Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3342-W/02
Sonstige Bezüge, ausländische Einkünfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3342-W/02vom 08.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des, vertreten durch Ernst & Young,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberatungs GmbH, 1021 Wien,
Praterstraße 23, vom 4. April 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 8., 16. und 17. Bezirk, vertreten durch Amtsdirektor Eckhard Mold,
vom 27. März 2003 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
und die Berufung vom 7. Jänner 2002, gegen den Bescheid vom 18.
Dezember 2001 betreffend Einkommensteuer 2000, entschieden:
Den Berufungen
betreffend Einkommensteuer 2000 und Einkommensteuer 2001wird teilweise Folge
gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den in Anschluss
gedruckten Berechnungsblättern zu entnehmen. Diese bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Am 22.10.2001 wurde die Einkommensteuererklärung des
Jahres 2000 gemeinsam mit den Beilagen persönlich beim Finanzamt
überreicht.
In dieser erklärte der Bw. Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit in Höhe von ATS 2,844.991,40, Werbungskosten in
Höhe von ATS 317.700,-, nicht lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit in Höhe von ATS 264.906,40, Einkünfte aus
Kapitalvermögen in Höhe von ATS 84.180,62 und ausländische
Einkünfte für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht in
Höhe von ATS 84.180,62. An in Österreich anzurechnender
ausländischer Steuer erklärte er ATS 36.599,62.
Den Beilagen ist zu entnehmen, dass sich die Einkünfte
aus nicht selbständiger Arbeit die nicht lohnsteuerpflichtig sind, wie
folgt zusammensetzen:
|
148.200,- ATS
|
Ersatz Schulgebühren
|
151.907,78 ATS
|
sonstige Kostenersätze (Familienheimfahrten)
|
124.480,40 ATS
|
Bonus
|
424.588,18 ATS
|
Summe
gemäß
§ 67 seien davon 159.681,78 zu
versteuern
Weiters stellte der Bw. folgende Kontrolle des
Jahressechstels an
|
Laufende Bezüge lt. Lohnzettel br.
|
3,041.728,68 ATS
|
Laufende Bezüge lt. Steuererklärung
|
0,00 ATS
|
Jahressechstel
|
506.954,78 ATS
|
Bereits am Lohnzettel gem. § 67 versteuert
|
347.273,00 ATS
|
Verbleibendes Jahressechsel
|
159.961,78 ATS
Die anzuerkennende ausländische Steuer wurde wie
folgt berechnet:
Auslandseinkünfte 84.180,62 X österreichische
Steuer 1.336.100,00 : Einkommen 2.911.172,02 = 38.635,20
Die in den USA bezahlte Steuer habe ATS 36.599,62 betragen
und sei daher in voller Höhe anzurechnen.
Die im Ausland bezognen Zinsen hätten insgesamt ATS
84.180,62 ausgemacht und würden je zur Hälfte dem Bw. und dessen
Gattin gehören.
Am 18.12.2001 erließ das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000.
In diesem setzte es die Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit mit ATS 2.960.522,00 fest, Darin enthalten sind ATS
2.897.785 der Fa AV-GmbH, Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug ATS
380.437 und ATS 317.700 Werbungskosten. Die Einkünfte aus
Kapitalvermögen wurden mit ATS 4.181 festgestellt.
Die Steuer für die sonstigen Bezüge wurde mit ATS
21.331,44 festgestellt.
Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass
bei der Veranlagung nichtselbständige Einkünfte der Fa AV-GmbH und
Einkünfte aus der amerikanischen Firma, von der der Bw. nach
Österreich entsandt wurde, vorlägen. Da es sich hierbei um zwei
verschiedene Dienstverhältnisse handle, sei das Jahressechsel von jedem
Arbeitgeber nur auf Basis der von ihm ausbezahlten Bezüge zu
berechnen.
Gegen diesen Bescheid brachte die steuerliche Vertretung
des Bw. am 7.1.2002 Berufung ein und führte aus, dass der
Einkommensteuerbescheid insofern von der Erklärung abweiche, als Teile der
sonstigen Bezüge - unter der Begründung es lägen zwei
verschiedene Dienstverhältnisse vor - nicht dem begünstigten
Steuersatz von 6% unterworfen worden seien.
Der Bw. habe aber nur ein Dienstverhältnis mit seinem
amerikanischen Arbeitgeber. Er sei für eine befristete Zeitdauer zur
Dienstverrichtung nach Österreich entsandt worden um in einer
österreichischen Konzerngesellschaft zu arbeiten. Zu der Fa AV-GmbH habe
kein Dienstverhältnis bestanden. Lediglich aufgrund der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise hielte die Fa AV-GmbH vom Gehalt des Bw. Lohnsteuer ein. Die
tatsächlichen Gehaltszahlungen an den Dienstnehmer seien jedoch direkt von
seinem US-amerikanischen Arbeitgeber erfolgt.
Im Zuge der Erstellung der Einkommensteuererklärung
sei festgestellt worden, dass einige Kostenersätze und sonstige
Sonderzahlungen nicht an die österreichische Gesellschaft gemeldet worden
seien und somit keinen Eingang in die Lohnverrechnung gefunden hätten. Aus
diesem Grunde seien die Bezüge in der Einkommensteuererklärung zur
Versteuerung gebracht worden. Da von einem einheitlichen Dienstverhältnis
auszugehen sei, seien zur Berechnung des Jahressechstels alle laufenden
Bezüge die der Bw. im Jahr 2000 bezogen habe zusammenzurechnen. Es seien
daher ATS 159.681,78 gem. § 67 EStG 1988 mit dem festen Tarif von 6% zu
versteuern.
Diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
15.2.2002 als unbegründet abgewiesen.
In der Berufung seien keine Anhaltspunkte geliefert worden,
dass die Fa. AV-GmbH den Lohnaufwand und den Lohnnebenaufwand nicht auch
wirtschaftlich getragen hätte. Weiters gehe auch nicht hervor, dass der Bw.
der Fa. AV-GmbH für die Zeit der inländischen Tätigkeit nicht
seine Arbeitskraft geschuldet hätte. Weiters hätte der Berufung auch
nicht entnommen werden können, dass der Bw. in Form einer
Arbeitskräftegestellung der Fa AV-GmbH zur Verfügung gestellt worden
sei.
Am 20.3.2002 brachte die steuerliche Vertretung des Bw.
einen Vorlageantrag ein. In diesem wurde die Begründung der Berufung
wiederholt und zusätzlich ausgeführt, dass der Bw. ein
Dienstverhältnis mit LTM-Inc USA habe (aufgrund des weltweiten
Zusammenschlusses zwischen LTM-Inc und AV-GmbH nunmehr mit AV-Inc.USA) und zur
Konzerngesellschaft nach Österreich entsendet worden sei. Er lege daher ein
"Memorandum of Understanding" vom Juni 1996 bei, dass diese Entsendung
bestätige. Diese werde voraussichtlich Ende 2002 beendet.
Der Bw. bekomme sein Geld ausschließlich von seinem
amerikanischen Arbeitgeber bezahlt. Gewisse geldwerte Bezüge (Firmenauto,
Wohnung) würden direkt von der österreichischen Gesellschaft zur
Verfügung gestellt. Die Gehaltskosten würden von der US Gesellschaft
monatlich an die AV-GmbH belastet.
Die Fa AV-GmbH unterwerfe diese Direktzahlungen aus den USA
dem inländischen Lohnsteuerabzug (gem. den LStR 925), da diese Zahlungen
als Entlohnung für die inländische Tätigkeit anzusehen seien und
auch dem österreichischen verbundenen Unternehmen in Rechnung gestellt
würden. Es seien jedoch gewisse Bezüge, sowie auch der Bonus nicht
gemeldet und somit nicht der Lohnsteuer unterworfen worden. Diese seien erst in
der Einkommensteuererklärung angeführt worden, jedoch gleich wie die
übrigen Bezüge zu qualifizieren.
Da der Bw. für eine beschränkte Zeitdauer nach
Österreich entsendet worden sei, und während dieser Zeit seine
Arbeitskraft ausschließlich dem inländischen Unternehmen geschuldet
habe und die Kosten von AV-GmbH - Wien zu tragen seien, sei insgesamt von einem
einheitlichen Dienstverhältnis auszugehen. Die erst im Rahmen der
Einkommensteuererklärung zur Versteuerung gebrachten Sonderzahlungen
stünden ebenfalls ursächlich mit der Beschäftigung im Inland im
Zusammenhang.
Es werde daher der Antrag gestellt, das Jahressechstel
gemäß der in der Steuererklärung angeführten
Sonderzahlungen von ATS 424.588,18 von den gesamten im Jahr 2000 zugeflossenen
Bezügen zu berechnen und die Sonderzahlungen von insgesamt ATS 159.682,78
gem. § 67 EStG 1988 zu versteuern.
Am 31.1.2003 langte die
Einkommensteuererklärung 2001 samt
Beilagen beim Finanzamt für den 8., 16. und 17 Bezirk ein.
Aus den Beilagen ist ersichtlich, dass der Berufungswerber
auch in diesem Jahr nachfolgende, nicht lohnsteuerpflichtige Zahlungen erhalten
hat:
|
Sonderzahlungen
|
ATS 496.904,00
|
Tax equalization (Ausgleichsabgabe)
|
ATS 110.085,12
|
Special retention program (Jubiläumsgeld)
|
ATS 122.880,00
|
Commission (Provisionen)
|
ATS 83.389,44
|
Zusammen
|
ATS 813.258,56
|
|
|
Gemäß
§ 67 seien zu versteuern
|
ATS 532.869,34
|
Zum laufenden Tarif wären zu versteuern
|
ATS 280.389,22
Als Werbungskosten wurden die Werbungskostenpauschale und
die US- Sozialversicherung von zusammen 155.482,98 geltend gemacht.
Von den in den USA bezogenen Zinsen wurden 50% d.s. ATS
94.141,44 in der Einkommensteuererklärung erklärt.
Zu Vermeidung der Doppelbesteuerung wurde eine
ausländische Steuer in Höhe von ATS 44.566,49 erklärt.
Im Einkommensteuerbescheid
2001 vom 27.3.2003 wurden Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit in Höhe von ATS 4855.821 und Kapitaleinkünfte von ATS 94.141,-
festgestellt.
In der am 4.4.2003 eingebrachten Berufung führte der
Bw. wie in den Vorjahren aus, dass er aus den USA ATS 813.258,56 an einmaligen
Sonderzahlungen erhalten habe, die in der laufenden Lohnverrechnung nicht
enthalten gewesen seien. Vom Bruttobezug in Höhe von ATS 4.532.869,34,
würde ein Jahressechstel in Höhe von ATS 246.576,50 verbleiben,
welches für die aus den USA erhaltenen Sonderzahlungen zu verbrauchen
wäre. Der Rest der Sonderzahlungen wäre zum laufenden Tarif zu
versteuern.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 67. (1) EStG 1988 lautet: Erhält
der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber
sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und
14. Monatsbezug, Belohnungen), so beträgt die Lohnsteuer, soweit die
sonstigen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres 620 Euro übersteigen,
6%. ...
Die Beurteilung, ob Bezugsauszahlungen als sonstige
Bezüge anzusehen sind, ist mangels einer entsprechenden gesetzlichen
Erläuterung nach der Verkehrsauffassung vorzunehmen.
Unabdingbare Voraussetzung für die Einordnung eines
einmaligen Bezugs in die Kategorie der sonstigen Bezüge ist, dass die
einmaligen Bezugsteile neben ihrem äußeren Merkmal aus Leistungen
resultieren, die sozusagen Anteilsleistungen aus verschiedenen
(Grund)Lohnzahlungszeiträumen darstellen. Somit sind sonstige Bezüge
nicht in Form von laufendem Arbeitslohn empfangene Geldleistungen, die für
über mehrere Lohnzahlungszeiträume hinaus erbrachte Arbeitsleistungen
ausbezahlt werden.
Die vom Bw. neben dem laufenden Arbeitslohn erhaltenen
Zahlungen "Ersatz Schulgebühren" und "Sonstige Kostenersätze - Home
Leave" erfüllen zwar das Merkmal "neben dem Arbeitslohn ausbezahlten
Bezüge", stellen jedoch keine Vergütung für Arbeitsleistungen des
Bw. dar, so dass ihnen nicht die in § 67 EStG beigemessene Bedeutung eines
sonstigen Bezuges beikommt.
Als sonstiger Bezug im Sinne des Einkommensteuergesetzes
konnte lediglich der Bonus gewertet werden.
Jahressechselberechnung: 2000
|
Ersatz Schulgebühren
|
ATS 148.200.- sind reiner Kostenersatz und somit keine
Sonderzahlung im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
|
Sonstige Kostenersätze (Familienheimfahrten)
|
ATS 151.907,78 - dieser Bezug erfolgte unabhängig vom
Tätigwerden des Abgabepflichtigen und ist nach der Verkehrsauffassung kein
sonstiger Bezug im Sinne des Einkommensteuergesetzes, sondern stellt vielmehr
eine Vergütung dar, die nur dann bezahlt wird, wenn die Flüge auch
tatsächlich in Anspruch genommen werden. Dieser Teil ist also reiner
Kostenersatz und somit keine Sonderzahlung im Sinne des
Einkommensteuergesetzes.
|
Bonus
|
ATS 124.480,40 ist ein sonstiger Bezug im Sinne des
Einkommensteuergesetzes und ist daher zu berücksichtigen.
Jahressechselberechnung 2001
|
Sonderzahlungen
|
ATS 496.904,00 trotz diverser Anfragen und Vorlage
verschiedenster Unterlagen konnte dieser Betrag nicht erläutert werden, so
dass ihm die Qualifikation als sonstiger Bezug verwehrt werden musste
|
Tax equalisation
|
ATS 110.085,12 als sonstiger Bezug zu
berücksichtigen
|
Special Rentation Programm (Jubiläumsgeld)
|
ATS 122.880,00 als sonstiger Bezug zu
berücksichtigen
|
Commission (Provisionen)
|
ATS 83.389,44 als sonstiger Bezug zu
berücksichtigen
Einkünfte aus
KV
Aus den vom Bw. vorgelegten Unterlagen ist lediglich
abzuleiten, dass einerseits in den USA eine Familienbesteuerung vorgenommen
wird, andererseits, dass beide Ehegatten Inhaber des Kontos sind. Dies bedeutet
aber nicht, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen automatisch
zwischen den beiden Ehepartnern aufzuteilen sind. Festgestellt wird vielmehr,
dass die Gattin des Bw Hausfrau ist und über kein eigenes Einkommen
verfügt. Schenkungen, Erbschaften u.ä. wurden weder behauptet, noch
nachgewiesen. Das Vorbringen, dass sich die Gattin des Bw. das
Kapitalvermögen aus dem Haushaltsgeld erspart habe, erschien dem UFS
aufgrund der Höhe des Kapitalvermögens als unglaubhaft.
Es war daher davon auszugehen, dass die Wertpapiere seitens
des Bw. angeschafft wurden und folglich auch ihm zuzurechnen sind, weshalb die
Einkünfte aus Kapitalvermögen auch von ihm zu versteuern sind. Dieser
Ansicht schloss sich der Bw. letztendlich mit Schreiben vom 22.8.2006 an.
Die Aufwendungen für außergewöhnliche
Belastung, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen ist, konnten nicht
berücksichtigt werden, da die den Selbstbehalt nicht
übersteigen.
Das Sonderausgaben-Pauschale wird ab 1996 bei einem
Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 500.000 ATS eingeschliffen. ab
einem Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 700.000 ATS steht ein
Sonderausgaben-Pauschale nicht mehr zu.
Einkommensteuer
für 2000
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
Übermittelte
Lohnzettel laut Anhang
|
|
|
Bezugsauszahlende
Stelle:
|
stpfl.
Bezüge (245)
|
|
AVAYA
COMMUNICATION GMBH:
|
2.897.785,00
S
|
|
Einkünfte
ohne inländischen Steuerabzug
|
300.108,00
S
|
|
Werbungskosten,
die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte .........
|
-317.700,00
S
|
2.880.193,00
S
|
Einkünfte
aus Kapitalvermögen:
|
168.361,00
S
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte ...................................................
|
3.048.554,00
S
|
Sonderausgaben
(§ 18 EStG 1988):
|
0,00
S
|
Außergewöhnliche
Belastungen:
Kosten für
die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
|
-18.000,00
S
|
Einkommen
.........................................................................
|
3.030.554,00
S
|
|
|
Die
Einkommensteuer beträgt:
|
|
0% für
die ersten 50.000
.............................................................
|
0,00
S
|
21% für
die weiteren 50.000
.........................................................
|
10.500,00
S
|
31% für
die weiteren 200.000
.......................................................
|
62.000,00
S
|
41% für
die weiteren 400.000
.......................................................
|
164.000,00
S
|
50% für
die restlichen 2.162.200
..................................................
|
1.081.100,00
S
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge
.............................................
|
1.317.600,00
S
|
|
|
Allgemeiner
Steuerabsetzbetrag ...................................................
|
-500,00
S
|
Alleinverdienerabsetzbetrag
........................................................
|
-5.000,00
S
|
Verkehrsabsetzbetrag
................................................................
|
-4.000,00
S
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
..........................................................
|
-1.500,00
S
|
Steuer nach
Abzug der Absetzbeträge ...........................................
|
1.306.600,00
S
|
|
|
Steuer
sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug nach Abzug der darauf
entfallenen SV-Beiträge und des Freibetrages von 8.500,00 S mit 6%
.........................................................
|
26.151,18
S
|
Einkommensteuer
|
1.332.751,18
S
|
Anrechenbare
Lohnsteuer (260) ...................................................
|
-1.175.932,40
S
|
Ausländische
Steuer ..................................................................
|
-36.600,00
S
|
Kapitalertragsteuer
|
42.090,25
S
|
Einkommensteuerschuld
.............................................................
|
162.309,00
S
|
|
|
Berechnung der
Abgabengutschrift in Euro
|
|
Festgesetzte
Einkommensteuer ....................................................
|
11.795,46
€
|
Bisher
festgesetzte Einkommensteuer ............................................
|
-14.723,08
€
|
Abgabengutschrift
.....................................................................
|
2.927,62
€
Einkommensteuer
für 2001
|
Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
|
|
|
Übermittelte
Lohnzettel laut Anhang
Bezugsauszahlende
Stelle
|
stpfl.
Bezüge (245)
|
|
AVAYA
COMMUNICATION GMBH:
|
4.246.577,00
S
|
|
Einkünfte
ohne inländischen Steuerabzug
|
496.904,00
S
|
|
Werbungskosten,
die der Arbeitgeber
nicht
berücksichtigen konnte
|
-157.283,00
S
|
4.586.198,00
S
|
Einkünfte
aus Kapitalvermögen:
|
188.283,00
S
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
4.774.481,00
S
|
Sonderausgaben
(§ 18 EStG 1988):
|
0,00
S
|
|
|
Außergewöhnliche
Belastungen:
Kosten für
die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
|
-18.000,00
S
|
Einkommen
|
4.756.481,00
S
|
|
|
Die
Einkommensteuer beträgt:
|
|
0% für
die ersten 50.000
..............................................................................
|
0,00
S
|
21% für
die weiteren 50.000 ...................................................
|
10.500,00
S
|
31% für
die weiteren 200.000 ..................................................
|
62.000,00
S
|
41% für
die weiteren 400.000 ..................................................
|
164.000,00
S
|
50% für
die restlichen 3.868.200 ..............................................
|
1.934.100,00
S
|
Steuer vor
Abzug der Absetzbeträge ........................................
|
2.170.600,00
S
|
|
|
Verkehrsabsetzbetrag
...........................................................
|
-4.000,00
S
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
.....................................................
|
-750.000,00
S
|
Steuer nach
Abzug der Absetzbeträge ......................................
|
2.165.850,00
S
|
Steuer
sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug nach Abzug der darauf
entfallenen SV-Beiträge und des Freibetrages von 8.500,00 S mit 6%
|
28.964,88
S
|
Einkommensteuer
................................................................
|
2.194.814,88
S
|
Anrechenbare
Lohnsteuer (260) ..............................................
|
-2.012.496,10
S
|
Ausländische
Steuer .............................................................
|
-44.566,00
S
|
Kapitalertragsteuer
|
47.070,75
S
|
Einkommensteuerschuld
........................................................
|
184.824,00
S
|
|
|
Berechnung der
Abgabengutschrift in Euro
|
|
Festgesetzte
Einkommensteuer ...............................................
|
13.431,68
€
|
Bisher
festgesetzte Einkommensteuer ......................................
|
-22.045,81
€
|
Abgabengutschrift
.................................................................
|
8.614,13
€
Wien, am 8.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3342-W/02
- Stammnummer
- 28318
- Gültig
- 08.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF