Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1730-W/05
Rechtmäßigkeit von Pfändungsgebühren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1730-W/05vom 24.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der EM, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk vom 20. August 2004
betreffend Pfändungsgebühren entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. August 2004 setzte das
Finanzamt gemäß
§ 26 AbgEO eine
Pfändungsgebühr in Höhe von € 189,72 und einen
Auslagenersatz in Höhe von € 0,55 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass die Vollstreckung bzw.
Zahlungsaufforderung durch das Finanzamt Wr. Neustadt nicht gerechtfertigt
gewesen sei. Es gebe ein anhängiges - noch nicht erledigtes -
Verfahren über die Wiederaufnahme bzw. Neufestsetzung ihrer Einkommensteuer
1999. Für die Folgejahre gebe es daher Bescheide über die Aussetzung
der Einhebung bis das laufende Verfahren (Einkommensteuer 1999) erledigt
sei.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 28. Jänner 2005 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. ergänzend im Wesentlichen vor, dass es für die
Einkommensteuer 2000 einen Bescheid vom 8. August 2002 über die
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO gebe. Daher seien die gesetzlichen
Einbringungsmaßnahmen nicht zu Recht vorgenommen worden.
Mit Eingabe vom 30. September 2005 führte
die Bw. aus, dass die Pfändungsgebühren die Einkommensteuer 2000
beträfen. Für diese gebe es aber einen Bescheid vom
8. August 2002 über die Bewilligung einer Aussetzung der
Einhebung gemäß
§ 212a BAO. Dieser Bescheid habe
für die Bw. Gültigkeit, nicht aber für das Finanzamt. Dieses habe
der Bw. am 9. September 2002 einen mit 30. August 2002
datierten Bescheid über die Abweisung eines Aussetzungsantrages für
die Einkommensteuer 1999 geschickt. In einem Telefonat vom
16. September 2002 mit Hrn. W habe dieser mitgeteilt, dass der
Bescheid vom 8. August 2002 fälschlicherweise rausgegangen sei,
und das Finanzamt nun schauen müsse, dass es diesen Bescheid wieder
irgendwie wegbringe. Nach Meinung der Bw. könne das Finanzamt keinen
Bescheid mit fälschlicher Datierung wegschicken, nur um einen eigenen
Fehler zu korregieren. Außerdem betreffe die Bewilligung der Aussetzung
die Einkommensteuer 2000 und die Abweisung die Einkommensteuer 1999. Folgedessen
sei die Amtshandlung bzw. Vollstreckung und die Zahlungsaufforderung durch das
Finanzamt nicht gerechtfertigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für
Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu
entrichten:
Die
Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß
von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer
Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen
Geldbetrag.
Gemäß
§ 26 Abs. 2 AbgEO sind die im Abs. 1 genannten
Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief
oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst
unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt
hat.
Gemäß
§ 26 Abs. 3 erster Satz AbgEO hat der Abgabenschuldner außer den
gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die
Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu
ersetzen.
Gemäß
§ 26 Abs. 5 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit
Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit
dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid
festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen
werden (§ 51).
Nach herrschender Auffassung ist die
Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird
insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung
auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 5.3.1991, 90/14/0023) auch dann zu
entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung
führte, sei es, weil kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden oder der
Schuldner nicht angetroffen wurde.
Nach der Aktenlage wurde zur Einbringung des
vollstreckbaren Rückstandes der Bw. laut Rückstandsausweis vom
11. August 2004 in Höhe von € 18.971,70 am
11. August 2004 ein Vollstreckungsauftrag ausgefertigt und am
18. August 2004 ein Einbringungsversuch im Wege der Amtshilfe
unternommen, bei dem die Bw. nicht angetroffen und eine Zahlungsaufforderung
hinterlassen wurde. Die Festsetzung der Pfändungsgebühr erfolgte somit
nach dem zuvor zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu
Recht.
Dem Einwand der Bw., dass die Vollstreckung bzw.
Zahlungsaufforderung durch das Finanzamt Wr. Neustadt nicht gerechtfertigt
gewesen sei, da es für die Einkommensteuer 2000 einen Bescheid vom
8. August 2002 über die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung
gemäß
§ 212a BAO gebe, ist zu entgegnen, dass laut
Aktenlage am 30. August 2002 der Ablauf der Aussetzung verfügt
und für die Entrichtung der Abgabe eine Nachfrist bis
7. Oktober 2002 eingeräumt wurde, welche die Bw. jedoch
ungenützt verstreichen ließ. Diesbezüglich wird auch auf die
Ausführungen des Vorhaltes vom 20. März 2005 verwiesen. Der
Hinweis auf eine allfällige Abweisung eines Aussetzungsantrages für
die Einkommensteuer 1999 ist schon deshalb nicht zielführend, weil diese
nicht Gegenstand der Vollstreckung war. Hinsichtlich des Vorwurfes, dass das
Finanzamt der Bw. insofern einen Bescheid mit fälschlicher Datierung
wegschickt habe, als es der Bw. am 9. September 2002 einen mit
30. August 2002 datierten Bescheid über die Abweisung eines
Aussetzungsantrages für die Einkommensteuer 1999 geschickt habe, ist
lediglich darauf zu verweisen, dass die Bw. in einer Eingabe vom
31. März 2005 ausgeführt hat, dass sie am
9. September 2002 den Bescheid erhalten habe.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 24.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1730-W/05
- Stammnummer
- 19130
- Gültig
- 24.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF