Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0075-W/06
1.) Aufhebung gemäß § 299 BAO nicht möglich, wenn bereits vom UFS eine Berufungsentscheidung erlassen wurde 2.) Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand gemäß § 308 BAO nur möglich, wenn eine Frist versäumt wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0075-W/06vom 28.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat am 12. Juni 2007 durch die Vorsitzende Dr. Bavenek-Weber und die
weiteren Mitglieder Hofrätin Dr. Eugenie Strokosch, Johann Mosonyi und
Manfred Weinrichter über die Berufung der Bw, Adresse, vertreten durch
Trust Treuhand- und Steuerberatung GmbH, 1020 Wien, Praterstraße 38,
gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien je vom 20. Juli 2005 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf
Aufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO und je vom 6. Oktober 2005
betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß
§ 308 BAO nach der am 12. Juni 2007 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
1.) Die
Berufungen gegen die Zurückweisung eines Antrages gemäß
§
299 BAO werden als unbegründet abgewiesen. 2.) Die Berufungen gegen
die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß
§ 308 BAO werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
In den Jahren 1999/2000 veranstaltete die Bw, die
Berufungsweberin (Bw.) Auslosungen, bei welchen der jeweilige Gewinner einen PKW
erhielt:
1.) RV/0075-W/06 (§ 299 BAO) und RV/0498-W/06
(§308 BAO) St. Nr. X Auslosung bei der Aktion Toto "Open Air"
vom 17. Mai 2000, Hauptgewinn 1 Peugeot 306 Cabrio, Gewinner (=
Geschenknehmer) J.W..
2.) RV/0076-W/06 (§ 299 BAO) und RV/0501-W/06
(§308 BAO) St. Nr. Y Auslosung bei der Kooperation Sportwoche
- Toto, 21. Runde, Ziehung 4. Juni 1999, Hauptgewinn 1 PKW GolfTDI
Cabrio Gewinner (= Geschenknehmer) R.N.
3.) RV/0078-W/06 (§ 299 BAO) und RV/0499-W/06
(§308 BAO) St. Nr. Z Auslosung bei der Kooperation Sportwoche
- Toto, 22. Runde, Ziehung 11. Juni 1999, Hauptgewinn 1 PKW GolfTDI
Cabrio Gewinner (= Geschenknehmer) F.G.
Mit Bescheiden vom 22. Dezember 1999 bzw. vom 6. Juni 2000
setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien für
diese Vorgänge Schenkungssteuer fest. Die Bw. brachte dagegen rechtzeitig
das Rechtsmittel der Berufung u.a. mit der Begründung ein, dass bei einem
Gewinnspiel keine gewollte Bereicherung vorliegen könnte, da der Zweck
desselben das Erreichen eines Werbezweckes und damit im Gegenstand eine
Erhöhung der verkauften Exemplare der Zeitschrift sei.
Mit Berufungsentscheidungen je vom
13. Mai 2003 hat der unabhängige
Finanzsenat den Berufungen insoweit Folge gegeben, als er einerseits die
Zustimmung des jeweiligen Gewinners zur Veröffentlichung seines Fotos in
Höhe von S 10.000,00 als eine Gegenleistung anerkannte und andererseits
einen Abschlag in Höhe von 15% des Listenpreises laut Eurotax gewährte
und dadurch die Bemessungsgrundlage um diese Beträge herabsetzte.
Darüber hinaus wurden die Berufungen jedoch als unbegründet
abgewiesen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass bei einer
freigebigen Zuwendung der Zuwendende den einseitigen Willen habe, den Bedachten
auf seine Kosten zu bereichern. Dieser Wille, müsse jedoch kein unbedingter
sein, es genüge vielmehr schon, dass der Zuwendende eine Bereicherung des
Empfängers bejahe bzw. in Kauf nehme, falls sich eine solche Bereicherung
im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergebe.
Mittels Schriftsatz vom 6.
April 2005 wurde in der Folge seitens der Bw, der damaligen Bw., beim
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien ein Antrag
gemäß
§ 299 BAO auf Aufhebung der Schenkungssteuerbescheide je
vom 13. Mai 2003 gestellt.
Als Begründung wurde dazu ausgeführt, dass
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z 6 ErbStG Gewinne aus unentgeltlichen
Preisausschreiben, die an die Öffentlichkeit gerichtet sind, steuerfrei
bleiben. Diese Gesetzesbestimmung bestätige die Rechtsansicht der Bw., dass
es sich beim seinerzeitigen Berufungsfall um eine reine Werbemaßnahme
gehandelt habe, der eine Bereicherungsabsicht gegenüber dem Gewinner des
Preisausschreibens gefehlt habe.
Mit
Zurückweisungsbescheiden je vom
20. Juni 2005 hat das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien diese Anträge unter Verweis auf
§ 302 BAO zurückgewiesen, da die Anträge nicht fristgerecht
eingebracht worden waren.
In der dagegen erhobenen
Berufung vom
23. August 2005 brachte die Bw. vor,
dass gemäß
§ 302 Abs. 2 lit. c BAO Aufhebungen
gemäß
§ 299 BAO, die wegen Widerspruches mit zwischenstaatlichen
abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit Gemeinschaftsrecht der
Europäischen Union erfolgen, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
zulässig sind.
Ebenfalls mit Schreiben vom 23. August 2005 stellte die Bw.
für die gegenständlichen Schenkungssteuerbescheide je vom 13. Mai 2003
einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§
308 BAO mit der Begründung, dass seitens des Gesetzgebers rückwirkend
ein neuer Befreiungstatbestand in § 15 Abs. 1 Z 6 ErbStG eingesetzt wurde,
wodurch nachträglich der Rechtsmeinung der Bw. Rechnung getragen worden
sei. Dieses Gesetz sei mit dem AbgÄG 2004 rückwirkend ab 1.1.2003 in
Kraft getreten. Es sei daher nicht als grobes Verschulden der Partei zu werten,
dass Gesetze rückwirkend in Kraft gesetzt würden, sodass die Frist
gemäß
§ 299 BAO nicht mehr zur Anwendung kommen konnte.
Gleichzeitig mit dem Ersuchen um Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand stellte die Bw. erneut den Antrag gemäß
§ 299
BAO.
Mittels
Berufungsvorentscheidungen jeweils
vom 4. Oktober 2005 hat das Finanzamt
die Berufungen gegen die Zurückweisungsbescheide vom 20. Juni 2005 als
unbegründet abgewiesen, da die Bw. die Aufhebung von
Berufungsentscheidungen des unabhängigen Finanzsenates als
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt habe, nach § 299 BAO jedoch
von der Abgabenbehörde erster Instanz nur Bescheide der Abgabenbehörde
erster Instanz aufgehoben werden können.
Mit Bescheiden je
vom 6. Oktober 2005 wies das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien sodann die Anträge auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO ab, da
entsprechend § 34 (1)10 ErbStG idF AbgÄG 2004 die Befreiungsbestimmung
des § 15 (1) 6 ErbStG auf alle Vorgänge anzuwenden sei, für die
die Steuerschuld nach dem 31.12.2002 entstanden ist. In den Berufungsfällen
sei die Steuerschuld jedenfalls vor dem 1.1.2003 entstanden. Eine gesetzliche
Regelung über die zeitliche Geltung einer Rechtsvorschrift könnte
nicht im Wege der Wiedereinsetzung weiter ausgedehnt werden.
In der Folge wurde seitens der Bw. mit
Schriftsätzen je vom
4. November 2005 gegen die
Abweisungsbescheide betreffend die Anträge auf Wiedereinsetzung das
Rechtsmittel der Berufung erhoben und gleichzeitig auf Grund der ergangenen
abweisenden Berufungsvorentscheidungen betreffend die Anträge
gemäß
§ 299 BAO die Vorlage der Berufungen an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Nachdem das Finanzamt die Berufung gegen die
Abweisungsbescheide betreffend die Anträge auf Wiedereinsetzung
gemäß
§ 308 BAO mittels
Berufungsvorentscheidungen je vom
12. Jänner 2006 als
unbegründet abgewiesen hat, stellte die Bw. letztendlich mit
Schriftsatz vom
15. Februar 2006 den Antrag auf Vorlage
der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
Antrag gemäß
§ 299 BAO:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Mit dem aufhebenden Bescheid ist gemäß
§
299 Abs. 2 BAO der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu
verbinden.
Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1)
tritt nach § 299 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage
zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat.
Gemäß
§ 300 Abs. 1 BAO können das
Bundesministerium für Finanzen und die Abgabenbehörde zweiter Instanz
einen von ihnen selbst erlassenen, beim Verwaltungsgerichtshof oder
Verfassungsgerichtshof mit Beschwerde angefochtenen Bescheid bei Vorliegen der
in lit. a bis d angeführten Voraussetzungen aufheben.
Nach § 300 Abs. 3 BAO tritt durch die
Aufhebung eines Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich
vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO idF AbgRmRefG, BGBl.
I Nr. 97/2002, hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz außer in den
Fällen des Abs. 1 immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist
berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre
Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen
und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Nach der ab 2003 geltenden Rechtslage ist § 299
BAO keine Maßnahme der Dienstaufsicht mehr und die Möglichkeit einer
Beantragung einer Bescheidaufhebung nach dieser Norm ist ein gänzlich neues
Parteienrecht. Seit 1.1.2003 können nur noch Bescheide der
Abgabenbehörden I. Instanz von den Abgabenbehörden
I. Instanz selbst aufgehoben werden. Es steht dem Finanzamt als
Abgabebehörde I. Instanz daher zu, eine innerhalb der Jahresfrist ab
In-Kraft-Treten des Abgabenrechtsmittelreformgesetzes ergangene
Berufungsvorentscheidung auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
aufzuheben.
In § 299 Abs 1 BAO ist somit klar
formuliert, dass die Abgabenbehörde erster Instanz nur einen Bescheid der
Abgabenbehörde erster Instanz aufheben kann. Aufgrund des klaren
und eindeutigen Wortlautes ist diese Bestimmung auch keiner anderen
Interpretation zugänglich.
Nach Ansicht der Bw. ist in den gegenständlichen
Fällen strittig, ob eine Aufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1
BAO auch infolge einer nachträglich eingetretenen Gesetzesänderung
möglich ist und ob jeweils die Frist des § 302 Abs. 1 BAO oder, wie
die Bw. meint, die auf die Verjährung abstellende Frist des § 302
Abs. 2 lit. c BAO maßgebend wäre.
Da jedoch in allen drei Berufungsfällen seitens des
unabhängigen Finanzsenates als Abgabenbehörde II. Instanz im Zuge der
von der Bw. beantragten Berufungsverfahren zu RV/1628-W/02, RV/1630-W/02 und
RV/1629-W/02 bereits Berufungsentscheidungen je vom 13. Mai 2003 ergangen sind,
ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 299 BAO dem Finanzamt
als Abgabenbehörde I. Instanz eine Aufhebung gemäß
§ 299
BAO auf jeden Fall verwehrt.
Eine auf § 299 (oder § 300) BAO gestützte
Maßnahme soll unter bestimmten Voraussetzungen die aus einem
rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sich ergebenden Rechtswirkungen
beseitigen.
Ein rechtskräftiger Bescheid entfaltet die Wirkung,
dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann. Die
Beseitigung der Rechtskraft auf Antrag einer Partei ist daher stets an mehr oder
weniger restriktive Voraussetzungen geknüpft und ermöglicht nur bei
deren Vorliegen den Wiedereintritt in das Verfahren oder seine
Wiederholung.
Zufolge des § 289 Abs. 2 BAO setzt die
Abgabenbehörde II. Instanz im Fall einer Sachentscheidung ihre
Berufungsentscheidung an die Stelle des angefochtenen Bescheides, sofern sie
diesen nicht aufhebt. Eine Berufungsentscheidung ersetzt daher alle bisherigen
Verfahrensschritte und bildet den rechtskräftigen Abschluss eines
Verfahrens.
Für die gegenständlichen Berufungsfälle
bedeutet das, dass die Berufungsentscheidungen RV/1628-W/02, RV/1630-W/02 und
RV/1629-W/02 einen rechtskräftigen Verfahrensabschluss in der
Schenkungssteuersache betreffend Preisausschreiben gebildet haben. Da die
Berufungsentscheidung den angefochtenen Bescheid ersetzt, gehört dieser ab
Erlassung der Berufungsentscheidung nicht mehr dem Rechtsbestand an und kann
daher denkunmöglich (und schon gar nicht von der Abgabenbehörde I.
Instanz) abgeändert oder aufgehoben werden.
Eine die Rechtskraft durchbrechende Maßnahme kann
daher nur dann erfolgen, wenn ein Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz
oder eine Berufungsvorentscheidung den rechtskräftigen Verfahrensabschluss
gebildet hat. Eine Berufungsentscheidung ist jedoch ein vom unabhängigen
Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz erlassener Bescheid und
einer Aufhebung nur in Verbindung mit einer Beschwerde vor den
Höchstgerichten unter den Voraussetzungen des § 300 BAO
zugänglich. Unbestritten ist, dass In den Berufungsfällen keine
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde und die Beschwerdefrist
längst abgelaufen war.
Die Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung des
Bescheides gemäß
§ 299 BAO erfolgte somit zurecht.
2.)
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO ist gegen die
Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei,
die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft
macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der
Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung
nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Ziel der Wiedereinsetzung ist, bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus
erwachsen, dass sie eine Frist ohne grobes Verschulden versäumt hat (vgl.
Ritz, Kommentar zur
BAO3,
Tz 1 zu § 308). Das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung bezweckt
somit, ein bereits abgeschlossenes Verfahren wieder in Gang zu setzen und die
Partei in jenen Stand des früheren Verfahrens zurückzuversetzen, in
dem es sich vor Ablauf der versäumten Frist befunden hat.
In den Berufungsfällen hat die Abgabenbehörde II.
Instanz mittels Berufungsentscheidungen über die rechtzeitig eingebrachten
Vorlageanträge entschieden. Wie bereits ausgeführt, kann eine
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates als
Abgabenbehörde II. Instanz, die den angefochtenen Bescheid
rechtskräftig ersetzt hat, gemäß
§ 299 BAO idF des
AbgÄG 2003, BGBl I 2003 nicht mehr aufgehoben werden. Da für die Bw.
keine Möglichkeit zur Erlangung der Aufhebung der Berufungsentscheidungen
bestand, war sie auch nicht verhindert, irgendwelche Fristen einzuhalten. Eine
Fristversäumung im Sinne des § 308 Abs. 1 BAO liegt somit im
Gegenstand nicht vor.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass, wie
bereits in den Zurückweisungsbescheiden je vom 6. Oktober 2005 seitens des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien ausgeführt
wurde, entsprechend dem § 34 (1) 10 ErbStG idF AbgÄG 2004 die neu
eingeführte Befreiungsbestimmung des § 15 (1) 6 ErbStG nur auf alle
jene Vorgänge anzuwenden ist, für die die Steuerschuld nach dem 31.
12. 2002 entstanden ist. Unbestritten ist, dass in den Berufungsfällen die
Steuerschuld in den Jahren 1999 bis 2001, somit jedenfalls vor dem
1. 1. 2003 entstanden ist.
Weiters ist dazu zu sagen, dass auch eine allfällige
Aufhebung des § 15 Abs. 1 Z. 15 ErbStG wegen Verfassungswidrigkeit keine
Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der in den gegenständlichen
Fällen erfolgten Steuerfestsetzung gehabt hätte, da die Steuerpflicht
auf Grund der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG
gegeben ist. Wie sich beispielsweise aus dem Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1998 zur Zl. B 827/97 ua. (VfSlg.
15.380) ergibt, sind Beschwerden trotz Aufhebung der präjudiziellen
Gesetzesbestimmung hinsichtlich einer Steuerbefreiung im von Amts wegen
eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren abzuweisen, wenn nach Bereinigung
der Rechtslage keine Auswirkung auf die Steuervorschreibung an den
Beschwerdeführer gegeben ist.
Die Berufungen waren somit als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 28.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 15 Abs. 1 Z 6 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 34 Abs. 1 Z 10 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
BescheidaufhebungAbgabenbehörde I. InstanzBerufungsentscheidungrechtskräftig abgeschlossenes VerfahrenVersäumung einer Fristunvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0075-W/06
- Stammnummer
- 29130
- Gültig
- 28.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF