Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0254-S/05
Zustellung von Bescheiden an eine Hausgemeinschaft (USt, F-Verfahren)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0254-S/05vom 21.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung und den Vorlageantrag von S** und J**
L**, 9999A, XY-Straße99, vom 16. März 2005 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Salzburg-Land vom 16. Februar 2005
betreffend
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für den
Zeitraum 1992, 1993 und von 1998 bis 2003 sowie
betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2003
beschlossen:
Die
Berufung und der Vorlageantrag werden als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Bei den Ehegatten L** (in Folge kurz Bw.) handelt es sich
um ein Ehepaar, das ein in seinem gemeinsamen Eigentum befindliches Gebäude
durch Vermietung bewirtschaftete. Sie waren zu Beginn ideelle Miteigentümer
des Gesamtgebäudes, das zum Teil vermietet war. Nach der Parifizierung im
Jahre 1994 waren sie Hälfteeigentümer von drei Eigentumswohnungen in
diesem Gebäude. Herr und Frau L** bewohnten gemeinsam eine Wohnung und
vermieteten jeweils eine Einheit im Erdgeschoß und eine im
Dachgeschoß.
Die bekämpften Erledigungen (Umsatzsteuer 1998 bis
2003 sowie Feststellung gem. § 188 BAO für 1992, 1993
und 1998 bis 2003) wurden gleichzeitig am 16. Februar 2005 erlassen,
qualifizierten die Tätigkeit beginnend ab 1992 bis 2003 als Liebhaberei und
sprachen ihr deshalb die Einkunftsquelleneigenschaft sowie die
Unternehmereigenschaft ab. Sie ersetzten für die Jahre bis
einschließlich 2002 zum Teil lange vorher vorläufig ergangene
Erledigungen. Nur für 2003 handelt es sich um (endgültige)
Veranlagungen bzw. Feststellungen.
Sämtliche bekämpften Schriftstücke
(inklusive der unten erwähnten Berufungsvorentscheidungen) weisen die
nachstehende Adressierung auf. Die Zustellung erfolgte jeweils mit
Rückschein (RSb), ohne dass zusätzlich einer der beiden Beteiligten in
die Zustellverfügung aufgenommen worden wäre.
S**
u J** L**
XY-Straße99
9999A
Nach dem aktuellen Grundbuchstand wurde
Top 1 (416/864) mit Kaufvertrag vom
3. Februar 2003 verkauft und dürfte bis dahin von den Ehegatten privat
bewohnt worden sein. Top 2 (182/864)
befindet sich seit 1990 durchgehend im gemeinsamen Eigentum der Bw. Es
dürfte sich dabei um die vormals vermietete Erdgeschoßwohnung
handeln. Top 3 (142/864) ist schon seit
7. Februar 1992 im Eigentum einer fremden Person und bei
Top 4 (124/864) dürfte es sich um
die Wohnung handeln, die durch einen Dachgeschoßausbau geschaffen wurde.
Letztere Wohnung wurde mit Schenkungsvertrag vom 20. September 1999 an den
Sohn M** L** übereignet.
Das Rechtsmittel wird mit Aspekten der Verjährung und
damit begründet, dass bereits mit Schreiben vom 28. September 1998
eine Prognoserechnung eingereicht worden wäre. Die Bw. gaben weiters an,
dass sie gezwungen gewesen seien, das Mietobjekt im Dachgeschoß und das
bis dahin "bewohnte Haus" zu veräußern. Die Vermietung sei deshalb im
Sommer 2002 eingestellt und das ehemalige Mietobjekt im Erdgeschoß von
ihnen selbst bezogen worden.
Das Finanzamt erließ Berufungsvorentscheidungen
(BVE), erledigte die Berufung gegen den Bescheid über die Umsatzsteuer 1998
mittels Stattgabe und wies die Rechtsmittel gegen die anderen Bescheide als
unbegründet ab. Die Behörde wiederholte die Beurteilung als
"Liebhaberei" und begründete dies mit den aufgrund des Schreiben vom
28. September 1998 bekannten privaten Motiven (eigene finanzielle Vorsorge
und Erfüllung des Wohnbedürfnisses der Kinder) sowie damit, dass die
Aufwendungen für AfA, Zinsen und jährlichen Fixkosten fast doppelt so
hoch gewesen seien, wie die erzielten Einnahmen.
Die Bw. brachten daraufhin einen Antrag auf Vorlage der
Berufungen zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein
und beantragten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die
Berufung sowie der nachfolgende Vorlageantrag sind von beiden
Miteigentümern eigenhändig unterschrieben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt
zugrunde.
Die Vermietung war spätestens im Jahr 2002 zur
Gänze beendet. Aufgrund der Angaben in der Berufung bzw. in der
Ankündigung im aktenkundigen Schreiben vom 28. September 1998 muss
davon ausgegangen werden, dass die Vermietung der Wohnung im Dachgeschoß
aufgrund der Schenkung an den Sohn spätestens seit 1999 nicht mehr den
Ehegatten L** zugerechnet werden kann.
Eine Vermietung erfolgte spätestens 2003 und damit
jedenfalls im Zeitpunkt der Erlassung der Erledigungen im Jahr 2005 nicht mehr.
Die beiden Ehegatten waren zwar nicht mehr im Besitz der an den Sohn
übereigneten Einheit Top 4, sind aber noch immer Miteigentümer
der zuvor vermieteten und nunmehr selbst bewohnten Wohnung Top 2. Die
Miteigentumsgemeinschaft ist somit noch nicht beendet.
Die Wirksamkeit von Erledigungen und damit deren rechtliche
Existenz als Bescheide setzt voraus, dass sie dem Adressaten bekannt gegeben
wurden. Dabei sind die Umsatzsteuerbescheide von den Feststellungsbescheiden zu
unterscheiden.
Umsatzsteuerbescheide
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach den
materiell-rechtlichen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1994)
Abgabenschuldnerin für die Umsatzsteuer und als solche Abgabenpflichtige im
Sinne des § 77 BAO. Der Umsatzsteuerbescheid hat deshalb -
solange sie existiert - an sie zu ergehen. Da sie keine zivilrechtliche
Rechtspersönlichkeit besitzt, sind ihre abgabenrechtlichen Pflichten von
ihren Mitgliedern zusammen zu erfüllen (VwGH 22.2.1995,
95/13/0031). Im konkreten Fall kommen dafür die beiden
Miteigentümer in Betracht, weshalb diese - nach entsprechender
Aufforderung der Abgabenbehörde - eine Person aus ihrer Mitte oder einen
gemeinsamen Bevollmächtigten als vertretungsbefugte Person namhaft
hätten machen müssen. Widrigenfalls hätte die Abgabenbehörde
eine Person zu bestimmen gehabt (§ 81 Abs. 2 BAO). Beides ist
bisher unterblieben.
Im Adressfeld der jeweils in einer Ausfertigung
übersandten Bescheide fehlt die Verfügung der Zustellung an einen der
beiden Miteigentümer und aus den Rückscheinen ist nicht ersichtlich,
wer die Schriftstücke der Behörde nach der Hinterlegung beim Postamt
behoben hat.
Die Bescheide über die Umsatzsteuer sowie die
entsprechenden Berufungsvorentscheidungen sind somit nicht wirksam ergangen und
deshalb keine Bescheide. Sie sind rechtlich nicht existent.
Bescheide über die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
Feststellungsbescheide ergehen in den Fällen des
§ 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne
eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern)
gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 1
lit. c BAO). Solche Feststellungsbescheide wirken gegen alle, denen
gemeinschaftliche Einkünfte zufließen (§ 191 Abs. 3
BAO) und sind - wie oben bei der Umsatzsteuer - einer nach § 81
vertretungsbefugten Person zuzustellen.
Für die Zustellung von Feststellungsbescheiden an die
Miteigentümergemeinschaft ergeben sich zwei Möglichkeiten
(Ritz,
BAO3, § 81
Tz 1):
Wie
schon bei der Umsatzsteuer können die beiden Miteigentümer der
Abgabenbehörde einen gemeinsamen (Zustell)Bevollmächtigten nennen,
widrigenfalls die Behörde einen Vertreter mittels Bescheid bestimmen kann
(§ 81 Abs. 2 BAO). Beides ist nicht geschehen.
Wurde
weder ein Vertreter namhaft gemacht noch mit Bescheid bestimmt, kann ein
Bescheid auch dann wirksam erlassen werden, wenn er an jeden einzelnen
Miteigentümer zugestellt wird (VwGH 5.10.1994, 94/15/0004). Auch das ist
nicht erfolgt.
Ist die Personenvereinigung
(Personengemeinschaft) im Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen
soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, denen
gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind (§ 191 Abs. 2
BAO). In diesem Fall hätte der Bescheid im Adressfeld (Spruch) alle
ehemaligen Miteigentümer zu nennen gehabt und an jeden einzelnen
Betroffenen zugestellt werden müssen. Auch dies ist nicht
geschehen.
Damit muss zusammenfassend festgestellt werden, dass auch
die vermeintlichen Feststellungsbescheide niemals rechtswirksam wurden und damit
nicht als Bescheide existieren.
Vorlageantrag vom
6. Juli 2005
Gemäß
§ 276 Abs. 2 BAO kann ein Antrag auf
Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nur
aufgrund einer vorangegangenen BVE eingebracht werden. Unabdingbare
Voraussetzung eines diesbezüglichen Antrages ist, dass die
Abgabenbehörde erster Instanz eine BVE erlassen hat (siehe VwGH vom
28.10.1997, 93/14/0146). Ist dies nicht erfolgt, ist der Vorlageantrag ohne
rechtliche Wirkung (VwGH vom 26.6.1990, 89/14/0122;
Ritz,
BAO3, § 311
Tz 10) und in der Folge zurückzuweisen.
Die BVE gilt nur dann als erlassen, wenn sie rechtswirksam
zugestellt wurde. Das ist - wie oben dargestellt wurde - im
konkreten Fall weder im Bezug auf die Bescheide zur Umsatzsteuer noch zur
Feststellung der Einkünfte erfolgt.
Da der gegenständliche Antrag auf Entscheidung durch
die Abgabebehörde zweiter Instanz damit vor der wirksamen Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung gestellt wurde, war er als unzulässig
zurückzuweisen.
Berufung vom
16. März 2005
Die Abgabenbehörde erster Instanz legte die Berufung
zu folgenden "Bescheiden" zur Entscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat
vor und übertrug ihm damit jedenfalls auch die dafür notwendige
Zuständigkeit (siehe Verf46 vom 29. Juli 2005):
Feststellung
der Einkünfte für die Jahre 1992, 1993 und 1998 bis 2003
Umsatzsteuer
1998 bis 2003
Wie oben schon ausführlich
dargestellt, sind all diese "Bescheide" nicht rechtswirksam ergangen. Sie
existieren rechtlich nicht, weshalb auch die Berufungen gegen diese Bescheide
mangels Zulässigkeit zurückweisen waren (§ 273 Abs. 1
lit. a BAO; VwGH 29.5.1995, 93/17/0318).
Antrag auf mündliche
Verhandlung
Über die Berufung hat eine mündliche Verhandlung
stattzufinden, wenn es in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der
Beitrittserklärung beantragt wird. Ungeachtet eines Antrages kann von einer
mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Berufung
zurückzuweisen ist (§ 284 Abs. 1 und 3 BAO).
Infolge dieser Bestimmung unterblieb die mündliche
Verhandlung, da der Unabhängige Finanzsenat keine Aspekte erkennen kann,
die auf die Verletzung der Interessen der Bw. schließen
ließen.
Salzburg, am
21. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0254-S/05
- Stammnummer
- 21486
- Gültig
- 21.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF