Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2981-W/07
Wert unbebauter Grundstücke bei Bauverbot (mangels Anbaureife)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2981-W/07vom 17.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau M.F., W., gegen die Bescheide
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 7. Juni
2004 betreffend Einheitswert zum 1. Jänner 2004 (Nachfeststellung
gemäß
§ 22 Abs. 1 BewG) und Grundsteuermessbetrag
(Grundsteuermessbescheid) entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Bescheide werden
gemäß § 289 Abs. 2 BAO geändert
wie folgt:
1) Einheitswert
zum 1. Jänner 2004:
|
Einheitswert
|
€
|
9.000,--
|
gemäß AbgÄG 1982
um 35 % erhöhter Einheitswert
|
€
|
12.100,--
2)
Grundsteuermessbetrag:
|
Steuermesszahl 1,0 v.T. von
3.650
|
3,650
|
|
Steuermesszahl 2,0 v.T. von
8.450
|
16,900
|
20,550
|
gerundet gemäß
§
18 GrStG
|
|
20,55
Entscheidungsgründe
Das Grundstück Nr. 1 im Ausmaß von 446 m²
ist aus einer Abteilung des Grundstückes Nr. x, welchem Vorgang der
Teilungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl. Ing. D.F.
vom 14. September 2000 zu Grunde lag, hervorgegangen und steht im
Alleineigentum der Frau M.F., der Berufungswerberin. Das ursprüngliche
Grundstück im Ausmaß von 3505 m² wurde laut Aktenlage
früher als Zier- und Schrebergarten für Erholungszwecke
genutzt.
Mit dem diese Abtretung bewilligenden Bescheid des Z. wurde
im Punkt 6.) vorgeschrieben, dass der gegenständliche Bauplatz
gemäß
§ 19 Abs. 1 lit. c der Bauordnung für Wien (BO)
solange unbebaut zu bleiben hat, bis die vor diesem gelegenen
Verkehrsflächen mit dem bestehenden Straßennetz in Verbindung
gebracht sein werden und bis die vor ihm gelegenen Verkehrsflächen
befestigt und in ihnen ein öffentlicher Rohrstrang einer Trinkwasserleitung
und ein Straßenkanal verlegt worden sind. Angeordnet wurde, dieses
Bauverbot im Grundbuch ersichtlich zu machen. In Hinweise dieses Bescheides
lautet der Punkt 2.):
"Gemäß
§ 19 Abs. 1 lit. c BO haben Bauplätze bzw. Baulose, bei denen die
vorgelegenen Verkehrsflächen noch nicht befestigt sind und die
unterirdischen Einbauten noch nicht hergestellt sind, ein Bauverbot zu erhalten.
Die Frage, ob im Falle vorliegender Bauvorhaben von diesem Bauverbot im Sinne
des § 19 Abs. 2 lit. b BO Abstand genommen werden kann, wird der
Beurteilung der Baubehörde bei der Durchführung des
Baubewilligungsverfahrens überlassen."
Das gegenständliche Grundstück wurde mit einem
Bauverbot belegt, da die vor diesem Grundstück liegenden
Verkehrsflächen noch nicht befestigt und mit dem bestehenden
Straßennetz noch nicht in Verbindung gebracht sind und in ihnen kein
öffentlicher Rohrstrang einer Trinkwasserleitung und ein Straßenkanal
verlegt sind. Dieses Bauverbot hat bis zum Ausbau der Verkehrsflächen
aufrecht zu bleiben. Eine Bausperre besteht für das gegenständliche
Gebiet nicht.
Mit Bescheid vom 7. Juni 2004 stellte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien den Einheitswert zum
1. Jänner 2004 im Wege einer Nachfeststellung gemäß
§ 33 Abs. 1 BewG mit € 29.100,--, den erhöhten Einheitswert
mit € 39.200,--, fest. Für die Berechnung des Einheitswertes
wurde ein Wert von € 65,4056 pro m² herangezogen. Ebenfalls mit
Bescheid vom 7. Juni 2004 wurde zum 1. Jänner 2004 der
Grundsteuermessbetrag mit 74,75 festgesetzt.
In der gegen diese Bescheide eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass der für die Berechnung des Einheitswertes angesetzte
Quadratmeterpreis zu hoch wäre und das auf dem Grundstück lastende
Bauverbot bei der Berechnung keine Berücksichtigung gefunden habe. Die
Ermittlung des Grundsteuermessbetrages wäre von dem herabgesetzten
Einheitswert vorzunehmen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
19. September 2007 wurde der Berufung teilweise stattgegeben und der
Einheitswert mit € 11.300,--, der erhöhte Einheitswert mit
€ 15.200,--, festgesetzt und der Grundsteuermessbetrag mit 26,75
festgesetzt. Begründet wurde diese Entscheidung wie folgt:
"Das
Grundstück x (EZ ...) im
Gesamtausmaß von 3505 m² wurde laut Aktenlage früher als Zier-
und Schrebergarten für Erholungszwecke genutzt. Aufgrund der nunmehr
geschaffenen Bauplätze entstanden neue wirtschaftliche Einheiten und es
waren Nachfeststellungen
durchzuführen.
Hinsichtlich
des Bodenwertes darf folgendes festgestellt
werden:
Als Bodenwert ist nach
§ 53 Abs.2 BewG der Wert maßgebend, mit dem der Grund und Boden
allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre. Für den
Bodenwert ist der gemeine Wert maßgebend. Dieser wird nach § 10 Abs.2
BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle
Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu
berücksichtigen. Auf die Höhe dieses erzielbaren Preises lässt
sich am sichersten aus tatsächlich erzielten Kaufpreisen für
vergleichbare Wirtschaftsgüter schließen. Maßgeblich sind aber
die Wertverhältnisse zum 1. 1. 1973
(Hauptfeststellungszeitpunkt).
Anlässlich
der Hauptfeststellung 1973 wurden aus solchen Vergleichspreisen des anrainenden
Gebietes Baulandpreise zwischen 600,-ATS (43,6037€) und 900,-ATS
(65,4056€) ermittelt.
Das
auf dem Grundstück lastende Bauverbot wurde bei der Feststellung des
Bodenwertes jedoch nicht
berücksichtigt.
Unter einem
Bauverbot ist im allgemeinen zu verstehen, dass für ein Gelände auf
Dauer die Errichtung von Gebäuden allgemein oder zumindest von festen
Gebäuden untersagt ist. Dies wirkt sich mit einem Abschlag von 50 bis 80
Prozent vom ortsüblichen Baulandpreis aus. Das gegenständliche
Bauverbot wurde aber mangels Anbaureife erlassen. Nach § 19 Abs.1 lit,c der
BauO für Wien (WrBO) ist ein Bauverbot durch Bescheid auszusprechen, wenn
die vor einem Bauplatz, einem Baulos oder vor Teilen von solchen gelegenen
Verkehrsflächen noch nicht befestigt oder mit dem bestehenden
Straßennetz noch nicht in Verbindung gebracht sind oder in ihnen nicht
bereits ein öffentlicher Rohrstrang einer Trinkwasserleitung und ein
Straßenkanal verlegt worden sind. Es besteht somit kein Bauverbot auf
Dauer und somit erscheint dem Finanzamt ein Abschlag von 50% als gerechtfertigt.
Sobald die Gründe für das bestehende Bauverbot weggefallen sind, wird
der Bodenpreis wieder dem ortsüblichen Bodenpreis angepasst. Als
ortsüblicher Baulandpreis wird ein Wert von 50,8710 € angesetzt
werden."
In dem gegen diese Berufungsvorentscheidung eingebrachten
Vorlageantrag wird ausgeführt:
"Mit den nunmehr
ergangenen Berufungsvorentscheidungen (BVEs) wurde zwar meinen Begehren aus der
(beide Grundstücke umfassenden) Berufung vom 28. Juni 2004 teilweise
entsprochen, die nunmehrige Nachfeststellung des Einheitswertes, aufbauend auf
einem Wert von EUR 25,4355 pro Quadratmeter, beruht aber nach wie vor auf
unrichtigen Sachverhaltsannahmen, zu denen mir zuvor auch kein
Parteiengehör gewährt worden ist. In den BVEs wird ausgeführt,
die nunmehr (anders als in den mit der Berufung bekämpften Bescheiden)
berücksichtigten Bauverbote sei mangels Anbaureife - auf Grundlage des
§ 19 Abs. 1 lit. c Wr BauO - erlassen worden. Es bestehe daher kein
Bauverbot auf Dauer und somit erscheine dem Finanzamt ein Abschlag von 50 % als
gerechtfertigt. Sobald die Gründe für das bestehende Bauverbot
weggefallen sind, werde der Bodenpreis wieder dem ortsüblichen Bodenpreis
angepasst.
Diese
Erwägungen mögen aus einer allgemeinen - theoretischen Sichtweise
etwas für sich haben. Sie berücksichtigen jedoch nicht die konkrete
Situation der beiden Grundstücke. Ich habe in den letzten Jahren seit der
Teilung mehrfach versucht, die Chancen für die Errichtung der Anbindung an
das öffentliche Verkehrsnetz bei den dafür zuständigen
Behörden auszuloten. Dort wurde mir mitgeteilt, dass die Errichtung einer
derartigen Straßenanbindung der beiden Grundstücke - wiewohl eine
solche im Flächenwidmungsplan vorgesehen wäre - realistisch betrachtet
auf absehbare Zeit nicht in Betracht komme. Maßgeblich dafür sind
unter anderem fehlende finanzielle Mittel des Bezirks (Hernals).
Beweis:
- Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 28 (Straßenverwaltung und
Straßenbau), Lienfeldergasse 96, 1170
Wien
- Bezirksvorstehung
für den 17. Bezirk, Elterleinplatz 14, 1170 Wien
Die vom
Finanzamt getroffene Annahme, das Bauverbot sei nur vorübergehend und daher
die dadurch hervorgerufene Wertminderung nur mit dem nach den
Bodenwertrichtlinien des Bundesministeriums für Finanzen
geringstmöglichen Abschlag von 50 % anzusetzen, entspricht daher nicht den
konkreten Verhältnissen. Vielmehr ist das Bauverbot als auf Dauer erlassen
anzusehen. Dies entspräche auch § 7 BewG, dem die Argumentation des
Finanzamtes zuwiderläuft.
Erinnert wird
auch an das Vorbringen in der Berufung, wonach eine Orientierung am Einheitswert
des geteilten Grundstückes x (EUR
14,5346/m²), aus dem auch die Grundstücke
xy hervorgegangen sind, angemessen
erschiene, weil die Nutzungsmöglichkeit als Zier- und Schrebergarten
für Erholungszwecke durch die Bauverbote de facto die gleiche geblieben
ist. Dies entspräche, ausgehend vom nunmehr in der BVE als ortsüblich
angesehenen Baulandpreis, einer Wertminderung um ca. 70 %, würde also
durchaus im Rahmen der Bodenwertrichtlinien liegen.
Ich beantrage
daher, meine Berufung vom 28. Juni 2004 im vollen mich betreffenden Umfang der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Festgehalten wird, dass die Art des Steuergegenstandes und
auch die Zurechnung nicht bestritten werden.
Gemäß
§ 22 Abs. 1 BewG wird für
wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten), für die ein Einheitswert
festzustellen ist, der Einheitswert nachträglich festgestellt
(Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1. die
wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu gegründet wird oder 2.
für eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) der
Grund für die Befreiung von einer Steuer wegfällt. Der
Nachfeststellung werden gemäß
§ 22 Abs. 2 BewG die
Verhältnisse zu Grunde gelegt, die auf den Beginn des Kalenderjahres
ermittelt worden sind, das dem maßgebenden Ereignis folgt
(Nachfeststellungszeitpunkt). Bei Nachfeststellungen der Einheitswerte für
Grundbesitz sind gemäß
§ 23 BewG der tatsächliche Zustand
des Grundbesitzes vom Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse
vom Hauptfeststellungszeitpunkt zu Grunde zu legen.
Dass die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung zum
1. Jänner 2004 vorliegen, wird nicht bestritten.
Gemäß
§ 55 Abs. 1 BewG sind unbebaute
Grundstücke mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Nach § 10 Abs. 2 BewG
wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer
Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die
den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder
persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
Beim gemeinen Wert handelt es sich um eine fiktive
Größe, die mit Hilfe der Preisschätzung zu ermitteln ist, und
zwar ausgehend von einem objektiven Maßstab. Grundlage für die
Ermittlung der Bodenwerte bebauter und unbebauter Grundstücke zum
jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt der Einheitswerte des Grundvermögens
bilden die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Kaufpreise. Aus
Verkäufen im angrenzenden Gebiet wurden anlässlich der
Hauptfeststellung 1973 Baulandpreise zwischen S 600,--
(€ 43,6037) und S 900,-- (€ 65,4056) ermittelt. Als
ortsüblicher Baulandpreis wird ein Wert von € 50,8710 angesetzt.
Dieser bereits in der Berufungsvorentscheidung angesetzte Wert wird im
Vorlageantrag nicht mehr in Zweifel gezogen.
In der Berufung wird ausgeführt, dass das
gegenständliche Grundstück mit einem Bauverbot belastet ist,
nämlich mit einem nach § 19 Abs. 1 lit. c BO. Der § 19 Abs. 1
lit. c BO normiert, dass ein Bauverbot auszusprechen ist, wenn die vor einem
Bauplatz, einem Baulos oder vor Teilen von solchen gelegenen
Verkehrsflächen noch nicht befestigt oder in ihnen nicht bereits ein
öffentlicher Rohrstrang einer Trinkwasserleitung und ein Straßenkanal
verlegt worden sind. Bei einem Bauverbot gemäß
§ 19 BO handelt
es sich (im Gegensatz zu den Tatbeständen der gesetzlichen Bausperre
gemäß
§ 8 BO) um individuelle Verbote, die
bescheidmäßig auszusprechen sind.
Im Bescheid wurde vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien das auf dem Grundstück lastende Bauverbot bei der
Feststellung des Bodenwertes nicht berücksichtigt. Vom Finanzamt wurde
dieses Bauverbot erst in der Berufungsvorentscheidung mit einer Wertminderung
von 50 % des Bodenwertes berücksichtigt. Im Vorlageantrag wird eine
Wertminderung für dieses auf dem Grundstück lastende Bauverbot von 70
% beantragt.
Der Unabhängige Finanzsenat folgt den
Ausführungen der Berufungswerberin insoweit, als die Errichtung der
Anbindung des Grundstückes an das öffentliche Verkehrsnetz in
absehbarer Zeit nicht in Betracht komme. Dieses aber rechtfertigt noch nicht
eine Wertminderung in der Höhe von 70 %. Zu berücksichtigen ist auch,
dass es durch die Teilung, welche auch mit Kosten verbunden war, zu einer
Aufwertung des Grundstückes, auch wenn dieses mit einem Bauverbot belastet
ist, gekommen ist. Die Teilung wäre wirtschaftlich nicht sinnvoll, wenn
damit nicht eine Wertsteigerung bei den neu gebildeten Grundstücken gegeben
wäre. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass im Falle vorliegender Bauvorhaben
von diesem Bauverbot im Sinne des § 19 Abs. 2 BO Abstand genommen werden
kann. Aus diesen Gründen hält der Unabhängige Finanzsenat im
gegenständlichen Fall eine Wertminderung in der Höhe von 60 %
gerechtfertigt. Damit ergeben sich folgende Berechnungen:
1) Für den Einheitswert:
|
Ortsüblicher Wert für Bauland
|
€
|
50,8710
|
Wertminderung 60 %
|
€
|
30,5226
|
für die Berechnung maßgeblicher Wert
|
€
|
20,3484
Berechnung des Einheitswertes
|
Fläche in
m²
|
Wert je m²
|
|
446
|
20,3484
|
€ 9.075,3864
|
Einheitswert (gerundet gemäß
§ 25
BewG)
|
€ 9.000,--
|
gemäß AbgÄG 1982 um 35 % erhöhter
Einheitswert
|
€ 12.100,--
2) Für den Grundsteuermessbetrag:
|
Steuermesszahl 1,0 v.T. von 3.650
|
3,650
|
|
Steuermesszahl 2,0 v.T. von 8.450
|
16,900
|
20,550
|
gerundet gemäß
§ 18 GrStG
|
|
20,55
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 17.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 55 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2981-W/07
- Stammnummer
- 39862
- Gültig
- 17.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF