Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0657-W/06
Festsetzung einer Pfändungsgebühr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0657-W/06vom 29.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Herrn WK, vom
31. Oktober 2005 und vom 6. Dezember 2005 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten vom 19. Oktober 2005 und vom
24. November 2005 betreffend Pfändungsgebühren
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 19.Oktober 2005 und vom
24. November 2006 setzte das Finanzamt für die Amtshandlungen am
19. Oktober 2005 und am 24. November 2006
Pfändungsgebühren in Höhe von € 192,32 zuzüglich
Barauslagenersatz in Höhe von € 0,55 und
€ 174,56zuzüglich Barauslagenersatz in Höhe von
€ 0,55 fest.
In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen
führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass ihm gegenüber keine
Amtshandlungen zu den genannten Zeitpunkten stattgefunden hätten. Dies sei
dadurch erwiesen, dass er von einer solchen Amtshandlung ja hätte
informiert sein müssen und allenfalls ein Vollstreckungsauftrag hätte
vorgelegen sein müssen. Auch sei deren allfälliger Zweck aus dem
Bescheid vom 19. Oktober 2005 nicht ersichtlich. Ein Vollstreckungsauftrag
sei ihm erst am 21. Oktober 2005 zugestellt worden.
Das Finanzamt wies die Berufungen mit
Berufungsvorentscheidungen 10. November 2005 und vom 12. Dezember 2005
als unbegründet ab.
In den gegen diese Bescheide rechtzeitig eingebrachten
Anträgen auf Entscheidung über die Berufungen durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Bw. im Wesentlichen vor, dass
offenbar am 24. November 2005 ein Einbringungsversuch unternommen worden
sei, bei dem er nicht angetroffen worden sei. Dies sei allerdings nicht
verwunderlich, weil er von diesem Einbringungsversuch mangels Verständigung
keine Kenntnis hätte haben können. Eine kurze schriftliche oder
telefonische Mitteilung hätte ihm Gelegenheit gegeben, zu einem
vereinbarten Zeitpunkt anwesend zu sein. Die Vorgansweise, einfach "ins Blaue
hinein" Einbringungsversuche durchzuführen und dann dem angeblichen
Abgabenschuldner horrende Kosten für seine unverschuldete Abwesenheit
vorzuschreiben, könne wohl nicht im Sinne der einschlägigen
Rechtsnormen sein. Er beantrage daher, die angefochtenen Bescheide aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für
Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu
entrichten:
Die
Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß
von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer
Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen
Geldbetrag.
Gemäß
§ 26 Abs. 2 AbgEO sind die im Abs. 1 genannten
Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief
oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst
unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt hat.
Gemäß
§ 26 Abs. 5 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit
Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit
dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid
festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen
werden (§ 51).
Nach herrschender Auffassung ist die
Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird
insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung
auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 5.3.1991, 90/14/0023) auch dann zu
entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung
führte, sei es, weil kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden oder der
Schuldner nicht angetroffen wurde.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
20.10.1993, 90/13/0046) verpflichtet nicht jede im Vollstreckungsverfahren
gesetzte Amtshandlung den Abgabenschuldner zum Kostenersatz gemäß
§ 26 AbgEO, sondern ist bei der Entscheidung über die
Kostenersatzpflicht zu prüfen, ob die von der Abgabenbehörde
unternommene Vollstreckungshandlung überhaupt der zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung diente. Handlungen, die sich von vornherein als objektiv
ungeeignet darstellen, begründen keine Kostenpflicht und entfällt die
Gebührenpflicht auch dann, wenn sich die Exekution (nachträglich) als
unzulässig erweist, weil bei ihrer Durchführung oder Fortsetzung ein
Einstellungsgrund im Sinne des § 16 AbgEO nicht beachtet wurde.
Da vom Bw. weder die in der Berufungsvorentscheidung vom
10. November 2005 vorgehaltene Bereisung am 19. Oktober 2005, noch der
mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Dezember 2005 vorgehaltene
Einbringungsversuch vom 24. November 2005 bestritten wurde und auch nicht
dargelegt wurde, dass die angeführten Vollstreckungshandlungen sich von
vornherein als objektiv ungeeignet darstellen, erfolgte die Festsetzung der
Pfändungsgebühren im Ausmaß von € 192,32 und
€ 174,53 zu Recht.
Wien, am 29.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0657-W/06
- Stammnummer
- 33354
- Gültig
- 29.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF