Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1124-W/08
Zurückweisung einer Berufung gegen eine Buchungsmitteilung bzw. gegen die der Buchungsmitteilung zu Grunde liegenden Abgabenbescheide, welche mangels Zustellung rechtlich nicht existent geworden sind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1124-W/08vom 03.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da eine Buchungsmitteilung keinen Bescheid, sondern eine Erledigung ohne Bescheidcharakter darstellt, ist eine dagegen eingebrachte Berufung als unzulässig zurückzuweisen. Auch eine Berufung gegen die der Buchungsmitteilung zu Grunde liegenden Abgabenbescheide ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn letztere mangels rechtswirksamer Zustellung als Bescheide rechtlich nicht existent geworden sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling betreffend die Zurückweisung der Berufungen
gegen die Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 2000 bis 2006 und Umsatzsteuer 01 bis 09/2007 (§ 273 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 13. Dezember 2007 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer für die Jahre 2000
bis 2006 sowie die Umsatzsteuer für die Monate 01 bis 09 des
Jahres 2007 fest. Trotz achtmaliger Zustellversuche konnten dem
Berufungswerber (Bw.) die Bescheide infolge seiner Ortsabwesenheit nicht
zugestellt werden.
Mit Eingabe vom 27. Dezember 2007 erhob der Bw.
sowohl gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer 2000 bis einschließlich 2007
als auch die Festsetzung der Einkommensteuer 2000 bis 2006 laut
Buchungsmitteilung vom 13. Dezember 2007 Berufung. Mit Bescheid vom
9. Jänner 2008 wies das Finanzamt die Berufungen als
unzulässig zurück, da betreffend die vom Bw. in seinen Berufungen
genannten Abgaben noch keine rechtswirksame Bescheidzustellung bewirkt werden
habe können.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet
der Bw. ein, dass keine rechtswirksame Bescheidzustellung habe erfolgen
können, da er sich überwiegend in Italien aufgehalten habe. Nach
Anraten und Aufklärung durch einen Postbediensteten über das
Zustellgesetz habe er seine Abwesenheit auch der Post gemeldet, um keine Fristen
zu versäumen. Sollte der Bw. dadurch fahrlässig gehandelt haben, tue
ihm das sehr leid. Seine irrtümliche Annahme, dass er nur in Italien
steuerpflichtig sei, sei ihm mit der nun ordnungsgemäßen Zustellung
der Bescheide in die Justizanstalt schmerzlich bewusst gemacht worden.
Der Bw. sei derzeit in Schwarzau inhaftiert und ersuche,
ihm erneut den amtlichen Fristenlauf zu gewähren. Er hoffe, dadurch zur
Klärung seiner eventuellen Abgabenschuldigkeiten beitragen zu können,
zumal es sich um mehrere Jahre handle. Er versichere auch seine hohe
Bereitschaft und Mithilfe (Zeugen, Unterlagen, Belege aus Italien) in dieser
für ihn und seine Familie sehr existenzbedrohenden Angelegenheit.
Am 16. November 2000 sei die Firma X in Italien
gegründet worden. In der Zeit von 2000 bis Mitte 2002 sei der Bw. als
Konsulent/Bauleiter bei der Firma Y selbständig beschäftigt gewesen.
Es habe seinerseits keine Bautätigkeit stattgefunden und der Bw. habe auch
keine USt-pflichtigen Ausgangsrechnungen ausgestellt. Für seine
Tätigkeit bei der Y habe er Honorarnoten ausgestellt.
Nach dem Bekanntwerden des Konkurses der Firma Y habe auf
Antrag des Masseverwalters eine Prüfung durch das Finanzamt stattgefunden.
Für seine an die Firma Y gestellten Honorarnoten ohne USt habe der Bw.
damals in Italien die Einkommensteuer bezahlt.
Am 6. August 2002 habe die X die erste Rechnung
an die Z-GesmbH ausgestellt. Nach Fertigstellung der Filiale sei der vom Bw. in
Rechnung gestellte Betrag nicht zur Gänze bezahlt worden.
In den folgenden Jahren der Bautätigkeit des Bw. seien
ihm viele Kunden Geld schuldig geblieben, welches er nie mehr erhalten habe.
Auch nach der Stornierung eines gültigen Kaufvertrages habe der Bw. nie die
ihm zustehenden Stornogebühren erhalten. Da seine Gattin in keiner
Beschäftigung gestanden sei und er auch zwei kleine Kinder zu versorgen
gehabt habe, sei dies eine sehr schwierige Zeit für die Familie gewesen.
Dennoch habe der Bw. in dieser Zeit kein einziges Mal "schwarz", sondern immer
nur auf Rechnung gearbeitet.
Für die Fertigteilhäuser, die der Bw. von der
Firma K importiert habe, habe er immer vorab die USt abführen müssen,
weil er sonst die Ware nicht erhalten hätte. Dies sei an der Grenze in
Spielfeld bar erfolgt oder aber sei der Betrag vorab überwiesen
worden.
Nach der Hausdurchsuchung durch das Finanzamt im
Jahr 2005 habe die Firma X zur Gänze ihre Bautätigkeit in
Österreich eingestellt. Kurz danach sei der Bw. verhaftet worden. Seine
Familie habe in dieser Zeit und auch danach von der Sozialhilfe und dem Geld der
Familie der Gattin des Bw. gelebt.
Die Jahre 2006 und 2007 habe der Bw. fast zur
Gänze in Italien verbracht, um sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Er
wohne zum Teil in der Wohnung seiner Schwiegermutter und habe bei der
Renovierung und dem Umbau deren neuer Arztpraxis geholfen. Die Schwiegermutter
schicke wiederum Geld an ihre Tochter und die Enkelkinder nach Österreich,
um die Familie durchzubringen. Mit Gelegenheitsarbeiten in Italien habe auch der
Bw. seinen Beitrag dazu leisten können.
Die Bemessungsgrundlage für die USt in den
Jahren 2005, 2006 und 2007 sei daher völlig aus der Luft gegriffen, da
die Firma X nach der Hausdurchsuchung nicht mehr tätig gewesen sei. Somit
habe es auch keine Einkünfte aus deren gewerblicher Tätigkeit gegeben.
Es seien keine Ausgangsrechnungen gestellt worden, weil es keine Kunden mehr
gegeben habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 92 Abs. 1 BAO sind
Erledigungen einer Abgabenbehörde als
Bescheide zu erlassen, wenn sie für
einzelne Personen a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder
aufheben, oder b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder c)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
absprechen.
Gemäß
§ 93 Abs. 2 BAO ist
jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu
enthalten und in diesem die Person zu nennen, an die er ergeht. Ferner hat der
Bescheid gemäß
§ 93 Abs. 3 BAO eine
Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Gemäß
§ 97 Abs. 1 BAO werden
Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden,
für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Bei schriftlichen Erledigungen
(Bescheiden) erfolgt die Bekanntgabe gemäß
§ 97Abs. 1
lit. a BAO durch Zustellung.
Aus dem Gesagten ist ersichtlich, dass es sich bei der
Buchungsmitteilung vom 13. Dezember 2007 nicht um einen Bescheid,
sondern lediglich um eine Information seitens der Abgabenbehörde,
jedenfalls um eine Erledigung ohne Bescheidcharakter, handelte.
Mit Berufung
anfechtbar sind jedoch nur Bescheide. Daher sind Berufungen gegen
Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig
zurückzuweisen (z.B. VwGH 20.12.1999, 99/17/0325, 0326; 15.5.2000,
95/17/0458; 18.6.2001, 2001/17/0044).
Die der Buchungsmitteilung zu Grunde liegenden Bescheide
(Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2006 sowie
Umsatzsteuer für die Monate 01-09/2007) wurden zwar seitens des Finanzamtes
am 13. Dezember 2007 erlassen, konnten jedoch infolge der
Ortsabwesenheit des Bw. diesem nicht rechtswirksam zugestellt werden. Da die
Wirksamkeit schriftlicher Erledigungen (und somit deren rechtliche Existenz)
gemäß
§ 97 Abs. 1 lit. a BAO deren
Zustellung an den Adressaten voraussetzt, entfalteten die als Abgabenbescheide
betreffend die Einkommen- und Umsatzsteuer 2000 bis 2006 sowie die
Umsatzsteuer 01-09/2007 intendierten Erledigungen des Finanzamtes keinerlei
Rechtswirkungen.
Sofern sich der Bw. in seiner Berufung vom
27. Dezember 2007 somit gegen mangels Zustellung rechtlich nicht
existent gewordene Bescheide wendet, war diese seitens des Finanzamtes zu Recht
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als
unzulässig zurückzuweisen (VwGH 27.4.1995, 93/17/0075; 29.5.1995,
93/17/0318).
Da die seitens des Bw. in seiner Berufung gegen die
Zurückweisung der Berufungen gegen die Umsatzsteuer- und
Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2006 und Umsatzsteuer 01 bis 09/2007
vorgebrachten Einwendungen in diesem Verfahren nicht zielführend sind, war
die Berufung aus den dargelegten Gründen abzuweisen.
Wien, am 3. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BescheidErledigung ohne BescheidcharakterBuchungsmitteilungZustellungrechtswirksamrechtliche ExistenzunzulässigZurückweisung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1124-W/08
- Stammnummer
- 35573
- Gültig
- 03.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF