Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3592-W/07
Pfändungsgebühren für Vollstreckungsversuch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3592-W/07vom 14.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der C-GmbH, vertreten durch WE, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 25. September 2007 betreffend
Pfändungsgebühren entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. September 2007 setzte das
Finanzamt gemäß
§ 26 AbgEO eine
Pfändungsgebühr für die Amtshandlung vom
21. September 2007 in Höhe von € 1.003,85 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass sie der Meinung gewesen sei,
ihren Meldepflichten ordnungsgemäß nachgekommen zu sein.
Die Geschäftsführung der Bw., die die
Monatsunterlagen an einen Steuerberater übermittelt habe, habe bis zu dem
Zeitpunkt, als die ersten Mahnungen eingetroffen seien, alles in bester Ordnung
gewähnt. Seitdem sei man bemüht gewesen, wieder in den Besitz der
Unterlagen zu kommen, und habe nun den nunmehrigen Vertreter mit der Aufgabe der
Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen betraut, auf das die Gegenpositionen zu
den verbuchten Einfuhrumsatzsteuern am Finanzamtskonto verbucht
würden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 8. Oktober 2007 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 8. November 2007 beantragte die
Bw. rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für
Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu
entrichten:
Die
Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß
von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer
Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen
Geldbetrag.
Gemäß
§ 26 Abs. 2 AbgEO sind die im Abs. 1 genannten
Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief
oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst
unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt
hat.
Gemäß
§ 26 Abs. 5 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit
Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit
dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid
festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen
werden (§ 51).
Nach herrschender Auffassung ist die
Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird
insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung
auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 5.3.1991, 90/14/0023) auch dann zu
entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung
führte, sei es, weil kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden oder der
Schuldner nicht angetroffen wurde.
Nach der Aktenlage wurde zur Einbringung des
vollstreckbaren Rückstandes der Bw. in Höhe von € 100.385,21
laut Rückstandsausweis vom 10. September 2007 am
21. September 2007 ein Vollstreckungsversuch im Wege der Amtshilfe
durch das Finanzamt X am Betriebsort der Bw. unternommen, wobei die Bw. nicht
angetroffen wurde, sodass eine Zahlungsaufforderung hinterlassen wurde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
20.10.1993, 90/13/0046) verpflichtet zwar nicht jede im Vollstreckungsverfahren
gesetzte Amtshandlung den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß
§ 26 AbgEO, sondern ist bei der Entscheidung über die
Kostenersatzpflicht zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde
unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung diente. Handlungen, die sich von vornherein als objektiv
ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht und entfällt die
Gebührenpflicht auch dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als
unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein
Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde.
Mangels Darlegung, dass die angeführte
Vollstreckungshandlung sich von vornherein als objektiv ungeeignet darstellt,
erfolgte die Festsetzung einer Pfändungsgebühr im Ausmaß von
€ 1.003,85 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
AmtshandlungsgebührRückstandsausweisVollstreckungsversuchAmtshilfeZahlungsaufforderungKostenersatzzweckentsprechenden Rechtsverfolgung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3592-W/07
- Stammnummer
- 32405
- Gültig
- 14.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF