Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0272-I/07
Bewertung eines Fruchtgenussrechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0272-I/07vom 23.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 28. November 2006
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Grunderwerbsteuer wird mit 2 v. H. von
€ 87.163,53, sohin im Betrag von € 1.743,27, festgesetzt.
Die Fälligkeit des angefochtenen Bescheides bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 16./20. Oktober 2006 hat A
ihrer Tochter B (= Berufungswerberin, Bw) die Liegenschaft in EZ1 im
Ausmaß von 1.127 m²
übertragen. Als Gegenleistung hat sich die
Übergeberin, geb. 1933, für sich und den Ehegatten G, geb. 1927, das
unentgeltliche, lebenslange und grundbücherlich zu besichernde
Fruchtgenussrecht iSd § 509 ff. ABGB an der Liegenschaft, so wie sie diese
bisher benutzt haben, zurückbehalten. Festgehalten wurde, dass
"auf Grund dieses vereinbarten
Fruchtnießungsrechtes auch keine faktische Änderung eintritt,
abgesehen davon, dass G nunmehr einen
unmittelbaren Rechtsanspruch auf dieses Fruchtnießungsrecht gegenüber
der nunmehrigen Liegenschaftseigentümerin hat und dass im Falle des
Ablebens eines der Berechtigten keine Einschränkung des Rechtes
erfolgt" (Punkt II.). Laut Vertragspunkt IV. erfolgt die Übergabe
zum 1. Oktober 2006; die Fruchtgenussberechtigten kommen für die auf die
Liegenschaft entfallenden Abgaben und Steuern sowie die
Versicherungsprämien auf und tragen auch die Kosten einfacher
Instandhaltungsmaßnahmen. In Punkt V. wird festgehalten, der erhöhte
Einheitswert betrage € 13.146,52; das zugunsten der Eltern
eingeräumte Fruchtgenussrecht betreffe ua. eine in den Jahren 1968-1970
errichtete Wohnnutzfläche von 136 m² und
"ist daher mit € 296,48 monatlich zu
bewerten". Daraus ergebe sich - lt. Begleitschreiben des steuerlichen
Vertreters - der Barwert der Rente (anhand Rentenberechnungsprogramm) mit gesamt
€ 39.185,80.
Das Finanzamt hat demgegenüber ausgehend von der
Bewertung mit monatlich € 750 "gemäß Tiroler Mietenspiegel"
den Barwert des Nutzungsrechtes (Verbindungsrente) mit € 99.211,82
ermittelt und der Bw mit Bescheid vom 28. November 2006, StrNr, hievon die 2%ige
Grunderwerbsteuer im Betrag von € 1.984,24 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, der
vom Finanzamt offenbar herangezogene Richtwert von € 5,57/m²
gelte möglicherweise in Innsbruck, nicht aber in der Gemeinde Y. Zudem
würde der Richtwert für eine mietrechtliche Normwohnung festgesetzt.
Vorausgesetzt sei, dass das Gebäude einen ordnungsgemäßen
Erhaltungszustand aufweise und sich in durchschnittlicher Wohnumgebung befinde.
Gegenständliches Haus sei zunächst nur für den Sommer errichtet
und nach und nach behelfsmäßig winterfest gemacht worden, weshalb
nicht von einem normgemäßen Haus gesprochen werden könne. Des
Weiteren werde nicht berücksichtigt, dass der Fruchtgenussberechtigte gem.
§ 513 ABGB die Instandhaltung aus Eigenem zu tragen habe. Im Gegensatz dazu
treffe den Mieter keine Erhaltungsverpflichtung hinsichtlich der Mietwohnung
(§ 3 MRG); dies sei allein Aufgabe des Vermieters. Unter Bedachtnahme auf
alle Umstände erscheine daher der Ansatz eines auf die Hälfte
reduzierten Richtwertes von monatlich € 2,79 je m² bzw. der
Gegenleistung (Barwert) mit gesamt € 50.193,24 angebracht.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 28. März
2007 wurde dahin begründet, dass es sich beim Richtwert um einen
aussagekräftigen Mittelwert handle. Die Gemeinde Y befinde sich in
Sonnenlage und sei verkehrssmäßig bestens angebunden, sodass
lediglich die mangelhafte Infrastruktur einen höheren Wertansatz
versage.
Mit Antrag vom 20. April 2007 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
nochmals dargelegt, der wesentliche Unterschied zwischen Fruchtgenuss
(Berechtigter trägt alle Erhaltungskosten und öffentliche Abgaben
etc.) und Miete (Erhaltungkosten trägt Vermieter), weiters der Minderwert
des als Sommerhaus errichteten, nur behelfsmäßig adaptierten
Gebäudes und letztlich der Wertunterschied an Wohnungskosten in Y
gegenüber dem durchschnittlichen Tiroler Ballungsraum seien bei der
Bewertung unberücksichtigt geblieben.
Durch Einsichtnahme in das Grundbuch und den Bewertungsakt
EW-AZ1 ist hervorgekommen: Die Liegenschaft ist mit einem Einfamilienhaus
mit der Wohnfläche von 136 m² bebaut, die unbebaute
Grünfläche beträgt 990 m². Laut Baubescheid aus 1967 war
ursprünglich um Errichtung eines Ferienhauses angesucht worden. Die
Ausführung des Gebäudes erfolgte ua. mit Fenster: Holzverbund,
Beheizung: Ofen, Badezimmer: keines/1 Dusche. Im Jahr 1993 wurde ein Um- und
Anbau durchgeführt mit ua. folgender Adaptierung des Gebäudes:
Fassade: Thermoputz, Fenster: doppelt/Isolierverglasung, 1 Badezimmer,
Beheizung: Ofen + Ölbrenner-Etagenheizung. Der zuletzt zum 1.
Jänner 1994 festgestellte Einheitswert beträgt erhöht
€ 13.081,11. Laut Zentralem Melderegister ist die
Übergeberin seit Mai 1994 mit Hauptwohnsitz an der Grundstücksadresse
in Y, A-Straße, gemeldet.
Mit Vorhalt des UFS vom 17. August 2007 wurde der Bw die
wesentliche Sach- und Rechtslage dargelegt und im Ergebnis mitgeteilt, dass die
Beibehaltung des Richtwertes als Wertansatz beabsichtigt sei, es jedoch
unbenommen bleibe, ein Sachverständigen-Gutachten hinsichtlich des konkret
erzielbaren Mietwertes beizubringen.
Im Antwortschreiben vom 18. September 2007 wurde im
Wesentlichen dargelegt, der Richtwert an sich als "Hauptmietzins" iSd MRG werde
anerkannt. Die entscheidende Frage sei allerdings der "reine Ertrag" nach §
512 ABGB, da die Fruchtgenussberechtigten nicht Mieter seien, sondern alle
Auslagen zur Erhaltung der Liegenschaft zu tragen hätten. Im Gegensatz zu
den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben (§ 21 MRG)
könnten die Kosten der Erhaltung nicht auf den Mieter überwälzt
werden, sondern seien vom Vermieter bzw. Eigentümer aus Eigenem zu leisten.
Die entsprechende Kostentragung sei vom Fruchtgenussberechtigten aus dem Ertrag
der belasteten Sache abzudecken, weshalb dem "reinen Ertrag" iSd § 512 ABGB
der hälftige Richtwert von € 2,79 je m² wohl nahe komme.
In einem weiteren Vorhalt vom 8. Oktober 2007 wurde darauf
hingewiesen, dass der Umfang der Erhaltung gegenständlich unter
Vertragspunkt IV. auf "einfache Instandhaltungsmaßnahmen"
eingeschränkt worden sei, sodass ein diesbezüglicher Ansatz von 50 %,
zudem vom Richtwert, stark überhöht erscheine. Zwecks Verifizierung
des "reinen Ertrages" wurde eine Aufstellung der behaupteten Kosten samt
Nachweis erbeten.
Vom Rechtsvertreter wurde in einer persönlichen
Vorsprache am 22. Oktober 2007 mitgeteilt, eine solche Aufstellung könne
nicht beigebracht werden. Anhand der bisherigen Argumentation des UFS werde
zugestimmt, dass der Erhaltungsaufwand mit maximal rund 25 % vom fiktiven
Mieterlös, dies ausgehend von einem annähernd rellen Mietwert und
nicht vom Richtwert, anzusetzen sein werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese
Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.
Die Steuer ist
vom Wert der Gegenleistung zu berechnen (Besteuerungsgrundsatz gem. § 4
Abs. 1 GrEStG). Nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG zählt zur Gegenleistung
beim Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen. Die Gegenleistung bildet jede nur denkbare, geldwerte und
entgeltliche Leistung, die vom Erwerber für den Erwerb des
Grundstückes versprochen wird. Besteht die Gegenleistung in der
Gewährung von Nutzungsrechten (Dienstbarkeiten, Leibrente etc.), so setzt
sie sich aus dem wiederkehrenden Entgelt und den allenfalls weiter vereinbarten,
auch nur einmaligen Leistungen zusammen. Nach § 16 Abs. 1 Bewertungsgesetz
(idF BGBl. I 2003/71, in Geltung ab 1.1.2004) ist der Wert von Renten,
wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, die vom Ableben einer oder mehrerer
Personen abhängen, nach versicherungsmathematischen Grundsätzen
(Rentenbarwert nach Erlebenswahrscheinlichkeit) zu berechnen.
Eine Bindung der
Abgabenbehörde an Parteiangaben besteht nicht; erforderlichenfalls ist der
Wert der Gegenleistung im Schätzungswege zu ermitteln.
Gegenständlich räumt
die Bw laut Übergabsvertrag der Übergeberin samt Ehegatten (ihren
Eltern) als Gegenleistung für den Erwerb der Liegenschaft das lebenslange,
unentgeltliche, grundbücherlich zu besichernde Fruchtgenussrecht an der
Liegenschaft ein. Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und
Leistungen bestimmt sich, wie oben dargelegt, gem. § 16 BewG nach dem
Lebensalter der Berechtigten nach versicherungsmathematischen Grundsätzen
(sog. Rentenbarwert). Dabei bestimmt sich der Jahreswert einer Nutzung oder
Leistung, die nicht in Geld sondern in Sachwerten besteht, nach § 17
Abs. 2 BewG mit den am Verbrauchsort üblichen Mittelpreisen. Es ist
der Betrag maßgebend, den ein Erwerber zur Erlangung desselben oder eines
gleichwertigen Wirtschaftsgutes am Verbrauchsort durchschnittlich aufwenden
müsste. Wohnungsrecht und Fruchtgenuss stellen Nutzungen dar, die nicht in
Geld bestehen und somit mit den üblichen Mittelpreisen des Verbraucherortes
anzusetzen sind (§§ 16, 17 Abs. 2 BewG 1955; vgl. VwGH 2.3.1972,
929/71). Der Wert (= ortsüblicher Mittelpreis) ist nach einem objektiven
Maßstab zu ermitteln, das heißt, er muss jenem Betrag entsprechen,
den ein beliebiger Verbraucher an dem betreffenden Ort aufzuwenden hat, um sich
die jeweilige Sachleistung zu verschaffen.
Der Richtwert nach § 1
Abs. 1 Richtwertgesetz ist jener Betrag, der für die mietrechtliche
Normwohnung festgesetzt ist. Er bildet die Grundlage für die Berechnung des
angemessenen Hauptmietzinses nach § 16 Abs. 2 MRG. Gem. § 2 Abs. 1
Richtwertgesetz (RichtwG), BGBl. 800/1993, ist die mietrechtliche Normwohnung
eine Wohnung mit einer Nutzfläche zwischen 30 und 130 m² in
brauchbarem Zustand (ordentlicher Gebrauch ist gewährleistet), die aus
Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und Badegelegenheit besteht,
über eine Etagenheizung oder gleichwertige stationäre Heizung
verfügt und in einem Gebäude mit ordnungsgemäßem
Erhaltungszustand auf einer Liegenschaft mit durchschnittlicher Lage
(Wohnumgebung) gelegen ist. Dieser Richtwert beträgt laut Verordnungen
BGBl. 140 bis 148/1994 idF BGBl. 2006/101, Teil II, u .a. für das
Bundesland Tirol ab dem Zeitpunkt 1.4.2006 € 5,57 pro m².
Im Gegenstandsfalle hatte das
Finanzamt - mangels Vorhandenseins vergleichbarer Mietverträge und auch in
Anbetracht des zuletzt im Jahre 1993 erstellten Tiroler Mietenspiegels - der
Bewertung des Fruchtgenussrechtes im Wege der Schätzung diesen Richtwert
zugrunde gelegt. Nach dem Obgesagten handelt es sich dabei um den Mietwert
für eine mietrechtliche Normwohnung in "brauchbarem Zustand" auf einer
Liegenschaft in "durchschnittlicher Lage", und damit, gegenüber einem frei
zu vereinbarenden Mietzins, wohl um einen an der unteren Grenze befindlichen
Wertansatz. Beim gegenständlichen Objekt handelt es sich um ein
Einfamilienhaus mit einer Wohnnutzfläche von 136 m² zuzüglich
einer Grundfläche (Garten) von über 900 m², welches - selbst wenn
es ursprünglich als "Ferienhaus" konzipiert war - spätestens seit dem
Um- und Ausbau im Jahr 1993 (Einbau Ölbrenner, Etagenheizung, Fenster mit
Isolierverglasung etc. lt. Bewertungsakt) als ganzjährig bewohnbares
Wohnhaus in einem üblich zu gebrauchenden Zustand zu betrachten ist, wie
auch aus den eigenen Angaben im Berufungsverfahren ("wurde winterfest gemacht")
hervorgeht und wofür des Weiteren der Umstand spricht, dass die
Übergeberin seit Mai 1994 an der Liegenschaftsadresse mit Hauptwohnsitz
gemeldet ist, dh. die Liegenschaft offensichtlich auch ganzjährig bewohnt.
Das Haus verfügt auch über sämtliche, für eine sog.
"Normwohnung" erforderliche Räumlichkeiten (laut eigenen Angaben im
Bewertungsakt: Bad, WC, Küche etc.). Entgegen dem
Berufungsvorbringen ist daher hinsichtlich eines allfälligen "Minderwertes
des Gebäudes" insgesamt keine Veranlassung für einen Abschlag vom
anzusetzenden Mietwert gegeben.
Dem Einwand, das Wohnhaus sei in Y und nicht in Innsbruck
bzw. in einem Tiroler Ballungsraum gelegen, ist entgegenzuhalten, dass zB aus
dem Protokoll anläßlich der "Pressekonferenz des Fachverbandes der
Immobilientreuhänder anläßlich der Präsentation des
Immobilienpreisspiegels 2006" (siehe unter www.wkimmo.at) ua. hervorgeht, dass insbesondere
aufgrund der hohen Grundstücks- wie Mietpreise in der Stadt Innsbruck
vermehrt auf die Umgebung Innsbruck-Land - in der auch die Gemeinde Y gelegen
ist - ausgewichen wird und dort eine überproportionale Preiserhöhung
zu verzeichnen ist. Laut den dortigen Tabellen betragen die Mieten im Jahr 2006
für ganz Tirol im Durchschnitt € 6,46/m², für
Innsbruck-Stadt im Durchschnitt € 8,03/m². Wollte man also
hier - wie in der Berufung beantragt - aufgrund der Lage einen Abschlag im
Vergleich zum Mietzins Innsbruck-Stadt vornehmen, so wäre gleichzeitig ein
Zuschlag für die Möglichkeit der Benützung eines Gartens in der
Größe von - in Innsbruck-Stadt wohl nicht üblich - mehr als 900
m² angebracht, sodass dem Einwand bezüglich der Lage der Liegenschaft
ebenso keine Berechtigung zukommen kann.
Als entscheidungsrelevant verbleibt sohin die Frage, ob und
in welcher Höhe bei der Einräumung eines Fruchtgenussrechtes, dies im
Unterschied zur Einräumung eines Wohnrechtes, auf die
Instandhaltungspflichten der Berechtigten Bedacht zu nehmen ist.
Die Fruchtnießung ist
gem. § 509 ABGB das Recht, eine fremde Sache mit Schonung der Substanz ohne
alle Einschränkung zu genießen. Der Fruchtnießer hat ein Recht
auf den vollen sowohl gewöhnlichen als auch ungewöhnlichen Ertrag
(§ 511 ABGB). Nach § 512 ABGB kann als ein "reiner Ertrag" aber nur
das angesehen werden, was nach Abzug aller nötigen Auslagen übrig
bleibt. Gemäß
§ 513 ABGB ist der Fruchtnießer verbunden,
die dienstbare Sache als ein guter Haushälter in dem Stande, in welchem er
sie übernommen hat, zu erhalten,
und aus dem Ertrage die Ausbesserungen,
Ergänzungen und Herstellungen zu besorgen.
Dem Grunde nach trifft es sohin
zu, dass dem Fruchtgenussberechtigten in seiner Stellung ähnlich einem
"Vermieter" die Erhaltung der Sache obliegt und ein Erhaltungsaufwand zu
berücksichtigen sein wird. § 513 ABGB enthält allerdings
dispositives Recht, diesbezüglich
es den Parteien freisteht, im Hinblick auf den wirtschaftlichen Zweck des
Fruchtgenussrechtes im Einzelfall eine von § 513 ABGB abweichende Regelung
zu treffen (vgl. OGH 10.1.1989, 4 Ob 506/89, JBl 1989,
442). Gegenständlich wurde nunmehr unter Punkt IV. des
Übergabsvertrages vereinbart, dass die Fruchtgenussberechtigten für
die auf die Liegenschaft entfallenden Abgaben und Steuern sowie die
Versicherungsprämien aufkommen und auch die Kosten
einfacher Instandhaltungsmaßnahmen
tragen. Abgesehen davon, dass auch der Mieter die Versicherungen
(Haftpflicht, Feuer u. a.) im Rahmen der Betriebskosten sowie die laufenden
öffentlichen Abgaben gem. § 15 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 1 und 2 MRG
neben dem Hauptmietzins zu entrichten/zu
ersetzen hat (werden vom Vermieter auf den Mieter überwälzt), wurde
sohin gegenständlich nach dem übereinstimmenden Parteiwillen die
Erhaltungspflicht der Nutzungsberechtigten eingeschränkt auf die Tragung
der einfachen, laufenden Instandhaltung (lt. obigem OGH-Erkenntnis zB der
Austausch von einzelnen Dachziegeln, eines Fensters oder das Befestigen einer
Dachrinne); weitergehende außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen
hat sohin nach dem Vertragsinhalt offenkundig die Bw als nunmehrige
Eigentümerin zu übernehmen.
Bereits aus diesem Grund
erscheint der zunächst behauptete Erhaltungsaufwand im Ausmaß von 50
% des fiktiven Mieterlöses, sodass maximal der hälftige Richtwert
anzusetzen sei, stark überhöht. Zudem ist nach Erfahrungswerten der
Behörde - allerdings bei Tragung sämtlicher (= laufender und
außerordentlicher) Erhaltungskosten - ein Ansatz von höchstens rund
30 - 40 % für die Instandhaltung angemessen, sodass als "reiner Ertrag"
rund 60 % der Erlöse verbleiben. Als "erzielbarer Mieterlös" ist
diesfalls auch nicht vom Richtwert, der für sich einen pauschalen
Schätzwert an der untersten Bewertungsgrenze darstellt, sondern vielmehr
von einem annähernd reellen Wert wie etwa dem durchschnittlichen Mietpreis
für Tirol im Jahr 2006 von € 6,46/m² lt.
Immobilienpreisspiegel (www.wkimmo.at)
auszugehen.
Unter Bedachtnahme darauf, dass gegenständlich nicht
sämtliche, sondern laut Vertrag nur die "einfachen
Instandhaltungsmaßnahmen" von den Berechtigten zu tragen sind, wozu aber
eine betragsmäßig konkrete Aufstellung nicht beigebracht werden
konnte, erachtet der UFS im Wege der Schätzung ausgehend von einem
durchschnittlichen Mieterlös von € 6,46 pro m² den Abzug für
den Erhaltungsaufwand im Ausmaß von maximal
25 % als angemessen. Der "reine
Mietertrag" bemißt sich sohin mit € 4,845 pro m² bzw. (x
136 m²) mit monatlich € 658,92, woraus sich der Barwert
(Kapitalwert) des als Gegenleistung den Eltern eingeräumten
Fruchtgenussrechtes mit gesamt
€ 87.163,53 ergibt (siehe
beiliegendes Berechnungsblatt, Bewertung des Nutzungsrechtes gemäß
§ 16 Abs. 1 BewG). Ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage ist
daher die Grunderwerbsteuer mit 2 % im Betrag von
€ 1.743,27
festzusetzen.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher der
Berufung teilweise Folge zu geben und spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 23. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 17 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 512 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 513 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0272-I/07
- Stammnummer
- 31160
- Gültig
- 23.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF