Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0905-G/02
Ein ortsüblicher Mittelpreis ist nach objektiven Kriterien zu ermitteln.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0905-G/02vom 12.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom
22. Februar 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr vom
14. Februar 2000 betreffend Grunderwerbsteuer 2000
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Grunderwerbsteuer wird
gemäß
§ 7 Z 1 GrEStG mit 2% von der Gegenleistung in Höhe
von € 18.984,00 mit € 379,68 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 17. November 1999 übergab
FrauX an ihren Sohn ( Berufungswerber) und an ihre Schwiegertochter je zur
Hälfte die Liegenschaft EZ y mit dem darauf befindlichem Einfamilienhaus im
Ausmaß von 1.160 m². Der Übergabspreis wurde mit
S 250.000,00 sowie mit der Einräumung des Wohnrechtes für die
Übergeberin an den ebenerdig gelegenen Wohnräumen vereinbart. Das in
diesen Räumen befindliche Mobiliar und die Fahrnisse sind von der
Übergabe ausgenommen. Die Übergabe und Übernahme des
Vertragsgegenstandes erfolgte mit Vertragsunterzeichnung.
Der Einheitswert der vertragsgegenständlichen
Liegenschaft beträgt zum 1.1.1988 S 305.000,00. Für diesen
Erwerbsvorgang wurde dem Berufungswerber Grunderwerbsteuer in Höhe von
S 6.460,00 vorgeschrieben. Die Bemessungsgrundlage wurde vom anteiligen
Übergabspreis (S 125.000,00) und dem anteiligen Kapitalwert des
Wohnungsrechtes in Höhe von S 198.000,00 ermittelt. In der
gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde die fehlende Begründung
der Bewertung des Wohnrechtes eingewendet. Der im Bescheid verwendete
Klammerausdruck "amtl. bewertet" könne nicht als taugliche Rechtsgrundlage
angesehen werden, da dies eine willkürliche Festsetzung von Seiten der
Behörde bedeuten würde. Nach § 1 der Verordnung des BMF über
die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter Sachbezüge sei der Wert der
vollen freien Station mit S 2.700,00 monatlich anzunehmen. Für Wohnung
und Heizung seien dabei jeweils 1/10 anzusetzen. Dies ergebe einen Wert von
S 540,00 für das Wohnrecht monatlich bzw. S 6.480,00
jährlich. Eine ergänzende Begründung wurde
beantragt.
Am 29. Februar 2000 erteilte das Finanzamt unter
Hinweis auf § 10 Abs. 1 BewG eine Bescheidbegründung. In einem
ergänzendem Schriftsatz wendete der Berufungswerber die im Kern
unbeantwortet gebliebene Begründung ihres Antrages ein. Die Annahme einer
willkürlich angenommenen Bewertung des Wohnrechtes sei nicht
entkräftet worden. Die Behörde bleibe jede Begründung schuldig,
aus welchem Grund nicht die üblichen Mittelpreise für geldwerte
Vorteile (§ 15 EStG) als Grundlage herangezogen worden seien.
§ 184 BAO normiere, dass alle für eine Schätzung
bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen seien. Die Bewertung des
Wohnrechtes mit S 500,00 wurde beantragt. Der, der Übergeberin
zustehende Wohnraum sei vor Jahren um S 800,00 monatlich vermietet worden.
In K sei von niedrigeren Immobilienpreisen als an anderen Orten auszugehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. April 2000 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Für eine zentralgeheizte Wohnung
guter Ausstattung mit rund 100 m² in einem neu errichteten Wohnhaus seien
nach Ausführungen des Finanzamtes rund S 30,00 /m² die unterste
Grenze. Die Verordnung über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter
Sachbezüge sei für Zwecke der Grunderwerbsteuer nur insofern von
Bedeutung, als diese Werte als Mindestwerte nicht unterschritten werden
dürften.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag brachte der
Berufungswerber seine Überraschung zum Ausdruck. Die zitierte Verordnung
basiere auf § 15 Abs. 2 EStG, wonach angeordnet sei, dass geldwerte
Vorteile mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen
seien. Auch dem § 17 Abs. 2 BewG sei zu entnehmen, dass nicht in Geld
bestehende Nutzungen und Leistungen mit den üblichen Mittelpreisen des
Verbrauchsortes anzusetzen seien. Die vom Finanzamt herangezogene Bewertung von
30,00 S/m² x 100 m² sei unbegründet erfolgt. Die
willkürliche Festlegung des Ausmaßes mit 100 m² sei geradezu
denkunmöglich. Wie sollte eine vier - köpfige Familie der
alleinstehenden Übergeberin Räume im Ausmaß von 100 m²
überlassen, wenn das gesamte Haus lediglich 130 m² aufweise? Unklar
bleibe auch, weshalb aus einer kurzfristigen Vermietung ein objektiver Wert
nicht ableitbar sei.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom 12. Juni 2006 wurde dem
unabhängigem Finanzsenat die von der Übergeberin bewohnte
Wohnfläche mit 43,52 m² bekannt gegeben. Die Wohnung bestehe aus einer
Wohnküche, Schlafzimmer sowie Bad und WC. Die ebenerdig gelegenen
Wohnräume seien durch nachträglichen Umbau geschaffen worden. Im
ursprünglichen Plan seien diese Räume als Keller ausgewiesen gewesen.
Für die Betriebs- und Heizkosten kommen die Übernehmer auf.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Grunderwerbsteuer ist gemäß
§ 4 Abs. 1
GrEStG 1987 vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Unter Gegenleistung ist
jede Leistung zu verstehen, die der Erwerber eines Grundstückes für
den Erwerb des Grundstückes zu erbringen hat und im finalen Zusammenhang
mit dem Grundstückserwerb steht. Dazu gehören auch dem Verkäufer
vorbehaltene Nutzungen, Sachleistungen, Übernahme von Belastungen, welche
vom Erwerber bei lastenfreiem Erwerb abzulösen wären. Eine Bindung der
Abgabenbehörde an Parteiangaben besteht nicht; erforderlichenfalls ist der
Wert der Gegenleistung im Schätzungswege zu ermitteln.
Für die Bewertung gelten die Bestimmungen der
§§ 2-17 BewG. Als Bewertungsgrundsatz gilt der gemeine
Wert.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 BewG wird der gemeine
Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu
erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen,
zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld bestehen
(Wohnung, Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind gemäß
§ 17 Abs. 2 BewG mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes
anzusetzen. Der übliche Mittelpreis am Verbrauchsort ist der Betrag, den
der Empfänger der Sachbezüge am Verbrauchsort hätte aufwenden
müssen, um sich die Güter und Leistungen im freien Wirtschaftsverkehr
zu beschaffen. Der Wortlaut des Gesetzes "ortsübliche Mittelpreise" weist
darauf hin, dass der Wert nach objektiven Kriterien zu ermitteln ist, das
heißt also, es muss der Betrag errechnet werden, den der
Leistungsempfänger aufwenden müsste, um sich die Leistungen am
Verbrauchsort zu beschaffen.
Als Wert eines Wohnrechtes kann dabei ein Wert angesetzt
werden, der auch unter Fremden im Fall einer Vermietung zu erzielen ist.
Maßstab für die Bewertung des Wohnrechtes ist daher der
ortsübliche Mietzins am Verbrauchsort, den der Begünstigte als Miete
aufwenden müsste, um in der gegenständlichen Wohnung wohnen zu
können. Dabei ist die Größe der Wohnung genauso ausschlaggebend
wie die bauliche Situation im Einzelfall. Fehlen im Vertrag Angaben über
die genauen Verhältnisse, kann der Richtwert nach dem Richtwertgesetz
herangezogen werden. Gemäß
§ 1 Abs. 1 RichtWG ist der
Richtwert jener Betrag, der für eine mietrechtliche Normwohnung festgesetzt
ist. Er bildet die Grundlage für die Berechnung des angemessenen
Hauptmietzinses nach § 16 Abs. 2 Mietrechtsgesetz. Die mietrechtliche
Normwohnung ist nach § 2 Abs. 1 RichtWG eine Wohnung mit einer
Nutzfläche zwischen 30 m² und 130 m² in brauchbarem Zustand, die
aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem
zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder
Badenische) besteht, über eine Etagenheizung oder eine gleichwertige
stationäre Heizung verfügt und in einem Gebäude mit
ordnungsgemäßem Erhaltungszustand auf einer Liegenschaft mit
durchschnittlicher Lage (Wohnumgebung) gelegen ist.
Die Richtwerte für die Neuvermietung von Wohnungen,
die unter das Richtwertsystem fallen (eingeführt mit 1. März 1994
durch das 3. WÄG, § 16 Abs. 2 - 4 MRG in Verbindung mit dem
Richtwertgesetz) wurden durch Verordnungen des BM für Justiz erstmals mit
Wirkung ab 1. März 1994 pro Bundesland je m² Nutzfläche
und Monat für die "mietrechtliche Normwohnung" festgesetzt.
Im vorliegenden Fall wurde der Übergeberin laut
Vertrag ein Wohnrecht an der ebenerdig gelegenen Wohnung im Haus mit der
Grundstücksadresse xy eingeräumt. Nähere Angaben über
Größe, baulichen Zustand etc. sind dem Übergabsvertrag vom 17.
November 1999 nicht zu entnehmen.
Im Hinblick darauf, dass der Übergeberin im
vorliegenden Fall das Wohnrecht nach dem Ergebnis der Ermittlungen an einer
abgeschlossenen Wohneinheit an den ebenerdig gelegenen Wohnräumen bestehend
aus Wohnküche, Schlafraum, Bad und WC mit einer Größe von 43,52
m² eingeräumt wurde und aus dem Alter des 1984 errichteten
Gebäudes nicht zwingend auf einen schlechten Bauzustand geschlossen werden
kann, stellt der Richtwert grundsätzlich einen geeigneten
Bewertungsmaßstab dar. Der Richtwert für eine "Normwohnung" in
Oberösterreich betrug ab 1. April 1999 S 59,60
(4,33 €/m²) monatlich.
Dem Berufungsvorbringen, es sei unklar, weshalb aus einer kurzzeitigen
Vermietung kein objektiver Wert ableitbar sei, werden die diesbezüglich
fehlenden Angaben über die Dauer des Mietverhältnisses, über die
Größe bzw. die Art der vermieteten Räumlichkeiten
entgegengehalten. Auch Ausführungen, ob dieses Mietverhältnis mit
Fremden oder mit Familienangehörigen abgeschlossen wurde, blieb der
Berufungswerber schuldig. Der in der Berufung behauptete Mieterlös in
Höhe von S 800,00 kann daher nicht als Maßstab für den
ortsüblichen Mietzins herangezogen werden. In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass laut dem von der Bundesinnung der Immobilien- und
Vermögenstreuhänder herausgegebenen Immobilien-Preisspiegel der
mittlere Wohnwert für Mietwohnungen bis 60 m² gemäß
§
1 Abs. 4 MRG (frei vereinbarter Mietzins) für den Bezirk Schärding/Inn
(die Marktgemeinde K zählt zum politischen Bezirk Schärding) für
das Jahr 1999 € 3,6 (entspricht
S 53,00) pro m2 betrug.
Ermittlungen des unabhängigen Finanzsenates bei einer
Nachbargemeinde von K (die Gemeinde K verfügt über keine
Gemeindewohnungen) haben ergeben, dass für die Nettomiete einer 37 m²
großen Wohnung im verfahrensgegenständlichen Zeitraum rund
€ 95,00 (dies entspricht rund 2,6
€/m²) aufzuwenden waren.
Unter Berücksichtigung dieser Wertmaßstäbe
und des Umstandes, dass die Übernehmer für Heiz- und Betriebskosten
der von der Übergeberin bewohnten Räumlichkeiten aufkommen, kann im
gegenständlichen Fall ein Monatswert in Höhe 150,00 €
(3,45/m²) im Wege der
Schätzung der Besteuerung zu Grunde gelegt werden.
Die Grunderwerbsteuer wird wie folgt
berechnet:
|
Gegenleistung: anteiliger Übergabspreis
|
€ 9.084,10
|
anteiliges Wohnrecht Jahreswert (150x12) x 11
(kapitalisiert)
|
€ 9.900,00
|
Summe
|
€ 18.984,00 x 2% Grunderwerbsteuer ergibt
€
379,68
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 12.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955
- § 10 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 17 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0905-G/02
- Stammnummer
- 22773
- Gültig
- 12.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF