Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1094-W/05
Pfändungsgebühr bei erfolglosem Einbringungsversuch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1094-W/05vom 07.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HS, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom 22. Dezember 2004
betreffend Pfändungsgebühren entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 setzte das
Finanzamt gemäß
§ 26 AbgEO eine
Pfändungsgebühr in Höhe von € 581,38 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte
der Berufungswerber (Bw.) vor, dass in der Gründungsphase der N-GmbH, auf
die sich die Schätzungen bezögen, die Firma nicht aktiv gewesen sei
und daher auch keine Steuernummer gehabt habe. Auch die Steuernummer 0/9 habe
der Bw. niemals gehabt. Außerdem sei sie nicht ident mit der Steuernummer
0/7, auf die sich das Vollstreckungsverfahren laut dem Bescheid
beziehe.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 4. Jänner 2005 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass er die Steuernummern 0/7
und 0/9 niemals gehabt habe und damit auch nicht in Verbindung gebracht werden
könne, weshalb er dafür kein Abgabenschuldner sein
könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für
Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu
entrichten:
Die
Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß
von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer
Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen
Geldbetrag.
Gemäß
§ 26 Abs. 2 AbgEO sind die im Abs. 1 genannten
Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief
oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst
unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt
hat.
Nach herrschender Auffassung ist die
Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird
insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung
auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 5.3.1991, 90/14/0023) auch dann zu
entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung
führte, sei es, weil kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden oder der
Schuldner nicht angetroffen wurde.
Nach der Aktenlage wurde zur Einbringung des
vollstreckbaren Rückstandes des Bw. laut Rückstandsausweis vom
9. Dezember 2003 in Höhe von € 58.138,27 am
9. Dezember 2004 ein Einbringungsversuch unternommen, bei dem der Bw.
jedoch nicht angetroffen wurde. Die Festsetzung der Pfändungsgebühr
erfolgte somit nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
zu Recht.
Dem Einwand, dass er die Steuernummern 0/7 und 0/9 niemals
gehabt habe, weshalb er dafür kein Abgabenschuldner sein könne, ist
vorerst entgegenzuhalten, dass Einwendungen, die sich gegen den Abgabenanspruch
oder gegen die Höhe der Abgabe richten, nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.1989, 88/13/0089) im
Veranlagungsverfahren mit Berufung gegen die Abgabenbescheide geltend zu machen
sind. In keinem Fall können sie die mit Beginn der
Vollstreckungsmaßnahmen fällig gewordenen Gebühren und
Auslagenersätze berühren. Auch wurde bereits in der
Berufungsvorentscheidung vom 4. Jänner 2005 auf die
Berufungsentscheidung vom 8. Oktober 2003, GZ. RV/1494-W/02,
hingewiesen, womit die Haftung des Bw. für Abgabenschuldigkeiten der N-GmbH
(St.Nr.: 0/7) im Ausmaß von € 58.138,27 bestätigt
wurde. Weiters wurde in der Berufungsvorentscheidung darauf hingewiesen, dass
das Abgabenkonto St.Nr.: 0/9 lediglich der Verbuchung von Nebengebühren wie
etwa der gegenständlichen Amtshandlungsgebühr dient.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 7.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1094-W/05
- Stammnummer
- 16851
- Gültig
- 07.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF