Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0091-F/04
Keine Aufteilung privater Krankenversicherungsbeiträge auf sonstige und laufende Bezüge im Rahmen des Werbungskostenabzuges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0091-F/04vom 25.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der CV, L, R-Straße 3,
vertreten durch Dr. Mag. Klaus Winkler Wirtschaftstreuhand und
SteuerberatungsGmbH, 6890 Lustenau, Alpstraße 23, vom
11. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
22. Jänner 2004 betreffend Einkommensteuer 2002
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe betragen:
|
Das
Einkommen im Jahr 2002 beträgt:
|
30.712,48
€
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger
Arbeit:
Einkünfte ohne
inländischen
Steuerabzug
Sonstige Werbungskosten
ohne Anrechung auf den
Pauschbetrag
Pauschbetrag für
Werbungskosten
|
38.300,89 €
-7.396,41 €
-
132,00 €
|
30.772,48 €
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
30.772,48 €
|
Pauschbetrag für
Sonderausgaben
|
-
60,00 €
|
Einkommen
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30.712,48 €
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
8.920,72 €
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
-
211,90 €
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
-
291,00 €
|
Grenzgängerabsetzbetrag
|
-
54,00 €
|
Steuer nach Abzug der
Absetzbeträge
|
8.363,82 €
|
Gem. § 67 (1) u. (2)
EStG 1988 6,00 % von
5.067,59 €
|
304,06 €
|
Einkommensteuer
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8.667,88 €
|
Ausländische
Steuer
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-
1.787,56 €
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
6.880,32 €
|
Berechnung
der
Abgabennachforderung/Abgabengutschrift:
Festgesetzte
Einkommensteuer
Bisher festgesetzte
Einkommensteuer
Abgabengutschrift:
|
6.880,32 €
-
6.979,10 €
98,78 €
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin war im Berufungsjahr Grenzgängerin nach Liechtenstein.
Sie war dort bei der P-A in V beschäftigt. Mit ihrer
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 legte sie ua. einen
Lohnausweis, eine Bestätigung ihrer Arbeitgeberin vom
13. März 2003 sowie eine Bestätigung der GV AG betreffend
Beiträge zur Krankenversicherung (Prämie im Kalenderjahr 2002 in
Höhe von 1.751,35 €) vor. Diesen Beilagen entsprechend bezog die
Berufungswerberin aus der genannten Grenzgängertätigkeit ein
(Brutto-)Jahreseinkommen in Höhe von 44.684,31 €, in dem sonstige
Bezüge (13./14. Monatslöhne) in Höhe von insgesamt
6.383,76 € enthalten waren.
Mit dem
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 22. Jänner 2004
berücksichtigte das Finanzamt Feldkirch unter Beachtung des Jahressechstels
im Sinne des § 67 Abs. 2 EStG 1988 sonstige Bezüge
in Höhe von 6.383,43 € sowie darauf entfallende Werbungskosten in
Höhe von 945,99 €.
In der gegen
diesen Einkommensteuerbescheid 2002 mit Schriftsatz vom
11. Februar 2004 erhobenen Berufung wandte sich die steuerliche
Vertretung der Berufungswerberin im Hinblick auf die an die GV AG bezahlten
Krankenversicherungsbeiträge gegen den Abzug von anteiligen Werbungskosten
(zwei Vierzehntel) bei den Sonderzahlungen mit folgender
Begründung: Bei der gegenständlichen Krankenversicherung handle
es sich um eine gesetzliche Krankenversicherung nach
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988.
Die Prämien dieser privaten Krankenversicherung würden nach
versicherungsmathematischen Überlegungen berechnet. Die Höhe des
Einkommens sei nicht Bestandteil der Berechnung der Prämienhöhe. In
diesem Punkt unterscheide sich die private Krankenversicherung von der
Pflichtversicherung in der österreichischen gesetzlichen
Krankenversicherung, bei welcher die Beiträge einkommensabhängig
seien. Daher würden Sonderzahlungen nicht die Prämien der
gegenständlichen Krankenversicherung erhöhen und keine Beiträge
auf Bezüge mit einem festen Steuersatz nach
§ 67 EStG 1988 entfallen. Wie den
Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 1031 und Rz 1055, zu entnehmen
sei, seien nur derartige Beiträge bei den sonstigen Bezügen
abzuziehen, die auf Bezüge entfielen, die mit einem festen Steuersatz des
§ 67 EStG 1988 zu versteuern seien. Da die Prämien der
in Rede stehenden Krankenversicherung keine solchen Beiträge darstellen
würden, seien diese nicht wie Sozialversicherungsbeiträge bei den
sonstigen Bezügen des § 67 EStG 1988 zu
berücksichtigen. Die Prämien seien zur Gänze als Werbungskosten
von den laufenden Bezügen absetzbar. Vergleichsweise erfolge bei den
anderen Werbungskosten, die nicht vom Einkommen abhängen würden,
ebenfalls keine Anrechnung auf die Bezüge gemäß
§ 67 EStG 1988.
Nach Ergehen
der abweisenden Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2002 vom 18. Februar 2004 stellte die Berufungswerberin mit
Schriftsatz vom 17. März 2004 einen Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wodurch die Berufung
wiederum als unerledigt galt. Im Vorlageantrag verwies die steuerliche
Vertretung der Berufungswerberin im Wesentlichen auf das oben dargestellte
Berufungsvorbringen und brachte ergänzend vor, dass Beiträge zu einer
Krankenversicherung auf Grund einer ausländischen Versicherungspflicht
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988
als Werbungskosten anzusehen seien. Die gegenständliche Krankenversicherung
sei eine Krankenversicherung auf Grund einer ausländischen
Versicherungspflicht, da für Grenzgänger in der Schweiz (richtig wohl:
Liechtenstein) die Möglichkeit zur Pflichtversicherung im Rahmen einer
privaten Krankenversicherung bestehe. Die in der Begründung zur
Berufungsvorentscheidung getätigte Feststellung, dass eine
ausschließliche Zuordnung eines solchen Betrages zum laufenden Bezug nicht
sachgerecht sei, sei nicht verständlich, zumal vergleichsweise auch bei
anderen Werbungskosten, die nicht vom Einkommen abhingen, keine Aufteilung im
Verhältnis der sonstigen Bezügen zu den Gesamtbezügen vorzunehmen
sei.
Im Rahmen einer
telefonischen Anfrage des Unabhängigen Finanzsenates wurde von Seiten der
GV AG bestätigt, dass die gegenständlichen
Krankenversicherungsbeiträge abhängig vom Alter, vom Geschlecht bzw.
vom Gesundheitszustand der Versicherten sowie vom Umfang des
Versicherungsschutzes, jedoch unabhängig von den Bezügen der
Versicherten ermittelt würden (vgl. diesbezüglicher Aktenvermerk vom
27. April 2004).
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2004 zog die
steuerliche Vertretung der Berufungswerberin den im Vorlageantrag gestellten
Antrag auf Entscheidung der Berufung durch den gesamten Berufungssenat
zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im
Berufungsfall ist strittig, ob bei der Ermittlung der Einkünfte der
Berufungswerberin aus nichtselbstständiger Arbeit eine Aufteilung der
obgenannten Beiträge zur privaten Krankenversicherung aliquot auf laufende
und sonstige Bezüge zu erfolgen hat. Unstrittig ist, dass die
gegenständlichen Beiträge dem Grunde und der Höhe nach als
Werbungskosten abzugsfähig sind bzw. dass die gegenständlichen
Beiträge unabhängig vom Einkommen der Berufungswerberin ermittelt
worden sind.
Beiträge
im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 sind
gemäß
§ 62 Z 4 EStG 1988 vom Arbeitslohn
abzuziehen. Während die frühere Verwaltungspraxis die auf die
Sonderzahlung entfallenden Pflichtbeiträge zu gesetzlichen
Interessensvertretungen, Sozialversicherungsbeiträge und
Wohnbauförderungsbeiträge beim laufenden Bezug jenes Monats, in dem
die Sonderzahlung geleistet wurde, abgezogen und somit die Bemessungsgrundlage
der laufenden Bezüge gemindert hat, ist ab 1. Jänner 1997
die Bestimmung des § 67 Abs. 12 EStG 1988 idF des
Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, anzuwenden,
wonach Beiträge im Sinne des § 62 Z 3 bis 5
EStG 1988, soweit sie auf sonstige
Bezüge entfallen, vor Anwendung des festen Steuersatzes von diesen
Bezügen in Abzug zu bringen sind. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich,
dass diese Bestimmung auch im Fall der Veranlagung von Arbeitnehmern (zB
für Grenzgänger) anzuwenden ist (vgl. VwGH 7.10.2003,
2000/15/0014).
Die
Berufungswerberin ist bei der GV AG privat krankenversichert; die Höhe
der diesbezüglichen Beiträge richtet sich unstrittig nach dem Alter,
dem Geschlecht bzw. dem Gesundheitszustand der Versicherten sowie dem Umfang des
Versicherungsschutzes und wird unabhängig von den Bezügen der
Versicherten (der Berufungswerberin) ermittelt. Da zwischen den Einkünften
der Berufungswerberin und den gegenständlichen Beiträgen
kein unmittelbarer
verursachungsgemäßer (wirtschaftlicher) Zusammenhang besteht,
kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates von einem Entfallen auf
sonstige Bezüge nicht gesprochen werden. Die in Rede stehenden
Beiträge sind daher ausschließlich von den laufenden Bezügen als
Werbungskosten abzuziehen (vgl. dazu auch einen ähnlich gelagerten
Fall im Zusammenhang mit Sozialversicherungsbeiträge an die
Sozialversicherungsanstalt der Bauern, wobei hier die
Sozialversicherungsbeiträge - unabhängig von den Bezügen des
Arbeitnehmers - nach dem Einheitswert des Betriebes ermittelt werden; in:
Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe
2003, Seiten 727 f, Frage 62/6).
An dieser
Stelle wird auch auf die Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit Beiträgen
angestellter Ärzte an die Ärztekammer verwiesen. Nach
§ 109 Abs. 6 Ärztegesetz 1998,
BGBl. I Nr. 169/1998, gilt bei angestellten Ärzten nur das
monatliche Bruttogehalt als Pflichtbeitragsgrundlage hinsichtlich der
Beiträge an die Ärztekammer. Sonstige Bezüge nach
§ 67 EStG 1988 sind ausdrücklich von der
Beitragsgrundlage ausgeschlossen. Die Pflichtbeiträge an die
Ärztekammer sind daher nur von den zum laufenden Tarif zu versteuernden
nichtselbständigen Bezügen zu leisten, sodass diese - von einem
Entfallen auf sonstige Bezüge kann auch in diesem Fall nicht gesprochen
werden - ausschließlich bei den laufenden Bezügen zu
berücksichtigen sind.
Da die
gegenständlichen Krankenversicherungsbeiträge unabhängig von den
(sonstigen) Bezügen der Berufungswerberin ermittelt wurden, waren diese -
verursachungsgerecht - auch nicht aliquot auf die laufenden und die sonstigen
Bezüge aufzuteilen; sie waren vielmehr in voller Höhe
(1.751,35 €) bei den laufenden Bezügen als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Der Berufung
war daher statt zu geben.
Feldkirch,
am 25. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 62 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 109 ÄrzteG 1998, Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998
GrenzgängerAufteilung privater Krankenversicherungsbeiträgesonstige Bezügelaufender BezugWerbungskostenEntfallenVerursachungszusammenhangErmittlung der Bemessungsgrundlage
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0091-F/04
- Stammnummer
- 12089
- Gültig
- 25.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF