Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2375-W/06
Festsetzung von Pfändungsgebühren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2375-W/06vom 07.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des CF, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23
vom 21. Juni 2006 betreffend Pfändungsgebühren entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 21. Juni 2006 setzte das
Finanzamt gemäß
§ 26 AbgEO eine
Pfändungsgebühr in Höhe von € 2.044,38 und
Auslagenersätze in Höhe von € 3,95 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber (Bw.) im Wesentlichen aus, dass alle Bescheide,
welche die Finanz auf Grund des Liquidationsergebnisses ausgestellt habe,
mangels Gutgläubigkeit und kriminell ergangenen Liquidationsergebnisses
ungültig seien und aufgehoben werden müssten.
Ferner sei mittels Notariatsaktes bezüglich Alimente,
welchen seinen Kindern A und C zustünden, die Differenz bis zum
Existenzminimum diesen zugesprochen worden. Dies gelte für den Zeitraum
10. Juni 1997 bis 1. September 1997 und ab
1. Jänner 1998 bis heute auch rückwirkend und für die
Zukunft. Das heiße, dass das Verfügungsverbot auch aus diesem Grund
wirkungslos sei. Da beide Technik studieren würden, werde dieser Zustand
bis zu 15 Jahren andauern. Da der Bw. selbst nichts habe und nur über ein
Existenzminimum verfüge, beantrage er Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Da
der Bw. praktisch nur mehr in Südostasien leben werde und die Post dort
sehr unzuverlässig sei, ersuche er um Zuteilung eines Steuerberaters in
Verfahrenshilfe.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 30. August 2006 als unbegründet ab.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der
Bw. ergänzend im Wesentlichen vor, dass er bereits einen Antrag auf
Wiederaufnahme gestellt habe. Da also die rechtliche Grundlage der Steuerschuld
nicht gegeben sei, ergebe sich auch schlüssig, dass alle Folgehandlungen
ebenfalls nichtig seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1 lit. a AbgEO hat der Abgabenschuldner für
Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens nachstehende Gebühren zu
entrichten:
Die
Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß
von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer
Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen
Geldbetrag.
Gemäß
§ 26 Abs. 2 AbgEO sind die im Abs. 1 genannten
Gebühren auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief
oder nur deshalb unterblieb, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst
unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung an den Vollstrecker bezahlt
hat.
Gemäß
§ 26 Abs. 3 erster Satz AbgEO hat der Abgabenschuldner außer den
gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren auch die durch die
Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen.
Gemäß
§ 26 Abs. 5 AbgEO werden Gebühren und Auslagenersätze mit
Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit
dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden; sie sind mit Bescheid
festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen
werden (§ 51).
Nach herrschender Auffassung ist die
Pfändungsgebühr eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird
insbesondere wegen der der Behörde bei Durchführung der Pfändung
auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 5.3.1991, 90/14/0023) auch dann zu
entrichten, wenn die durchgeführte Amtshandlung zu keiner Pfändung
führte, sei es, weil kein pfändbarer Gegenstand vorgefunden oder der
Schuldner nicht angetroffen wurde.
Nach der Aktenlage wurde zur Einbringung des vollstreckbaren
Rückstandes des Bw. laut Rückstandsausweis vom 21. Juni 2006
über € 204.437,93 am 21. Juni 2006 die Pfändung
und Überweisung einer Geldforderung durchgeführt. Da von mehreren
Gläubigern die Pfändung derselben Forderung erwirkt werden kann und
zudem die Dauer der Unterhaltsansprüche der Kinder des Bw. noch nicht
beurteilt werden kann, vermag auch der Einwand, dass die Forderung hinsichtlich
der Differenz bis zum Existenzminimum den Kindern mit Notariatsakt
bezüglich der ihnen zustehenden Alimente zugesprochen worden sei, nicht
darzulegen, dass diese Vollstreckungshandlung sich von vornherein als objektiv
ungeeignet darstellt.
Zum Antrag des Bw. auf Verfahrenshilfe ist zu bemerken, dass
gemäß
§ 313 BAO die Parteien die ihnen im Abgabenverfahren
erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten haben. Allerdings haben die
Abgabenbehörden gemäß
§ 113 BAO den Parteien, die
nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf
Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen
zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen
unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und
Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber
erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 26 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2375-W/06
- Stammnummer
- 27129
- Gültig
- 07.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF