Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0595-W/02
Basis für Hochrechnung und Berechtigung für eine Hochrechnung gem. § 3 Abs 2 EStG 1988; Jahressechstelberechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0595-W/02vom 13.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn im laufenden Kalenderjahr nur sonstige Bezüge (Abfertigung, Jubiläumsgeld, Urlaubs- und Weihnachtsgeldabgeltung) des Arbeitgebers anfallen, verbleibt für eine Sechstelberechnung kein Raum, da für die Sechstelbegünstigung ein laufender Bezug im Kalenderjahr vonnöten ist (§ 67 Abs 2 EStG 1988). Das Berufungsbegehren, bei Fehlen laufender Bezüge im Kalenderjahr einen laufenden Vorjahresbezug heranzuziehen, ist verfehlt. Das hiezu zitierte Erk. des VwGH vom 2. 7. 1985, Zl. 84/14/0150 bestätigte lediglich das Vorliegen begünstigter sonstiger Einkünfte, auch wenn sie nicht "neben laufendem Arbeitslohn", entspricht "nicht gleichzeitig mit laufendem Arbeitslohn" anfallen.
Gem. § 69 Abs. 2 EStG 1988 ist bereits ein Siebentel des Krankengeldes als sonstiger Bezug ausgeschieden worden. Eine Transformation der diesbezüglichen verbleibenden laufenden Bezüge zur Sechstelberechnungsbasis des o.a. Arbeitgebers ist gesetzlich nicht gedeckt (§ 67 Abs. 1, erster Satz EStG 1988).
Die Basis für die Hochrechnung gem. § 3 Abs.2 EStG 1988 war somit nur um zwischenzeitig in höherem Ausmaß zu berücksichtigende sonstigen Bezüge gem. § 67 Abs. 3 leg. cit. zu vermindern, nicht jedoch um weitere sonstige Bezüge, die nach § 67 Abs. 10 EStG 1988 laufenden Bezügen gleichzuhalten sind bzw. um Krankengelder.
Wenn ein Dienstverhältnis z. B. zum 28. 2. d. J. endet und vom ehemaligen Arbeitgeber bis Jahresende weiterhin monatliche Zahlungen erfolgen, bedeutet dies nicht, dass von einer Hochrechnung gem. § 3 Abs. 2 EStG 1988 wegen Identität der auszahlenden Stelle abgesehen werden kann. Denn der Anspruch auf Arbeitslosengeld wurde durch Erfüllung des Arbeitslosigkeitsbegriffes im § 12 Abs. 1 AlVG bewirkt. (vgl. VwGH 31. 10. 2000, 98/15/0122). Somit bewirken bis z. B. 28. 2. erfolgte Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers eine Hochrechnungsbasis (§ 3 Abs 2 1. Satz, 2. Teil "so sind die für das restliche Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte.... auf einen Jahresbetrag umzurechnen").
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. E. Streitenberg Wirtschaftstreuhand KG, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Korneuburg betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das
Jahr 1995 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Ablauf des Monates Feber
1995 endete ein langjähriges Dienstverhältnis der Bw. durch
Kündigung seitens H. Die Bw. befand sich seit 16. 6. 1993 im Krankenstand
und hatte um die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension
angesucht.
Anlässlich des
Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis erfolgten vereinbarte Geldleistungen
durch H. an die Bw., die, insoweit für das Streitjahr von steuerlicher
Relevanz, nachstehend angeführt sind (Angemerkt wird, dass alle
Währungsangaben, die ohne Währungsbezeichnung ausgewiesen werden, sich
auf ATS beziehen, und alle Gesetzesbestimmungen ohne weitere Bezeichnung das
EStG 1988 betreffen).
a)
gesetzliche Abfertigung von 12 Monatsentgelten;
b)
Jubiläumsgeld für 25 Dienstjahre;
c)
finanzielle Abgeltung des Urlaubsrestes von 6 Wochen;
d) Zuzahlung von monatlich
10.000 für längstens 12 Monate (vorbehaltlich einer früheren
Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension).
Neben diesen Zahlungen erhielt
die Bw. für den Zeitraum 1. 1. bis 24. 1. 1995 Krankengelder der Wiener
Gebietskrankenkasse und für den Zeitraum 1. 3. bis 31. 12. 1995
Arbeitslosengeld.
Die Bw. wendet sich in ihrem
Berufungsschreiben vom 14. November 1996, modifiziert durch Eingaben vom 16. Mai
1997 (als Nachhang zu einem Vorlageantrag) und vom 12. Oktober 1999
(Ergänzung bzw. Zusammenfassung des bisher Vorgebrachten), gegen
nachfolgende bescheidmäßige Feststellungen. Anzumerken ist, dass der
Erstbescheid und die erlassene Berufungsvorentscheidung - trotz gegenteiligen
Bescheidhinweises - einen identischen Bescheidspruch ergeben. Allerdings wurden
von der Bw. im Berufungsschreiben aufgezeigte Begründungsmängel
behoben.
1. Höhe der von H. zum 28.
Feber als laufende Bezüge zu versteuernde Beträge
1. 1.
Verminderung der laufenden Bezüge, da ein entsprechend höherer Betrag
als gesetzliche Abfertigung anzusetzen sei
Im Berufungsschreiben wird die Höhe der von H. als
laufende Bezüge besteuerten Beträge bekämpft. Dies deshalb, da im
Zuge der Abrechnung aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses
lediglich 9 Monatsbezüge als Abfertigung gem. § 67 Abs. 3 besteuert
wurden; weitere 3 Monatsbezüge hingegen als freiwillige Abfertigung nach
§ 67 Abs. 6 bzw. als laufender Bezug behandelt wurden.
Hiezu wurde festgestellt, dass
das Dienstverhältnis der Bw. bereits seit 1. 2. 1970 bestanden habe, und
somit am 28. Feber 1995 ein Anspruch auf Abfertigung in Höhe eines
Jahresbezuges bestand. Es sei daher die gem. § 67 Abs. 3 versteuerte
Abfertigung (417.179) um die im Ausmaß von weiteren drei
Monatsbezügen ausgezahlte Abfertigung (139.060) zu erhöhen.
Demgegenüber seien der gem. § 67 Abs. 6 versteuerte Bezug um 83.275
und der als laufender Bezug versteuerte Betrag um 55.785 zu kürzen (vgl.
die Darstellung unter P. 3.).
Zwischenzeitig wurde vom
Finanzamt des H. der Lohnzettel dahingehend geändert, dass
antragsgemäß 12 Monatsbezüge als gesetzliche Abfertigung
gemäß
§ 67 Abs. 3 ausgewiesen wurden, da die Bw. die weiteren
anrechenbaren Dienstzeiten nachweisen konnte. Sie war vordem bei einem mit H.
verbundenen Konzernunternehmen tätig. Im Zuge der Erlassung der
Berufungsvorentscheidung wurde diese Änderung des Lohnzettels jedoch noch
nicht berücksichtigt.
1. 2. Angestrebte Verminderung der weiteren als laufende
Bezüge versteuerten Beträge
Die Bw. vertritt die
Auffassung, dass eine Sechstelberechnung gem § 67 Abs. 2 (unter Bezugnahme
darauf, dass sonstige Bezüge die durch § 67 Abs. 1 und 2 geschaffenen
Begünstigungen nicht dadurch verlieren, wenn sie nicht im selben
Kalenderjahr gleichzeitig mit laufendem Arbeitslohn ausbezahlt werden; unter
Hinweis auf LStR 1992, RZ 721, Punkt 3. 1.) bei Fehlen laufender Bezüge im
selben Kalenderjahr sich nach den letzten laufenden Bezüge vergangener
Jahre zu richten habe, wobei auf § 67 Abs. 6, 1. Satz vergleichsweise
verwiesen wurde.
Weiters vertritt sie die
Auffassung (unter Berufung auf Rz 723, Punkt 3. 3. der LStR 1992), dass die
ausbezahlten Krankengelder, die von der Bw. seit etwa eineinhalb Jahren bezogen
wurden, von H. der Sechstelberechnung zum 28. Feber 1995 zugrundelegen
hätte werden sollen. Da H. dies unterlassen habe, sei die
Berücksichtigung des Jahressechstels bei der Einkommensteuerveranlagung
zumindestens im Ausmaß des Krankengeldes für Jänner d. J.
nachzuholen. Es wurde unter dieser Prämisse eine Sechstelberechnung
durchgeführt (auf Seite 7 der Eingabe vom 16. 5. 1997 wird verwiesen). Es
verblieben hienach anstatt 106.731, 74.475, die als laufender Bezug zu erfassen
wären.
2. Hochrechnung gem. § 3
Abs. 2 EStG 1988
2. 1. Hinsichtlich der von H. bis 28. 2. erhaltenen
Bezüge
Bei den der Hochrechnung
unterzogenenen Beträgen handle es sich ausschließlich um sonstige
Bezüge, die bei Beendigung des Dienstverhältnisses anfielen. Im Rahmen
der Lohnverrechnung wurden diese Beträge unter Vernachlässigung des
Jahressechstels gem. § 67 Abs. 2 und Abs 6 wie ein laufender Bezug
nach dem Lohnsteuertarif versteuert. Dass diese Bezüge gleichwie laufende
Bezüge bei der Hochrechnung zu erfassen sind, erscheint der Bw. als
verfassungsrechtlich bedenklich. Dies vor allem durch Vergleich mit den ersten
drei Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 bei denen - unverändert durch die
Novelle des § 3 Abs. 2 mit Wirkung ab 1994 - nur laufende Einkünfte
der Hochrechnung unterliegen. Die Bw. erachtet eine Auslegung dahingehend, als
nur die zum laufenden Tarif zu versteuernden laufenden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bei der Hochrechnung zu erfassen wären, als
verfassungskonforme Auslagung dieser Gesetzesstelle (Näheres hiezu: Punkt
II, 2., lit c, aa der Eingabe vom 16. 5. 1997).
2. 2. Hinsichtlich des erhaltenen
Krankengeldes
Die Bw. wendet sich dagegen,
dass das im Jänner 1993 zum letzten Mal ausbezahlte Krankengeld, das nicht
zum laufenden Tarif, sondern mit dem Pauschalsatz des § 69 Abs. 2
versteuert wurde, dennoch in die Hochrechnung einbezogen wurde.
2. 3. Bedenken gegen die Berechtigung einer
Hochrechnung
Die Bw. gelangt nach
gepflogenen Erwägungen (Punkt II, 2., lit c, cc der Eingabe vom 16. 5.
1997) zum Schluss, die Einkünfte der Einkunftsart "nichtselbständige
Arbeit", von H. bezogen, wären nicht in einen Zeitraum 1 - 2/1995 und 3 -
12/1995 aufzuteilen gewesen, selbst wenn vom Unternehmen zwei getrennte
Lohnzettel ausgestellt wurden. Es lägen Jahreseinkünfte dieser
Einkunftsart vor, die nicht auf die Zeit außerhalb und innerhalb des
Transferzeitraumes aufzuteilen gewesen wären. Dies würde des Weiteren
bedeuten, dass eine Umrechnung auf einen Jahresbetrag nicht durchzuführen
sei, da diese Einkünfte nicht zur Gänze außerhalb des Zeitraumes
des Bezuges der Transferleistungen anfielen.
3. Detaillierung der Bezüge der Bw.
Zwecks besserer Übersicht werden die Bezugsteile der
Bw. und deren erfolgte Besteuerung, wie von der Bw. in der Eingabe vom 16. 5.
1997 dargestellt, ausgewiesen:
Der Bruttobezug laut Lohnzettel
der Bw. für den Zeitraum 1 - 2/1995 von 720.113,00 setzt sich zusammen wie
folgt:
|
Urlaubsentschädigung:
|
|
54.195,00
|
Gesetzliche Abfertigung (12 Monate)
|
|
556.239,00
|
Jubiläumsgeld:
|
|
96.775,00
|
Urlaubsgeld:
|
6.452,00
|
|
Weihnachtsgeld:
|
6.452,00
|
12.904,00
|
ergibt Bruttobezug:
|
|
720.113,00
Die Lohnversteuerung wurde wie
folgt durchgeführt:
|
|
Als sonstiger Bezug mit
festem Steuersatz:
|
Wie ein lfd.
Bezug
|
|
§ 67 Abs.
3
|
§ 67 Abs.
6
|
|
|
|
erster Satz
|
zweiter Satz
|
|
Urlaubsentschädigung
|
|
54.195,00
|
|
|
Ges. Abfertigung
|
|
|
|
|
|
9/12
3/12
|
417.179,00
139.060,00
556.239,00
|
417.179,00
|
56.735,00
|
26.540,00
|
55.785,00
|
korrigiert:
|
556.239,00
|
entfällt
|
entfällt
|
entfällt
|
Jubiläumsgeld
|
|
|
|
96.775,00
|
Sonstige Sonderzahlungen
|
|
|
|
|
Urlaubsgeld
|
|
|
|
6.452,00
|
Weihnachtsgeld
|
|
|
|
6.452,00
|
Summe:
Korrigierte
Summe:
|
417.179,00
556.239,00
|
110.930,00
|
26.540,00
|
165.464,00
|
Soz. Vers. Beitrag
UG und WG
|
|
|
|
-2.148,00
|
|
|
554.649,00
|
|
163.316,00
|
Pendlerpauschale
|
|
|
|
-800,00
|
Bemessungsrundlage
|
|
554.649,00
|
|
162.516,00
|
Zwischenzeitig
korrigiert:
|
|
610.434,00
|
|
106.731,00
|
Lohnsteuer 6%:
Zwischenzeitig
korrigiert:
|
|
33.278,90
36.626,04
|
|
|
Lohnsteuer laut Tarif
Zwischenzeitig
korrigiert:
|
|
|
|
61.174,20
57.827,06
4. Vorbringen in der Eingabe
vom 12. Oktober 1999
4. 1. Versteuerung nach § 67 Abs. 6
Die Bw. beantragt unter Hinweis auf den ersten Satz dieser
Gesetzesstelle, dass neben dem Urlaubsentgelt noch ein infolge der
zwischenzeitlich erfolgten gänzlichen Zuordnung der Abfertigung unter
§ 67 Abs. 3 in dieser Höhe (mit 56.735) frei gewordener Betrag mit 6%
begünstigt besteuert werde. Dieser Betrag stellt einen Teil des
Jubiläumsgeldes dar.
Weiters wird eine
Überprüfung dahingehend angeregt, ob hinsichtlich des restlichen
Jubiläumsgeldes (40.040,00) eine Lohnversteuerung nach § 67 Abs. 6,
Satz 2 oder nach § 67 Abs. 1 und 2 zu erfolgen habe.
4. 2. Sonstige Bezüge gem. § 67 Abs. 1 und
2
Hinsichtlich der verbliebenen - nach Ansicht der Bw.
ebenfalls als sonstige Bezüge begünstigt zu besteuernden Beträge
(restliches Jubiläumsgeld, 40.040) sowie UG und WG (12.904) - gelangt sie
anhand einer Berechnung eines Jahressechstels, abgeleitet vom bezogenen
Krankengeld umgerechnet auf einen Jahresbetrag (vgl. S. 4 der Eingabe vom 12.
10.1999), zum Ergebnis, dass für diese weiteren sonstigen Bezüge von
H. größtenteils eine Besteuerung mit dem festen Steuersatz von 6% zu
erfolgen habe. Es verblieben laufende Bezüge von 15.312,00.
Im Übrigen wurde auf S. 6
lit b, Abs. 2 - 4, Satz 1 und 2 der Eingabe vom 16. 5. 1997 verwiesen. Hierin
wurde vor allem darauf Bezug genommen, dass die durch § 67 Abs. 1 und 2
geschaffenen Begünstigungen für sonstige Bezüge nicht verloren
gehen, wenn diese nicht im selben Kalenderjahr gleichzeitig mit laufendem
Arbeitslohn ausbezahlt werden. Unter der Annahme, der letzte laufende Bezug von
H. sei als Basis für die Sechstelberechnung heranzuziehen, ergäbe sich
ein Jahressechstel von 77.420 (2 x 38.710). Die verbliebenen sonstigen
Bezüge (UR + WG und restl. Jubiläumsgeld = 52.944) lägen
darunter.
4. 3. Zur Hochrechnung gem.
§ 3 Abs. 2 wurde auf das bisher Vorgebrachte (Punkt 2.)
verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, inwieweit zum
laufenden Tarif zu versteuernde Einkünfte der Bw. aus
nichtselbständiger Arbeit vorliegen und ob diese für eine Hochrechnung
gem. § 3 Abs 2 heranzuziehen sind. Überdies wird von der Bw. die
Verfassungskonformität dieser Hochrechnung in Frage gestellt
1. Ausführungen zum
Ausmaß der Besteuerung der gesetzlichen Abfertigung
Der Lohnzettel der Bw. wurde infolge Erhöhung des nach
§ 67 Abs. 3 begünstigten Ausmaßes der gesetzlichen Abfertigung
auf einen Jahresbetrag, wie die Bw. bereits zur Kenntnis nahm, abgeändert
(siehe SV. P. 3). Diese Lohnzetteldaten sind im Zuge dieses
Veranlagungsverfahrens zu übernehmen. In diesem Zusammenhang wird darauf
hingewiesen, dass gemäß
§ 41 Abs. 4 bei der Veranlagung der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sämtliche Bezüge,
die nach § 67 Abs 1 oder § 68 steuerfrei bleiben oder mit dem festen
Satz des § 67 oder mit den Pauschalsätzen des § 69 Abs. 1 zu
versteuern waren, außer Ansatz bleiben, jedoch
nur die Steuer, die auf die sonstigen
Bezüge innerhalb des Jahressechstels im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2
entfällt, neu zu berechnen ist.
2. .Zur angestrebten Neuermittlung des Jahressechstels
gemäß
§ 67 Abs. 2
2. 1. Zu den Bezügen von H.
Da die Bw. im strittigen Jahr keine laufenden Bezüge
ausbezahlt erhielt, entfällt die Sechstelermittlung. Denn die in P. 1. 2.
und wiederholend in P. 4. 2. dargestellte Rechtsauffassung der Bw., bei Fehlen
laufender Bezüge im selben Kalenderjahr könne auf den letzten
laufenden Bezug vergangener Jahre zurückgegriffen werden, entspricht nicht
der Gesetzeslage. § 67 Abs. 2 setzt nämlich voraus, dass im jeweiligen
Kalenderjahr laufende Bezüge vorliegen. Aus dem Erk. des VwGH vom 2. 7.
1985, Zl. 84/14/0150, das auch in der von der Bw. zitierten Richtlinienstelle
Eingang gefunden hat, ist lediglich zu entnehmen, dass sonstige Bezüge gem.
§ 67 Abs. 1 und 2 auch dann vorliegen, wenn sie nicht "neben laufendem
Arbeitslohn" im Sinne von "gleichzeitig mit dem Arbeitslohn" anfallen. Die
Sonderbestimmung des § 67 Abs. 6, Satz 1 hat weiters für das
Veranlagungsverfahren keine Relevanz, s. o. Erwägungspunkt 1.). Abgesehen
davon wurden keine weiteren Beträge durch H. ausbezahlt, die unter diese
gesetzliche Bestimmung subsumierbar wären. Jubiläumsgelder stellen
nämlich - auch wenn sie bei Beendigung des Dienstverhältnisses
ausbezahlt werden - keine (freiwilligen) Abfertigungen dar (VwGH 31.1.2000,
98/15/0122).
Ausgehend von diesem
berichtigten Lohnzettel werden daher, da eine Sechstelgrenze mangels relevanter
laufender Bezüge bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses per 28. 2.
1995 nicht existierte, gem. § 67 Abs. 10 sämtliche sonstigen
Bezüge laufenden Bezügen gleichgehalten.
2. 2. Zu den Krankengeldern
Von der Bw. wird für die Stützung ihrer
Auslegung, die Krankengelder seien für die Sechstelermittlung heranzuziehen
auf die Meinung des BMF in der zitierten Richtlinienstelle Bezug genommen.
Gemäß
§ 69 Abs. 2 ist allerdings bereits ein Siebentel des
Krankengeldes als sonstiger Bezug ausgeschieden worden. Eine Transformation des
als laufender Bezug verbliebenen Krankengeldes zur Bezugsverrechnung des H. und
somit zu einer entsprechenden Sechstelermittlung ist durch keine
Gesetzesbestimmung gedeckt und vermochte daher nicht durchgeführt
werden.
3. Zur Hochrechnung
§ 3 Abs. 2 normiert, dass
auch die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit einzubeziehen sind. Weshalb, wie die Bw. vermeint
(P. 2. 1.) diese Vorgangsweise verfassungsrechtlich bedenklich sei, erscheint
unverständlich, da Bezieher dieser Einkunftsart durch die Nichterfassung
zahlreicher sonstiger Bezüge gegenüber Beziehern anderer
Einkunftsarten ebenfalls begünstigt sind. Hinsichtlich des erhaltenen
Krankengeldes ist darauf zu verweisen, dass diese einen laufenden Bezug
darstellen und gem. § 41 Abs. 4 nach Abzug eines Siebentels gleichwie die
übrigen sonstigen Bezüge bei der Hochrechnung zu berücksichtigen
sind. Dass letztlich das Dienstverhältnis zum 28. Feber 1996 endete, ergibt
sich klar aus der vorliegenden Vereinbarung mit H. Unmaßgeblich ist es
jedoch, dass nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Bw. vom
ehemaligen Arbeitgeber eine Zuzahlung
erhielt. Denn dadurch wurden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
des Arbeitslosengeldes nicht berührt (vgl. den im § 12 Abs. 1 AlVG
normierten Arbeitslosigkeitsbegriff). Wenn Arbeitslosengeld bezogen wird und die
weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist nach § 3 Abs.
2 vorzugehen (vgl. VwGH 31.10.2000, 98/15/0122).
Dem Berufungsbegehren war somit insoweit zu entsprechen,
als die in SV P 3. zwischenzeitig korrigierten Beträge der Steuerbemessung
zugrundegelegt werden.
4. Steuerberechnung
4.1. Darstellung der
Hochrechnung
|
--- Krankengeld:
|
16.128,00
|
|
|
--- Bezüge von H. bis 28.2.:
|
106.731,00
|
|
|
Einkünfte aus nsA.:
|
122.859,00
|
X 365/59
|
760.060,00
|
Zuzahlung ab 1.3.
|
|
|
100.000,00
|
2. Zwischensumme:
|
|
|
860.060,00
|
abzüglich: Werbungskosten und
Sonderausgaben
|
|
|
-22.800,00
|
Zu versteuerndes Einkommen:
|
|
|
857.260,00
|
Einkommensteuer:
|
|
|
307.260,00
|
Prozentsatz:
|
|
|
35,84%
4.2. Ermittlung der
Einkommensteuer
|
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit:
|
222.859,00
|
|
Pauschbetrag für
Werbungskosten:
|
-1.800,00
|
|
Gesamtbetrag der Einkünfte:
|
221.059,00
|
|
Sonderausgaben:
|
-21.000,00
|
|
Einkommen:
|
200.059,00
|
|
Einkommensteuer:
|
35,84%
|
71.791,15
|
Anrechenbare Lohnsteuer:
|
|
-64.099,16
|
Abgabenschuld:
|
|
7.692,99
|
Abgabenschuld in €:
|
|
559,07
|
Gerundet gem. § 204 Abs 1 BAO:
|
|
€
559,10
Anhand einer Kontrollrechnung gem. § 3 Abs.2 3. Satz
EStG 1988 ergäbe sich eine höhere Abgabenschuld € 671,86
(9.245,00)
Die
Abgabenschuld beträgt somit 559,10
€ (7.692,99)
Wien,
13. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 12 Abs. 1 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
- § 67 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 67 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0595-W/02
- Stammnummer
- 5479
- Gültig
- 13.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF