…7, 14; SWK 2005, S 379). Die Wirksamkeit einer behördlichen Erledigung, also deren rechtliche Existenz, setzt voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben wird. Vor Bekanntgabe entfaltet eine Erledigung keine Rechtswirkungen. Die Bekanntgabe schriftlicher Erledigungen hat aufgrund oben genannter Bestimmungen grundsätzlich durch Zustellung zu erfolgen…
…Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist an den Bf. adressiert und an diesen zugestellt worden. Der Bescheid ist mangels Adressierung und Zustellung an den vorgenannten Zustellungsbevollmächtigten rechtlich nicht existent geworden (vgl. VwGH 29.5.1995, 93/17/0318). Die Beschwerde vom 18. Dezember 2006…
…des Finanzamtes am 13. Dezember 2007 erlassen, konnten jedoch infolge der Ortsabwesenheit des Bw. diesem nicht rechtswirksam zugestellt werden. Da die Wirksamkeit schriftlicher Erledigungen (und somit deren rechtliche Existenz) gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO deren Zustellung an den Adressaten voraussetzt, entfalteten die als…
…Bw. weitere Namen genannt sind, lässt sich schließen, dass das Finanzamt den Bescheid an eine Personengemeinschaft unbeschadet anderer gesetzlicher Anordnungen richten wollte und der Bescheid somit für alle im Anhang A genannten Personen rechtliche Wirkung entfalten sollte. Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen…
…gewesen. Die Bw. habe über Vorhalt mitgeteilt, dass M. V. im Namen der D. Bau GmbH aufgetreten sei. Unterlagen betreffend die Existenz der D. Bau GmbH habe die Bw. laut Vorhaltsbeantwortung nicht abverlangt. Die Bw. habe auch nicht geprüft ob M. V. berechtigt gewesen sei…
…dadurch im Rahmen des ihr Zumutbaren von der Unternehmereigenschaft der Rechnung legenden Firmen überzeugt hat, ist entgegenzuhalten, dass durch die angeführten Unterlagen und Auskünfte nur die rechtliche Existenz der gegenständlichen Firmen und der Umstand, dass diese im Wirtschaftsleben mit eigenen Arbeitskräften aufgetreten sind, nachgewiesen wird…
…Datum1 der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben und die Funktion des Dr. Name als Masseverwalter gelöscht worden ist. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes: Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung: Die Wirksamkeit von Erledigungen (also deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben wird…
…am ZZ verstorben. Die Verlassenschaft wurde am YY1 den Erben Frau MM und Herrn BB eingeantwortet (siehe dazu Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes YY). In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus folgendes: Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung: Die Wirksamkeit von Erledigungen (also deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie…
…Erscheinung getreten ist (Firmenbuchanmeldung, Bankverbindung, behördlich angemeldetes Fahrzeug) kann deren rechtliche Existenz nicht ohne weiteres verneint werden. Ob wirtschaftliches Handeln und damit der wirtschaftliche Erfolg ebenfalls der GmbH zugeordnet bzw. zugerechnet werden kann ist wegen der Angabe einer unzutreffenden Geschäftsadresse. der unterlassenen Führung von Aufzeichnungen…
…Rechtsanwältin". Die darauf folgenden Anträge auf Vorlage der Berufungen an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurden direkt beim Unabhängigen Finanzsenat eingebracht. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes: 1.) Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung: Die Wirksamkeit von Erledigungen (also deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem…
…rechtskräftigen Ausspruches, welcher die rechtliche Existenz der angefochtenen Sachbescheide beseitige - und hiefür genüge nicht die Erlassung eines Zurückweisungsbescheides - sei daher die Berufung nach wie vor zulässig und aufrecht und sohin von der Behörde einer inhaltlichen Behandlung zuzuführen. Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid vom 12. Juli…
…FBG. Durch die Löschung im Firmenbuch und die eingetretene Vermögenslosigkeit ist die Bw. voll beendet worden; sie hat mit der Löschung im Firmenbuch nach Aufhebung des Konkursverfahrens ihre rechtliche Existenz verloren. Mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen nach § 19 Abs. 2…
…Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung; | b) | bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung. Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben wird. Vor Bekanntgabe entfaltet zB ein Bescheid keinerlei Rechtswirkungen…
…1999 bis 2001 seien am 8. Jänner 2004 auf Grund der Feststellungsbescheide vom 19. Dezember 2003 geändert worden und in Rechtskraft erwachsen. Die Verpflichtung zur Änderung der Einkommensteuerbescheide setzte die rechtliche Existenz eines Grundlagenbescheides voraus. Ohne einen solchen sei eine Änderung gemäß § 295 BAO unzulässig …
…diese Beteiligungsmodelle nicht anders zu behandeln als vor ein paar Jahren. Der Gesetzgeber hat diesen Modellen die rechtliche Existenz schrittweise in den letzten 2 Jahren entzogen, über die Verwaltungspraxis diese gesetzliche Änderung rückwirkend auf die Jahre 1993-1998 auszudehnen ist und ein Verstoß gegen das…
…1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Wirksamkeit von Erledigungen (somit deren rechtliche Existenz) setzt grundsätzlich voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben werden. Ein Bescheid gehört erst mit der Erlassung dem…
…Verordnung des BMF existiert, ist eine solche Zustellungsart im Anwendungsbereich der BAO daher unzulässig (Ritz, BAO³ § 97 TZ 14). Die rechtliche Existenz einer behördlichen Erledigung setzt voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben wird. Vor Bekanntgabe entfaltet eine Erledigung keine Rechtswirkungen. Ein Bescheid gehört erst…
…jedenfalls - wie von § 9 Abs. 3 KStG 1988 gefordert - ungeachtet des gefassten Auflösungsbeschlusses eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft. Der Auflösungsbeschluss vernichte nämlich nicht die rechtliche Existenz der EBw., sondern setze lediglich ihre Abwicklung in Gang. Innerhalb welches Zeitraumes diese beendet sein werde, verschließe sich derzeit noch…
…stellte der Bw den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Über die Berufung wurde erwogen: Die rechtliche Existenz des angefochtenen Bescheides ist nur nach der BAO und nicht auch nach dem AVG zu beurteilen (vgl Art II Abs 5 EGVG)…
…über die Umsatzsteuer sowie die entsprechenden Berufungsvorentscheidungen sind somit nicht wirksam ergangen und deshalb keine Bescheide. Sie sind rechtlich nicht existent. Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften Feststellungsbescheide ergehen in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit…