…2006/15/0173). Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten, wie etwa Zustände…
…gestützte Maßnahme soll unter bestimmten Voraussetzungen die aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sich ergebenden Rechtswirkungen beseitigen. Ein rechtskräftiger Bescheid entfaltet die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann. Die Beseitigung der Rechtskraft auf Antrag einer Partei ist daher stets an…
…Grundlagen erschüttert wurde. Das Instrument der WA gehört zu den außerordentlichen Rechtsbehelfen. Es kommt nur dann zur Anwendung, wenn besondere Vorkommnisse es rechtfertigen, dass in ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren eingegriffen wird. Welche Umstände dies sind, regelt das Gesetz in § 303 BAO abschließend. Liegen solche…
…303 Abs. 1 lit. b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Tatsachen bieten dann einen Wiederaufnahmegrund für ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, wenn sie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existent waren, jedoch ihre…
…seitens der Bw mit Antrag begehrte Wiederaufnahme des Verfahrens zur nachträglichen Geltendmachung von Werbungskosten zulässig ist. Das Instrument der WA gehört zu den außerordentlichen Rechtsbehelfen. Es kommt nur dann zur Anwendung, wenn besondere Vorkommnisse es rechtfertigen, dass in ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren eingegriffen wird…
…Grundlagen erschüttert wurde. Das Instrument der WA gehört zu den außerordentlichen Rechtsbehelfen. Es kommt nur dann zur Anwendung, wenn besondere Vorkommnisse es rechtfertigen, dass in ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren eingegriffen wird. Welche Umstände dies sind, regelt das Gesetz in § 303 BAO abschließend. Liegen solche…
…ein durch Bescheid rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren (§ 303 Abs. 1 BAO). Die Bw. hat die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 1998 beantragt. Den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid 1998 hat das Finanzamt am 10. Mai 1999 erlassen; ihren Antrag auf Verfahrenswiederaufnahme hat die…
…ohne Betriebsprüfung diese Anlaufverluste wahrscheinlich nie geltend gemacht. Das Instrument der Wiederaufnahme gehört zu den außerordentlichen Rechtsbehelfen. Es kommt nur dann zur Anwendung, wenn besondere Vorkommnisse es rechtfertigen, dass in ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren eingegriffen wird. Welche Umstände dies sind, regelt das Gesetz in …
…neuerlichen Verfahren sachlich zu prüfen, wenn der Bescheid durch bestimmte Umstände gewichtiger Art in seinen Grundlagen erschüttert wurde. Das Instrument der Wiederaufnahme gehört zu den außerordentlichen Rechtsbehelfen. Es kommt nur dann zur Anwendung, wenn besondere Vorkommnisse es rechtfertigen, dass in ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren…
…gestützten Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid (rechtskräftig) abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn: Tatsachen oder Beweismittel ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten die Kenntnis dieser Umstände allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt…
…von Wiederaufnahmeverfahren vor. Wird das Verfahren durch einen Parteienantrag in Gang gesetzt (§ 303 Abs 1 BAO), so ist ein rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zwingend wiederaufzunehmen, soferne die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Davon abgesehen kann ein Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen von Amts wegen wiederaufgenommen werden (§ 303 Abs…
…VwGH 17.9.1990, 90/15/0118 oder VwGH 19.11.1998, 96/15/0148). Tatsachen bieten dann einen Wiederaufnahmegrund für ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, wenn sie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existent waren, jedoch ihre Verwertung dem Steuerpflichtigen erst nachträglich möglich wurde (nova reperta…
…neuerlichen Verfahren sachlich zu prüfen, wenn der Bescheid durch bestimmte Umstände gewichtiger Art in seinen Grundlagen erschüttert wurde. Das Instrument der WA gehört zu den außerordentlichen Rechtsbehelfen. Es kommt nur dann zur Anwendung, wenn besondere Vorkommnisse es rechtfertigen, dass in ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren…
…nicht zu überzeugen, da höchstgerichtliche bzw. verwaltungsbehördliche Entscheidungen keine Tatsachen darstellen würden. Für 2006 läge überdies noch kein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren vor. Seine dagegen fristgerecht erhobene Berufung begründete der Bw. damit, für ihn wäre erst anlässlich eines Arztbesuches im Herbst 2009 die Tatsache, dass aus…
…weiterhin 30%. Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 16. April 2008 blieb unbekämpft und war das Verfahren damit rechtskräftig abgeschlossen. b) zweites Verfahren: Auf Grund des Antrages auf (rückwirkende) Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ab November 2005 vom 16. Jänner 2009 wurde neuerlich ein ärztliches Gutachten (drittes…
…1998, 96/15/0148). Tatsachen bieten dann einen Wiederaufnahmegrund für ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, wenn sie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existent waren, jedoch ihre Verwertung dem Steuerpflichtigen erst nachträglich möglich wurde (nova reperta). In diesem Sinn dient das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme keinesfalls dazu, bloß…
…VwGH 17.9.1990, 90/15/0118 oder VwGH 19.11.1998, 96/15/0148). Tatsachen bieten dann einen Wiederaufnahmegrund für ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren, wenn sie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existent waren, jedoch ihre Verwertung dem Steuerpflichtigen erst nachträglich möglich wurde (nova reperta…
…erst die Begründung eines Bescheides diesen für den Bescheidadressaten nachvollziehbar und kontrollierbar macht und weil er nicht rätseln müssen soll, warum eine Abgabe vorgeschrieben werden und aus welchen (tatsächlichen) Gründen ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen werden soll (nochmals UFS vom 1.4.2008, GZ…
…wird. Die Wiederaufnahme des Verfahrens hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen. Sie soll ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wieder eröffnen…
…vorteilhaft gewesen. Über die Berufung wurde erwogen: Das Wiederaufnahmeverfahren gehört zu den außerordentlichen Rechtsbehelfen. Ein solches kommt nur dann zur Anwendung, wenn besondere Vorkommnisse es rechtfertigen, dass in ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren eingegriffen wird. Welche Umstände dies sind, ist in § 303 BAO abschließend geregelt…