Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3284-W/07
Festsetzung einer Pfändungsgebühr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3284-W/07vom 23.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der I-GmbH, vertreten durch HA, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 26. April 2007
betreffend Pfändungsgebühren entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. April 2007 setzte das
Finanzamt für die Amtshandlung am 26. April 2007 eine
Pfändungsgebühr in Höhe von € 60,86 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bestritt
die Berufungswerberin (Bw.) den geforderten Betrag dem Grunde und der Höhe
nach. Zu den ehemals geforderten Beträgen sei Vollzahlung geleistet
worden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 28. Juni 2007 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. im Wesentlichen vor, dass sie über Antrag des
Finanzamtes beim Landesgericht W zu FN 8 gelöscht worden sei.
Diesen Antrag habe die Finanzbehörde mutwillig wegen
angeblicher Vermögenslosigkeit des Unternehmens ohne jeglichen Kontakt und
Mitteilung gestellt. Gemäß Beschluss des Landesgerichtes W fungiere
der Geschäftsführer DA als Nachtragsliquidator. Wegen des verursachten
erheblichen Vermögensschadens seien Schadenersatzansprüche an die
Republik Österreich gestellt worden. Darüber sei aber noch nicht
entschieden worden.
Körperschaftsteuer sei nicht vorgeschrieben worden,
sonst wäre diese beeinsprucht worden. Die Rückstände seien durch
die Behörde vorzuschreiben und zu belegen, keinesfalls sei sofort zu
pfänden. Die Finanzbehörde habe gesetzwidrig gehandelt. Ohne diese
Umstände zu berücksichtigen habe sie ebenso zukünftig
geschätzte Beträge ohne jeglichen Firmenbestand gepfändet. Eine
Koordinationshandlung mit der Finanzprokuratur oder dem Nachtragsliquidator sei
trotz Aufforderung nicht erfolgt. Die gepfändeten Geldbeträge seien
daher rechtswidrig und unverzüglich zurückzuzahlen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für
Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu
entrichten:
Die
Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß
von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer
Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen
Geldbetrag.
Gemäß
§ 26 Abs. 2 AbgEO sind die im Abs. 1 genannten
Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief
oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst
unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt
hat.
Gemäß
§ 26 Abs. 5 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit
Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit
dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid
festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen
werden (§ 51).
Nach herrschender Auffassung ist die
Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird
insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung
auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 5.3.1991, 90/14/0023) auch dann zu
entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung
führte, sei es, weil kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden oder der
Schuldner nicht angetroffen wurde.
Nach der Aktenlage wurde zur Einbringung des
vollstreckbaren Rückstandes der Bw. in Höhe von € 6.086, 50
laut Rückstandsausweis vom 11. Oktober 2006 die Pfändung und
Überweisung einer Geldforderung durchgeführt.
Der Hinweis auf die amtswegige Löschung der Bw. im
Firmenbuch übersieht, dass diese nur deklarativen Charakter hat. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.9.1995, 95/13/0068)
verliert eine Gesellschaft mbH ihre Rechtssubjektivität durch die
amtswegige Löschung im Firmenbuch nicht, solange noch ein Abwicklungsbedarf
besteht, was dann der Fall ist, wenn Abgabenverbindlichkeiten einer solchen
Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
20.10.1993, 90/13/0046) verpflichtet nicht jede im Vollstreckungsverfahren
gesetzte Amtshandlung den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß
§ 26 AbgEO, sondern ist bei der Entscheidung über die
Kostenersatzpflicht zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde
unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung diente. Handlungen, die sich von vornherein als objektiv
ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht und entfällt die
Gebührenpflicht auch dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als
unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein
Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde.
Mangels Darlegung, dass die angeführte
Vollstreckungshandlung sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellt,
erfolgte die Festsetzung einer Pfändungsgebühr im Ausmaß von
€ 60,86 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3284-W/07
- Stammnummer
- 31605
- Gültig
- 23.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF