…jeweiligen Amtshandlung fällig werden und gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden können. Sie sind mit Bescheid festzusetzen wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden. Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr, die wegen der der Abgabenbehörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben…
…dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden können. Sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden. Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr, die wegen der der Abgabenbehörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben wird. Sie fällt entsprechend dem einzubringenden Betrag…
…ist. Damit ist aber auch die entsprechende Einhebungsgebühr angefallen. Wie schon die Erstinstanz in der Berufungsvorentscheidung zutreffend ausführt, handelt es sich bei der Pfändungsgebühr um eine reine Amtshandlungsgebühr, die kraft Gesetzes mit Beginn der Amtshandlung fällig wird. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei…
…wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51). Nach herrschender Auffassung ist die Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 5.3.1991…
…wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51). Nach herrschender Auffassung ist die Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 5.3.1991…
…wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51). Nach herrschender Auffassung ist die Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 5.3.1991…
…wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat. Nach herrschender Auffassung ist die Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung…
…wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51). Nach herrschender Auffassung ist die Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 5.3.1991…
…wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51). Nach herrschender Auffassung ist die Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 5.3.1991…
… sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51). Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr, die wegen der der Abgabenbehörde bei der Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben wird. Sie fällt entsprechend dem einzubringenden Betrag bereits auf Grund der…
…... Gemäß den zitierten Gesetzesbestimmungen hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens die "Kosten der Vollstreckung", nämlich Pfändungsgebühren und Barauslagenersatz zu entrichten. DiePfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und sie ist sohin auch…
… sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51). Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr, die wegen der der Abgabenbehörde bei der Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben wird. Sie fällt entsprechend dem einzubringenden Betrag bereits auf Grund der…
…den am 2.11.2010 eingelangten Antrag betreffend Pfändungsgebühr (sowie Auslagenersatz) mit Bescheid vom 30.3.2011 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr sei und der Einwand, dass sich die Umsatzsteuer 07/2010 um 70.000 € vermindern solle…
…dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden können. Sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus dem Verkaufserlös beglichen werden. Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr, die wegen der der Abgabenbehörde bei der Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben wird. Sie fällt entsprechend dem einzubringenden…
…dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden können. Sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus dem Verkaufserlös beglichen werden. Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr, die wegen der der Abgabenbehörde bei der Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben wird. Sie fällt entsprechend dem einzubringenden…
…des Vollstreckungsverfahrens verwendeten Hilfspersonen, wie Schätzleute und Verwahrer, ferner bei Durchführung der Versteigerung durch einen Versteigerer dessen Kosten sowie die Kosten der Überstellung." Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr, die wegen der der Abgabenbehörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben wird. Sie fällt entsprechend…
…Gesetzen nicht vorgesehen. Ebenso kommt nicht näher bezeichneten Berufungen gegen diverse Bescheide keine die Vollstreckung hemmende oder aufschiebende Wirkung zu (siehe § 254 BAO). Bei einer Pfändungsgebühr handelt es sich um eine reine Amtshandlungsgebühr, welche aufgrund der erfolgten Pfändung einer Geldforderung vom 7. September 2009 zu…
…November 2007 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen unter Hinweis auf eine Verwaltungsgerichtshofentscheidung ausgeführt, dass es sich bei der Pfändungsgebührt um eine reine Amtshandlungsgebühr handle, die auch dann zu entrichten ist, wenn kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden wird oder der Schuldner nicht angetroffen…
…auf § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, dass die Vollstreckungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr sei, die auch dann zu entrichten sei, wenn die Amtshandlung erfolglos verlaufen oder nur deshalb unterblieben sei, weil die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt worden sei…
…ab. Dazu wurde nach Anführung des § 26 AbgEO vorgebracht, dass die Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr wäre, die insbesondere wegen der der Abgabenbehörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben werde und sohin auch dann zu entrichten wäre, wenn die Amtshandlung zu keiner Pfändung geführt hätte…