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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0439-L/12

Die Pfändungsgebühr fällt mit Durchführung der Amtshandlung an.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0439-L/12vom 21.08.2012
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch RA, vom 13. November 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 18. Oktober 2011 betreffend Pfändungsgebühr und Auslagenersätze (§ 65 AbgEO) entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Auf Grundlage des Rückstandsausweisen vom 10. Oktober 2011 erließ die Abgabenbehörde erster Instanz am 18. Oktober 2011 den Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung an die Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter. Mit Bescheid vom 18. November 2011 wurden die Gebühren für die Amtshandlung vom 18. Oktober 2011 und die Auslagenersätze wie folgt festgesetzt: Pfändungsgebühr (1 % von 6.318,58 €) 63,19 €, Auslagenersätze 4,80 € Mit Schriftsatz vom 13. November 2011 wurde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Pfändungsgebühren und Auslagenersätzen das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Der Bescheid sei rechtsgrundlos ergangen. Es würden Auslagen für "Amtshandlungen" vorgeschrieben, die in keiner Weise spezifiziert und begründet würden. Der Bescheid leide insoweit auch an entscheidungswesentlichen Begründungsmängeln. Amtshandlungen, die die Vorschreibung der genannten Gebühren rechtfertigen würden, seien für den Bw. nicht nachvollziehbar. Mit Bericht vom 10. April 2012 legte die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu entrichten: Die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von einem Prozent vom einzubringenden Betrag. Wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur ein Prozent vom abgenommenen Betrag. Zur Folge Absatz 3 dieser Gesetzesstelle hat der Abgabenschuldner außer den gemäß Absatz 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. § 26 Absatz 5 AbgEO bestimmt, dass Gebühren und Auslagenersätze mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig werden und gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden können. Sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus dem Verkaufserlös beglichen werden. Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr, die wegen der der Abgabenbehörde bei der Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben wird. Sie fällt entsprechend dem einzubringenden Betrag bereits auf Grund der Tatsache an, dass die Amtshandlung durchgeführt wird. Die in § 56 AbgEO enthaltene Regelung der Forderungspfändung sieht vor, dass die Pfändung mit Zustellung des Zustellungsverbotes an den Drittschuldner bewirkt wird. Die Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner stellt einen konstitutiven Akt dar, mit dem das Pfandrecht zu Gunsten des Abgabengläubigers begründet wird. Die Begründung des Pfandrechtes liegt im vorliegenden Fall unbestritten fest. Die offenen Abgaben (Einkommensteuer 1993 und 1994) hinsichtlich derer die Pfändung durchgeführt wurde, betragen 6.318,58 €. Die Pfändungsgebühr beträgt grundsätzlich ein Prozent vom einzubringenden Abgabenbetrag. Dies sind im vorliegenden Fall 63,19 €. Da der angefochtene Bescheid somit der Rechtslage entspricht, war die Berufung abzuweisen. Soweit der Bw. die Rechtsmäßigkeit der Pfändung an sich in Frage stellt, ist auf die Ausführung in der Berufungsentscheidung zu RV/0434-L/12 zu verweisen. Linz, am 21. August 2012

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0439-L/12
Stammnummer
60985
Gültig
21.08.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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