Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0006-K/04
Ermittlung des Bodenwertes bebauter Grundstücke
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0006-K/04vom 06.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des U.N., F., FG vom 23. April 2002
gegen den Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2001 (Einheitswertbescheid,
Wertfortschreibung) des Finanzamtes Spittal Villach vom 10. April 2002
betreffend den Grundbesitz (Einfamilienhaus/Rohbau), KG 75412 FGG, EZ 00, GrdSt.
Nr. 06 wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Eigentümer des in der KG
FG gelegenen Grundbesitzes (Einfamilienhaus/Rohbau) GrdSt.Nr. 06, EZ 00,
für das mit Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1995 der Einheitswert
mit S 37.000,-- im Rahmen eines Berufungsverfahrens festgestellt wurde. Dabei
gelangte ein Bodenwert von S 50,--/m² zum Ansatz. Die Gesamtfläche des
Grund und Bodens betrug damals 1.000 m².
Der Bruder des Bw., J.N., war aufgrund des notariellen
Übergabevertrages vom 21. Mai 1999 verpflichtet, dem Bw. eine
Teilfläche (aus 66), die nördlich an den Grundbesitz des Bw. grenzte,
lastenfrei zu übergeben. Dies erfolgte durch das
Erfüllungsübereinkommen vom 1. Dezember 2000. J.N. übergab dem
Bw. ein Teilstück von 611 m² ins Eigentum. Punkt 2. letzter Satz des
Erfüllungsübereinkommens lautet:
"Die auf dem
vertragsgegenständlichen Teilstück errichtete Garage ist mit
Zustimmung des Grundeigentümers bereits von Herrn U.N. auf seine Rechnung
und Gefahr errichtet worden und steht daher aufgrund der durch ihn erfolgten
Bauausführungen bereits in seinem Eigentum".
Am 10. April 2002 erließ das Finanzamt den
Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2001 (Wertfortschreibung
gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 BewG) und stellte den Einheitswert
für den Grundbesitz (Einfamilienhaus/Rohbau) mit € 4.360,37
erhöht € 5.886,50 (S 60.000,-- bzw. S 81.000,--) fest.
Begründet wurde die Wertfortschreibung mit der Änderung im
Flächenausmaß. Das Finanzamt ging - wie im Vorbescheid - von einem
Bodenwert von S 50,--/m² aus.
Dagegen erhob der Bw. am 23. April 2002 Berufung und
führte aus, dass ihm der Einheitswert - ausgehend von dem Bodenwert von S
50,-- - zu hoch sei. Der ortsübliche Quadratmeterpreis betrage S 20,--.
Im Ergänzungsersuchen vom 26. August 2002 wurde der
Bw. unter Punkt 1. aufgefordert zur Fertigstellung des Wohnhauses bzw. der
Garage Stellung zu nehmen. Unter Punkt 2. wurde der Bw. hinsichtlich des 1995
von S 70,-- auf S 50,-- herabgesetzten Bodenwertes ersucht, wertmindernde
Umstände bekannt zugeben (Umwidmung von Bauland in Grünland etc.).
Gleichzeitig wurden dem Bw. die ortsüblichen Baulandpreise/m² bekannt
gegeben, die zwischen € 25,4355 und € 30,5226 (S 350,-- -
S 420,--) liegen; (als Referenzgrundstück wurde das Grundstück
Nr. 006 mit einem Kaufpreis von € 25,4355 im Jahr 2000 angeführt). Die
Kaufpreise für landwirtschaftlich genutzte Flächen betrugen zwischen
€ 2,9069 und € 4,3604 (S 40 - S 60,--; vgl. GrdSt. Nr. 2414:
hiefür wurde 1998 ein Verkaufspreis von € 4,3604 bezahlt).
In der Vorhaltsbeantwortung vom 24. September 2002
führte der Bw. aus:
Zu Punkt 1. der Anfrage: "Die
Garage wurde vor 3 Jahren errichtet und von der Gemeinde eine Baugenehmigung
erteilt. Das die Garage noch nicht fertig gestellt ist, ist auf meinen
bescheidenen Verdienst zurückzuführen. Im Wohngebäude lebe ich
seit 2 Jahren jedoch die Fertigstellung kann man noch lange nicht erwarten.
...."
Zu Punkt 2. der Anfrage: "Ich
musste nicht die Fläche, wo mein Eigenheim steht kaufen, sondern bekam es
von meinen Eltern. Die ortsüblichen Grundstückspreise für Acker
und Wiese werden mit S 16,-- bis S 20,-- gehandelt. Alles andere von Ihnen
angeführte Kaufpreise können, müssen jedoch nicht stimmen.
Weiteres könnten es genauso Liebhaber Preise sein, was man haben will,
kostet eben. ...sehe die Aufstellung der Kaufpreise als nicht relevant
an..."
Mit Vorladung vom 24. Oktober 2002 wurde der Bw. ersucht im
Finanzamt zu erscheinen und Unterlagen für Kaufpreise sowie die
Erklärung BG 30 bzw. Bauplan vorzulegen.
Aktenkundig sind Telefonate zwischen dem Finanzamt und dem
Bw.
Gegen die Vorladung erhob der Bw. am 13. November 2002
Berufung (siehe Berufungsentscheidung RV/0007-K/04 vom 6. August 2007) und
führte aus, dass es ihn nichts angehe, wie viel die Nachbarn für ihre
Grundstücke zahlten, dass bereits ein Bauplan übermittelt worden sei
und keine Notwendigkeit bestehe persönlich im Amt zu erscheinen. Er
verweise auf seine Einsprüche.
Aktenkundig ist ein Vermerk vom 22. September 2003, wonach
die gesamte Parzelle lt. Bauamt FGG Bauland-Dorfgebiet sei.
Laut einem weiteren Telefonat zwischen dem Sachbearbeiter
und dem Bürgermeister der Gemeinde FE. vom 22. September 2003, sei das
Grundstück schottrig, eben und gleiche dem bereits vorhandenen
Grundstück 06 (auch hins. Widmung); einer Bebauung würde nichts im
Wege stehen (Anm.: Im Zuge des
1994 abgeführten Berufungsverfahrens betreffend das GrdSt. Nr.
06 des Bw. wurde
erhoben: das Grundstück
06 ist wie das
Grundstück 66 als
Bauland-Dorfgebiet gewidmet. Baubeschränkungen sind nicht vorhanden,
Anschlüsse für Strom, Wasser sind in der näheren Umgebung,
Beschränkungen wie "Wasserschonbestimmungen" gelten in der Gemeinde
FGG nur für
landwirtschaftlich genutzte Flächen).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29. September 2003 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Als Begründung wurde
ausgeführt:
"Anlässlich der
seinerzeitigen Bewertung wurde bereits mit einer BVE vom 6. September 1994
über den Bodenwert abgesprochen. Da das neu erworbene Teilstück des
Grundstückes 06 im Ausmaß von 611 m² hinsichtlich Widmung,
Nutzung und Verwertbarkeit (Bauland) dem bisherigen Grundstück gleich
kommt, wurde derselbe Bodenwertansatz der Bewertung zugrunde gelegt.
....."
Im Schriftsatz vom 22. Oktober 2003 "beruft" der Bw. gegen
die Berufungsvorentscheidung und führte aus, dass er nochmals auf die
Einsprüche vom 20. April 2002 ("Berufung"), 23. September 2002
("Vorhaltsbeantwortung") und 12. November 2002 ("Berufung gegen die Vorladung",
siehe Berufungsentscheidung des UFS vom 6. August 2007, RV/0007-K/04) verweise.
Im weiteren Schriftsatz vom 16. Februar 2004 ("Einspruch
gegen die Verständigung vom 22.Jänner 2004") führt der Bw. aus,
dass in keiner Weise auf seine Berufungen eingegangen worden sei. Es sei
lediglich eine (fehlerhafte) Auflistung des Schriftverkehrs wiedergegeben
worden. Sein Vater als Vorbesitzer nutzte die Fläche landwirtschaftlich;
die Fläche habe dort niemals einen Bodenwert von S 70,-- bzw. S 50,--
aufgewiesen. Das Unterfangen die Kaufpreise der Nachbarn zu ermitteln sei als
Bespitzelung zu sehen. Laut Grundverkehrskommission betrage der gängigste
Grundpreis in der Gemeinde FGG rund S 20,-- (€ 1,45).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 Z 1 lit. b
Bewertungsgesetz 1955 (BewG) idF. BGBl.Nr. 680/1994, wird der Einheitswert bei
den übrigen wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten des Grundbesitzes
neu festgestellt, wenn der gemäß
§ 25 abgerundete Wert, der sich
für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, entweder um mehr als ein
Zehntel, mindestens aber um " S 5.000,-- (Anm.: " 400 Euro") oder um mehr als
100.000 S (Anm.: "7.300 Euro") von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt
festgestellten Einheitswert abweicht (Wertfortschreibung).
Gemäß
§ 23 BewG (Wertverhältnisse bei
Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen) sind bei Fortschreibungen und bei
Nachfeststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche
Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungszeitpunkt oder vom
Nachfeststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom
Hauptfeststellungszeitpunkt zu Grunde zu legen.
Gemäß
§ 53 Abs. 1 BewG ist bei der
Bewertung von bebauten Grundstücken (Grundstücke, deren Bebauung
abgeschlossen ist, und Grundstücke, die sich zum Feststellungszeitpunkt im
Zustand der Bebauung befinden, vom Bodenwert (Abs. 2) und vom Gebäudewert
(Abs. 3 bis 6) auszugehen.
Gemäß
§ 53 Abs. 2 BewG ist als Bodenwert
der Wert maßgebend, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes
Grundstück gemäß
§ 55 zu bewerten wäre. Dabei sind
insbesondere die Lage und die Form des Grundstückes sowie alle anderen den
gemeinen Wert von unbebauten Grundstücken beeinflussende Umstände zu
berücksichtigen. Der Wert jener Fläche, die das Zehnfache der bebauten
Fläche nicht übersteigt, ist um 25. v. H. zu kürzen.
Gemäß
§ 55 Abs. 1 BewG sind unbebaute
Grundstücke mit dem gemeinen Wert zu bewerten.
Gemäß
§ 10 BewG (Bewertungsgrundsatz,
gemeiner Wert) ist bei Bewertungen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist,
der gemeine Wert zu Grunde zu legen.
Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des
Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei
sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen.
Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu
berücksichtigen.
Demnach ist dieser Begriff im Gesetz wohl definiert, das
Gesetz enthält jedoch im Besonderen keine Vorschriften, wie der gemeine
Wert festzustellen ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seinem
Erkenntnis vom 8.1.1970, 1246/68, festgestellt, dass der gemeine Wert eines
Wirtschaftsgutes eine fiktive Größe sei, die auf
Preisschätzungen beruhe. Eine solche Schätzung könne - den
Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend - ohne weiteres auch auf
Preisbeobachtungen beruhen, die im Zuge von Kauf und Verkauf anderer
Liegenschaften gemacht worden seien, sofern diese nach Art und Größe,
Lage, Form und Beschaffenheit dem im Einzelfall zu bewertenden Grundstück,
im zeitlichen Zusammenhang gesehen, gleichkämen oder nahe kämen. In
der Regel werde die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes auf
Grund der Entwicklung tatsächlich gezahlter Preise für so genannte
Vergleichsliegenschaften die brauchbarste sein. Denn nur in den seltensten
Fällen werde der Preis, der für ein Wirtschaftsgut bei einer
Veräußerung zu erzielen wäre, auf Grund der Preisbeobachtung
für das zu bewertende Grundstück selbst festzustellen sein. Daher sei
es den Abgabenbehörden nicht verwehrt, bei der Feststellung eines gemeinen
Wertes für eine Liegenschaft auf Kaufpreise Bedacht zu nehmen, die für
die von ihnen herangezogenen Vergleichsliegenschaften bezahlt worden
seien.
Im Berufungsfall bestreitet der Bw. die Höhe des
angesetzten Bodenwertes und spricht von ortsüblichen
Grundstückspreisen idH von S 20,--/m². Der Ansicht des Bw. kann nicht
gefolgt werden. Wie das Finanzamt bereits im Vorhalteverfahren ausgeführt
hat, lagen die Kaufpreise in Vergleichsfällen in der KG Feistritz in den
Jahren 1998 bzw. 2000 bei S 350,--/m² (GrdSt. Nr. 605/190 Ausmaß:
1.100 m²) bzw. bei 420,--/m² (GrdSt.Nr. 2669/2 Ausmaß: 1.002
m²). Der in diesen Fällen angesetzte Bodenwert, der der
abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegt, war jedenfalls wesentlich
höher als der im Berufungsfall angesetzte (S 50,--/m²). Aus den
angeführten Vergleichsfällen ist klar erkennbar, dass der angesetzte
Bodenwert (Anm.: der in erster Linie aus tatsächlich erzielten
Veräußerungspreisen abzuleiten ist, vgl. Kommentar zu
Bewertungsgesetz, Twaroch-Wittmann-Frühwald, A7), von S 50,-- deutlich
unter dem aufgezeigten Preisniveau liegt.
In seinem Erkenntnis vom 28.6.1977, 2264/76, hat der
Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass, sofern eine Partei die Eignung der
ihr vorgehaltenen Vergleichspreise bestreitet, es der Partei obliegt, den ihr
zutreffend scheinenden Bodenwert zu beziffern und Beweise hiefür anzubieten
(unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 4.2.1971, 288/69, VwSlg 4180
F/1971).
Der Bw. behauptet in seinem Vorbringen lediglich, dass der
ortsübliche m²-Preis zwischen S 16 und S 20,-- liege. Er nennt
aber keine wertmindernden Umstände. Vielmehr geht der Bw. in seiner
Argumentation von ortsüblichen m²-Preisen für landwirtschaftliche
Flächen (Arg: "Acker und Wiesen") aus und übersieht dabei aber, dass
im Berufungsfall nicht land- und forstwirtschaftliches Vermögen sondern
Grundvermögen zu bewerten ist.
Wenn der Bw. die Richtigkeit der angeführten
Vergleichskaufpreise bezweifelt, so ist er darauf zu verweisen, dass
Finanzämter eigene Aufschreibungen über Kauffälle (sogn.
"Kaufpreissammlungen") führ(t)en. Im Berufungsfall wurden die
Vergleichskaufpreise der "Kaufpreissammlung" des Finanzamtes entnommen. Von der
Lage, Größe, Bodenbeschaffenheit, Erschließung,
Verbauungsmöglichkeit sind diese Vergleichsgrundstücke durchaus mit
dem zu bewertenden Grundstück vergleichbar.
Im Berufungsfall hat das Finanzamt - wie es dem Bw. in der
Berufungsvorentscheidung bekannt gegeben wurde - auch Erhebungen hinsichtlich
der strittigen Fläche bei der Gemeinde FGG vorgenommen. Dabei wurde die
Vergleichbarkeit der zugeschriebenen Fläche hinsichtlich Widmung, Nutzung,
Verwertbarkeit mit dem bisherigen Grundstück bestätigt. Daher ist der
Ansatz des Bodenwertes von S 50,--/m² auch für die zugeschriebene
Teilfläche iA von 611 m² gerechtfertigt.
Aus den angeführten Gründen kann eine
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden.
Der Berufung war aus den angeführten Gründen der
Erfolg zu versagen.
Klagenfurt,
am 6. August 2007
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 53 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 55 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 10 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0006-K/04
- Stammnummer
- 29880
- Gültig
- 06.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF