Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0359-G/04
Hochrechnung von zum laufenden Tarif zu versteuernden sonstigen Bezügen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0359-G/04vom 19.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die zum laufenden Tarif zu versteuernden sonstigen Bezüge sind in die Hochrechnung gem. § 3 Abs. 2 EStG einzubeziehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom 25. Juni
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 9. Juni 2004
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezog im Januar und Februar des
Streitjahres sonstige Bezüge anlässlich der Beendigung ihres
Arbeitsverhältnisses iHv insgesamt € 39.599,-. Von diesen Bezügen
wurden € 22.527,77 mit festen Sätzen gem. § 67 EStG besteuert und
€ 17.071,23 mit dem laufenden Tarif. Von 20. Februar bis 31. Dezember bezog
sie Arbeitslosengeld. Bei der Berechnung der Einkommensteuer im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung (bei der u.a. auch nicht streitgegenständliche
Sonderausgaben berücksichtigt wurden) wurden die Einkünfte der Monate
Januar und Februar zur Ermittlung eines Durchschnittssteuersatzes auf ein
Jahreseinkommen hochgerechnet und der so ermittelte Durchschnittssteuersatz auf
die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte angewendet. Von den
hochzurechnenden Bezügen wurde ein Betrag von € 2.314,72 abgezogen, da
sich im Februar steuerpflichtige Bezüge und Arbeitslosengeld für 8
Tage überschnitten.
In ihrer Berufung wehrte sich die Bw einzig dagegen, dass
"sonstige Bezüge" zur Berechnung der Progression herangezogen
wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 Abs 2 EStG 1988 sieht vor, dass in den
Fällen, in denen der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge aus
Arbeitslosengeld nur für einen Teil des Kalenderjahres bezieht, die
für das restliche Kalenderjahr zum laufenden Tarif zu versteuernde
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Ermittlung des
Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen sind. Durch dieses
Hochrechnungsverfahren soll vermeiden werden, dass das verfügbare
Nettoeinkommen eines teilweise Arbeitslosen höher ist als das eines
ganzjährig Beschäftigten (vgl Doralt, EStG § 3 Tz 19/1).
Hochzurechnen sind nur die Einkünfte, die
außerhalb des Zeitraum der Arbeitslosigkeit bezogen wurden (VwGH
20.7.1999, 94/13/0024).
Wenn das Finanzamt daher den Teil der sonstigen
Bezüge, der zum laufenden Tarif zu versteuern ist, für Zwecke der
Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes hochrechnet, so entspricht diese
Vorgangsweise dem Gesetz, da es nicht auf die Unterscheidung zwischen laufenden
Bezügen und sonstigen Bezügen ankommt, sondern auf die Besteuerung zu
festen Sätzen oder zum laufenden Tarif.
Da die Rechtmäßigkeit der Besteuerung von €
17.071,23 zum laufenden Tarif nicht in Zweifel gezogen wurde, ist dieser Betrag
grundsätzlich für die Hochrechnung relevant. Das Finanzamt hat durch
das Ausscheiden von € 2.314,71 aus der Hochrechnung wegen
Überschneidens mit dem Arbeitslosengeld auch der Rechtsprechung des VwGH
entsprochen.
Aus den genannten Gründen war die Berufung
abzuweisen.
Graz, am 19.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0359-G/04
- Stammnummer
- 26802
- Gültig
- 19.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF