Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0032-S/06
Wiederaufnahme einer Arbeitnehmerveranlagung wegen nicht geltend gemachter Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0032-S/06vom 06.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., Adresse1, vertreten durch
Vertreter, Adresse2, vom 25. Februar 2005 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 26. Jänner 2005 betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 1 BAO betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 2000 bis 2002
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber machte in seinen Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2000 bis 2002 keinerlei
Sonderausgaben oder Werbungskosten geltend. Die Arbeitnehmerveranlagungen wurden
durchgeführt, der Bescheid für das Jahr 2000 erging am 30. März
2001, der Bescheid für das Jahr 2001 am 23. Mai 2002 und der
Bescheid für das Jahr 2002 am 8. August 2003. Die Bescheide sind
rechtskräftig.
Im November
2004 brachte der Berufungswerber durch seinen zwischenzeitig beauftragten
Vertreter für alle drei Jahre neuerlich Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ein und beantragte die nochmalige
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung - erforderlichenfalls auch unter
Anwendung des § 303 Abs. 4 BAO - unter jeweiliger
Berücksichtigung von Werbungskosten wegen laufender Familienheimfahrten
nach Bosnien-Herzegowina im Ausmaß des höchsten Pendlerpauschales
für den gesamten Zeitraum. Ausgeführt wurde hiezu, dass der
Berufungswerber regelmäßig von seinem inländischen Arbeitsort in
A. an seinen Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina gefahren sei. Seine Ehefrau
hätte für die Zeit seiner Beschäftigung seine Landwirtschaft in
Bosnien-Herzegowina bewirtschaftet. Daneben wurde die Berücksichtigung von
Unterhaltsleistungen für sein in Bosnien-Herzegowina lebendes
minderjähriges Kind beantragt.
Das Finanzamt
wies die Ansuchen auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerbescheide für die
genannten Jahre mit Bescheid vom 26. Jänner 2005 ab und begründete die
Abweisung im Wesentlichen damit, dass keinerlei Gründe vorlägen, die
eine Wiederaufnahme der Verfahren rechtfertigten.
Gegen diese
Bescheide wurde Berufung eingebracht und sinngemäß
folgendermaßen begründet: Die Ehefrau des Berufungswerbers müsse
für die Dauer seiner Abwesenheit den landwirtschaftlich genutzten
Grundbesitz am Familienwohnsitz bewirtschaften. Der landwirtschaftliche Ertrag
stelle einen wirtschaftlichen Vorteil dar, der zur Unzumutbarkeit der Verlegung
des Familienwohnsitzes führe. Diese landwirtschaftlichen Produkte dienten
der Familie als Grundversorgung mit Lebensmitteln.
Nachdem das
Finanzamt die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 28. November 2005 als
unbegründet abgewiesen hatte, beantragte der Berufungswerber die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz. Ergänzend
führte er dabei aus, dass die den Anspruch auf steuerliche
Berücksichtigung der Familienheimfahrten und der Aufwendungen für die
Unterkunft in Österreich dokumentierenden Urkunden (Grundbuchsbescheinigung
und Viehzuchtbescheinigung) seitens der ausländischen Behörden erst im
März 2005 ausgestellt worden seien. Diese Unterlagen konnten folglich in
den abgeschlossenen Arbeitnehmerveranlagungsverfahren der Jahre 2000 bis 2002
nicht vorgelegt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme
eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein
Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) der
Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere
gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden
ist, oder
b) Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der
Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine
solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde in
wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts
wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit.a und c und in allen
Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die
Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen
Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Die
Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens eröffnet die
Möglichkeit, bisher unbekannten aber entscheidungswesentlichen
Sachverhaltselementen in einer neuerlichen Entscheidung Rechnung zu tragen. Auf
Antrag eines Steuerpflichtigen hat die Wiederaufnahme eines Verfahrens dann zu
erfolgen, wenn einer der in der oben zitierten Gesetzesstelle genannten
Wiederaufnahmegründe vorliegt.
Dass die
Voraussetzungen der lit.a oder c vorlägen, wird nicht behauptet und es
ergibt sich aus dem Akteninhalt hiefür auch kein Hinweis.
Tatsachen im
Sinn des § 303 Abs. 1 lit.b BAO sind ausschließlich mit dem
Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende
tatsächliche Umstände, wie etwa Zustände, Vorgänge,
Beziehungen und Eigenschaften. Keine Tatsachen hingegen sind etwa neue
Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen,
gleichgültig ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse auf eine
Änderung der Rechtssprechung oder eine vorhergehende Fehlbeurteilung oder
Unkenntnis der Gesetzeslage zurückzuführen sind (vgl. z.B. VwGH
17.9.1990, 90/15/0118 oder VwGH 19.11.1998, 96/15/0148). Tatsachen bieten dann
einen Wiederaufnahmegrund für ein rechtskräftig abgeschlossenes
Verfahren, wenn sie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits existent waren,
jedoch ihre Verwertung dem Steuerpflichtigen erst nachträglich möglich
wurde (nova reperta).
In diesem
Sinn dient das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme keinesfalls dazu, bloß
vergessene oder aus Rechtsunkenntnis oder ähnlichen Gründen
versäumte Anträge auf diese Weise nachzuholen.
Der
Berufungswerber war viele Jahre in Österreich beschäftigt und hat in
dieser Zeit regelmäßig seine in Bosnien-Herzegowina lebende Familie
besucht. Diese Tatsache hat er jedoch niemals steuerlich geltend gemacht. Erst
im Jahr 2004, nach Vollmachterteilung an einen Vertreter, wurde die
Berücksichtigung von Werbungskosten wegen dieser Heimfahrten beantragt. Auf
Grund der Art der Aufwendungen besteht kein Zweifel, dass diese nicht bereits im
Zuge der ursprünglichen Erklärungen hätten geltend gemacht werden
können. Jedenfalls liegen ihnen keine Tatsachen zugrunde, die neu
hervorgekommen sind.
Die
rückwirkende Geltendmachung im Jahr 2004 bietet daher keinen
Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 303 Abs. 1 lit.b BAO, sodass
das Finanzamt allein schon aus diesem Grund zu Recht den diesbezüglichen
Antrag abgewiesen hat. Eine Überprüfung, ob die geltend gemachten
Aufwendungen tatsächlich berücksichtigungsfähige Werbungskosten
gewesen wären, ist bei dieser Sachlage entbehrlich gewesen. Der Einwand in
der Berufungsvorlage, wonach die dokumentierenden Urkunden
(Grundbuchsbescheinigung und Viehzuchtbescheinigung) seitens der
ausländischen Behörden erst im März 2005 ausgestellt worden
seien, geht ins Leere, da in den Erklärungen der Arbeitnehmerveranlagung
für die Jahre 2000 bis 2002 keinerlei steuerliche Berücksichtigung der
Familienheimfahrten und der Aufwendungen für die Unterkunft in
Österreich beantragt wurde.
Der Ordnung
halber wird noch darauf hingewiesen, dass eine Anregung, allenfalls eine
Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 zu veranlassen, im
Sinn der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.1.1996,
95/13/0279) keiner Entscheidungspflicht unterliegt.
Aus den
angeführten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.
Salzburg, am
6. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0032-S/06
- Stammnummer
- 25324
- Gültig
- 06.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF