Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0267-W/05
"Besonderer Progressionsvorbehalt" bei Bezug von Notstandshilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0267-W/05vom 13.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2003 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw) erhielt von 1. Jänner bis 31. März 2003
Notstandshilfe. Seit 1. April 2003 bezieht er Pension von der
Pensionsversicherungsanstalt und von der Vereinigten
Pensionskasse AG.
Das Finanzamt
führte die Veranlagung unter Zugrundelegung der übermittelten
Lohnzetteldaten sowie, im Hinblick auf den Notstandshilfebezug, unter Anwendung
der Bestimmung des § 3 Abs. 2 EStG ("Hochrechnungsverfahren") durch,
wobei die festgesetzte Steuer mit dem Betrag begrenzt wurde, der sich bei
Besteuerung sämtlicher Bezüge, also auch der Notstandshilfe, ergeben
würde.
Nachdem das
Finanzamt mit teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung (BVE) den im
angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigten Alleinverdienerabsetzbetrag
und damit verbunden höhere absetzbare Sonderausgaben zuerkannt hat, sind
noch folgende Einwendungen berufungsgegenständlich:
Wie bereits in der Berufung beanstandet der Bw auch im
Vorlageantrag, dass die in den von der Pensionsversicherungsanstalt und von der
Pensionskasse übermittelten Lohnzetteln ausgewiesenen Beträge mit den
aus den monatlichen Abrechnungen ersichtlichen Zahlen nicht übereinstimmen
würden. Eine Aufstellung der monatlichen Abrechnungen ist dem Vorlageantrag
beigelegt.
Ferner ersucht
der Bw um Aufklärung und Korrektur bezüglich des Umstandes, dass bei
der Berechnung der Einkommensteuer die steuerfreie Notstandshilfe herangezogen
wurde.
Festgestellt
wird, dass sowohl der angefochtene Bescheid als auch die BVE im
Begründungsteil die Hochrechnung gemäß
§ 3 Abs. 2
EStG erläutern. Auch anlässlich einer persönlichen Vorsprache
beim Finanzamt wurden dem Bw die Vorgangsweise und die Berechnung erklärt.
Ferner wurde dem Bw dargelegt, dass ein Teil der in den monatlichen Abrechnungen
ausgewiesenen sonstigen Bezüge wegen Sechstelüberschreitung zum
laufenden Tarif versteuert wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Die dem Vorlageantrag
beigelegten Aufstellungen der monatlichen Bezugsabrechnungen enthalten in Summe
für April bis Dezember 2003 folgende Beträge:
|
|
Bezug
brutto
|
sonstige
Bezüge
|
SV
lfd. Bezüge
|
SV
Sonderzahlung
|
Lohnsteuer
|
Pensionsversicherungs-anstalt
|
19.286,91
€
|
4.285,98
€
|
723,24
€
|
160,72
€
|
4.952,55
€
|
Pensionskasse
|
6.781,86
€
|
1.135,44
€
|
|
|
32,43
€
Der von der Pensionsversicherungsanstalt übermittelte
Lohnzettel weist unter KZ 210 Bruttobezüge von 23.572,89 €,
unter KZ 230 und 225 in Summe Sozialversicherungsbeiträge von
883,96 € (776,81 € + 107,15 €) sowie unter
KZ 260 Lohnsteuer von 4.952,55 € aus. Aus obiger Aufstellung
ergeben sich ebenfalls Bruttobezüge von 23.572,89 €
(19.286,91 € + 4.285,98 €), Sozialversicherungsbeträge
von 883,96 € (723,25 € + 160,72 €) sowie eine
Lohnsteuer von 4.952,55 €.
Der von der Pensionskasse übermittelte Lohnzettel
weist unter KZ 210 Bruttobezüge von 7.917,30 € und unter
KZ 260 Lohnsteuer von 32,43 € aus. Aus obiger Aufstellung ergeben
sich ebenfalls Bruttobezüge von 7.917,30 € (6.781,86 €
+ 1.135,44 €) sowie eine Lohnsteuer von
32,43 €.
Es besteht daher insofern keine Abweichung zwischen den
monatlichen Abrechnungen und den Lohnzetteldaten.
Der Umstand,
dass die Lohnzettel unter KZ 220 sonstige Bezüge von
2.857,32 € bzw. 1.096,06 € zeigen, während in den
monatlichen Abrechnungen die sonstigen Bezüge mit insgesamt
4.285,98 € bzw.1.135,44 € angegeben werden, beruht darauf,
dass die KZ 220 nur die innerhalb des Jahressechstels gelegenen sonstigen
Bezüge ausweist. Zum Verständnis wird darauf hingewiesen, dass
gemäß
§ 67 Abs. 2 EStG sonstige Bezüge, soweit
diese innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf
das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, dem
laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraums, in dem sie ausgezahlt werden,
zuzurechnen sind. Da es konkret zu einem Überschreiten dieser
Sechstelgrenze gekommen ist, haben die bezugsauszahlenden Stellen die über
den Betrag von 2.857,32 € bzw. 1.096,06 € hinausgehenden
sonstigen Bezüge von 1.428,66 € (4.285,98 €
abzüglich 2.857,32 €) bzw. 39,38 €
(1.135,44 € abzüglich 1.096,06 €) dem Gesetz
entsprechend den laufenden Bezügen zugerechnet. Diese Beträge sind
daher in den unter KZ 245 ausgewiesenen steuerpflichtigen Bezügen (und
natürlich auch in der Summe der Bruttobezüge unter KZ 210)
enthalten.
Damit bleibt festzuhalten, dass die aus den monatlichen
Abrechnungen hervorgehenden sonstigen Bezüge auch in den von der
Pensionsversicherungsanstalt und von der Pensionskasse übermittelten
Lohnzetteln enthalten sind.
Da somit eine Abweichung der
Lohnzetteldaten von den monatlichen Abrechnungen nicht festgestellt werden kann,
erweisen sich die Einwendungen des Bw als unbegründet.
2. Die
Notstandshilfe ist gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a
EStG von der Einkommensteuer befreit.
Erhält
der Steuerpflichtige steuerfreie Bezüge im Sinne des § 3 Abs. 1
Z 5 lit. a nur für einen Teil des Kalenderjahres, so sind
gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG die für das restliche
Kalenderjahr bezogenen laufenden Einkünfte im Sinne des § 2
Abs. 3 Z 1 bis 3 und die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Ermittlung
des Steuersatzes auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Das Einkommen ist mit jenem
Steuersatz zu besteuern, der sich unter Berücksichtigung der umgerechneten
Einkünfte ergibt; die festzusetzende Steuer darf jedoch nicht höher
sein als jene, die sich bei Besteuerung sämtlicher Bezüge ergeben
würde.
Da der Bw
für den Zeitraum Jänner bis März 2003 Notstandshilfe erhalten
hat, waren die für das restliche Kalenderjahr bezogenen, zum laufenden
Tarif zu versteuernden Pensionseinkünfte dem zuvor genannten
"Hochrechnungsverfahren" gemäß
§ 3 Abs. 2 EStG zu
unterziehen. Dabei wird der auf Grund der Umrechnung ermittelte
Durchschnittssteuersatz auf das im Kalenderjahr tatsächlich erzielte zu
versteuernde Einkommen angewendet. Da die festzusetzende Steuer mit der
Höhe begrenzt wird, die sich bei Steuerpflicht sämtlicher Bezüge
ergeben würde, ist die sich auf Grund der Umrechnung ergebende Steuer jener
gegenüberzustellen, die sich bei einer Vollbesteuerung der
Transferleistungen - konkret der Notstandshilfe - ergeben würde
(Kontrollrechnung). Maßgebend ist jeweils die niedrigere
Steuerbelastung.
Im vorliegenden Fall hat sich anhand der Kontrollrechnung
(also bei Besteuerung auch der Notstandshilfe) eine niedrigere Steuerbelastung
ergeben. Diesbezüglich wird auch auf die Begründung des angefochtenen
Bescheides bzw. der BVE verwiesen.
Zur Klarstellung wird nachfolgend die Berechnung der Steuer
(unter Ansatz der im angefochtenen Bescheid berücksichtigten
Absetzbeträge) dargestellt, die sich auf Grund der Umrechnung
ergibt:
Umrechnung der von 1. April bis 31. Dezember 2003
(=275 Tage) erhaltenen Pensionsbezüge: 19.938,76 + 6.821,24 =
26.760,00 : 275 x 365 = 35.517,82.
|
Einkommen
laut BVE
|
|
26.599,00
|
-
Notstandshilfe
|
|
-2.997,00
|
zu
versteuerndes Einkommen
|
|
23.602,00
|
umgerechnete
Pensionseinkünfte
|
|
35.517,82
|
Sonderausgaben
|
|
-1.460,00
|
außergewöhnliche
Belastung
|
|
-1.566,00
|
Bemessungsgrundlage
für den Durchschnittssteuersatz
|
|
32.491,82
|
Berechnung
der Einkommensteuer
|
|
|
0%
für die ersten
|
3.640,00
|
0,00
|
21%
für die weiteren
|
3.630,00
|
762,30
|
31%
für die weiteren
|
14.530,00
|
4.504,30
|
41%
für die restlichen
|
10.691,82
|
4.383,65
|
Steuer
vor Abzug der Absetzbeträge
|
|
9.650,25
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag
|
|
-131,82
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
|
|
-364,00
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
-291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
-54,00
|
Steuer
für den Durchschnittssteuersatz
|
|
8.809,43
|
Durchschnittssteuersatz
(8.809,43 : 32.491,82)
|
|
27,11%
|
Steuer
gem. § 33: 23.602,00 x 27,11%
|
|
6.398,50
|
Steuer
für sonstige Bezüge
|
|
193,57
|
Einkommensteuer
|
|
6.592,07
|
anrechenbare
Lohnsteuer
|
|
-4.984,98
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
|
|
1.607,09
Die auf Grund
der Umrechnung ermittelte Einkommensteuer von 1.607,09 € ist
höher als die sich auf Grund der Kontrollrechnung ergebende Einkommensteuer
von 1.336,75 €.
Da das Finanzamt die Veranlagung auch in diesem Punkt
korrekt durchgeführt hat, erweist sich die Berufung auch insoweit als
unbegründet.
3. Der
Berufung war in Übereinstimmung mit der BVE insoweit Folge zu geben, als
der Alleinverdienerabsetzbetrag und damit verbunden höhere absetzbare
Sonderausgaben zu berücksichtigen waren.
Hinsichtlich
Bemessungsgrundlage und Berechnung der Einkommensteuer wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 13. September 2004 verwiesen.
Wien, am 13.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0267-W/05
- Stammnummer
- 15937
- Gültig
- 13.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF