Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0131-K/04
Vorliegen eines sonstigen bebauten Grundstückes; Ermittlung des Bodenwertes bei bebauten Grundstücken.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0131-K/04vom 28.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.W., Pensionist, T., vom 5. Mai
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 9. April 2003
betreffend Feststellung des Einheitswertes zum 1. Jänner 1998
(Artfortschreibung gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 BewG 1955, EW-AZ 0)
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289
Abs. 2 BAO wie folgt geändert:
Der Einheitswert für den
Grundbesitz (sonstiges bebautes Grundstück), KG 00 Ta., EZ 2 u.a., GrdSt.
Nr. 10 u.a. wird mit € 13.444,47 (in S 185.000,--) festgestellt.
Der erhöhte Einheitswert
beträgt € 18.095,54 (in S 249.000,--).
Auf die Berufungsvorentscheidung
(samt Berechnungsblatt) des Finanzamtes vom 12. Juni 2003 wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde ua festgestellt,
dass sich auf dem Grundbesitz des Bw. (GrdSt. Nr. xy - Gesamtfläche 7.536
m², EZ 2 u.a, KG 00 Ta.) das "Ti. Freibad" samt Gebäude befindet. Das
Gebäude im Zustand des Rohbaus sei nicht unterkellert; im Erdgeschoß
befänden sich ein Buffet, Toiletten, Badekabinen und Abstellflächen.
Im Obergeschoß gebe es weder Fenster noch Türen. Der Betrieb des
Freibades erfolge sei 1998 nicht mehr.
Der Bw. wurde in der Folge wiederholt (erfolglos)
aufgefordert die Erklärung für bebaute Grundstücke (BG 30)
einzureichen. Mit Bescheid vom 9. April 2003 stellte das Finanzamt im Wege einer
Artfortschreibung den Einheitswert für den gegenständlichen
Grundbesitz, KG 7 (Geschäftsgrundstück) zum 1. Jänner 1998 mit
S 258.000,-- (€ 18.749,59) bzw. S 348.000,-- (€ 25.290,15
erhöht) fest, wobei es von einem Gebäudewert von S 211.381,00 und
einem Bodenwert von S 15,-- (entspricht € 1,09) ausging.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben. Der Bw.
führte aus, dass im Jahr 1997 nur behördlicherseits (BH V.,
Landesregierung) Einschränkungen gemacht worden, die die
Wiederinbetriebnahme des Freibades als auch des Badebuffets 1998 nicht mehr
möglich machten. Daher kann der Einheitswert als
Geschäftsgrundstück sowie für das Badebuffet nicht gelten.
Im Rahmen eines Ergänzungsersuchens bzw. aufgrund
einer persönlichen Vorsprache des Bw. stellte das Finanzamt fest, dass
keine für einen Badebetrieb typischen Einrichtungsgegenstände
vorhanden seien, vielmehr gebe es Frostschäden am Gebäude. Das Buffet
sei behördlich geschlossen worden. Die BG 30 wurde vom Bw. unterfertigt und
der nachfolgenden stattgebenden Berufungsvorentscheidung zu Grunde
gelegt. Im Einzelnen erließ das Finanzamt am 12. Juni 2003 eine
stattgebende Berufungsvorentscheidung. Der Grundbesitz wurde als sonstiges
bebautes Grundstück qualifiziert. Die Fläche wurde mit 7.536 m²
ermittelt. Das Finanzamt bewertete das Erdgeschoß und gelangte (unter
Zugrundelegung des umbauten Raumes von 358,4 m³(äußere
Länge 8 m, äußere Breite 16 m, Höhe 2,80), der Bauklasse
11,22-23, des Durchschnittspreises von S 300,--/m³) zu einem
Gebäudewert von S 107.520,--. Unter Zugrundelegung des Bodenwertes von
S 15,--/m², ergab sich - nach Vornahme der Kürzung gemäß
§ 53 Abs. 7 lit. d BewG - ein abgerundeter Einheitswert von
S 185.000,-- (€ 13.444,47), erhöht: S 249.000,-- (€
18.095,54) für die Fläche von 7.536 m².
Dagegen erhob der Bw. am 10. Juli 2003 "Berufung".
Im Einzelnen führte er aus: "Im Jahre 1997 sind mir aufgrund
behördlicher Einschränkungen und Verbote die Wiederinbetriebnahme des
Freibades sowie des Buffets im Jahr 1998 nicht mehr möglich gewesen. Es
wurde ein Verbot erlassen, dass das Badewasser nicht in den Vorfluter abgeleitet
werden darf. Somit waren der Tod und die Schließung des Freibades nicht
mehr abzuwenden. Da weder der Betrieb des Freibades wie auch des Buffets nicht
möglich war, scheint auch der Einheitswert in der derzeitigen Höhe
nicht zweckmäßig, daher ist der Einheitswert dem tatsächlichen
Wert anzugleichen, ansonsten scheint es mir, als ob Grabgebühren zu
entrichten wären. Der Einheitswert wäre dem Stand vor dem Bau des
Freibades anzugleichen (unproduktives Grundstück), da weder das
Grundstück noch der Bau genützt wird und auch nicht laut der
behördlicherseits erlassenen Einschränkungen und Verbote genützt
werden kann."
Aufgrund eines Ermittlungsverfahrens teilte die
Stadtgemeinde V. im Schreiben vom 04.09.2003 zur Liegenschaft folgendes
mit:
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Widmung:
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Grundstück Nr., KG Ta.
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Flächenwidmung
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5
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Grünland-Erholungsfläche
Bad
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6
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Grünland-Erholungsfläche
Bad
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8
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Grünland-Erholungsfläche
Bad
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9
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Bauland-Dorfgebiet seit rk.
Flächenwidmungsplan vom 20.12.2002 vorher LN
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10
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Grünland Land- und
Forstwirtschaftsfläche
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11
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Grünland Land- und
Forstwirtschaftsfläche
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12
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Grünland Land- und
Forstwirtschaftsfläche
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13
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Grünland Land- und
Forstwirtschaftsfläche
Gebäude: Auf
dem Grundstück Nr. 9 der KG Ta. befindet sich ein zum Teil im Rohbau
befindliches Wohnhaus. Das Objekt wurde Anfang der 70-iger Jahre errichtet. Nach
Angaben von Nachbarn sind im EG Umkleideräume für den seinerzeitigen
Badebetrieb untergebracht.
Einschränkungen:
Es wird festgehalten, dass
für das vorgenannte Objekt (gesamte hochbauliche Bereich) niemals eine
Baubewilligung erteilt wurde. Daher ist ein Badebetrieb nicht
möglich.
Nutzung:
Das Gebäude ist leer
stehend. Beigelegt wurde ein Auszug aus dem Flächenwidmungsplan und
zwei Fotos des Gebäudes.
Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2003 wurde der Bw. befragt,
ob sein Ansuchen als Antrag nach § 53 Abs. 10 BewG ("Ansatz des gemeinen
Wertes") zu werten sei bzw. wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass bei Ansatz
des gemeinen Wertes ein wesentlich höherer m² Wert zum Ansatz
käme, als die vom Finanzamt vorgesehenen S 15,--/m².
Nach Fristverlängerung sprach der Bw. beim Finanzamt
persönlich vor und gab an, dass das Objekt leer stehe und ausgeräumt
sei.
Am 05.05.2004 setzte sich das Finanzamt mit dem Bw.
nochmals telefonisch in Verbindung und informierte ihn über das
Ermittlungsverfahren und darüber, dass im Rahmen der Berufungserledigung
sämtlichen wertmindernden Umständen Rechnung getragen worden sei;
seinem Begehren sei entsprochen worden. Zum Ergänzungsersuchen vom 16.
Oktober 2003 nahm der Bw. nicht Stellung.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde die Stadtgemeinde
V. telefonisch kontaktiert. Dabei wurde bekannt gegeben, dass die
gegendüblichen Baulandpreise in Ta. bei € 28,-- und € 35,--
/m² liegen. Die ortsüblichen Kaufpreise für land- und
forstwirtschaftliche Flächen belaufen sich auf ca. € 3,--/m². Das
Grundstück Nr. 9 (Bauland-Dorfgebiet) sei mit Wasser, Strom, Kanal,
Straße erschlossen. Die restlichen Grundstücke liegen im Nahbereich
der Anschlüsse. Diese Flächen seien außerhalb der Baulinie, eine
Verbauung sei nicht vorgesehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 2 Bewertungsgesetz 1955
(BewG) wird der Einheitswert neu festgestellt, wenn die Art des
Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im Einheitswertbescheid festgestellten
Art abweicht (Artfortschreibung).
Gemäß
§ 23 BewG (Wertverhältnisse bei
Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen) sind bei Fortschreibungen und bei
Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche
Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom
Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom
Hauptfeststellungszeitpunkt zu Grunde zu legen.
Gemäß
§ 53 Abs. 1 BewG ist bei der
Bewertung von bebauten Grundstücken (Grundstücke, deren Bebauung
abgeschlossen ist, und Grundstücke, die sich zum Feststellungszeitpunkt im
Zustand der Bebauung befinden, vom Bodenwert (Abs. 2) und vom Gebäudewert
(Abs. 3 bis 6) auszugehen.
Gemäß
§ 53 Abs. 2 BewG ist als Bodenwert
der Wert maßgebend, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes
Grundstück gemäß
§ 55 zu bewerten wäre. Dabei sind
insbesondere die Lage und die Form des Grundstückes sowie alle anderen den
gemeinen Wert von unbebauten Grundstücken beeinflussende Umstände zu
berücksichtigen. Der Wert jener Fläche, die das Zehnfache der bebauten
Fläche nicht übersteigt, ist um 25. v. H. zu kürzen.
Gemäß
§ 55 Abs. 1 BewG sind unbebaute
Grundstücke mit dem gemeinen Wert zu bewerten.
Gemäß
§ 10 BewG (Bewertungsgrundsatz,
gemeiner Wert) ist bei Bewertungen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist,
der gemeine Wert zu Grunde zu legen.
Nach Abs. 2 leg. cit. wird der gemeine Wert durch den Preis
bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit
des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu
berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse
sind nicht zu berücksichtigen.
Demnach ist dieser Begriff im Gesetz wohl definiert, das
Gesetz enthält jedoch im Besonderen keine Vorschriften, wie der gemeine
Wert festzustellen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seinem
Erkenntnis vom 8.1.1970, 1246/68, festgestellt, dass der gemeine Wert eines
Wirtschaftsgutes eine fiktive Größe sei, die auf
Preisschätzungen beruhe. Eine solche Schätzung könne - den
Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend - ohne weiteres auch auf
Preisbeobachtungen beruhen, die im Zuge von Kauf und Verkauf anderer
Liegenschaften gemacht worden seien, sofern diese nach Art und Größe,
Lage, Form und Beschaffenheit dem im Einzelfall zu bewertenden Grundstück,
im zeitlichen Zusammenhang gesehen, gleichkämen oder nahe kämen. In
der Regel werde die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes auf
Grund der Entwicklung tatsächlich gezahlter Preise für so genannte
Vergleichsliegenschaften die brauchbarste sein. Denn nur in den seltensten
Fällen werde der Preis, der für ein Wirtschaftsgut bei einer
Veräußerung zu erzielen wäre, auf Grund der Preisbeobachtung
für das zu bewertende Grundstück selbst festzustellen sein. Daher sei
es den Abgabenbehörden nicht verwehrt, bei der Feststellung eines gemeinen
Wertes für eine Liegenschaft auf Kaufpreise Bedacht zu nehmen, die für
die von ihnen herangezogenen Vergleichsliegenschaften bezahlt worden seien.
Gemäß
§ 53 Abs. 10 BewG ist bei bebauten
Grundstücken, deren gemeiner Wert geringer ist als der auf Grund der
Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 ermittelte Wert, auf Antrag der gemeine Wert
zugrunde zu legen.
Gemäß
§ 53 Abs. Abs. 11 BewG sind als
Einheitswert eines bebauten Grundstückes, wenn sich gemäß Abs. 1
bis 10 ein geringerer Wert ergibt, mindestens sieben Zehntel des Wertes
anzusetzen, mit dem der Grund und Boden gemäß Abs. 2 zu bewerten
ist.
Gemäß
§ 54 Abs. 1 Z. 2 BewG
Geschäftsgrundstücke: als Geschäftsgrundstücke gelten solche
Grundstücke, die zu mehr als 80 vom Hundert unmittelbar eigenen oder
fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen.
Gemäß
§ 54 Abs. 1 Z. 5 BewG Sonstige
bebaute Grundstücke: Die nicht unter Z 1 bis 4 fallenden bebauten
Grundstücke gelten als sonstige bebaute Grundstücke.
Im Berufungsfall bestreitet der Bw. zunächst die
Einreihung des Grundbesitzes als Geschäftsgrundstück, da
behördliche Verfügungen jeglichen Betrieb des Freibades sowie des
Badebuffets versagten. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, diente das
Erdgeschoß dem Badebetrieb, steht nunmehr seit Jahren leer bzw. ist
ausgeräumt. Unter Bedachtnahme darauf, dass das zT im Rohbau befindliche
Gebäude nicht ganzjährig benutzbar war, geht auch der unabhängige
Finanzsenat - in Anlehnung an die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom
12. Juni 2003 - davon aus, dass der streitgegenständliche Grundbesitz in
die Grundstückshauptgruppe "Sonstiges bebautes Grundstück" iS des
§ 54 Abs. 1 z. 5 BewG einzureihen ist. Auf den Inhalt der
Berufungsvorentscheidung samt dem Berechungsblatt wird verwiesen. Dem Vorbringen
des Bw., wonach ein Geschäftsgrundstück nicht vorliegt, war insoweit
stattzugeben.
Der Bw. führt die behördlichen Verbote, die 1997
dazu geführt haben, dass die Wiederinbetriebnahme des Buffets und des
Freibades untersagt wurden, ins Treffen. IE sei ein Verbot erlassen worden, dass
das Badewasser nicht in den Vorfluter abgeleitet hätte werden dürfen.
Damit war die Schließung des Freibades nicht mehr zu verhindern gewesen.
Aus diesem Grunde sei der Ansatz des Einheitswert mit dem tatsächlichen
Wert gerechtfertigt bzw. sei der Einheitswert (Anm.: S 7,--/m²) anzusetzen,
der vor dem Bau des Freibades (unproduktives Grundstück) gegolten habe.
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Der
Bw. hatte die baubehördliche Genehmigung (1967) - unter Einhaltung
bestimmter Auflagen - ein Schwimmbad zu betreiben. Ab Mitte der 70iger Jahre gab
es baubehördliche Probleme mit der Errichtung des hochbaulichen Teils des
Schwimmbades (unbefugte Bauführung, für die Errichtung der
Hochbauanlagen lag keine Baubewilligung vor). 1996 war das Schwimmbad aufgrund
behördlicher Verbote nicht im Betrieb. Im Juni 1997 kam es nach Vornahme
von Reparaturarbeiten an der Umwälzanlage zum Austritt von Salzsäure.
Diese gelangte in den sog. Abwasserschacht und von dort in den W. und über
diesen in die Fischzucht- und Hälterungsanlage des Herrn Q. Dadurch ist
Herrn Q ein Schaden in Höhe von S 922.356,12 entstanden. In der Folge wurde
das Freibad nicht mehr betrieben.
Wertfeststellungen auf Grund des Bewertungsgesetzes sind
grundsätzlich nur im Hinblick auf die zu bewertenden
Wirtschaftsgüter und nicht im
Hinblick auf die Person derjenigen zu treffen, denen sie steuerlich zugerechnet
werden. Deshalb ist auch bei der Feststellung des gemeinen Wertes zu beachten,
dass sich dabei ein objektiver, möglichst allgemein gültiger Wert
ergibt (vgl. Twaorch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz, S
73 ff). Die vom Bw. vorgebrachten Einschränkungen basierten
ausschließlich auf den subjektiven, persönlichen Verhältnissen
des Bw. Der Bw. nahm unbefugte Bauführungen (Schwimmbad-Hochbauten) vor
bzw. es kam zu einem betriebsbedingten Unfall in der Anlage. Diese Umstände
sind als ungewöhnlich und subjektiv anzusehen und bei der Ermittlung des
gemeinen Wertes außer Betracht zu lassen. Der gemeine Wert eines
Wirtschaftsgutes wird durch eine behördliche Einschränkung, die durch
eine unbefugte Bauführung oder einen betriebsbedingten Unfall verursacht
wurde, nicht beeinflusst.
Wenn der Bw. vorbringt, dass von einem Wert von S
7,--/m² (d.i. der Wert, der vor dem Bau des Freibades angesetzt wurde)
auszugehen sei, so kann daraus nichts gewonnen werden. Vielmehr bleibt folgendes
festzuhalten: im Rahmen des seinerzeitigen Berufungsverfahrens (1970) wurde der
Bodenwert von S 15,--/m² auf S 7,--m² herabgesetzt.
Begründet wurde diese Herabsetzung mit dem verwilderten, versumpften
Zustand des Grundbesitzes. Der Bw. hat in der Folge das Grundstück
entsumpft, geebnet und Liegewiesen errichtet. Im Zuge der in den Jahren 1975,
1977, 1980 und 1983 ergangenen Einheitswertbescheide gelangte bereits der
Bodenwert von S 15,--/² zum Ansatz. Das Finanzamt hat ausgehend von einem
Bodenwert von S 70,--/m², die wertmindernden Umstände
"Übergröße", Sumpf, kein Baugebiet berücksichtigt und
gelangte zu dem Bodenwert von S 15,--/m². Der unabhängige
Finanzsenat hat Erhebungen bei der Stadtgemeinde V. vorgenommen und folgendes
ermittelt: nach Auskunft des zuständigen Leiters des Bauamtes liegen die
gegendüblichen Baulandpreise in Ta. zwischen € 28,--/m² und
€ 35,--/m². Die gegendüblichen Kaufpreise für land- und
forstwirtschaftliche Flächen liegen bei rund € 3,--/m². Das
Grundstück 9 ist mit Wasser Strom, Kanal und Straße erschlossen. Bei
den übrigen Grundstücken befinden sich Wasser-, Strom-,
Kanalanschlüsse sowie die Straße im Nahbereich. Die Flächen
liegen außerhalb der Baulinie - eine Verbauung ist nicht vorgesehen. Die
Widmung Grünland ist nach wie vor aufrecht. Es trifft zu, dass die
Grünlandwidmung die größte Einschränkung für den
Liegenschaftseigentümer darstellt. Bei einer Grünlandwidmung
beträgt die Bewertung mit etwa 10 bis 20 v H des ortsüblichen
Baulandpreises sofern nicht eine Bewertung als land- und forstwirtschaftliches
Vermögen in Frage kommt. Als niedrigster Wert können allfällig
die gegendüblichen Kaufpreise für land- und forstwirtschaftlich
genutzte Grundflächen herangezogen werden. Diese der Verwaltungsübung
entsprechenden Grundsätze ergeben für den Berufungsfall eine
Bewertungsbandbreite von € 2,8 - 7,00/m² (entspricht S 38,53 -
96,32).
Im Berufungsfall kam unter Berücksichtigung der
"Übergröße", der Bodenbeschaffenheit, der
Verbauungsmöglichkeit des Grundbesitzes ohnehin nur ein Bodenwert von
€
1,09 (S 15,--/m²) zum
Ansatz. Dieser Wert liegt somit um mehr als 50 v H unter den angeführten
Werten. (Anzumerken sei idZ, dass für das Grundstück Nr. 9 seit
20.12.2002 die rechtskräftige Widmung als Bauland-Dorfgebiet besteht).
Daraus erschließt, dass das Finanzamt ohnehin einen sehr moderaten
Bodenwert ansetzte, der - nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates -
keinesfalls eine weitere Minderung zulässt.
Soweit der Bw. meint, bei der Einheitswertermittlung
wäre vom Ansatz des tatsächlichen Wertes auszugehen und er auf §
53 Abs. 10 und 11 BewG abzielt, ist zu vermerken: Es wäre an ihn gelegen
den geringeren gemeinen Wert als jenen, der sich auf Grund der Bestimmungen der
Abs. 1 - 9 ergeben hat, anhand eines Sachverständigengutachtens
nachzuweisen. Abgesehen davon, dass ein nach § 53 Abs. 10 BewG ermittelter
Wert aufgrund der oben angeführten gegendüblichen Werte um ein
Vielfaches höher wäre als der angesetzte Wert, hat der Bw. ein
Sachverständigengutachten nicht vorgelegt.
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 28. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 Z 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 23 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 55 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 10 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53 Abs. 10 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 54 Abs. 1 Z 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 54 Abs. 1 Z 5 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0131-K/04
- Stammnummer
- 30317
- Gültig
- 28.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF