Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2949-W/02
Abweisung des Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen fehlender Wiederaufnahmegründe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2949-W/02vom 29.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Jeder Rechtsfindungsakt entsteht erst mit Erlassung der betreffenden Entscheidung: Um Tatsache bzw. Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO zu sein, müssen Entscheidungen von Gerichten und Verwaltungsbehörden vor dem rechtskräftigen Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens ergehen und erst danach bekannt werden.
Verschulden der Partei am Nichtgeltendmachen von Tatsachen und Beweismitteln liegt vor, wenn die Partei diese Tatsachen und Beweismittel wegen eines Irrtums im Tatsachenbereich, wegen mangelnder Information über die Auswirkungen einzelner Sachverhaltselemente oder wegen unzutreffender rechtlicher Beurteilung der Sachlage im vorangegangenen Verfahren nicht vorgebracht hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Koll & Koll Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H. gegen den Bescheid des
Finanzamtes Gänserndorf betreffend Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme
des Umsatzsteuerverfahrens für das Jahr 1993 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Gegenstand dieses
Berufungsverfahrens ist der vom damaligen steuerlichen Vertreter des Bw. am 9.
Juli 2001 gestellten Antrag auf Wiederaufnahme des mit Umsatzsteuerbescheid vom
30. Mai 1995 (berichtigt am 8. Juni 1995) abgeschlossenen Verfahrens betreffend
Umsatzsteuer 1993.
Dieser Antrag ist
"zum nachträglichen Geltendmachen von
Vorsteuer iHv ATS 531.867,00" gestellt worden und
lautet:
"Namens
meines Klienten sehe ich mich gezwungen, diesen Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens, unter Hinweis auf folgende neue Tatsachen, zu
stellen.
In einer kürzlich ergangenen
Berufungsentscheidung wurde der Weg, den Geschäftsfall über Gutschrift
des Empfängers der Leistung abzuwickeln, mangels klarem Nachweis, ob diese
Gutschrift, den zur Ausstellung einer Rechnung verpflichteten Auftragnehmer,
auch zugestellt werden konnte, durch die FLD abgelehnt.
Auf Seite 7 dieser Berufungsentscheidung
vom 26.06.2001, eingelangt am 04.07.2001, befindet sich allerdings der Hinweis,
dass der Kostenvoranschlag vom 17.03.1993, als "Vorausrechnung"
anzusehen ist, aus der ein Vorsteuerabzug abgeleitet werden kann.
Wie
Sie aus der nochmals beiliegenden "Vorausrechnung" ersehen, wurden
die einzelnen Bauabschnitte mit Netto bewertet, summiert und auf den
Gesamtnettobetrag 20% MWSt. im Ausmaß von ATS 531.867,00
ausgewiesen.
Der Gesamtbruttobetrag erhöhte sich daher
auf ATS 3,191.201,00.
In
weiterer Folge wurden die entsprechenden Überweisungen seitens meines
Klienten abgewickelt, über Ktonr.: ... im Ausmaß von
ATS 3,000.000,00.
Die Aufgliederung der Teilbeträge stellt
sich wie folgt dar:
|
1.
|
Teilrechnung
|
30.04.1993
|
500.000,00
|
2.
|
Teilrechnung
|
06.05.1993
|
500.000,00
|
3.
|
Teilrechnung
|
18.05.1993
|
500.000,00
|
4.
|
Teilrechnung
|
01.06.1993
|
500.000,00
|
5.
|
Teilrechnung
|
09.06.1993
|
500.000,00
|
6.
|
Teilrechnung
|
11.08.1993
|
500.000,00
|
7.
|
Teilrechnung
|
23.08.1993
|
500.000,00
|
|
|
|
3.000.000,00
Da die Wiederaufnahme des Verfahrens gem.
§ 303 BAO eindeutig gegeben sind und erstmals in der
Berufungsentscheidung thematisiert wurden und auch der Wiederaufnahmeantrag
innerhalb einer Frist von 3 Monaten gestellt wurde, beantrage ich die
Wiederaufnahme des Besteuerungsverfahrens, betreffend
Umsatzsteuer 1993.
Dem
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher eine berichtigte
USt-Erklärung 1993 beigelegt, aus der als Guthaben die nachträglich
geltend gemachte Vorsteuer hervor
geht".
Dem Antrag vom 9. Juli 2001
waren beigelegt:
1.) Seite 7 eines
Schriftsatzes, worin folgender Absatz durch rote Linien markiert
ist:
"Ob
der Kostenvoranschlag vom 13. März 1993 als 'Vorausrechnung' uU als
Rechnung im Sinne des UStG angesehen werden und zum Vorsteuerabzug berechtigen
könnte, war für die gegenständliche Berufung nicht von Bedeutung,
da das Jahr 1993 von der Berufung nicht erfasst ist".
2.) Kopie eines
Kostenvoranschlages mit dem Briefkopf: B-GmbH, Hoch- und Tiefbau, Postleitzahl
2, Ort/B-GmbH, Straße/B-GmbH, Telefon/ B-GmbH, lautend:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
und 3.) Berichtigte
Umsatzsteuererklärung 1993 mit
"Gutschrift S
531.867,00".
Zum Wiederaufnahmeantrag des
Bw. hat die Betriebsprüfungsabteilung wie folgt Stellung genommen
(16. Juli 2001):
"1.
Wiederaufnahmegründe sind aus der Sicht der Bp. nicht
vorhanden.
2.
Dem vom steuerlichen Vertreter als Vorausrechnung bezeichneten vorgelegten
Kostenvoranschlag fehlen wesentliche Rechnungsmerkmale des § 11 UStG. Und
zwar: Art und Umfang der Leistung - § 11 Abs. 1 Z 3 UStG (Kommentar Ruppe
§ 11 Tz. 68) und Leistungszeitpunkt bzw. -zeitraum - § 11 Abs. 1 Z 4
UStG 1994 (Kommentar Ruppe § 11 Tz. 71 + 72)".
Die Stellungsnahme der
Betriebsprüfungsabteilung ist dem damals zustellbevollmächtigten,
steuerlichen, Vertreter zugesandt worden; eine Gegenäußerung zur v.a.
Stellungnahme hat der damalige steuerliche Vertreter nicht
vorgelegt.
Am 30. August 2001 hat das
Finanzamt den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer
für das Jahr 1993 mit folgender Begründung abgewiesen:
"Wie
bereits im Betriebsprüfungsbericht vom 7. Juli 1998 ausgeführt, liegen
für das Jahr 1993 keine Wiederaufnahmegründe vor.
Ergänzend
hiezu wird auf die Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 16. Juli 2001
verwiesen".
Den Bescheid vom 30.
August 2001 hat der Bw. angefochten und dazu im Begründungsteil seiner
Berufung (19. November 2001) ausgeführt:
"In
dieser Berufungsentscheidung vom 26.06.2001 befindet sich der Hinweis, dass der
Kostenvoranschlag vom 17. März 1993 als Vorausrechnung zu sehen ist,
aus der ein Vorsteuerabzug abgeleitet werden kann.
Wie aus dieser zitierten Vorausrechnung zu
ersehen ist, wurden die einzelnen Bauabschnitte mit Netto bewertet, summiert und
auf den Gesamtnettobetrag 20 % MWSt im Ausmaß von ATS 531.867,00
ausgewiesen. Der Gesamtbruttobetrag erhöhte sich daher auf
ATS 3.191.201,00. Bezahlt wurde mittels Banküberweisung
ATS 3,000.000,00. In dieser Vorausrechnung befinden sich bereits
wesentliche Merkmale einer ordnungsgemäßen Rechnung wie
Leistungsempfänger, detaillierte Aufstellung der zu erbringenden Leistung,
gesonderter Umsatzsteuerausweis. Damit beantrage ich diese Vorausrechnung als
eine den Vorsteuerabzug vermittelnde Rechnung zu werten.
Da damit die Begründung für die
Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegt und auch der Wiederaufnahmeantrag binnen
3 Monaten gestellt wurde, beantrage ich nochmals die Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 1993 und um erklärungsgemäße
Veranlagung laut berichtigter Umsatzsteuererklärung und um Gutschrift von
ATS 531.876,00".
Die Berufung vom 19. November
2001 hat das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Dezember 2001
abgewiesen; der Begründungsteil dieser Entscheidung lautet:
"Der
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nicht erfolgversprechend sein, da
die gegenständliche "Vorausrechnung" dem Berufungswerber sehr
wohl schon im Jahre 1993 bekannt war, es sich also um eine im Jahre 1993 bereits
vorliegende, ihm bekannte Tatsache handelte. Für einen Antrag auf
Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO ist
es aber erforderlich, dass Tatsachen neu hervorkommen.
Die gegenständliche
"Vorausrechnung" weist aber auch nicht die Elemente des
§ 11 UStG auf, welche erforderlich sind, einen Vorsteuerabzug nach
§ 12 UStG zu vermitteln; es fehlt die für Bauvorhaben eigentlich
handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
gemäß
§ 11 Abs. 1 Zif. 3 UStG und das Erfordernis
des § 11 Abs. 1 Zif. 4 UStG, nämlich der Tag bzw. der
Zeitraum der Lieferung. Im übrigen stimmt auch das Entgelt für die
Lieferung, welches in der "Vorausrechnung" ausgewiesen wurde, nicht
mit der Überweisung von 3 Mill. Schilling überein (siehe dazu
aber das Erfordernis des § 11 Abs. 1 UStG).
Der Bw. hat am 17. Dezember
2001 einen Vorlageantrag gestellt; die im Vorlageantrag enthaltene
Begründung stimmt mit dem Begründungsteil der Berufung vom
19. November 2001 überein.
Finanzamt bzw. Bw. haben in den
Begründungsteilen ihrer Schriftstücke auf folgende Eingaben bzw.
Erledigungen verwiesen:
1. Kostenvoranschlag (17.
März 1993):
Eine Kopie des im
Wiederaufnahmeantrag als "nochmals beiliegende
Vorausrechnung"beschriebenen
Kostenvoranschlages, mit darauf befindlichen Eingangsstempel
"5. April 1994", ist als
Seite 1994/8 im Einkommensteuerakt des Bw. abgelegt worden (Zum Inhalt des
Kostenvoranschlages siehe Seite 3).
2. Berufungsentscheidung (26.
Juni 2001):
Die im Wiederaufnahmeantrag
angesprochene Berufungsentscheidung ist die Berufungsentscheidung des Senates
VII der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland (FLD) vom 26. Juni 2001. Mit dieser Berufungsentscheidung hat der
Senat VII über die Berufung gegen die Bescheide betreffen Umsatz- und
Einkommensteuer für die Jahre 1994 und 1995 entscheiden. Die Seite 7 des,
dem Wiederaufnahmeantrag beigelegten, Schriftsatzes stammt aus dieser
Berufungsentscheidung.
In diesem Berufungsverfahren
ist u.a. strittig gewesen, ob die vom Auftraggeber der Lieferungen und
Leistungen ausgestellte Gutschrift vom 30. Oktober 1994 über 3,4 Mio. S
(inklusive S 566.667,00 USt) eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung
ist.
Gegenstand der
Sachverhaltsdarstellung und rechtlichen Beurteilung in der Berufungsentscheidung
ist die Gutschrift vom 30. Oktober 1994 gewesen.
Nach der
Sachverhaltsdarstellung in der Berufungsentscheidung hat sich unter den damals
zum Akt genommenen Unterlagen auch der Kostenvoranschlag vom 17. März 1993
befunden.
Im Erwägungsteil der
Berufungsentscheidung sind mit Ausnahme der Feststellung:
"Fest steht im vorliegenden Fall, dass im
Kostenvoranschlag vom 13. März 1993 Umsatzsteuer ausgewiesen wurde"
und dem in der Beilage zum Wiederaufnahmeantrag zitierten Satz keine auf den
Kostenvoranschlag sich beziehenden Feststellungen und rechtlichen Beurteilungen
enthalten.
3. Betriebsprüfungsbericht
(7. Juli 1998):
Gegenstand der
Prüfung des in der Begründung des angefochtenen Bescheides
angesprochenen Betriebsprüfungsberichtes vom 7. Juli 1998 sind
u.a. die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1995
gewesen.
In Tz. 17 - Vorsteuerberichtigung Gebäude
- des Betriebsprüfungsberichtes vom 7. Juli 1998 schreibt
der Betriebsprüfer:
"Im
Zuge der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass über die Errichtung
eines Neubaues (Fa. B-GmbH, Postleitzahl 1, Ort/B-GmbH, Straße/B-GmbH -
Anschrift lt. Teilrechnungen Postleitzahl 2, Ort/B-GmbH - eine
Gutschriftsrechnung durch die Kzl. des StB ausgestellt
wurde.
Gemäß
§ 11 Abs. 8 UStG ist eine
Gutschrift als Rechnung anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen
vorliegen:
4.
die Gutschrift muss dem Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung
bewirkt, zugeleitet worden sein.
Die Beweislast darüber trifft den
Gutschriftsaussteller.
Fehlt der Nachweis, kann sie nicht als Rechnung
gewertet werden.
Der
Vorsteuerbetrag/1994 in der Höhe von S 566.667,00 war daher nicht
anzuerkennen, da ein entsprechender Nachweis nicht erbracht werden
konnte."
Eine prüfungskonforme
Vorsteuerkürzung iHv S 566.667,00 ist im nach dieser Betriebsprüfung
erlassenen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr
1994erfolgt.
Den Umsatzsteuererstbescheid
für das Jahr 1993 abändernde Feststellungen sind in diesem
Betriebsprüfungsverfahren nicht getroffen worden und das
Umsatzsteuerverfahren für das Jahr 1993 ist - im Gegensatz zum
Umsatzsteuerverfahren für das 1994 - nach dieser Betriebsprüfung nicht
wiederaufgenommen worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Abweisung des
am 9. Juli 2001 gestellten Antrags auf Wiederaufnahme des mit Bescheid
vom 30. Mai 1995 (berichtigt am 8. Juni 1995) rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 1993 wegen fehlender
Wiederaufnahmegründe.
In seinem Wiederaufnahmeantrag
hat der Bw. den für die Verfahrenswiederaufnahme heran zu ziehenden
Paragrafen wie folgt umschrieben:
"...
sehe ich mich gezwungen, diesen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, unter
Hinweis auf folgende neue Tatsachen, zu stellen ..."
Einem, auf
"neue Tatsachen" gestützten Antrag
auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid (rechtskräftig) abgeschlossenen
Verfahrens ist stattzugeben, wenn:
Tatsachen
oder Beweismittel ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht
werden konnten
die
Kenntnis dieser Umstände allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte
und
der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der
Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat,
eingebracht worden ist (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 303 Abs. 2
BAO).
Ein auf §
303 Abs. 1 lit. b BAO gestützter Wiederaufnahmeantrag ist abzuweisen, wenn
eines der v.a. Tatbestandsmerkmale fehlt.
Die für die
Verfahrenswiederaufnahme heran zu ziehende
"neue Tatsache" hat der Bw. in seinem
Wiederaufnahmeantrag wie folgt umschrieben:
"In
einer kürzlich ergangenen Berufungsentscheidung wurde der Weg, den
Geschäftsfall über Gutschrift des Empfängers der Leistung
abzuwickeln, mangels klarem Nachweis, ob diese Gutschrift, den zur Ausstellung
einer Rechnung verpflichteten Auftragnehmer, auch zugestellt werden konnte,
durch die FLD abgelehnt.
Auf Seite 7 dieser Berufungsentscheidung
vom 26.06.2001, eingelangt am 04.07.2001, befindet sich allerdings der Hinweis,
dass der Kostenvoranschlag vom 17.03.1993, als "Vorausrechnung"
anzusehen ist, aus der ein Vorsteuerabzug abgeleitet werden kann
..."
Der, dem Wiederaufnahmeantrag
beigelegte, durch rote Linien hervor gehobene Absatz auf Seite 7 der
Berufungsentscheidung vom 26. Juni 2001 lautet:
"Ob
der Kostenvoranschlag vom 13. März 1993 als 'Vorausrechnung' uU als
Rechnung im Sinne des UStG angesehen werden und zum Vorsteuerabzug berechtigen
könnte, war für die gegenständliche Berufung nicht von Bedeutung,
da das Jahr 1993 von der Berufung nicht erfasst ist".
Aus dieser
Beschreibung der als Wiederaufnahmegrund heran zu ziehenden Umstände ergibt
sich, dass die "neue Tatsache" des Bw.
aus der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland (FLD) vom 26. Juni 2001
stammt.
"Neue
Tatsachen" im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind
ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammen
hängende, tatsächliche, Sachverhaltselemente wie bspw. Zustände,
Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften, die im Zeitpunkt der Erlassung des
Bescheides unbekannt oder nicht zugänglich gewesen sind, aber bereits
existiert haben.
"Neue
Beweismittel" im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind solche, die
im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides unbekannt oder nicht zugänglich
gewesen sind, aber bereits existiert haben.
Um Tatsache bzw. Beweismittel
im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO zu sein, müssen Entscheidungen
von Gerichten oder Verwaltungsbehörden vor dem rechtskräftigen
Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahren ergehen und erst danach bekannt
werden.
Das nach dem Antrag des Bw.
wiederaufzunehmende Verfahren ist das Umsatzsteuerverfahren 1993. Den
Erstbescheid im Umsatzsteuerverfahren 1993 hat das Finanzamt am 30. Mai
1995 erlassen und am 8. Juni 1995 berichtigt. Der Bw. hat weder den
Umsatzsteuerbescheid vom 30. Mai 1995 noch den berichtigten
Umsatzsteuerbescheid vom 8. Juni 1995 angefochten. Das
Umsatzsteuerverfahren 1993 ist daher ein seit Anfang Juli 1995 (im Umfang der
Berichtigung seit Mitte Juli 1995) rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren.
Die am 26. Juni 2001
erlassene Berufungsentscheidung ist nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss
des Umsatzsteuerverfahrens 1993, sondern ca. 6 Jahre danach
entstanden.
Die nach dem
rechtskräftigen Abschluss des Umsatzsteuerverfahrens 1993 entstandene
Berufungsentscheidung vom 26. Juni 2001 ist daher keine für die
Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 1993 geeignete Tatsache bzw.
Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO.
Ist die Berufungsentscheidung
vom 26. Juni 2001 keine neu hervor gekommene Tatsache bzw. kein neu
hervor gekommenes Beweismittel, sind auch die darin getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen und ihre rechtliche Würdigung keine Tatsachen
bzw. Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO.
Nach der Beschreibung der als
Wiederaufnahmegrund heranzuziehenden Umstände mit
"der Weg, den Geschäftsfall über
Gutschrift des Empfängers der Leistung abzuwickeln ... wurde abgelehnt ...
Auf Seite 7 dieser Berufungsentscheidung ... Hinweis, dass der Kostenvoranschlag
vom 17.03.1993, als Vorausrechnung anzusehen ist, aus der ein Vorsteuerabzug
abgeleitet werden kann" hat der Bw. den von ihm durch rote Linien
gekennzeichneten Satz auf Seite 7 der Berufungsentscheidung vom 26. Juni
2001 - "Ob der Kostenvoranschlag vom
13. März 1993 als 'Vorausrechnung' uU als Rechnung im Sinne des UStG
angesehen werden und zum Vorsteuerabzug berechtigen könnte, war für
die gegenständliche Berufung nicht von Bedeutung, da das Jahr 1993 von der
Berufung nicht erfasst ist" - dahin gehend interpretiert, dass die FLD in
dieser Berufungsentscheidung die Rechtsansicht geäußert habe, der
Kostenvoranschlag vom 17. März 1993 sei als
"Vorausrechnung" anzusehen,
aus der ein Vorsteuerabzug für das Jahr 1993 abgeleitet werden
könne.
Mit dieser Beschreibung der als
Wiederaufnahmegrund heran zu ziehenden Umstände hat der Bw. Rechtsansichten
zu Sachverhaltselementen, die nach seiner Auffassung in der
Berufungsentscheidung vom 26. Juni 2001 zuerst als entscheidungsrelevanter
Sachverhalt festgestellt und danach rechtlich gewürdigt worden sind, als
"neue Tatsache" im Sinne des
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO angesprochen.
Rechtsansichten aus einer
Berufungsentscheidung sind die rechtliche Beurteilungen von in dieser
Berufungsentscheidung getroffenen Sachverhaltsdarstellungen.
Sachverhaltsdarstellungen sind aus verschiedenen Sachverhaltselementen zusammen
gesetzt. Die Zusammensetzung von Sachverhaltselementen zu einer
Sachverhaltsdarstellung und deren rechtliche Beurteilung ist das Ergebnis eines
Rechtsfindungsaktes. Dieser Rechtsfindungsakt wird mit einer Entscheidung
abgeschlossen; d.h. jeder Rechtsfindungsakt entsteht erst mit Erlassung der
betreffenden Entscheidung.
Im Falle der
Berufungsentscheidung vom 26. Juni 2001 hat die Zusammensetzung von
Sachverhaltselementen zu einer Sachverhaltsdarstellung und deren rechtliche
Beurteilung zum Stichtag 26. Juni 2001 statt gefunden:
Für das ca. 6 Jahre vor
dieser Berufungsentscheidung abgeschlossene Umsatzsteuerverfahren 1993 sind die
Sachverhaltsfeststellungen aus dieser Berufungsentscheidung und ihre rechtliche
Beurteilung - unabhängig davon, ob sie in dieser
Berufungsentscheidung zum ersten Mal getroffen worden sind oder nicht;
unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Bestätigung einer schon vor
dieser Entscheidung vertretenen Rechtsansicht handelt oder nicht -
keine neu hervor gekommenen Tatsachen bzw. Beweismittel.
Nach der v.a. Beschreibung der
als Wiederaufnahmegrund heran zu ziehenden Umstände ist der Bw. davon
ausgegangen, dass die FLD in der Berufungsentscheidung vom 26. Juni 2001 die
Rechtsansicht vertreten hat, der Kostenvoranschlag vom 17. März 1993 sei
eine im Jahr 1993 zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung.
In Wirklichkeit hat die FLD mit
dem Satz "Ob der Kostenvoranschlag vom
13. März 1993 als 'Vorausrechnung' uU als Rechnung im Sinne des UStG
angesehen werden und zum Vorsteuerabzug berechtigen könnte, war für
die gegenständliche Berufung nicht von Bedeutung, da das Jahr 1993 von der
Berufung nicht erfasst ist" nicht die Rechtsansicht zum Ausdruck
gebracht, dass dieser Kostenvoranschlag eine im Jahr 1993 zum Vorsteuerabzug
berechtigende Rechnung ist.
"...
war für die gegenständliche Berufung nicht von Bedeutung, da das Jahr
1993 von der Berufung nicht erfasst ist" bedeutet im Falle der
Berufungsentscheidung vom 26. Juni 2001, dass in einer, die angefochtenen Jahre
1994 und 1995 betreffenden, Berufungsentscheidung mit dem Kostenvoranschlag vom
13. März 1993 (richtig: vom 17. März 1993) in Zusammenhang
stehende und demzufolge für das Jahr 1993 zu stellende Rechtsfragen nicht
zu beantworten waren.
Es hat daher die FLD mit dem
aus der Berufungsentscheidung vom 26. Juni 2001 stammenden Satz eine andere
als die vom Bw. angenommene Sachverhaltsfeststellung getroffen und hat diese
Sachverhaltsfeststellung demzufolge auch anders als vom Bw. in seinem
Wiederaufnahmeantrag beschrieben gewürdigt.
Bei dem vom Bw. in seinem
Antrag angesprochenen Wiederaufnahmegrund handelt es sich demzufolge um eine
fehlinterpretierte Rechtsansicht zu einer Sachverhaltsdarstellung in der
Berufungsentscheidung vom 26. Juni 2001.
Vom Zeitablauf her gesehen,
können Sachverhaltsdarstellungen und Rechtsansichten aus
Berufungsentscheidungen erst nach Erlassung der betreffenden Entscheidung
fehlinterpretiert werden. Im Falle der Berufungsentscheidung vom 26. Juni 2001
ist eine derartige Fehlinterpretation erst nach dem 26. Juni 2001
möglich.
Aus diesem Grund ist eine
fehlinterpretierte Rechtsansicht zu einer Sachverhaltsdarstellung in der
Berufungsentscheidung vom 26. Juni 2001 keine neue Tatsache und kein neues
Beweismittel für das Umsatzsteuerverfahren 1993.
Außerdem fehlt bei dem in
der Berufungsentscheidung vom 26. Juni 2001 behandelten Berufungsthema der bei
neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO
erforderliche ausschließliche Zusammenhang mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen und wiederaufzunehmenden Verfahrens:
Ein Zusammenhang mit dem idF
wiederaufzunehmende Umsatzsteuerverfahren 1993 ist schon deshalb nicht
vorhanden, weil mit der Berufungsentscheidung vom 26. Juni 2001 nicht über
eine Berufung gegen Bescheide des hier maßgeblichen Veranlagungsjahres
1993, sondern über eine die Folgejahre betreffende Berufung entschieden
worden ist.
Auch unterscheidet sich der,
durch das Berufungsbegehren vorgegebene, bei der Berufungsentscheidung vom 26.
Juni 2001 entscheidungsrelevante, Sachverhalt vom Sachverhalt des Jahres 1993:
Gegenstand der
Sachverhaltsdarstellung und rechtlichen Beurteilung im Jahr 1993 ist der
Kostenvoranschlag vom 17. März 1993; Gegenstand der Sachverhaltsdarstellung
und rechtlichen Beurteilung im Jahr 1994 ist die Gutschrift vom 30. Oktober
1994.
Gutschrift und
Kostenvoranschlag sind sich von einander unterscheidende Belege, sodass nach dem
jeweils vorgegebenen Inhalt und Verfasser der Belege im Falle der Gutschrift von
einer anderen Sachlage als Grundlage der rechtlichen Beurteilung auszugehen ist
als beim Kostenvoranschlag.
Davon abgesehen ist die
Gutschrift als solche durch die Datierung mit 30. Oktober 1994 am
30. Oktober 1994 und damit nach dem hier maßgeblichen
Veranlagungsjahr 1993 entstanden. Als im Jahr 1993 nicht existierender Beleg ist
diese Gutschrift bei einer, das Jahr 1993 betreffenden Sachverhaltsdarstellung
nicht zu berücksichtigen.
Aus dem auf dem
Kostenvoranschlag vom 17. März 1993 befindlichen Eingangsstempel ist
ersichtlich, dass dieser Kostenvoranschlag am 5. April 1994 vorgelegt worden
ist. Dieser Kostenvoranschlag ist im Jahr 1994 des Veranlagungsaktes des Bw.
abgelegt worden, weshalb davon auszugehen ist, dass er keine Beilage zu den
Umsatzsteuervoranmeldungen 1993 bzw. zur Umsatzsteuerjahreserklärung 1993
gewesen ist.
Mit seinen Ausführungen im
mit Berufungsentscheidung vom 26. Juni 2001 abgeschlossenen Berufungsverfahren
hat der Bw. den Kostenvoranschlag vom 17. März 1993 zum Bestandteil seines
damaligen, das Jahr 1994 betreffenden, Berufungsbegehrens gemacht, weshalb
dieser Kostenvoranschlag in der Berufungsentscheidung als zum Akt genommenes
Beweismittel erwähnt und dazu "Fest steht
im vorliegenden Fall, dass im Kostenvoranschlag vom 13. März 1993
Umsatzsteuer ausgewiesen wurde" festgestellt wird.
Offenbar ist der Bw. damals
davon ausgegangen, dass ihn die, in diesem Kostenvoranschlag ausgewiesene und
mittels Gutschrift bestätigte Umsatzsteuer nicht 1993 sondern 1994 zum
Vorsteuerabzug berechtigt: Demzufolge hätte der Bw. damals eine
Tatsachenfeststellung getroffen und Beweiswürdigung durchgeführt, die
sich nach Erlassung der Berufungsentscheidung vom 26. Juni 2001 als nicht
zutreffend heraus gestellt hat.
Bringt eine Partei wegen eines
Irrtums im Tatsachenbereich, wegen mangelnder Information über die
Auswirkungen einzelner Sachverhaltselemente oder wegen unzutreffender
rechtlicher Beurteilung der Sachlage im voran gegangenen Verfahren die
maßgebenden Tatsachen oder Beweismittel nicht vor, obwohl sie dazu im
voran gegangenen Verfahren Gelegenheit hatte, diese Gelegenheit aber zufolge
Fehlbeurteilung oder aus mangelnder Obsorge versäumt hat, liegt lt. dem im
VwGH-Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, Zl. 99/14/0293, zitierten Vorjudikat ein
"Verschulden" der Partei am
Nichtgeltendmachen von Tatsachen oder Beweismitteln vor.
Gemäß
§ 303
Abs. 1 lit. b BAO ist die Verfahrenswiederaufnahme auf Antrag bei
Verschulden der Partei am Nichtgeltendmachen von Tatsachen oder Beweismitteln
nicht zulässig.
Verschulden der Partei am
Nichtgeltendmachen von Tatsachen oder Beweismitteln führt unabhängig
davon, ob es sich um neu hervor gekommenen oder später entstandene
Tatsachen oder Beweismitteln handelt, nicht zur Verfahrenswiederaufnahme auf
Antrag.
Sind keine Tatsachen und
Beweismittel neu hervor gekommen und/oder trifft die Partei ein Verschulden an
deren Nichtgeltendmachen, liegt zumindest eines der nach § 303 Abs. 1
lit. b BAO und § 303 Abs. 2 BAO für die Verfahrenswiederaufnahme
auf Antrag erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht vor.
Bei Fehlen auch nur eines der
in § 303 Abs. 1 lit. b BAO und § 303 Abs. 2 BAO
angeführten Tatbestandsmerkmale ist der Antrag auf Verfahrenswiederaufnahme
abzuweisen:
Die vom Finanzamt mit Bescheid
vom 30. August 2001 durchgeführte Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme
des Umsatzsteuerverfahrens 1993 ist daher zu Recht erfolgt.
Da bei Fehlen auch nur eines
der in § 303 Abs. 1 lit. b BAO und § 303 Abs. 2 BAO
angeführten Tatbestandsmerkmale der Antrag auf Verfahrenswiederaufnahme
abzuweisen ist, ist es nicht erforderlich, alle iZm § 303 Abs. 1
lit. b BAO und § 303 Abs. 2 BAO stehenden Rechtsfragen zu
beantworten.
Für dieses
Berufungsverfahren mussten die Rechtsfragen - Ist der Kostenvoranschlag vom
17. März 1993 eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung und damit
geeignet den Spruch des Umsatzsteuerbescheides 1993 abzuändern oder ist
dieser Kostenvoranschlag keine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung und
damit für eine Spruchänderung ungeeignet? Ist der Wiederaufnahmeantrag
innerhalb der 3-Monats-Frist nach bekannt Werden eines Wiederaufnahmegrundes
gestellt worden oder danach? - nicht beantwortet werden.
Wien,
29. Jänner 2004
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Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2949-W/02
- Stammnummer
- 7967
- Gültig
- 29.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF