Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0690-I/06
Vorliegen einer finalen Verknüpfung zwischen Grundstückskauf und Kauf des Fertighauses bei einer zum Kaufzeitpunkt bereits projektierten Reihenhausanlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0690-I/06vom 26.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Ch.H, Adresse, vom 23. Februar
2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 24. Jänner 2006
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO von
Amts wegen und betreffend berichtigter Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Auf Grund eines Teilungsplanes vom 3. August 2004, GZl.
Z/2004, der einen integrierenden Bestandteil der Kaufvereinbarung bildete, wurde
die Liegenschaft in EZ X, bestehend aus Grundstück Gst 3159 mit einer
Gesamtfläche von 987 m2 aufgeteilt in die Teilstücke Gst 3159/1 im
Ausmaß von 362 m2, Gst 3159/2 im Ausmaß von 187 m2, Gst 3159/3 im
Ausmaß von 175 m2 und Gst 3159/4 im Ausmaß von 263 m2.
Mit Kaufvertrag vom 17. August 2004 verkaufte und
übergab die Verkäuferin T.W. das neu gebildete Grundstück Gst
3159/3 im Ausmaß von 175 m2 in das jeweilige Hälfteeigentum der
Käufer H.H. und Ch.H. Als Kaufpreis war ein Betrag von 49.875 € (=
€ 285/m2 x 175 m2) vereinbart.
Auf Grund der vom Vertragsverfasser, einem Rechtsanwalt,
zusammen mit dem Kaufvertrag eingereichten Abgabenerklärung schrieb das
Finanzamt unter Übernahme der darin erklärten Gegenleistung von 49.875
€ mit Bescheid vom 24. September 2004 gegenüber Ch.H für deren
Hälfteerwerb die Grunderwerbsteuer mit 872,81 € (= 3,5 % von 24.937,50
€) vor.
Als Ergebnis einer Außenprüfung nahm das
Finanzamt mit Bescheid vom 24. Jänner 2006 das mit dem vorgenannten
Grunderwerbsteuerbescheid abgeschlossene Verfahren gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO wieder auf und setzte mit dem berichtigten Grunderwerbsteuerbescheid
von einer anteiligen Gegenleistung von 76.715 € (Grund- und Baukosten) die
Grunderwerbsteuer mit 2.685,03 € fest. Als Begründung der
Wiederaufnahme des Verfahren und der Einbeziehung der Baukosten in die
Gegenleistung wurde auszugsweise Folgendes ausgeführt:
"Im Mai oder Juni
2004 wurde laut Niederschrift mit Frau M
(Tochter von Frau T.W. = Verkäuferin
der Grundstücke) eine Vereinbarung mit Herrn
Sch dahingehend getroffen, dass er 3
Monate Zeit hat, für das Gst 3159 in der EZ
X Kaufinteressenten zu finden.
Während dieser Zeit wurden seitens der Verkäuferin keine eigenen
Bemühungen unternommen die Liegenschaft zu
veräußern.
Ebenfalls
wurde niederschriftlich festgehalten, dass Herr
Sch kurze Zeit später 4
Kaufinteressenten, denen dann die Liegenschaft verkauft wurde,
nannte.
Laut Auskunft von Herrn
Sch, die niederschriftlich festgehalten
wurde, hat er per Inserat, in dem mit einem
Y- Haus geworben wurde, Kaufinteressenten
für obige Liegenschaft gesucht. Ein Projekt zur Bebauung obiger
Liegenschaft, das er und Herr L entwickelt
hatten, und mit dem sie einverstanden waren, wurde ihnen unterbreitet (siehe
zeitliche Nähe Grundkauf und Erwerb des
Fertigteilhauses).
Da es ihnen nur
durch die Einbindung in das für die Fa.
Y entworfenen Projekts möglich war
den Liegenschaftsanteil zu erwerben, waren im Zeitpunkt der Entstehung der
Grunderwerbsteuerschuld nicht nur der Kaufpreis für den nackten Grund und
Boden sondern auch jener für das Fertigteilhaus und die an Herrn
Sch bezahlte Provision Teil der
Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer.
Am 17.8.2004
wurde von H mit
T.W. ein Kaufvertrag über den Erwerb
der Liegenschaft GstNr. 3159/3 GB X.
abgeschlossen.
Am 25.8.2004 (ho.
Anmerkung: richtig 18.8.2004) wurde mit der Fa.
Y. ein Kaufvertrag/Werkvertrag über
das Projekthaus (Haus 3) unterzeichnet.
Berechnung der
Steuer
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Kaufpreis Grund und
Boden
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49.875,00
|
|
Kaufpreis
Y- Haus
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95.455,00
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Pauschalprovision
für Sch
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8.100,00
|
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153.430,00
|
x
3,5 % = 5.370,05
|
auf
H.H. entfallen
|
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2.685,03
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Anmerkung: Mit
Bescheid vom 24.9.2004 wurden vorgeschrieben
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872,81
|
Nachforderung
|
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1.812,22
|
auf
Ch.H entfallen
|
wie
vor
|
1.812,22
"
Gegen den Bescheid betr.
Wiederaufnahme des Verfahrens und gegen den berichtigten
Grunderwerbsteuerbescheid richtet sich die gegenständliche Berufung der
Ch.H (im Folgenden: Bw) mit der Begründung, das Ehepaar H sei zwar durch
die Zeitungsanzeige der Firma Y auf das Projekt KStr. aufmerksam geworden,
jedoch sei Herr Sch nur als Vermittler des Grundstückes der Frau T.W. in
Erscheinung getreten. Das Haus der Firma Y sei ihnen von Herrn K, seines
Zeichens Verkäufer dieser Firma, verkauft worden. Weder im Kaufvertrag des
Grundstückes noch im Kaufvertrag des Hauses sei ein Punkt angegeben, der
besage, dass Grundstück und Haus eine untrennbare Einheit bilden
würden. Im Kaufvertrag des Hauses wären sie als Bauherren hingewiesen
worden, dass sie den Grund zur Verfügung stellen müssen. Sie
hätten zu jedem Zeitpunkt vom Kaufvertrag des Hauses zurücktreten
können, was für uns nur bedeutet hätte, dass wir unsere schon
geleistete Anzahlung verloren hätten. Das Grundstück wäre
allerdings in unserem Besitz geblieben. Sie hätten sich zudem um
sämtliche Behördengänge (Baubescheid, Umwidmung des
Grundstückes, Vermesser, Wohnbauförderung usw) in ihrer Eigenschaft
als Bauherren selbst gekümmert. Außerdem hätten sie sich auch um
die Beauftragung sämtlicher Handwerker, wie Baufirma für den Keller,
Installateur, Elektriker selbst kümmern müssen. Ebenso hätten sie
die Strom- und Gas-Versorgung selbst veranlasst. Die Firma Y habe lediglich das
Haus aufgestellt.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das
Finanzamt wie folgt:
"Hinsichtlich
der Aberkennung der Bauherreneigenschaft ist zu sagen, dass von Herrn
Sch die Liegenschaft bereits mit einem
Y-Haus beworben wurde, sodass bereits
Baupläne existieren mussten. Dies unterstreicht auch die Aussage von Herrn
Sch in dem er angibt: "Wenn nach
Unterzeichnung des Kaufvertrages der Eigentümer mit einer anderen Firma
abschließt kann ich dies nicht mehr beeinflussen. Nur durch das
Vorhandensein eines solchen Plankonzeptes ist es möglich, innerhalb weniger
Tage ab Kaufvertragsunterzeichnung den Werkvertrag mit der Fa.
Y abzuschließen". Ein weiteres Indiz
für die Aberkennung der Bauherreneigenschaft ist die von Ihnen angegebene
Pönalezahlung im Falle des Rücktrittes. Der Verwaltungsgerichtshof hat
festgestellt, dass Voraussetzung für die Einbeziehung der Baukosten ist,
wenn die Errichtung des Gebäudes mit dem Grundstückserwerb in einer
finalen Verknüpfung steht und der zu Tage getretene sachliche Zusammenhang
zwischen Liegenschaftserwerb und Erwerb des Fertigteilhauses maßgebend
ist, wobei nicht wesentlich ist, ob der Grundstückserwerber der
Baubehörde gegenüber als Bauwerber auftritt. Herr
Sch hat im Inserat die Liegenschaft mit
Y-Haus angeboten, sodass eine finale
Verknüpfung herzustellen
ist.
Die obigen Ausführungen
stellen klar, dass Sie nicht Bauherr sind und daher die Liegenschaft samt darauf
errichtetem Haus der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen war. Die Berufung musste
abgewiesen werden."
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
replizierte darin Nachstehendes:
"Herr
Sch hat zugegeben, dass wir nach der
Unterzeichnung des Grundstückskaufvertrages jede beliebige Firma mit dem
Bau eines Hauses beauftragen könnten, da dies nicht mehr von ihm
beeinflusst werden konnte. Diese Aussage bestätigt, dass Haus und
Grundstück nicht in direktem Zusammenhang
stehen.
Außerdem mussten wir
zuerst einen Antrag auf Umwidmung einbringen, um überhaupt den Bauantrag
für unsere Anlage einbringen zu dürfen, da wir das Grundstück
verdichtet bebauen wollten. Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück schon in
unserem Besitz, obwohl nicht sichergestellt war, dass wir ein Haus darauf bauen
dürfen.
Wir mussten auch
selber die Straße sperren, als das Haus geliefert und montiert
wurde.
Weiters muss ich Ihnen
mitteilen, dass wir zu keinem Zeitpunkt eine Pönalezahlung an die Firma
Y getätigt haben. Die 3.000 €,
die wir kurz nach Unterfertigung des Kaufvertrages unseres Hauses an die Firma
Y bezahlten, diente lediglich als
Abgeltung des Planungsaufwandes, da nach der Vertragsunterzeichnung mit dem
Erstellen der Einreichpläne begonnen wird. Wenn man zu einem späteren
Zeitpunkt vom Vertrag zurücktritt, müssen selbstverständlich wie
überall die schon getätigten Arbeiten bezahlt
werden.
Dieser Betrag ist
übrigens bei jedem
Y
-
Haus gleich, egal wie teuer das
Endprodukt ist.
Als wir den
Kaufvertrag unseres Hauses unterzeichneten, konnte uns Herr
K noch keinen Plan unseres Reihenhauses
vorlegen, da noch keiner vorhanden war. Wir konnten uns lediglich anhand eines
ähnlichen Planes vorstellen, wie unser Haus einmal aussehen könnte, da
dieser Plan andere Maße hatte wie unser
Grundstück.
Weiters
möchten wir Sie auch darauf hinweisen, dass wir lediglich Ausbaustufe II
hatten und den gesamten Innenausbau selbständig
ausführten."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Bescheid betr. berichtigter
Grunderwerbsteuer
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegen Kaufverträge, die sich auf inländische Grundstücke
beziehen, der Grunderwerbsteuer. Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer
vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
bestimmt, dass Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich
der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem
Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber
über den Kaufpreis hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden
muss. Bei objektiv sachlichem Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und weiteren, die zukünftige Bebauung des
Grundstücks betreffenden Verträgen mit Dritten ist (einheitlicher)
für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung maßgebender
Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand. Zur
grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) gehören in
diesen Fällen alle Leistungen des Erwerbers, die dieser an den
Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das
Eigentum an dem Grundstück in seinem zukünftigen bebauten Zustand zu
erwerben. Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist
somit der Zustand eines Grundstückes maßgebend, in dem dieses
erworben werden soll. Das muss nicht notwendig der im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Entscheidend ist vielmehr der
Zustand, in welchem das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges
gemacht worden ist. Gegenstand des Erwerbsvorganges ist ein Grundstück in
bebautem Zustand auch dann, wenn zwischen den Verträgen ein so enger
sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Dies ist der Fall, wenn dem Erwerber auf Grund
einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein
bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im
wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als
einheitliches annimmt oder nur annehmen kann. Dabei können auf der
Veräußererseite auch mehrerer Personen als Vertragspartner auftreten.
Erbringt der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes
neben dem als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch
immer-, ist zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also,
wie bereits erwähnt, etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes,
durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden
Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit
herzustellendem Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass
über Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden. Keine entscheidende Bedeutung kommt
außerdem dem Umstand zu, dass in den jeweiligen Vertragsurkunden
aufeinander (rechtlich) kein Bezug genommen wird, zwischen den Verträgen
jedoch ein so enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, dass der
Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand
das bebaute Grundstück erhält. Steht somit die Leistung des Erwerbers
in einem unmittelbaren, tatsächlichen und wirtschaftlichen oder "inneren"
Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstückes, dann ist sie auf Grund dieser
finalen Verknüpfung als Gegenleistung im Sinne des
Grunderwerbsteuergesetzes 1987 anzusehen. Entscheidend für die
Qualifikation einer Leistung als Gegenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG ist folglich, dass die Verpflichtung zur Leistung auf den Erwerb des
Grundstückes in dem Zustand bezogen ist, in dem es zum Erwerbsgegenstand
gemacht wurde. Dass letztlich der Erwerber selbst gegenüber der
Baubehörde eingeschritten ist, berührt nicht die Frage der finalen
Verknüpfung (VwGH vom 25.8.2005, 2005/16/0104 und vom 10.4.2008,
2007/16/0223). Ohne Bedeutung ist es außerdem, wenn der Erwerber
zunächst den Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach-
wenn auch in engem zeitlichen Zusammenhang- den zur Errichtung des Gebäudes
notwendigen Vertrag. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite
vorbereiteten einheitlichen Angebotes durch den Erwerber indiziert einen
objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem
Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung
unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse, ohne
dass es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere
als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden
können. Der Annahme eines objektiven engen sachlichen Zusammenhanges steht
nicht entgegen, wenn der Erwerber die Möglichkeit gehabt hätte, nach
Abschluss des Grundstückskaufvertrages den Vertrag über die Errichtung
des Gebäudes nicht abzuschließen (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 9, 88a, 88b zu § 5 GrEStG
1987 und die dort referierte Rechtsprechung). War der Grundstückserwerber
von vornherein in ein bereits fertiges Konzept, das die Errichtung eines
Fertighauses auf dem erworbenen Grundstück vorsah, eingebunden, so sind
nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die
Errichtungskosten für das Fertighaus in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen (siehe etwa VwGH vom 31.3.1999, 99/16/0066 und VwGH vom
24.02.2005, 2004/16/0210).
Im gegenständlichen Berufungsverfahren war an
Sachverhalt von folgenden chronologisch dargestellten Tatumständen
auszugehen:
1.) Die
Liegenschaftseigentümerin hat mittels Inserat die Liegenschaft GSt. Nr.
3159 EZ X mit einer
Grundstücksfläche von 987 m2 zum Verkauf angeboten. Im Mai oder Juni
2004 meldete sich daraufhin Sch. und
sagte, dass er das Grundstück verkaufen könnte. Ihm wurde
mündlich zugesagt, dass ca. 3 Monate lang keine eigenen Verkaufsversuche
gemacht werden. Dies vor allem deshalb, damit die Fa.
Y die Pläne für die
Kaufinteressenten nicht umsonst zeichnet (siehe Aussage von
M).
2.) Mittels
Zeitungsinserat suchte L., der mit der Fa.
Y einen Lizenzvertrag hat, der ihn
berechtigt die von ihm für die Fa. Y.
entworfenen Objekte der Kleinhäuserschiene zu vertreiben, in Zusammenarbeit
mit Sch. (bzw. dessen Firma)
Kaufinteressenten für ein von ihm für das Gesamtgrundstück Gst.
Nr. 3159 erstelltes Bebauungsprojekt, das die Bebauung mit 4
Y - Fertigteil-Reihenhäuser (2
Eckhäuser des Modells D 99+1 und zwei Mittelhäuser des Modells C 82
+1) vorsah. Das Inserat hatte folgenden Inhalt: Grund mit projektiertem
Fertigteilhaus, Keller und sonstige Nebenkosten, Bauherrenmodell, €
...)
3.) Am 23. Juni
2004 unterfertigten H als Anbotsteller ein
"Kauf- bzw. Werksvertragsangebot" betreffend Vertragsgegenstand Haus Nr. 3,
Haustyp C 82+1. Dieses Angebot hatte auszugsweise folgenden Inhalt:
"Auf dem Gst 3179 Grundbuch
X. ist die Errichtung einer Fertigteil-
Reihenhaus- bzw. Doppelhausanlage entsprechend den dem (den) Anbotsteller(n)
übergebenen und bekannten Projekt- und Planungsunterlagen geplant und
beabsichtigt......Fixpreisgarantie für
Y - Haus : lt. Kaufvertrag und Liefer- und
Leistungsbeschreibung der Fa. Y . .....Das
Anbot entfaltet nur Rechtswirksamkeit bzw. wird der Auftrag nur ausgeführt,
wenn für die 2. Haushälfte oder für die als Gesamtprojekt
geplanten Häuser Käufer vorhanden sind. Die Bautermine sind von den
für Baurealisierung erforderlichen weiteren Käufer abhängig." Am
gleichen Tag unterschrieben die beiden als Kaufinteressenten desweiteren auch
ein als "Hinweis" bezeichnetes Schriftstück, worin ihnen zur Kenntnis
gebracht wurde, unter welchen Umständen damit gerechnet werden müsse,
dass das Finanzamt als Gegenstand des Erwerbes das Grundstück in bebautem
Zustand ansehe und die Grunderwerbsteuer vom Kaufpreis des Grundstückes und
vom Kaufpreis des Werkvertrages berechne.
4.) Am 28. Juni
2004 schickte L. dem Ziviltechniker
mittels Fax einen Entwurf einer möglichen Aufschließung, worin
bereits von einer Verbauung des Gesamtgrundstückes GSt. 3159 mit 2
Fertigteilhäusern des Haustyps Modell D 99 +1 (am Rand) und mit 2
Fertighäusern Modell D 82+1 (in der Mitte) ausgegangen wurde.
5.) Am 15. Juli
2004 übermittelte das Vermessungsbüro einen Entwurf einer
Grundstücksteilung, worin jedem der 4 projektierten Fertigteilhäuser
der entsprechende erforderliche Grundanteil zugeordnet war.
6.) Mit Planurkunde
vom 3. August 2004 erfolgte die Grundteilung des Grundstückes Gst 3159,
wobei auf das Ehepaar H das
Grundstück 3159/3 im Ausmaß von 175 m2 entfiel.
7.) Mit Kaufvertrag
vom 17. August 2004 erwarben das Ehepaar H
von der Verkäuferin T.W. (die nach
Aussage ihrer Tochter nicht den Auftrag zur Teilung des Grundstückes
erteilt hatte) das neu gebildete Gst 3159/3 im Ausmaß von 175 m2 um den
Kaufpreis von 49.875 €.
8.) Am 18. August
2004 unterzeichneten die Käufer/Besteller
H den Kaufvertrag/Werkvertrag
bezüglich des Fertigteilhauses Haustyp C 82+1, womit sie der Firma
Y. den Auftrag erteilten, auf der Parzelle
3159, Bauplatz X. dieses Wohnhaus zu
errichten.
9.) Zusammen mit
dem Kaufvertrag wurde mit Abgabenerklärung Gre 1 am 9. September 2004 vom
Vertragsverfasser des Grundstückskaufvertrages dieser Rechtsvorgang
angezeigt und darin die Gegenleistung mit 49.875 € ausgewiesen.
10.) Das Finanzamt
setzte gegenüber den beiden Erwerbern von der erklärten halben
Gegenleistung mit Bescheid jeweils vom 24. September 2004 die Grunderwerbsteuer
mit 872,81 € fest.
11.)
Anlässlich einer im Jahr 2005 vorgenommenen Außenprüfung wurden
Tatumstände festgestellt die nach Meinung des Finanzamtes aufzeigten, dass
der erklärte Kaufvertrag mit der Errichtung einer zum Kaufzeitpunkt bereits
projektierten Reihenhausanlage bestehend aus 4
Y - Fertigteilhäusern in einer
finalen Verknüpfung stand.
12.) Das Finanzamt
nahm unter Anführung der Prüfungsfeststellungen gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO (Wiederaufnahmegrund: neu hervorgekommene Tatsachen) das
Grunderwerbsteuerverfahren wieder auf und bezog im berichtigten
Grunderwerbsteuerbescheid neben dem Grundstückskaufpreis auch bestimmte mit
der Errichtung des Y- Hauses
zusammenhängende
Kosten in die GrESt-
Bemessungsgrundlage ein.
Ausgehend von der eingangs dargestellten Rechtslage
erfolgte die Einbeziehung der streitgegenständlichen Kosten der Errichtung
des Fertighauses in die Gegenleistung dann rechtmäßig, wenn im
Gegenstandsfall auf Grund einer bestehenden finale Verknüpfung zwischen dem
Grundstückskauf und dem Erwerb des Reihenhauses Nr. 3im Zeitpunkt des
Grundstückskaufes die Absicht bereits feststand, ein mit dem ausgesuchten
Modell des Fertighauses bebautes Grundstück zu erwerben. Bei der
Beantwortung dieser Frage war in freier Beweiswürdigung an Sachverhalt
davon auszugehen, dass die Bw. (und ihr Ehemann) als Erwerber des Reihenhauses
Nr. 3 in das von Sch. und L. für das Grundstück 3159 erstellte
Gesamtkonzept der Bebauung dieses Grundstückes mit einer Reihenhausanlage
bestehend aus 4 Y - Fertighäusern eingebunden waren. Dafür spricht,
dass sich Sch. von der Grundstückseigentümerin für ca. drei
Monate das Grundstück "an die Hand geben ließ", und er in dieser Zeit
zusammen mit L., der auf Grund eines Lizenzvertrages berechtigt war, die von ihm
für die Fa. Y. entworfenen Objekte der Kleinhäuserschiene aus
Provisionsbasis zu vertreiben, ein Bebauungskonzept (Errichtung von 4 Y -
Reihenhäuser des Modells D 99+1 bzw. C 82+1) erstellte. Unter Einbeziehung
eines Ziviltechnikers wurde unter Festlegung des jeweils für dieses
Teilgrundstück vorgesehenen Reihenhaus-/Fertighausmodelles ein Entwurf
einer entsprechenden Grundaufteilung vorgenommen. Mit einem nach den Angaben der
Bw. von L. geschaltenen Zeitungsinserat wurden Kaufinteressenten für das
Projekt (Grund und Fertighaus) gesucht. Am 23. Juni 2004 unterfertigten H als
Anbotsteller ein bis 31. August 2004 verbindliches Kauf- und
Werksvertragsangebot betreffend den Vertragsgegenstand Haus Nr. 3, Modell C
82+1. In diesem Anbot stand auszugsweise Folgendes"
Auf dem Gst. 3159 Grundbuch
X. ist die Errichtung einer Fertigteil-
Reihenhaus- bzw. Doppelhausanlage entsprechend den dem (den) Anbotsteller(n)
übergebenen und bekannten Projekt- und Planunterlagen geplant und
beabsichtigt. Das Kaufanbot umfasst ein Wohnhaus entsprechend den
übergebenen Projekt- und Planunterlagen samt Grundrisszeichnung und
entsprechend der mit übergebenen Liefer- und Leistungsbeschreibung
Y- Fertighaus einschließlich
Bauherrenmerkblatt als Kaufobjekt. ....Fixpreisgarantie für
Y - Haus: lt. Kaufvertrag und Liefer- und
Leistungsbeschreibung der Fa. Y. ... Das
Anbot entfaltet nur Rechtswirksamkeit bzw. wird der Auftrag nur ausgeführt,
wenn für die 2. Haushälfte oder für die als Gesamtprojekt
geplanten Häuser Käufer vorhanden sind. Die Bautermine sind von den
für Baurealisierung erforderlichen weiteren Käufern
abhängig." Mit Kaufvertrag vom 17. August 2004 erwarben die Eheleute
H von der Grundstücksverkäuferin das Teilstück Gst. Nr. 3159/3
und damit jene Grundstücksfläche von 175 m2, die nach dem vorliegenden
Gesamtprojekt für dieses Reihenhaus Nr. 3 Modell C 82+1 vorgesehen war.
Laut Punkt XI. Bedingung des Kaufvertrages wurde dieser Kaufvertrag unter der
auflösenden Bedingung abgeschlossen, dass die Baubewilligung betreffend die
den Vertragsteilen bekannten und diesem Vertrag zu Grunde liegenden
Bauplänen rechtskräftig versagt wird. Im Konnex damit steht
augenscheinlich die Vereinbarung in Punkt III, dass der Treuhänder durch
die Käuferseite unwiderruflich angewiesen wurde, den Kaufpreis mit
Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides der Gemeinde X. an die
Verkäuferin auf ein von dieser zu bestimmendes Konto anzuweisen. Am 18.
August 2004 und damit einen Tag nach dem Grundkauf unterzeichneten die Ehegatten
H den Kauf/Werkvertrag über die Errichtung des Y - Fertighauses Haustyp C
82+1. Unter Punkt 3. lit. a der Lieferbedingungen/Lieferzeit/Montagetermin ist
festgehalten, dass die Montage des Hauses vom Verkauf des Gesamtprojektes (aller
geplanten Häuser) abhängig ist. Unter Punkt 7. Schlussbestimmungen
wird ausdrücklich (fettgedruckt) noch Folgendes festgehalten:
"Der Auftrag wird nur ausgeführt, wenn
für die 2. Haushälfte oder die, für das Gesamtprojekt geplanten
Einzelhäuser ein Käufer gefunden wird und der Bautermin ist von der
Einhaltung der Termine des Käufers der 2. Haushälfte oder geplanten
Einzelhäuser abhängig (gültig auch für mehrere Käufer
bei Reihenhäuser). ...Der Käufer wird hiermit informiert, dass er auch
für das gegenständliche Haus die jeweils gültige
Grunderwerbsteuer, derzeit 3,5 %, selbst an das Finanzamt zu leisten
hat".
Lassen die dargelegten Tatumständen erkennen, dass
sich der Initiator Sch. von der Grundstücksverkäuferin das
Grundstück "an die Hand geben ließ" und zusammen mit L. für das
ganze Grundstück ein Reihenhausprojekt mit 4 Y - Fertighäusern
erstellte, von einem Ziviltechniker auf Basis der projektierten 4
Reihenhäuser einen Entwurf einer Grundteilung anfertigen ließ,
mittels Zeitungsinseraten dieses Bebauungskonzept bewarb und Kaufinteressenten
für den Grundstücksanteil mit dem dafür projektierten Fertighaus
suchte, die Bw. und ihr Ehemann hinsichtlich des von ihnen ausgesuchten Hauses
Nr. 3 Fertighausmodell C 82+1 ein bis 31. August 2004 verbindliches Kaufanbot
abgaben, mit Kaufvertrag vom 17. August 2004 das für dieses Fertighaus nach
dem Gesamtprojekt vorgesehene Teilgrundstück von der
Grundstücksverkäuferin erwarben und am nächsten Tag den Kauf/
Werkvertrag betreffend Errichtung des Y - Fertighauses unterzeichneten, dann
zeigt sich darin unzweifelhaft der gegebene enge zeitliche und sachliche
("innere") Zusammenhang zwischen dem Vertrag betr. Erwerb der Liegenschaft und
dem Vertrag über die Herstellung des Y - Fertighauses und die erfolgte
Einbindung des Grundstückskäufers in das von den beiden Initiatoren
Sch. /L. für das Grundstück 3159 vorgeplante Bebauungsprojekt der
Errichtung einer Reihenhausanlage mit 4 Y - Fertighäusern. Der Erwerb des
entsprechenden Teilgrundstückes stand mit der Herstellung des vom Initiator
für die Bebauung der Gesamtliegenschaft vorgegebenen Reihenhauses schon
deshalb in einem tatsächlichen Zusammenhang, denn hätte sich ein
potentieller Käufer nicht in das geplante Bebauungskonzept einbinden
lassen, dann wäre er letztlich nicht als Käufer des
Grundstücksanteiles in Frage gekommen. Dies deshalb, weil Sch. es ohne
Zweifel sachlich in der Hand hatte, nur jene Kaufinteressenten der
Grundstücksverkäuferin durch Namhaftmachung "zuzuführen" und
damit zum Grundkauf zuzulassen, die zur Errichtung der Reihenhausanlage nach den
vorgegebenen Plänen bereit waren und sich mit ihm auf die
Ausführung/Übernahme des Bebauungskonzeptes verständigt haben.
War auf Grund der zweifelsfrei bestehenden finalen Verknüpfung zwischen den
Verträgen die Verpflichtung zur Leistung auf den Erwerb des
Grundstückes mit darauf nach den Liefer- und Leistungsbeschreibungen der
Fa. Y. errichtetem Fertighaus gerichtet, dann bestand darin der
Erwerbsgegenstand. Dass im vorliegenden Fall die Bw. und ihr Ehegatte
gegenüber der Baubehörde eingeschritten sind, berührt nicht die
Frage einer finalen Verknüpfung der Verträge (VwGH 10.4.2008,
2007/16/0223). Außerdem steht der Annahme eines "inneren" Zusammenhanges
der Verträge auch nicht der Umstand entgegen, dass die Baumeisterarbeiten
für die Herstellung des Ortsbetonkellers und diverse Arbeiten für die
Fertigstellung (z.B. Installateur, Elektriker) von der Bw. und ihrem Ehemann an
andere Firmen vergeben bzw. diverse Arbeiten in Eigenleistung durchgeführt
wurden, denn diese Arbeiten waren vom Liefer- und Leistungsumfang laut
Kaufvertrag/ Werkvertrag der Fa. Y. gar nicht umfasst und bildeten demzufolge
nach dem Willen der Vertragsparteien nicht den vereinbarten Gegenstand des
Erwerbsvorganges. Aus diesem Grund wurden konsequenterweise diese Leistungen der
Bw. und ihres Ehegatten vom Finanzamt auch nicht als "Kaufpreis Y - Haus" in die
Bemessungsgrundlage einbezogen. Dass die an Sch. bezahlte Pauschalprovision
geleistet wurde um das Grundstück in bebautem Zustand zu erwerben, daran
kann kein Zweifel bestehen, weshalb unter Beachtung der Begriffsbestimmung der
Gegenleistung diese Provision zur GrESt- Bemessungsgrundlage zählt.
Zusammenfassend war bei der Entscheidung über den
vorliegenden Berufungspunkt in freier Beweiswürdigung auf Grund der
für eine finalen Verknüpfung der Verträge sprechenden
Tatumstände davon auszugehen, dass die Bw. und ihr Ehemann von vornherein
in ein von einem Initiator erstelltes bereits fertig geplantes Bebauungskonzept
(Reihenhausanlage mit 4 Y -Fertighäusern) für die Gesamtliegenschaft
eingebunden waren, das die Errichtung des Reihenhauses Nr. 3 Fertighausmodell C
82+1 auf dem erworbenen Teilgrundstück vorsah. War Gegenstand des
Erwerbsvorganges das mit diesem Reihenhaus verbaute Grundstück, dann hat
das Finanzamt zu Recht neben dem Kaufpreis Grund und Boden auch den
betragsmäßig unstrittig gebliebenen Kaufpreis Y -Haus und die
Pauschalprovision in die Gegenleistung des berichtigten
Grunderwerbsteuerbescheides miteinbezogen.
2) Bescheid
betr. Wiederaufnahme des Verfahrens
Nach § 303 Abs. 4 BAO ist
eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Zufolge dieses letzten Halbsatzes führt ein- wenn auch
tauglicher- Wiederaufnahmegrund nur dann zur Wiederaufnahme, wenn die Kenntnis
dieses Umstandes seinerzeit einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte; alle Wiederaufnahmegründe sind sohin
"relative" Wiederaufnahmegründe. Die Wiederaufnahmegründe müssen
daher geeignet sein, einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeizuführen. Ob dies der Fall ist, hat die die Wiederaufnahme
verfügende Behörde zu beurteilen. Kommt sie bei der Beurteilung dieser
Frage zum Ergebnis, dass der in Frage stehende Wiederaufnahmegrund geeignet ist,
einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen, darf sie die
Wiederaufnahme des Verfahrens verfügen (Stoll, BAO, Kommentar, Band 3,
Seite 2917 f, VwGH vom 13.7.1967,1977/66, 381/67 und VwGH vom 26.04.2000,
96/14/0176).
Mit der vorliegenden Abgabenerklärung wurde vom
vertragserrichtenden Rechtsanwalt bloß der mit dem Kaufvertrag vom 17.
August 2004 vereinbarte Grundstückserwerb angezeigt und die Gegenleistung
mit 49.875 € angegeben. Außer Streit steht, dass von jenen
die finale Verknüpfung des Grundstückskaufes mit der Errichtung des
Fertighauses aufzeigenden Tatumstände (Vorliegen eines von Sch. in
Zusammenarbeit mit L. für das GSt 3159 bereits vor dem Kaufzeitpunkt
erstelltes Bebauungskonzeptes der Errichtung von 4 Y - Fertighäusern,
bestehender zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen dem
gegenständlichen Grundstückserwerb und der Errichtung des
Fertighauses) das Finanzamt erst auf Grund der durch die niederschriftlichen
Aussagen erlangten Gesamtsicht der Gegebenheiten Kenntnis erlangt hat. Im
Grunderwerbsteuerverfahren, das mit dem Bescheid vom 24. September 2004
abgeschlossen worden war, wurden von den Grundstückserwerbern diese
für die abschließende Beurteilung der etwaigen Bauherreneigenschaft
relevanten Tatumstände nicht entsprechend ausgewiesen/angezeigt und waren
dem Finanzamt auch sonst nicht bekannt. Der Wiederaufnahmegrund "der neu
hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind", liegt demzufolge im Berufungsfall zweifelsfrei vor und
Gegenteiliges wurde von der Bw. selbst auch gar nicht vorgebracht. Die Bw.
bekämpft vielmehr implizit die erfolgte Wiederaufnahme des Verfahrens im
Wesentlichen mit dem Argument, die nachträglich festgestellten
Tatumstände würden die im wiederaufgenommenen Verfahren erfolgte
Einbeziehung des Kaufpreises Fertighaus und Pauschalprovision in die
Gegenleistung nicht rechtfertigen. Mit diesem Vorbringen bestreitet sie im
Ergebnis das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales "und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis einen im
Spruch anderes lautenden Bescheid herbeigeführt hätte."
Unter Beachtung dieses Berufungsvorbringens entscheidet die
Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid, ob der angeführte
Wiederaufnahmegrund der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel
geeignet war, einen im Spruch anders lautenden Grunderwerbsteuerbescheid
herbeizuführen und damit die verfügte Wiederaufnahme des
Grunderwerbsteuerverfahrens rechtens war.
Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob die neu
hervorgekommenen Feststellungen in rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes
zur Einbeziehung des Kaufpreises Fertighaus und Pauschalprovision in die
Gegenleistungen führten, wird auf obige Ausführungen unter Punkt 1
dieser Berufungsentscheidung verwiesen. Ergibt sich aber daraus, dass die
Einbeziehung dieser Leistungen der Bw. in die Gegenleistung rechtens war, dann
ist das Schicksal der Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid bereits
entschieden. Die unbestrittenermaßen erst nachträglich und damit neu
hervorgekommenen Tatumstände betreffend diesen Erwerbsvorgang, die
letztlich die finale Verknüpfung zwischen dem Grundkauf und der Errichtung
des Fertighauses aufzeigten, bedingten neben dem Kaufpreis für das
Grundstück auch den vorgenommenen Ansatz des Kaufpreises Fertighaus und der
Pauschalprovision als Teil der Bemessungsgrundlage. Die neu hervorgekommenen
Tatumstände dieses Erwerbsvorganges waren daher zweifelsfrei geeignet,
durch die Einbeziehung dieser beiden Kosten in die Gegenleistung einen im Spruch
anders lautenden Grunderwerbsteuerbescheid herbeizuführen. Das Finanzamt
hat somit zu Recht mit dem bekämpften Bescheid die Wiederaufnahme des
Grunderwerbsteuerverfahrens von Amts wegen verfügt. Wenn auch die
Rechtmäßigkeit der dabei vorgenommenen Ermessensübung gar nicht
bekämpft worden war, bleibt noch festzuhalten, dass die verfügte
Wiederaufnahme auch unter dem Aspekt der Ermessensausübung rechtens war,
war doch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang vor der
Rechtsbeständigkeit einzuräumen, wobei auch die Höhe der
Nachforderung von 1.812,22 € entsprechend zu berücksichtigen war. In
diesem Zusammenhang war überdies zu bedenken, dass es der Bw. durchaus
möglich und zumutbar (siehe diesbezüglich die ausdrückliche
"Information" in den Schlussbestimmungen des Kauf/Werkvertrages bzw. den am 23.
Juni 2004 von den Kaufinteressenten unterfertigten "Hinweis") gewesen wäre,
bereits im Erstverfahren durch Vorlage aller zweckdienlichen Unterlagen dem
Finanzamt ein vollständiges Bild über den bestehenden engen sachlichen
Zusammenhang zwischen dem angezeigten Kaufvertrag und dem Erwerb des
Fertighauses zu verschaffen. Das Ermessen wurde somit vom Finanzamt bei der
Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 20 BAO
ausgeübt.
Zusammenfassend hat das Finanzamt zu Recht das
Grunderwerbsteuerverfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
wiederaufgenommen und mit dem berichtigten Grunderwerbsteuerbescheid von der
(halben) Gegenleistung von 76.715,00 € die Steuer mit 2.685,03 €
festgesetzt. Es waren daher wie im Spruch ausgeführt die Berufungen gegen
den Wiederaufnahmebescheid und den Grunderwerbsteuerbescheid als
unbegründet abzuweisen.
Innsbruck, am 26. September
2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0690-I/06
- Stammnummer
- 37038
- Gültig
- 26.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF