Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0340-G/03
Die Unkenntnis der Rechtslage rechtfertigt keine Wiederaufnahme nach § 303 Abs.1 lit.b BAO.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0340-G/03vom 15.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat (UFS) hat über die Berufung des Bw., vom 27. August
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Leibnitz vom 29. Juli 2003
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 15. Mai 2003 an das Finanzamt
Leibnitz (FA) beantragte der Berufungswerber (Bw.) die
Wiederaufnahme (WA) seines Einkommensteuer- (ESt-)
Veranlagungsverfahrens für 2001 "gemäß
§ 303/4 BAO (Wiederaufnahme von Amtswegen)", weil er "erst jetzt
erfahren habe", dass die Kosten für die Errichtung seines Neubaues als
Sonderausgaben berücksichtigt werden könnten. Dem Antrag schloss er
einen Bauplan, die Baubewilligung für seinen Wohnhausneubau und einen
Grundbuchsauszug bei (sämtliche datiert ex 2001), sowie einen
amtlichen Vordruck (L 75), in welchem er Bezug habende Aufwendungen
aus dem Jahr 2001 anführte.
Das FA behandelte die Eingabe des Bw. als Antrag auf WA
nach § 303 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), den
es mit Bescheid vom 29. Juli 2003 abwies. Begründend führte
es aus, dass im anhängigen Fall keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder
Beweismittel vorlägen. Vielmehr hätten die bisher nicht geltend
gemachten (vergessenen) Sonderausgaben lediglich zu einer unvollständigen
Erklärungserstellung geführt. Da die Eintragung derartiger
Sonderausgaben im Steuererklärungsformular in jenem Bereich vorgesehen sei,
in welchem der Bw. Eintragungen über seine Aufwendungen für
Personenversicherungen und Kirchenbeiträge gemacht habe, sei nicht davon
auszugehen, dass er "erst jetzt von der Absetzbarkeit Kenntnis erlangt" habe.
Unter diesen Umständen sei die Antragstellung "nicht zielführend"
gewesen.
In seiner fristgerecht gegen den Abweisungsbescheid
eingebrachten Berufung räumte der Bw. zwar ein, dass er seine
Abgabenerklärung unvollständig erstellt habe, doch habe er zu diesem
Zeitpunkt von der "Hausbau-Abschreibungsmöglichkeit" keine Kenntnis gehabt.
Erst "Anfang Mai dieses Jahres" habe er davon gehört und sich daraufhin
umgehend, sowohl bei der Informationsstelle des FA seines Arbeitgebers als auch
bei seinem Wohnsitz-FA, erkundigt. Man habe ihm die Möglichkeit eines
WA-Antrages bestätigt und ihn auf ein entsprechendes Formular verwiesen. Es
sei ihm zudem erklärt worden, er könne einen solchen Antrag auch
selbst formulieren.
Das FA legte den Akt ohne weitere Maßnahmen dem UFS
zur Entscheidung vor. In der Berufungsvorlage verwies es darauf, dass sich die
Auskunft an den Bw. lediglich auf die Möglichkeit einer Antragstellung
beschränkt habe. Eine Aussage über die Art der Erledigung des Antrages
sei naturgemäß nicht gemacht worden, hätte dies doch die
Kenntnis jener Argumente erfordert, auf welche sich der noch einzubringende
Antrag stützte.
Im zweitinstanzlichen Verfahren
verwies der Bw, im Wesentlichen unter Wiederholung seines bisherigen
Vorbringens, auf ein Gespräch unter Arbeitskollegen, durch welches er
Anfang Mai 2003 erstmals "hellhörig geworden" sei. Noch am selben
Tag habe er sich zunächst telefonisch beim FA erkundigt, bzw. einige Tage
später dort auch persönlich vorgesprochen. Nach Einsicht in die
Computerdaten habe ihm die Beamtin in der Informationsstelle einen Vordruck
betreffend eine Anregung auf Durchführung einer WA von Amts wegen
ausgehändigt und dazu mitgeteilt, welche Unterlagen einer solchen Eingabe
beizuschließen seien. Daraufhin habe er am 15. Mai 2003 seinen
WA-Antrag eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das WA-Verfahren öffnet den Weg, eine durch Bescheid
erledigte Rechtssache in einem neuerlichen Verfahren sachlich zu prüfen,
wenn der Bescheid durch bestimmte Umstände gewichtiger Art in seinen
Grundlagen erschüttert wurde.
Das Instrument
der WA gehört zu den außerordentlichen Rechtsbehelfen. Es kommt nur
dann zur Anwendung, wenn besondere Vorkommnisse es rechtfertigen, dass in ein
bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren eingegriffen wird. Welche
Umstände dies sind, regelt das Gesetz in § 303 BAO
abschließend. Liegen solche Voraussetzungen nicht vor, bleibt es beim
Vorrang der Rechtssicherheit vor der Rechtsrichtigkeit, das heißt, es
bleibt bei jener Rechtslage, die durch den betreffenden Bescheid geschaffen
wurde, auch wenn diese im Einzelfall nicht dem Gesetz entsprechen sollte. Dabei
darf nicht außer Acht gelassen werden, dass bis zum Eintritt einer solchen
Situation verschiedenste Möglichkeiten bestanden haben, allfällige
Unklarheiten, Unvollständigkeiten oder Mängel im ordentlichen
Verfahren zu beseitigen.
Ausgangspunkt
für die WA eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens kann nach
dem Gesetz entweder ein Antrag der Partei eines Abgabenverfahrens oder eine
amtswegige Maßnahme der Abgabenbehörde sein. Zwar unterscheiden sich
die Voraussetzungen für die Zulässigkeit dieser Maßnahmen nicht
in den grundsätzlichen Tatbeständen, sehr wohl aber in
Details.
Die für das anhängige Verfahren
maßgeblichen Bestimmungen des § 303 BAO
lauten:
Abs. 1) Dem Antrag
einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens
ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
a) der Bescheid durch
Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich
strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist,
oder
b) Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten,
oder
c) der Bescheid von
Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage
von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen
Punkten anders entschieden wurde
und
die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Abs. 2)
Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer
Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller
nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der
Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid
in erster Instanz erlassen hat.
Abs. 4)
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen
des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Der in
§ 303 Abs. 1 lit.b) geregelte Fall wird auch als so
genannter "Neuerungstatbestand" bezeichnet.
Wesentlicher Unterscheid zwischen einem WA-Verfahren auf
Antrag einer Partei und einem amtswegigen WA-Verfahren ist somit einerseits das
Verschuldensmoment im Bereich des Neuerungstatbestandes (bei der amtswegigen WA
spielt ein Verschulden am verspäteten Bekanntwerden nur im Rahmen der
Ermessenserwägungen eine Rolle) bzw. die für WA-Anträge in
Abs. 2 vorgesehene Frist von drei Monaten ab Kenntnis des WA-Grundes (die
amtswegige WA ist dagegen nur durch die Verjährungsbestimmungen begrenzt).
Im Übrigen sind jedoch beide Arten der WA an die gleichen Voraussetzungen
geknüpft.
Eine WA nach § 303 Abs. 4 BAO
schließt schon begrifflich den Antrag einer Partei aus. Wird ein solcher
dennoch eingebracht, kommt ihm lediglich die Wirkung einer (unverbindlichen)
Anregung zu. Ein Rechtsanspruch auf - positive oder negative -
Erledigung einer solchen Anregung besteht für den "Anregenden"
nicht.
Anderseits ist die bloße Fehlbezeichnung eines
Anbringens grundsätzlich unschädlich.
Ein Antrag auf amtswegige WA ist von der Behörde daher
daraufhin zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine WA nach
§ 303 Abs. 1 und 2 BAO erfüllt sind. Insoweit
unterliegt die Behörde auch der Entscheidungspflicht. Darüber, ob sie
die Anregung einer amtswegigen WA aufgreift oder nicht, muss sie dagegen nicht
bescheidmäßig absprechen.
Im anhängigen Fall hat die Erstbehörde die
Eingabe des Bw. pflichtgemäß als Antrag auf WA behandelt und unter
den o. a. Aspekten des § 303 Abs. 1 lit. b) und
Abs. 2 BAO geprüft bzw. erledigt. Gemäß der Judikatur
des VwGH ist damit auch die Entscheidungskompetenz im zweitinstanzlichen
Verfahren vorgegeben (VwGH 10.12.1991, 89/14/0064 u. a.). Der UFS
hatte deshalb nur die Voraussetzungen für eine beantragte Wiederaufnahme
nach dem Neuerungstatbestand zu prüfen. Überlegungen in Hinblick auf
eine amtswegige Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 4 BAO
sind daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Im WA-Verfahren ist der Antragsteller behauptungs- und
beweispflichtig. Beim Neuerungstatbestand betrifft dies das Vorliegen des
WA-Grundes, das Fehlen des Verschuldens und die Rechtzeitigkeit der
Antragstellung (VwGH 28.6.1988, 88/14/0113).
Im gegenständlichen
Verfahren hat der Bw. im Wiederaufnahmeantrag zwar Tatsachen und Beweismittel
vorgebracht (Unterlagen zur Errichtung seines Wohnhauses), die bei Erlassen des
Einkommensteuerbescheides schon existiert haben, der Behörde aber nicht
bekannt waren. Diese hätten wohl auch zu einem anderen Bescheidspruch
geführt, wären sie vor Eintritt der Rechtskraft bekannt gewesen. Damit
wurden allerdings die Voraussetzungen für eine WA noch nicht
erfüllt.
Unstrittig ist, dass dem Bw. die Tatsache seines Hausbaues
bei Eintritt der Rechtskraft des am 31. Juli 2002 ergangenen
ESt-Bescheides für 2001 bekannt war und auch die mit dem Anbringen vom
15. Mai 2003 vorgelegten Beweismittel zu diesem Zeitpunkt bereits
existiert hatten. Zudem weist nichts darauf hin, was ihn - abgesehen
von der vorgebrachten Unkenntnis über die
Sonderausgabenabzugsfähigkeit der betreffenden Kosten - daran
gehindert hätte, die erforderlichen Beweismittel der Behörde
zeitgerecht vor der Rechtskraft des ESt-Bescheides 2001 vorzulegen.
Dass in Bezug auf diesen Sachverhalt die Drei-Monatsfrist
des § 303 Abs. 2 BAO bis zum 15. Mai 2003
zweifelsfrei abgelaufen war, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Tatsächlich hat der Bw. seinen Antrag auch gar nicht
auf diese Tatsachen und Beweismittel gestützt. Vielmehr hat er sein
Begehren ausschließlich mit der Unkenntnis über die Qualität
seiner Gebäudeerrichtungskosten als Sonderausgaben begründet. Was der
Bw. als "neu hervorgekommen" vorbringt, ist aber weder eine Tatsache noch ein
Beweismittel sondern lediglich die rechtliche Beurteilung von Tatsachen bzw.
Beweismitteln.
Tatsachen im
Sinne des § 303 Abs.1 lit. b BAO sind ausschließlich
Sachverhaltselemente. Dazu gehören auch Zustände, Vorgänge,
Beziehungen, Eigenschaften (VwGH 28.9.1998, 96/16/0158, 23.4.1998, 95/15/0108,
30.5.1994, 93/16/0096; 12.8.1994, 94/14/0018, 0042; Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar², § 303, Tz. 7, Seite 727).
Keine Tatsachen im Sinne des
§ 303 Abs.1 lit. b BAO sind dagegen neue
Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen,
gleichgültig ob diese späteren, rechtlichen Erkenntnisse (neuen
Beurteilungskriterien) durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder
Rechtsprechung veranlasst oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder
Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden (VwGH vom
26.7.2000, 95/14/0094; 23.4.1998, 95/15/0108; 17.9.1990, 90/15/0118; 2.12.1985,
84/15/0217).
Von einem nachträglichen Hervorkommen von Tatsachen,
die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht
geltend gemacht werden konnten, kann nach der Judikatur des VwGH keine Rede
sein, wenn die Partei wegen mangelnder Information über die Auswirkung
einzelner Sachverhaltselemente, wegen unzutreffender rechtlicher Beurteilung des
Sachverhaltes oder wegen Fehlbeurteilung der Gesetzeslage im vorangegangenen
Verfahren die maßgebenden Tatsachen nicht vorgebracht hat. Die Folgen
eines Rechtsirrtums können nicht durch einen Wiederaufnahmeantrag beseitigt
werden (VwGH 26.1.1999, 98/14/0038, mit Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar,
2926 f und 11.2.1988, 86/16/0192).
Nichts anderes gilt für die Unkenntnis einer
Gesetzesbestimmung, die unter den Begriff des Rechtsirrtums im weiteren Sinn
fällt. Da sie keine nachträglich hervorgekommene Tatsache darstellt,
ist es für das beantragte WA-Verfahren auch nicht relevant, ob dem
WA-Werber die Unkenntnis subjektiv vorwerfbar ist und wann er von der Rechtslage
Kenntnis erlangt hat.
Die nachteiligen Folgen einer früheren, unzutreffenden
Würdigung oder Wertung bzw.einer fehlerhaften, rechtlichen Beurteilung
- gleichgültig durch welche Umstände veranlasst - lassen
sich nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens
beseitigen. Das WA-Verfahren ist nicht geeignet, im Veranlagungsverfahren
irrtümlich nicht geltend gemachte Ausgaben nach Eintritt der Rechtskraft
zum Abzug zu bringen.
Eine Partei, die im vorangegangenen Verfahren Gelegenheit
hatte, die ihr bekannten Tatsachen oder die ihr zur Verfügung stehenden
Beweismittel für ihren Anspruch vorzubringen, diese Gelegenheit aber
zufolge Fehlbeurteilung oder aus mangelnder Obsorge versäumte, hat die
Folgen daraus zu tragen und kann sich nicht auf diesen Wiederaufnahmegrund
berufen (VwGH 21.12.1999, 99/14/029; 22.10.1980, 695/80).
Da es im anhängigen Fall
somit bereits am Vorliegen geeigneter, neu hervorgekommener Tatsachen oder
Beweismittel fehlte, war eine Beurteilung des Verschuldensausmaßes des
Berufungswerbers am verspäteten Vorbringen entbehrlich.
Dem
Berufungsbegehren musste unter den gegebenen Umständen der Erfolg versagt
bleiben.
Daran vermag auch der Hinweis des Bw. auf die ihm erteilte
Auskunft über die Zulässigkeit eines WA-Antrages nichts zu
ändern, zumal diese Auskunft grundsätzlich richtig war.
Die Möglichkeit eines WA-Antrages sieht das Gesetz in
§ 303 BAO vor. Die Auskunftsstelle hat auf Anfrage über die
grundsätzlichen Voraussetzungen eines solchen Verfahrensinstrumentes zu
informieren, damit der Auskunftssuchende entscheiden kann, ob er einen solchen
Antrag einbringen möchte.
Ein derartige Auskunft stellt aber keine Aufforderung oder
gar eine Anordnung dar, einen WA-Antrag einzubringen. Noch weniger enthält
sie eine Aussage über die Erfolgsaussichten eines solchen
Antrages.
Es bestand
für den Bw. daher kein Anlass, aufgrund der Information über die
Möglichkeit eines WA-Antrages auch eine positive Erledigung des Anbringens
zu erwarten.
Aus der Formulierung der Eingabe vom 15. Mai 2003
bzw. den Ausführungen des Bw. im zweitinstanzlichen Verfahren ist
abzuleiten, dass die erteilte Auskunft offenbar nicht nur die Möglichkeit
eines Antrages auf Wiederaufnahme sondern auch Erläuterungen zur
amtswegigen Wiederaufnahme umfasst hatte. Dabei wurde der Bw. augenscheinlich
darauf aufmerksam gemacht, dass zu Letzterer kein Antrag sondern lediglich eine
Anregung von seiner Seite möglich ist, hätte andernfalls der Bw. doch
kaum explizit eine amtswegige WA angeregt.
Ein derartiger Gesprächsverlauf lässt den Schluss
zu, dass der Bw. nicht nur über die grundsätzlichen
Möglichkeiten, einen Antrag auf WA zu stellen, informiert sondern auch auf
die geringen Erfolgsaussichten eines solchen Antrages nach
§ 303 Abs. 1 und 2 BAO hingewiesen worden
war.
Mangels Entscheidungskompetenz des Auskunftsorganes konnte
ein solcher Hinweis zwar keine Rechtsverbindlichkeit entfalten, doch kann diesem
Umstand allenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung Bedeutung
zukommen.
Graz, am 15.
September 2005
Für die
Richtigkeit
der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0340-G/03
- Stammnummer
- 18472
- Gültig
- 15.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF