…darstellt. Bei einer Grünlandwidmung beträgt die Bewertung mit etwa 10 bis 20 v H des ortsüblichen Baulandpreises sofern nicht eine Bewertung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen in Frage kommt. Als niedrigster Wert können allfällig die gegendüblichen Kaufpreise für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen herangezogen werden…
…die Nutzungsmöglichkeit als Zier- und Schrebergarten für Erholungszwecke durch die Bauverbote de facto die gleiche geblieben ist. Dies entspräche, ausgehend vom nunmehr in der BVE als ortsüblich angesehenen Baulandpreis, einer Wertminderung um ca. 70 %, würde also durchaus im Rahmen der Bodenwertrichtlinien liegen. Ich beantrage daher…
…die Nutzungsmöglichkeit als Zier- und Schrebergarten für Erholungszwecke durch die Bauverbote de facto die gleiche geblieben ist. Dies entspräche, ausgehend vom nunmehr in der BVE als ortsüblich angesehenen Baulandpreis, einer Wertminderung um ca. 70 %, würde also durchaus im Rahmen der Bodenwertrichtlinien liegen. Ich beantrage daher…
…wird der Bodenpreis wieder dem ortsüblichen Bodenpreis angepasst. Als ortsüblicher Baulandpreis wird ein Wert von 50,8710 € angesetzt werden." In dem gegen diese Berufungsvorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag wird ausgeführt: "Die Berufungsvorentscheidung geht von unzutreffender Sachverhaltsannahme aus, nämlich daß die Herstellung eines Anschlusses an das öffentliche…
…angemessen erschiene, weil die Nutzungsmöglichkeit als Zier- und Schrebergarten für Erholungszwecke durch das Bauverbot de facto die gleiche geblieben ist. Dies entspräche, ausgehend vom nunmehr in der BVE als ortsüblich angesehenen Baulandpreis, einer Wertminderung um ca. 70 %, würde also durchaus im Rahmen der Bodenwertrichtlinien liegen…
…114,00 DM pro m² bekannt gegeben worden. Des Weiteren würden zu den AG-Liegenschaften Forstflächen im Gesamtausmaß von 240.218 m² gehören, deren ortsüblicher Wert im Jahre 2000 ca. 8,00 DM pro m² betragen habe. Schließlich habe am Jahresende 2000 bezüglich der Anmietung…
…2 BewG 1955; vgl. VwGH 2.3.1972, 929/71). Der Wert (= ortsüblicher Mittelpreis) ist nach einem objektiven Maßstab zu ermitteln, das heißt, er muss jenem Betrag entsprechen, den ein beliebiger Verbraucher an dem betreffenden Ort aufzuwenden hat, um sich die jeweilige Sachleistung zu…
…sind (§§ 16, 17 Abs. 2 BewG 1955). Der Wert (= ortsüblicher Mittelpreis) sei nach einem objektiven Maßstab zu ermitteln, das heißt, er müsste jenem Betrag entsprechen, den ein beliebiger Verbraucher an dem betreffenden Ort aufwenden müsste, um sich die jeweilige Sachleistung zu verschaffen. Daher sei…
…hinsichtlich des 1995 von S 70,-- auf S 50,-- herabgesetzten Bodenwertes ersucht, wertmindernde Umstände bekannt zugeben (Umwidmung von Bauland in Grünland etc.). Gleichzeitig wurden dem Bw. die ortsüblichen Baulandpreise/m² bekannt gegeben, die zwischen € 25,4355 und € 30,5226 (S 350,-- - S 420…
…aufwenden müsste, um sich die Leistungen am Verbrauchsort zu beschaffen. Als Wert eines Wohnrechtes kann dabei ein Wert angesetzt werden, der auch unter Fremden im Fall einer Vermietung zu erzielen ist. Maßstab für die Bewertung des Wohnrechtes ist daher der ortsübliche Mietzins am Verbrauchsort, den…
…aufwenden müsste, um sich die Leistungen am Verbrauchsort zu beschaffen. Als Wert eines Wohnrechtes kann dabei ein Wert angesetzt werden, der auch unter Fremden im Fall einer Vermietung zu erzielen ist. Maßstab für die Bewertung des Wohnrechtes ist daher der ortsübliche Mietzins am Verbrauchsort, den…
…K, vom 28. Februar 2005 gegen den Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2003 (Wertfortschreibung § 21 Abs. 1 Z 1 BewG) des Finanzamtes Klagenfurt vom 24. November 2004 betreffend den Grundbesitz 1 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Für den Grundbesitz…
…Aktenlage. Tatsächlich wurden ihr mit dem verfahrensgegenständlichen Tauschvertrag für die Überlassung der Trennfläche 5 des von ihr angekauften Grundstückes bbb , von ihrem Vertragspartner Grundstücke zu einem ortsüblichen Kaufpreis (gemeinen Wert) von € 4,50 pro m² überlassen. Da in den Punkten II der o.a…
…Aktenlage. Tatsächlich wurden ihr mit dem verfahrensgegenständlichen Tauschvertrag für die Überlassung der Trennfläche 5 des von ihr angekauften Grundstückes bbb vom Bw. Grundstücke zu einem ortsüblichen Kaufpreis (gemeinen Wert) von € 4,50 pro m² überlassen. Da in den Punkten II der o.a. Verträge…
…fest, dabei ausgehend von einem ortsüblichen Mittelpreis in Höhe von 3.000,-- S monatlich. Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung eingebracht mit der Begründung, dass der monatliche Wert des Wohnungsrechtes zu hoch angesetzt worden sei. Die Wohnung habe ein Ausmaß von rund 92 m²…
… 2,3 des Parzellierungsabkommens angeführten Werten, um die Verkehrswerte im o.a. Sinn handelt; was bedeutet, dass aufgrund der angeführten Werte, für sämtliche verfahrensgegenständliche Tauchgrundstücke ,zum Stichtag bzw. zeitnah dazu ,ein m² Preis von € 46 als ortsüblicher durchschnittlicher Kaufpreis anzusehen ist. In Beantwortung dieses…
…bei ortsüblicher und nachhaltiger Bewirtschaftung entspricht. Außerdem wird unterstellt, dass der Betrieb ausgedinge-, pacht- und schuldenfrei sei. Deshalb möge die österreichische Gesetzgebung den alten und korrekten Grundbesitzbogen wiederum annehmen." Das Finanzamt wertete dieses Schreiben im Zusammenhang mit den bisherigen Eingaben als Antrag auf Wertfortschreibung und…
…S bewertet. Diese Wertangaben sind in sich nicht schlüssig und widersprechen sich, weshalb vom ortsüblichen Mittelpreis auszugehen ist. Seitens des Bw. wurde in den Berufungen auch keinerlei Wert bekanntgegeben bzw. auch nicht vorgebracht, warum ein niedrigerer Wert anzusetzen wäre. In Anbetracht des oa. monatlichen Richtwertes…
…S bewertet. Diese Wertangaben sind in sich nicht schlüssig und widersprechen sich, weshalb vom ortsüblichen Mittelpreis auszugehen ist. Seitens der Bw. wurde in den Berufungen auch keinerlei Wert bekanntgegeben bzw. auch nicht vorgebracht, warum ein niedrigerer Wert anzusetzen wäre. In Anbetracht des oa. monatlichen Richtwertes…
…daher auf die übrigen Grundstücke ein Betrag von 19.888,57 €. Die Grunderwerbsteuer sei daher wie folgt zu berechnen: | a) 2% vom Wert der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke in Höhe von 15.406,64 €, daher | 308,13 € | b) 2…