geklärt werden konnte - im Rahmen der Verlustverrechnung im streitgegenständlichen Jahr 2010 schlagend werden konnte.
So kommt in der Bescheidbeschwerde in gesamthafter Betrachtung der Verfahrensablauf zu kurz, nämlich der Umstand, dass die nunmehrige Korrektur im Zuge einer Wiederaufnahme vom 29.1.2019 (nach Ergehen der Entscheidung des VwGH vom 13.9.2018) lediglich die Rückgängigmachung der zuvor im Zuge einer Wiederaufnahme vom 7.3.2016 (nach Ergehen der Entscheidung des BFG vom 27.1.2016) erfolgten Verlustverrechnung zugunsten der Partei ist.
Sachlich erscheint die Rückgängigmachung der unrichtigen persönlichen Verlustabzugsberechtigung im Feststellungsbescheid FGM 2010 nach Ergehen der Höchstgerichtsentscheidung jedenfalls zutreffend und vom Verfahrensablauf als Korrektur der Erstanpassung vom 07.03.2016 gerechtfertigt. Zwar spricht das Erkenntnis des VwGH (wie in der Beschwerde auch richtig ausgeführt wird) über das Jahr 2007 ab, doch trifft das natürlich genauso auf das den Gegenstand des VwGH-Erkenntnisses bildende BFG-Erkenntnis zu, dessen Ergehen die Grundlage für die Erstanpassung des Verlustabzuges 2010 mittels einer amtswegigen Wiederaufnahme war, um den nach dem damaligen Stand im Gerichtsverfahren (BFG-Entscheidung) für richtig erachteten Rechtszustand herzustellen.
Insgesamt stellt sich somit der Geschehensablauf in Sachen Verlustabzug 2010 so dar, dass Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens die Rückgängigmachung der Erstanpassung des Verlustabzuges 2010 ist, die im Bescheid vom 7.3.2016 unter Zugrundelegung der Beurteilung der persönlichen Verlustabzugsberechtigung laut Entscheidung des BFG vom 27.1.2016 betreffend das Jahr 2007 (Verlustjahr, in das der Spaltungsstichtag fällt) vorgenommen worden ist. Grund für die Rückgängigmachung im nunmehrigen Bescheid vom 29.1.2019 ist das Erkenntnis des VwGH vom 13.9.2018, welches über das Erkenntnis des BFG vom 27.1.2016 abspricht und die darin getroffene Rechtsansicht zur Existenz des freien Wahlrechtes und in weiterer Folge zur Höhe des der Beschwerdeführerin zustehenden Verlustvortrages klar widerlegt. Damit besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den beiden Wiederaufnahmen betreffend Feststellungsbescheid GM 2010, sind doch beide Wiederaufnahmen auf nachträglich ergangene Gerichtsentscheidungen gestützt, zu deren Umsetzung sich das Finanzamt einerseits in mittelbarer Anwendung des § 282 BAO veranlasst sah (Erstanpassung für die amtswegige Zuerkennung des Verlustvortrages nach den rechtlichen Ausführungen im BFG-Erkenntnis) und nunmehr in mittelbarer Anwendung des § 63 VwGG veranlasst sieht (Zweitanpassung zur Herstellung der richtigen Rechtslage lt. VwGH). Dass diese Anpassungen erst für das streitgegenständliche Jahr 2010 erfolgen und nicht im Jahr 2007, zu welchem die Gerichtsentscheidungen ergangen sind, ist ein Ausfluss der materiellen Rechtslage.
Somit kann festgehalten werden, dass mittels der streitgegenständlichen Wiederaufnahme der von der Ansicht des BFG abweichenden Rechtsansicht des VwGH zur persönlichen Verlustabzugsberechtigung der Beschwerdeführerin nach der Spaltung Rechnung getragen wird.
Im Konkreten war auch nicht nur das Jahr 2007 (Str.Nr. ***StNr3***) vor dem BFG anhängig, sondern auch das Jahr 2010 bei der gegenständlichen Nachfolgegesellschaft (vgl. Sie bitte Seite 9 und 10 der Sachverhaltsdarstellung in der händischen Begründung vom 29.01.2019). Sowohl die Großbetriebsprüfung, das ***FA***, die nunmehrige Beschwerdeführerin (die im Übrigen selbst lediglich für das Jahr 2007 das freie Wahlrecht und die Verlustzuteilung geklärt haben wollte und daher für das Jahr 2010 "nur" die Streitfrage der Angemessenheit der PKW-Aufwendungen im Verfahren RV/5100056/2014 vor dem BFG vorbrachte) und natürlich auch der BFG-Richter gingen übereinstimmend in der Vergangenheit davon aus, dass die Streitfrage,
ob ein freies Wahlrecht iZm dem innerbetrieblichen Verlustausgleich vorliegt oder nicht, eine Streitfrage des Jahres 2007 ist. Erst resultierend aus der Lösung dieser Streitfrage (willkürliches Wahlrecht ja/nein) kommt es dann lt. BFG zur Verlustzuteilung. (Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass damals alle Beschwerden des ***Firma***-Konzernes durch denselben Richter beim BFG entschieden wurden). Wenn nun die Beschwerdeführerin vermeint, dass das ***FA*** bloß irrtümlich von einer Berücksichtigung im Jahr 2007 ausgegangen ist und deshalb die Amtsrevision für das Jahr 2007 eingebracht hat (Seite 6 - 7 der Beschwerdeschrift), so ist dem zu entgegnen, dass nicht nur das ***FA***, sondern auch die Beschwerdeführerin und auch das BFG von einer zu klärenden Rechtsfrage für das Jahr 2007 ausgegangen sind.
Im Übrigen war es damals auch völlig klar, dass die von der Bp vorgenommene Verlustzuteilung im Jahr 2007 in der VwGH-Rechtsprechung vom 8.7.2009, Zl. 2008/15/0031 gedeckt war. Auch der BFG hat grundsätzlich die mögliche Verlustzuteilung bereits im Jahr 2007 nicht als rechtswidrig erachtet, kam jedoch zum Schluss, dass ein freies Wahlrecht in Bezug auf den innerbetrieblichen Verlustausgleich existiert und deshalb ist (da das freie Wahlrecht durch die Beschwerdeführerin lt. BFG rechtmäßig ausgeübt worden ist) der Gesamtverlust nur mehr den verbleibenden Tankstellen (und damit der Beschwerdeführerin) zuzurechnen. D.h. der Gesamtverlust war lt. BFG-Entscheidung damit ausschließlich durch die verbleibenden Tankstellen entstanden (da ein Schritt vorher das freie Wahlrecht durch den BFG-Richter bejaht worden ist) und nur deshalb wurde der Gesamtverlust durch das BFG auch der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin zugewiesen und in der für den späteren Verlustvortrag maßgeblichen Höhe dargestellt. Das Erkenntnis des BFG wurde zwar sofort durch das ***FA*** mittels Amtsrevision bekämpft, war jedoch jedenfalls gem. § 282 BAO durch das Finanzamt umzusetzen. D.h. nachdem das BFG unstrittig das freie Wahlrecht bejaht hat und auch aus diesem Grunde die Verlustzuordnung an die Beschwerdeführerin erfolgte (mit gleichzeitigem Hinweis in den rechtlichen Ausführungen, dass der Verlust damit ausschließlich durch verbleibende Tankstellen entstanden ist und somit dieser Gesamtverlust auch ausschließlich bei der Beschwerdeführerin vortragsfähig ist), ist somit gleichzeitig die Darstellung des Verlustes in der für den Verlustvortrag maßgeblichen Höhe durch das BFG erfolgt. Damit war aber auch das ***FA*** gem. § 282 BAO verpflichtet, die Rechtsanschauung des BFG´s umzusetzen (und zwar ungeachtet des Umstandes, dass sofort eine Amtsrevision gegen das BFG-Erkenntnis eingebracht wurde).
(Wie später noch materiellrechtlich ausgeführt wird, ist ein allfälliger Verlustvortrag immer zwingend von Amts wegen durch das Finanzamt zu gewähren).
Erst der VwGH hat die unrichtige Rechtsansicht des BFG´s dahingehend in seinen Ausführungen korrigiert, dass kein freies Wahlrecht in Bezug auf den innerbetrieblichen Verlustausgleich existiert, sondern für den späteren Verlustvortrag der Folgejahre ausschließlich eine objektbezogene Zuordnung maßgebend ist. Weiters wurde durch den VwGH ausgesprochen, dass zwar über den Gesamtverlust des Jahres 2007 in einem Körperschaftsteuerbescheid an die Beschwerdeführerin abzusprechen ist (wegen dem Spaltungsstichtag 31.12.2007), der Verlustvortrag aber gerade nicht in der vom BFG dargestellten Höhe zusteht.
Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, sich unter diesen Umständen auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen zu können, oder wenn sie behauptet, das Finanzamt möchte nunmehr eine Korrektur zu ihren Lasten erwirken (siehe Ausführungen auf Seite 9 der Beschwerdeschrift), erscheint das bei objektiver Betrachtung des Falles völlig verfehlt. Vielmehr ist es das Finanzamt, das der ersten Gerichtsentscheidung (BFG) pflichtgemäß in der Umsetzung für das Jahr 2010 folgte und nunmehr im guten Glauben daran enttäuscht sein müsste, wenn es die zweite, höhere, widerlegende und rechtlich richtige Gerichtsentscheidung (VwGH) nicht mehr entsprechend umsetzen könnte. Im Übrigen handelt es sich gerade nicht um eine - wie in den Beschwerdeausführungen dargestellt - sachlich nicht gerechtfertigte Korrektur des Verlustvortrages. Rein materiellrechtlich ist die Kürzung des Verlustvortrages korrekt, da der VwGH unstrittig ausgesprochen hat, dass ausschließlich ein objektbezogener Verlustvortrag maßgebend ist.
Die unzutreffende Rechtsauffassung für die Folgejahre wurde auch nicht, wie in der Beschwerde im letzten Aufzählungsstrich auf Seite 9 unterstellt wird, durch das Finanzamt "angewendet", sondern sie wurde vielmehr durch das BFG getroffen und durch das Finanzamt - rechtlich gebunden an die Rechtsanschauung des Gerichts gem. § 282 BAO -, vollzogen; und zwar trotzdem das Finanzamt die im BFG-Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung nicht geteilt und mit Amtsrevision beim VwGH bekämpft hatte.
Die nunmehrige Wiederaufnahme dient dem Vollzug der Rechtsanschauung gemäß VwGH-Erkenntnis vom 13.9.2018, somit Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, was nicht erforderlich wäre, wenn das Finanzamt nicht zunächst das bezughabende BFG-Erkenntnis pflichtgemäß entsprechend umgesetzt hätte. Wenn die Partei daraus nun auf dem Boden des Verfahrensrechts einen Vorteil ziehen möchte, so ist dies keine Vorgehensweise, die von rechtsstaatlichen Grundsätzen getragen wird. Lt. Ansicht des Finanzamtes liegt damit auch hier eine weite Auslegung der Wiederaufnahmebestimmung im Sinn der Rechtsprechung des VfGH vor (verfassungskonforme Interpretation des § 303 Abs. 1 lit c BAO).
Bei der zugrunde liegenden Frage, von welchem der (partiellen) Rechtsnachfolger der Jahresverlust 2007 des Rechtsvorgängers angesichts der zum Ablauf des 31.12.2007 vorgenommenen Spaltung in den Folgejahre als Verlustvortrag iSd § 8 Abs. 4 KStG geltend gemacht werden kann, handelt es sich, wie in der Beschwerde insoweit nach nunmehrigem Erkenntnisstand zutreffend ausgeführt wird, um eine Hauptfrage, die im Jahr der Verlustverrechnung (= 2010) zu entscheiden ist, und zwar unter Berücksichtigung der Spezialregelung des objektbezogenen Verlustvortrages nach § 35 iVm § 21 UmgrStG. Es geht um die Frage der persönlichen Verlustabzugsberechtigung. Demnach steht aber der Verlustabzug der Beschwerdeführerin nur in der im Bescheid vom 29.1.2019 angesetzten Höhe zu. Im Übrigen entspricht dieser Verlustvortrag wieder jenem Betrag, wie er vor der erfolgten Anpassung an das Erkenntnis des BFG, seitens des ***FA*** im Rahmen der BVE vom 19.11.2013 festgesetzt worden ist und wogegen - wie bereits erwähnt weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag - die Rechtsunrichtigkeit eingewandt wurde. Vielmehr wurde im Vorlageantrag "nur" die Rechtsunrichtigkeit der Angemessenheitsprüfung PKW eingewandt. Im Rahmen der BFG-Entscheidung RV/5100056/2014 vom 17.08.2015 betreffend dem Jahr 2010 wurde auch demnach vom BFG-Richter "nur" das Rechtsproblem der PKW-Angemessenheitsprüfung behandelt, da sowohl die GBP, das Finanzamt, die Beschwerdeführerin und der BFG-Richter übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die Frage der Existenz eines freien Wahlrechtes iZm dem innerbetrieblichen Verlustausgleich und daraus folgend die Verlustzuteilung an die partiellen Rechtsnachfolger eindeutig eine Frage des Jahres 2007 sind (vgl. VwGH 08.07.2009, 2008/15/0031 zu einem Spaltungsstichtag 31.12.1996 und Aufteilung der Einkünfte 1996).
Die Korrektur im Zuge einer Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte nach Ergehen des VwGH-Erkenntnisses vom 13.9.2018, Ro 2016/15/0010, zwecks dessen Umsetzung. In diesem Erkenntnis (im Unterschied zu einem nur formalrechtlich absprechenden Beschluss) hat der VwGH mit aller Deutlichkeit ausgesprochen, dass der Spezialregelung des § 35 UmgrStG nur durch eine objektbezogene Zuordnung der Verluste entsprochen wird und "das Bundesfinanzgericht insoweit die Rechtlage verkannt hat" (siehe dazu auch Zorn, VwGH zum Verlustübergang bei Spaltungen nach Art VI UmgrStG, RdW-Heft 11/2018, 737 [RdW 2018/558]).
Der VwGH hat damit gerade nicht "lediglich in der Begründung Ausführungen zu relevanten Folgejahren getroffen" (siehe Beschwerde Seite 9 erster Teilstrich), sondern er hat damit die für das Jahr 2010 relevante Rechtsfrage zweifelsfrei geklärt und anders als zuvor das BFG in seinem Erkenntnis vom 27.1.2016, Zl. RV/5101064/2013, entschieden. Ebenso deutlich hat der VwGH damit ausgesprochen, dass der Verlustvortrag damit nicht in der vom BFG dargestellten Höhe zusteht.
Ungeachtet der Amtsrevision hatte das Finanzamt iSd § 282 BAO zunächst die (gegenteilige) Rechtsanschauung des BFG, wonach der gesamte Verlust der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin zuzurechnen sei, im Zuge einer amtswegigen Wiederaufnahme mit Feststellungsbescheid GM vom 7.3.2016 pflichtgemäß vollzogen und ist diese (Erst-)Anpassung zugunsten der Beschwerdeführerin in formeller Rechtskraft erwachsen.
Was nunmehr mittels des streitgegenständlichen Wiederaufnahmebescheides und Erlassung des neuen Feststellungsbescheides GM für 2010 vom 29.1.2019 passiert, ist - wie bereits erwähnt - nichts anderes als die Rückgängigmachung der Korrektur vom 7.3.2016, nachdem der Verwaltungsgerichtshof (das Verwaltungsgericht zweiter Stufe) die Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes (als Verwaltungsgericht erster Stufe) verworfen hatte. Wenn im Erstverfahren vom Finanzamt eine Bindung (Vollstreckung) nach § 282 BAO an die Rechtsanschauung des BFG angenommen wurde, wird nun eine Stufe höher eine Bindung (Vollstreckung) nach § 63 VwGG an die gegenläufige Rechtsanschauung des VwGH angenommen.
Die Wiederaufnahme wurde laut Begründung des angefochtenen Bescheides auf die verfassungskonforme Auslegung des § 303 Abs. 1 lit c BAO - Wiederaufnahmsgrund laut Erkenntnis des VfGH vom 6.12.1990, B 783/89 (siehe dazu bei Ritz, BAO, 6. Auflage, § 303 Tz 41 f) - gestützt und dient wie schon mehrfach erwähnt der Herstellung der rechtmäßigen Verlustzuweisung. Die Parallelität zum vom Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall ergibt sich daraus, dass nach dem gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen und in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 7.3.2016 gegenüber (auch) der Beschwerdeführerin eine anders lautende Gerichtsentscheidung ergangen ist, nach welcher der Bescheid vom 7.3.2016 so nicht ergehen hätte dürfen, da die vom BFG gelöste, vom Finanzamt aufgrund der Bindungswirkung dem Bescheid zugrunde gelegte Rechtsfrage, nachträglich höchstgerichtlich anders beurteilt bzw. entschieden wurde. Damit besteht ein inhaltlicher, formeller und personeller Zusammenhang, hervorgerufen durch zwei Gerichtsentscheidungen und jeweils auf ihnen beruhenden Anpassungsbescheiden, jeweils vollzogen mittels Wiederaufnahmen des Feststellungsbescheides GM für 2010, zunächst am 7.3.2016 infolge der Gerichtsentscheidung vom 27.1.2016 und nunmehr am 29.1.2019 infolge der Höchstgerichtsentscheidung vom 13.9.2018.
Der Umstand, dass es durch die Amtsrevision und der VwGH-Entscheidung wiederum zu einer Verlustvortragskürzung kommen könnte, wurde auch gegenüber der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 vor Erlassung des Wiederaufnahmebescheides vom 07.03.2016 klar kommuniziert (vgl. Sie bitte Aktenvermerk Telefonat vom 3.2.2016 und E-Mail-Verkehr vom 3.2. und 4.2.2016). Aus diesem Grunde wurden auch seitens des ***FA*** in weiterer Folge im Jahr 2017 und 2018 Unterbrechungshandlungen für das Jahr 2010 gesetzt, um die Rechtsproblematik der Verjährung für das Jahr 2010 hintanzuhalten. Seitens des ***FA*** und auch seitens der Beschwerdeführerin war es daher klar, dass die letzte Entscheidung in der Frage der Existenz des freien Wahlrechtes zum innerbetrieblichen Verlustausgleich (und daraus folgend zur Höhe der Verlustzuweisung und daraus folgend zur endgültigen Höhe des Verlustvortrages) alleine dem Verwaltungsgerichtshof obliegt.
Materiellrechtlich ist zum Wesen des Verlustvortrages noch Folgendes auszuführen:
Der Verlustabzug ist zwingend, d.h. von Amts wegen im ersten Jahr im höchstmöglichen Ausmaß (kein Wahlrecht) vorzunehmen, in welchem der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der anderen Sonderausgaben einen positiven Betrag ergibt (so auch Jakom/Peyerl, EStG 2018, § 18, Rz. 166).
Die Höhe des abzugsfähigen Verlustes ergibt sich grundsätzlich aus der Veranlagung des Verlustjahres (EStR 2000 Rz 4510). Damit wird der Verlustabzug der Höhe nach mit Bindung für die Folgejahre rechtskräftig festgestellt (E 20.9.1977, 931/77, 1978, 47 ; E 20.11.1996, 94/13/0011, 1997, 676; E 26.11.2015, 2012/15/0038, 2016/25, 80; BFG 22.4.2015,RV/5101210/2011; EStR 2000 Rz 4533). Der Ausspruch eines Verlustes im ESt-Bescheid wirkt auf ein späteres Verlustabzugsverfahren derart ein, dass der ursprüngliche Verlustausspruch für den nachfolgenden Verlustvortrag betragsmäßig verbindlich wird (E 20.2.2008, 2006/15/0026, 2008/403, 501; E 26.11.2015, 2012/15/0038, 2016/25, 80). Es wird damit iSd § 92 Abs 1 lit b BAO eine abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache festgestellt. Neben der Höhe des Verlustes wird im EStBescheid im Verlustentstehungsjahr auch über seine Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart abgesprochen; daher kann der Verlustabzug in den Folgejahren zB nicht mit der Begründung versagt werden, im Verlustentstehungsjahr sei gar keine Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei vorgelegen (E 24.11.1976, 899/74, 1977, 126; EStR 2000 Rz 4533).
Im Jahr der möglichen Verlustverwertung ist nur mehr zu prüfen, ob der vorgetragene Verlust aufgrund ordnungsgemäßer Buchführung ermittelt worden ist. Ist dies der Fall, ist der im Entstehungsjahr mit bindender Wirkung festgestellte Verlust zu verrechnen. Eine Abänderung des (ordnungsgemäß) ermittelten Verlusts der Höhe nach im Jahr der Verlustverwertung ist nicht mehr möglich (so auch Fischerlehner in UFSjournal 2011, 207, "Abgabenbescheid als grundlagenähnlicher Bescheid").
In der BFG-Entscheidung vom 27.01.2016, RV/5101064/2013 wurde unstrittig der Verlust für die Beschwerdeführerin mit EUR -3.632.188,29 ausgewiesen und ist deshalb betragsmäßig für das ***FA*** verbindlich geworden. In diesem BFG-Erkenntnis wurde neben der Verlusthöhe auch unmissverständlich und eindeutig die Rechtsfrage entschieden, dass dieser Jahresverlust von EUR -3.632.188,29 wegen der Bejahung des freien Wahlrechtes im Rahmen des innerbetrieblichen Verlustausgleiches im Jahr 2007 in der Folge ausschließlich bei der Beschwerdeführerin als Verlustvortrag zu berücksichtigen ist. Das Erkenntnis des BFG entfaltete gesetzliche Bindungswirkung gegenüber dem Finanzamt gem. § 282 BAO hinsichtlich der Höhe des Verlustes und auch hinsichtlich des Umstandes, dass dieser Verlust (durch Bejahung eines freien Wahlrechtes als Frage des innerbetrieblichen Verlustausgleiches im Jahr 2007) lt. BFG eindeutig lediglich den verbleibenden Tankstellen zuzurechnen ist. Somit war es dem ***FA*** im Jahr 2016 verwehrt - ungeachtet der eingebrachten Amtsrevision -, den festgestellten Sachverhalt hinsichtlich der Höhe des Verlustes von EUR 3.632.188,29 mit anderen rechtlichen Überlegungen als das BFG für den späteren Verlustvortrag zu beurteilen.
Antrag des Finanzamtes:
Das ***FA*** hält seine Rechtsmeinung weiterhin aufrecht, dass ein Anwendungsfall des § 303 Abs. 1 lit c BAO in verfassungskonformer Interpretation vorliegt. Es wird beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Ein Firmenbuchauszug vom 9.7.2024 ergab, dass die ***Firma6*** seit 15.5.2024 aufgrund einer Neufassung des Gesellschaftsvertrages infolge Verkaufs nunmehr ***Bf1*** heißt.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2024 wurde seitens der ***Bf2*** der Antrag auf mündliche Verhandlung und Senatsentscheidung zurückgezogen.
Mit Fax vom 22.8.2024 wurde seitens der ***Bf1*** der Antrag auf mündliche Verhandlung und Senatsentscheidung zurückgezogen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die ***Bf1*** (FN ***) ist die Rechtsnachfolgerin der ***Firma1***.
Die ***Bf1*** (im Beschwerdezeitraum ***Firma6***) war im Jahr 2010 Gruppenmittglied der Unternehmensgruppe mit dem Gruppenträger ***Bf2*** (vormals ***Firma2***).
Die ***Bf1*** (im Beschwerdezeitraum ***Firma6***) ist als Rechtsnachfolgerin der ***Firma1*** auch partielle Rechtsnachfolgerin der ***Firma3***.
Bei der ***Firma3*** fand in den Jahren 2011 bis 2013 eine Außenprüfung nach § 147 BAO durch die Großbetriebsprüfung Linz der Jahre 2007 und 2008 statt.
Im Zuge dieser BP wurden die bisherige Verlustzuweisung an die ***Firma3*** als unzulässig beurteilt und wurden die Verluste auf die Rechtsnachfolger aufgeteilt. Daher wurde am 26.4.2013 jeweils für die partiellen Rechtsnachfolger Körperschaftsteuerbescheide 2007 erlassen.
Der Körperschaftsteuerbescheid 2007 des partiellen Rechtsnachfolgers ***Firma5*** mit Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von € -665.812,12 erwuchs in Rechtskraft.
Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2007 wurde von der ***Firma1*** als partieller Rechtsnachfolger der ***Firma3*** Beschwerde erhoben.
Im Beschwerdeverfahren gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2007 hat das Bundesfinanzgericht (BFG 27.1.2016, RV/5101064/2013) der Beschwerde stattgegeben und den Verlust der ***Firma1*** als partieller Rechtsnachfolger der ***Firma3*** von € -2.966.376,17 auf € -3.632.188,28 erhöht.
Daraufhin wurde bei der ***Firma1*** als partieller Rechtsnachfolger der ***Firma3*** das Jahr 2010 mit Bescheid vom 7.3.2016 wiederaufgenommen, ein neuer Feststellungsbescheid Gruppenmitglied erlassen und der Verlustvortrag um den strittigen Betrag (€ 665.812,12) erhöht.
Gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wurde Amtsrevision erhoben. Der VwGH führte mit Erkenntnis vom 13.9.2018 (VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0010) aus: "28 Für den Revisionsfall folgt daraus: Die X GmbH hat - unter Berücksichtigung der unstrittigen Feststellungen des Prüfers - im Jahr 2007 einen Gesamtverlust von 3,632.188,29 EUR erzielt, der für Zwecke des Verlustvortrages in nachfolgenden Veranlagungsjahren gemäß § 35 UmgrStG iVm § 21 UmgrStG entsprechend dem Verursachungszusammenhang auf die bei der X GmbH verbliebenen und auf die im Wege einer Spaltung auf die R GmbH übergegangenen Tankstellen aufzuteilen ist. Insoweit hat das Bundesfinanzgericht die Rechtslage verkannt.
29 Entscheidend ist allerdings, dass im Veranlagungsjahr 2007 die Spaltung noch nicht erfolgt ist und der gesamte Verlust des Veranlagungsjahres 2007 von 3.632.188,29 EUR durch die X GmbH erzielt worden ist.
30 Auch wenn der X GmbH bzw. der mitbeteiligten Partei als Rechtsnachfolgerin der X GmbH der Verlustvortrag in den Jahren nach 2007 nur in der zuvor dargestellten (mittels objektbezogener Zuordnung zu ermittelnden) Höhe und somit nicht in der im angefochtenen Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts dargestellten Höhe zusteht, erweist sich der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht als rechtswidrig. Mit dem Spruch des Erkenntnisses wird nämlich nicht normativ über die Höhe der Verlustvorträge, die vor dem Hintergrund des § 35 UmgrStG der X GmbH verbleiben, abgesprochen.
31 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen."
Mit Bescheid vom 29. Jänner 2019 wurde daraufhin der strittige Wiederaufnahmebescheid betreffend Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2010 erlassen, wobei sich die Amtspartei auf den Vorfragentatbestand stützte.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
§ 303 Abs. 1 lit. c BAO lautet: "Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."
§ 116 Abs. 1 BAO lautet: "Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen."
Stoll definiert " Vorfragen" wie folgt: " Nach einer schon klassischen (immer wiederkehrenden formelhaften) Umschreibung ist eine Vorfrage ein vorweg zu klärendes rechtliches Element des zur Entscheidung stehenden Rechtsfalles (Sachverhaltes) dergestalt, dass eine Entscheidung der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde (Gericht) fallenden Frage gefällt werden kann. Bei einer Vorfrage muß es sich demnach um eine Frage handeln, die Gegenstand eines Abspruches rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur einer anderen Behörde (Gericht) ist (VwGH 16. 2. 1971, 638/69; 5. 7. 1962, 2528/59 und 20.10.1976, 194/76)." (Stoll, BAO-Kommentar, 1320)
Ähnlich umschreibt Ritz die Vorfragenqualität: " Eine Vorfrage ist eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage im konkreten Rechtsfall bildet (z. B. VwGH 30. 3. 1998, 98/16/0097), ein vorweg zu klärendes rechtliches Moment, das für sich allein Gegenstand einer bindenden Entscheidung einer anderen Behörde (bzw. derselben Behörde in einem anderen Verfahren) ist (z. B. Antoniolli/Koja, Verwaltungsrecht 3, 83).
Die Frage, in welcher Höhe bei der partiellen Rechtsnachfolgerin der Verlustausgleich möglich ist, war im gegenständlichen Fall durch die Abgabenbehörde selbst im Zuge der Veranlagung 2010 zu klären. Die Abgabenbehörde hat hier die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 27.1.2016 (BFG vom 27.1.2016, RV/5101064/2013) zugrunde gelegt und den Verlustvortrag erhöht.
Normen und Schlagworte
- § 116 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100452/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.5100452.2019
- Stammnummer
- 145564
- Gültig
- 05.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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