…von Bedeutung, ob die Kenntnis dieser Tatsache allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (VwGH 10.5.1977,2786/76, ÖStZB 1978,2. Alle Wiederaufnahmsgründe sind "relative" Wiederaufnahmsgründe. Nicht schon ihre Verwirklichung, sondern erst…
…Wiederaufnahmsgründe (zB VwGH 23.9.1997, 93/14/0065). Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismittel ist nach hA aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (zB VwGH 19.11.1998, 96/15/0148, 24.6.2003, 2003/14/0065). Alle Wiederaufnahmsgründe sind "relative" Wiederaufnahmsgründe…
…aber auch noch bemerkt, dass nur entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente Wiederaufnahmsgründe sein können. Dies wiederum sind nur solche, die im neuen Sachbescheid zu berücksichtigen, somit seinen Spruch zu beeinflussen geeignet sind (vgl. Ritz, BAO4, § 303 Tz 24, mwN). Sohin sind alle Wiederaufnahmsgründe "relative" Wiederaufnahmsgründe. Nicht schon ihre…
…neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte ("Neuerungstatbestand"). Alle Wiederaufnahmsgründe sind sohin "relative" Wiederaufnahmsgründe. Nicht schon ihre Verwirklichung, sondern…
…zulässig sei, wenn der Nachweis einer (vorsätzlichen) Abgabenhinterziehung durch die Bw. als erbracht anzusehen ist. Darüber hinaus gilt zu beachten: Alle Wiederaufnahmsgründe sind "relative" Wiederaufnahmsgründe. Nicht schon ihre Verwirklichung, sondern erst die Verbindung mit einem möglicherweise anders lautenden Bescheid vermag die Wiederaufnahme zu rechtfertigen (vgl…
…ebenso wenig bekannt, wie der Umstand, dass Teile der Bestandflächen an Unternehmungen vermietet werden, die ihrerseits gewerbliche Einkünfte erzielten. Alle Wiederaufnahmsgründe sind "relative" Wiederaufnahmsgründe. Nicht schon ihre Verwirklichung, sondern erst die Verbindung mit einem möglicherweise anders lautenden Bescheid vermag die Wiederaufnahme zu rechtfertigen (vgl. Stoll…
…2002 dar. Dem Wiederaufnahmsantrag mangelt es somit an einem tauglichen Wiederaufnahmsgrund. Darüber hinaus ist auch daran zu erinnern, dass alle Wiederaufnahmsgründe des § 303 Abs 1 sogenannte relative Wiederaufnahmsgründe sind. Somit vermag auch ein für sich tauglicher Wiederaufnahmsgrund nur dann zu einer Wiederaufnahme zu führen, wenn…
…Das der Berufung zu Grunde liegende Betriebsprüfungsverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass der Prüfer der Großbetriebsprüfung einzelne Wiederaufnahmsgründe entweder überhaupt nicht genannt oder mangelhaft ausgeführt hat. a) Bescheide Dem Bericht vom 5. Oktober 2007 über das Ergebnis der Außenprüfung (Akt Bp.-Berichte Seite 95ff) ist zu…
…bereits damals die mangelnde Adresse K-Straße laut Erhebung des Finanzamtes 2/20 in Wien bekannt gewesen sei. Diesbezüglich (Tz 3) liege somit kein Wiederaufnahmsgrund vor. Die FA-Vertreterin erwiderte, dass dem FA bei Erlassung des später wieder aufgenommenen Jahresbescheides 2002 nicht bekannt gewesen sei…
…sein, dass dem Finanzamt nachträglich Tatumstände zugänglich gemacht wurden, von denen es nicht schon zuvor Kenntnis gehabt hat. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß § 305 Abs…
Auf Grund grob mangelhafter Bezeichnung der Wiederaufnahmsgründe durch den Prüfer der Großbetriebsprüfung waren die Wiederaufnahmsbescheide aufzuheben. Dem UFS als zweiter Instanz war es verwehrt, die Wiederaufnahmsgründe richtig zu bezeichnen. Wien, am 15. Juni 2010
…mit Judikaturnachweis). Amtswegige Wiederaufnahmen werden idR nicht zu verfügen sein, wenn die steuerlichen Auswirkungen bloß geringfügig (absolut bzw. relativ) sind; die Geringfügigkeit ist anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe zu beurteilen (Ritz, § 303 Tz 40). Wendet man nun diese von Rechtsprechung und Lehre herausgearbeiteten…
…Ausführung, im Erkenntnis 12.4.1994, 90/14/0044 habe der VwGH hinsichtlich der Auswirkungen der Wiederaufnahmsgründe Änderungen gegenüber den erklärten Gewinnen von jeweils unter 1 % als relativ geringfügig bzw. unbedeutend bezeichnet. Im vorliegenden Fall betrage die Nachforderung für das Jahr 1999 324,20 €…
…erst mit Schreiben seines Rechtsbeistandes vom 19. Mai 2008 Kenntnis vom Ergehen dieser Bescheide Kenntnis erlangt habe, sei nicht als "neue Tatsache" und sohin nicht als tauglicher Wiederaufnahmsgrund zu werten. Hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit der Umsatzsteuer- bzw. Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2003 werden im Bescheid im…
…absolut bzw. relativ) sind (vgl. VwGH 25.3.1992, 90/13/0238; VwGH 12.4.1994, 90/14/0044; VwGH 28.5.1997, 94/13/0032). Die Geringfügigkeit ist anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmsgründe und nicht aufgrund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die…
…63 S, wenn man auch noch die Hinzurechnung der Grunderwerbsteuer in Höhe von 80.143,00 S berücksichtigen würde. Der unabhängige Finanzsenat teilt diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs auch aus folgender Überlegung: Würde man stets nur auf die relative Geringfügigkeit der Auswirkungen eines Wiederaufnahmegrundes abstellen, würde…
…sohin "relative" Wiederaufnahmegründe. Die Wiederaufnahmegründe müssen daher geeignet sein, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob dies der Fall ist, hat die die Wiederaufnahme verfügende Behörde zu beurteilen. Kommt sie bei der Beurteilung dieser Frage zum Ergebnis, dass der in Frage stehende Wiederaufnahmegrund geeignet…
…sohin "relative" Wiederaufnahmegründe. Die Wiederaufnahmegründe müssen daher geeignet sein, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob dies der Fall ist, hat die die Wiederaufnahme verfügende Behörde zu beurteilen. Kommt sie bei der Beurteilung dieser Frage zum Ergebnis, dass der in Frage stehende Wiederaufnahmegrund geeignet…
…sohin "relative" Wiederaufnahmegründe. Die Wiederaufnahmegründe müssen daher geeignet sein, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob dies der Fall ist, hat die die Wiederaufnahme verfügende Behörde zu beurteilen. Kommt sie bei der Beurteilung dieser Frage zum Ergebnis, dass der in Frage stehende Wiederaufnahmegrund geeignet…
…sohin "relative" Wiederaufnahmegründe. Die Wiederaufnahmegründe müssen daher geeignet sein, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob dies der Fall ist, hat die die Wiederaufnahme verfügende Behörde zu beurteilen. Kommt sie bei der Beurteilung dieser Frage zum Ergebnis, dass der in Frage stehende Wiederaufnahmegrund geeignet…