Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0431-G/02
Bewertung der Einräumung eines unentgeltlichen Wohnungsrechtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0431-G/02vom 27.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bewertung der Einräumung eines unentgeltlichen Wohnungsrechtes an einer Eigentumswohnung hat auf Grund des monatlichen Wertes der ortsüblichen Mittelpreise zu erfolgen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Raoul Troll,
Rechtsanwalt, 8010 Graz, Schmiedgasse 34/3, vom 21. Dezember 2001
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 21. November 2001
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Urkunde vom 22.10.2001 räumte GS, ihrer Mutter SS
(in der Folge kurz Bw. genannt) ein unentgeltliches, lebenslängliches
Wohnungsgebrauchsrecht an sämtlichen Räumen der im vierten Stock des
Hauses K, befindlichen Eigentumswohnung (W 20) ein. In Punkt 3) dieser
Urkunde ist festgehalten, dass die Betriebskosten zur Gänze von der Bw.
getragen werden. Weiters wird in diesem Urkundenpunkt das
Wohnungsgebrauchsrecht mit monatlich 540,-- S bewertet.
Mit Bescheid vom 21.11.2001 stzte das Finanzamt die
Schenkungssteuer für die Bw. fest, dabei ausgehend von einem
ortsüblichen Mittelpreis in Höhe von 3.000,-- S
monatlich.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht mit der Begründung, dass der monatliche Wert des
Wohnungsrechtes zu hoch angesetzt worden sei. Die Wohnung habe ein Ausmaß
von rund 92 m². Selbst nach den Bewertungsrichtlinien der Auszugsleistungen
der Finanzlandesdirektion für Steiermark wäre eine 3-Zimmer-Wohnung
mit 1.500,-- S anzusetzen. Im Übrigen werde auch auf die schwere
Vermietbarkeit von Wohnungen im Raum Graz verwiesen.
Am 29.1.2002 erging seitens des Finanzamtes die abweisliche
Berufungsvorentscheidung.
Am 12.2.2002 wurde der Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht unter
nochmaligem Verweis auf die bestehende Mietsituation.
Durch Einsichtnahme im diesbezüglichen Bewertungsakt
seitens des Unabhängigen Finanzsenates wurde festgestellt, dass die
berufungsgegenständliche Wohnung in einem Gebäude gelegen ist, welches
in den Jahren 1960 bis 1962 errichtet worden war. Die Ausstattung entspricht dem
damals üblichen Baustandard: das Gebäude verfügt
über einen Lift, die Wohnungen sind jeweils mit Ofen- oder Etagenheizungen
ausgestattet und jede Wohnung verfügt über Bad und WC. Die
Bauklasse ist mit mittel bis gut ausgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechts - somit ein Vertrag, wodurch jemandem eine Sache unentgeltlich
überlassen wird - sowie nach Z 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird. Gegenstand einer Schenkung kann jede im
Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist (VwGH
14.5.1980, 361/79) und somit auch ein nicht abtretbares vermögenswertes
Recht wie im Gegenstandsfalle die unentgeltliche Zuwendung eines
Wohnungsgebrauchsrechtes an einer Wohnung.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die
Bewertung, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften, §§ 2 - 17 BewG). Nach Abs. 2 dieser
Bestimmung - idF des BGBl I 2002/142 in Geltung ab 1. Jänner 2001 -
ist u. a. für inländisches Grundvermögen das Dreifache des
Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt
wird.
Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und
Leistungen bestimmt sich grundsätzlich gem. § 16 Bewertungsgesetz
(BewG) 1955 idgF nach den Kapitalisierungsfaktoren entsprechend dem Lebensalter
des Berechtigten, das ist im Berufungsfalle im Hinblick auf das Alter der Bw.
von 58 Jahren im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung der 11-fache Wert
der einjährigen Nutzung.
Der Jahreswert einer Nutzung oder Leistung, die nicht in
Geld sondern in Sachwerten besteht, ist gem. § 17 Abs. 2 BewG mit den
am Verbrauchsort üblichen Mittelwerten (Durchschnittswert) anzusetzen.
Der Wert dieser Nutzungen ist nach einem objektiven Maßtab zu
ermitteln. Er muss also jenem Betrag entsprechen, den ein beliebiger Verbraucher
an dem betreffenden Ort aufwenden müsste, um sich die jeweilige
Sachleistung zu verschaffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 2.
März 1972, 929/71, festgehalten, dass Wohnungsrecht und Fruchtgenuss
Nutzungen darstellen, die nicht in Geld bestehen und somit mit den üblichen
Mittelpreisen des Verbraucherortes anzusetzen sind (§§ 16, 17
Abs. 2 BewG 1955).
Zum "ortsüblichen Mittelpreis" ist auf den, für
eine mietrechtliche Normwohnung bestimmten, sogenannten "Richtwert" (siehe
§ 2 Abs. 1 Richtwertgesetz iVm § 16 Abs. 2 Mietrechtsgesetz) zu
verweisen, der mangels verfügbarer Vergleichswerte anzusetzen wäre.
Dieser Richtwert beträgt laut Verordnungen BGBl. 140 bis 148/1994
idF BGBl. 2001/125, Teil II, u .a. für das Bundesland Steiermark im
Zeitraum 1.4.2001 bis 31.3.2002 78,90
S /m². Im Hinblick auf die
gegenständliche Wohnnutzfläche von rund 92 m² würde sich
hieraus ein monatlicher Mietwert von 7.258,80 S bzw. das kapitalisierte
Nutzungsrecht der Bw. mit letztlich 958.161,60 S (mtl. S 7.258,80 x 12 x
Kapitalisierungsfaktor 11) ergeben.
Das Finanzamt hingegen ist bei der Bewertung des
gegenständlichen Wohnungsrechtes lediglich von einem monatlichen Wert in
Höhe von 3.000,-- S ausgegangen.
Auch das Vorbringen der Bw. betreffend die
Bewertungsrichtlinien für Auszugsleistungen geht insofern ins Leere, als
diese nur für den Steuerabzug vom Arbeitslohn und für Zwecke der
Sozialversicherung gelten und von vollkommen anders gearteten Voraussetzungen
ausgehen.
Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war daher
der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Graz, am 27.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 17 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0431-G/02
- Stammnummer
- 21606
- Gültig
- 27.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF