Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0179-G/05
Übergabsvertrag mit zu bewertendem Wohnungsrecht zu Gunsten Dritter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0179-G/05vom 27.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch K & E
Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei,
8010 Graz, Hofgasse 3, vom 25. August 1998 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Umgebung vom 19. Juni 1998 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 20.4.1996 übergaben KuJS an ihren
Enkel GP die Liegenschaften EZZGB gegen Vorbehalt von Wohnungs- und
Pflegerechten für sie selbst sowie gegen Vorbehalt von Wohnungs- und
Pflegerechten zugunsten der Eltern des Übernehmers JP und MP(in der Folge
kurz Bw. genannt). Das Wohnungsrecht für die Übergeber
(abgeschlossene Wohnung im 1.Stock bestehend aus 2 Zimmern, Bad/WC, Terrasse,
sowie Mitbenützung der Küche im Erdgeschoß) wurde im Vertrag mit
2.000,-- S monatlich bewertet, jenes für die Eltern des Übernehmers
(abgeschlossene Wohnung im 1.Stock bestehend aus 5 Zimmern, Bad, WC, Balkon,
sowie Mitbenützung der Küche im Erdgeschoß, alleinige
Benützung des Dachbodens, des Hauskellers sowie einer Garage) mit 1.000,--
S.
Mit Schreiben vom 13.5.1998 teilte die Bw. mit, dass sie
schon seit Jahrzehnten diese Räumlichkeiten des Vaters bewohnt habe und
durch die gegenständliche Schenkung kein neues Wohnrecht geschaffen worden
sei. Vielmehr sei das bisherige unverbücherte Wohnrecht vom Sohn, der das
Haus nunmehr übernommen habe, als Last übernommen und das Wohnrecht
unverändert weiterhin gewährt worden. Die nunmehrige Verbücherung
des Wohnrechtes könne für sich den Tatbestand eines schon seit
Jahrzehnten bestehenden Wohnrechtes nun nicht in einen Schenkungstatbestand
verwandeln.
Mit Bescheid vom 19.6.1998 setzte das Finanzamt die
Schenkungssteuer für die Bw. fest, dabei ausgehend von einem monatlichen
Wert des gesamten Wohnrechtes in Höhe von 5.000,-- S.
Am 30.6.1998 wurde der Antrag auf ergänzende bzw.
vollständige Begründung eingebracht, welcher seitens des Finanzamtes
mit Bescheidbegründung vom 24.6.1998 erledigt wurde.
Am 25.8.1998 wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben,
welche mit Berufungsvorentscheidung vom 23.9.1998 abgewiesen wurde.
Am 6.10.1998 wurde der Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht. Da das
Wohnrecht schon seit Jahrzehnten unverändert ausgeübt wurde und wird,
liege der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ebensolange zurück und
sei diese als verjährt zu betrachten. Die mit gegenständlichem
Übergabsvertrag nun vereinbarte Verbücherung des bisher
unverbücherten Wohnrechtes könne für sich keinen
schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand begründen. Die
Behörden-entscheidungen würden wesentliche Begründungsmängel
aufweisen und sei dadurch der Bw. die Nachvollziehbarkeit der
Entscheidungsgründe genommen worden. Die Berufungs-entscheidung gehe in der
Begründung weder auf alle vorgebrachten Sachverhaltselemente noch auf die
von der Bw. dargestellten Rechtsstandpunkte ein. Weiters finde sich kein
Hinweis, wie die Behörde auf die Ausgangsbemessungsgrundlage (den
Monatswert des Wohnungs-rechtes) gelangt sei und warum dieser Wert anzuwenden
sei.
Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark
vom 29.2.2000 wurde die Berufung als verspätet zurückgewiesen.
Am 5.6.2000 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO eingebracht unter gleichzeitiger
Vorlage der Berufung.
Am 7.1.2005 erging seitens des Finanzamtes die Bewilligung
der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die abweisliche
Berufungsvorentscheidung.
Daraufhin wurde rechtzeitig der Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs 1 Z 3 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne dieses Gesetzes, was infolge Vollziehung einer von dem
Geschenkgeber angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem
Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende
Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, dass eine einheitliche Zweckzuwendung
vorliegt.
Als Rechtsgeschäfte im Sinne des zweiten der beiden in
dieser Vorschrift enthaltenen Tatbestände kommen dabei sowohl
unentgeltliche als auch entgeltliche Rechtsgeschäfte in Betracht.
Unter Bedingung im Sinne dieser Vorschrift ist jeder
bedungene, also vereinbarte Vertragspunkt zu verstehen (vgl VwGH vom
9. August 2001, Zl 2001/16/0206, mit weiteren Hinweisen).
Der Bw. wurde in Punkt 5. des in Rede stehenden
Übergabsvertrages vom Übernehmer - über Weisung der
Übergeber - ausdrücklich die Dienstbarkeit des lebenslänglichen
und unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechtes eingeräumt. Damit wurde die
Bw. zu Lasten des Übernehmers ohne Gegenleistung in ihrem Vermögen
bereichert, womit der Tatbestand im Sinne der zweiten Alternative des
§ 3 Abs 1 Z 3 ErbStG erfüllt ist.
Im Verwaltungsverfahren wurde von der Bw. vorgebracht, die
gegenständliche Wohnung werde von der Bw. und ihrem Ehegatten schon seit
Jahrzehnten bewohnt. Nähere Angaben über die Art der bisherigen
Einräumung des Wohnungsrechtes wurden nicht gemacht. Demgegenüber
wurde der Bw. in der Vertragsurkunde vom 20.4.1996 ausdrücklich die
persönliche Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauches bestellt, wobei vereinbart
wurde, dass die Dienstbarkeit im Grundbuch zu "verdinglichen" sei.
Damit wurde der Bw. zweifellos gegenüber der
vormaligen Nutzungsberechtigung (auf Grund welcher Vereinbarung auch immer) eine
andere Rechtsposition eingeräumt.
Insbesondere übersieht die Bw. aber mit ihrem
Vorbringen, es sei das ihr schon vorher eingeräumte Wohnrecht nur
urkundlich festgehalten worden, dass keine Identität der Personen besteht,
die dieses Wohnrecht eingeräumt haben. In dem Rechtsgeschäft vom
20.4.1996 haben der Bw. nicht die Übergeber als bisherige
Liegenschaftseigentümer, sondern der Übernehmer die Dienstbarkeit des
Wohnungsrechtes eingeräumt. In diesem Sinne ist bei einem solchen Vertrag
zu Gunsten Dritter als "Geschenkgeber" derjenige anzusehen, in dessen
Vermögen sich der bedungene Vertragspunkt belastend auswirkt, das ist der
Übernehmer (vgl VwGH vom 9. August 2001, Zl 2001/16/0206).
Während der Bw. ihrem Vorbringen nach zunächst ein Nutzungsrecht nur
im Verhältnis zu ihren Eltern ohne dingliche Wirkung eingeräumt worden
ist, wurde ihr mit der in Rede stehenden Vereinbarung vom 20.4.1996 von einem
Dritten, dem Übernehmer, jedenfalls ein Titel zur Erlangung der
Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauches eingeräumt. Damit hat die Bw. im
Verhältnis zum Übernehmer unentgeltlich eine Rechtsposition erlangt,
die sie vordem nicht innegehabt hatte. Die genannte Vereinbarung stellt damit
für die Bw. einen der Schenkungssteuer unterliegenden Erwerbsvorgang
dar.
Zur Einrede der Verjährung wird ausgeführt, dass
gemäß
§ 207 Abs 2 BAO die Verjährungsfrist fünf Jahre
beträgt und beginnt die Verjährung gemäß
§ 208 Abs 2
BAO für den Bereich der Erbschaftssteuer mit Ablauf des Jahres, in dem die
Abgabenbehörde vom Erwerb Kenntnis erlangt. Nachdem die Steuerschuld
auf Grund des gegenständlichen Übergabsvertrages erst im Jahre 1996
entstanden ist, konnte im Jahre 1998 (Bescheiderlassung) noch keine
Verjährung eingetreten sein.
Hinsichtlich des monatlichen Wertes des Wohnungsrechtes ist
Folgendes festzuhalten: Der Jahreswert einer Nutzung oder Leistung, die
nicht in Geld sondern in Sachwerten besteht, ist gem. § 17 Abs. 2 BewG
mit den am Verbrauchsort üblichen Mittelwerten (Durchschnittswert)
anzusetzen. Der Wert dieser Nutzungen ist nach einem objektiven
Maßtab zu ermitteln. Er muss also jenem Betrag entsprechen, den ein
beliebiger Verbraucher an dem betreffenden Ort aufwenden müsste, um sich
die jeweilige Sachleistung zu verschaffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 2.
März 1972, 929/71, festgehalten, dass Wohnungsrecht und Fruchtgenuss
Nutzungen darstellen, die nicht in Geld bestehen und somit mit den üblichen
Mittelpreisen des Verbraucherortes anzusetzen sind (§§ 16, 17
Abs. 2 BewG 1955).
Zum "ortsüblichen Mittelpreis" ist auf den, für
eine mietrechtliche Normwohnung bestimmten, sogenannten "Richtwert" (siehe
§ 2 Abs. 1 Richtwertgesetz iVm § 16 Abs. 2 Mietrechtsgesetz) zu
verweisen, der mangels verfügbarer Vergleichswerte anzusetzen wäre.
Dieser Richtwert beträgt laut Verordnungen BGBl. 140 bis 148/1994
idF BGBl. 124/1996 u .a. für das Bundesland Steiermark im Zeitraum 1.4.1996
bis 31.3.1997 72,60
S /m².
Im Übergabsvertrag wurde das Wohnrecht für die
Übergeber (zwei Zimmer) mit 2.000,-- S bewertet, das Wohnrecht für die
Bw. und ihren Ehegatten (fünf Zimmer, alleinige Benützung des
Dachbodens, des Hauskellers sowie einer Garage) mit 1.000,-- S bewertet. Diese
Wertangaben sind in sich nicht schlüssig und widersprechen sich, weshalb
vom ortsüblichen Mittelpreis auszugehen ist. Seitens der Bw. wurde in den
Berufungen auch keinerlei Wert bekanntgegeben bzw. auch nicht vorgebracht, warum
ein niedrigerer Wert anzusetzen wäre.
In Anbetracht des oa. monatlichen Richtwertes von 72,60
S/m2 - auch wenn das genaue m2-Ausmaß nicht bekanntgegeben wurde -
wäre bei einer 5-Zimmerwohnung mit Alleinbenützung des Dachbodens, des
Hauskellers sowie einer Garage, von einem monatlichen Wert in Höhe von
jedenfalls 7.500,-- S auszugehen.
Es kann daher dem Finanzamt nicht entgegengetreten werden,
wenn es bei der Bewertung des gegenständlichen Wohnungsrechtes lediglich
von einem monatlichen Wert in Höhe von 5.000,-- S ausgegangen ist.
Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war daher
der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Graz, am 27.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 17 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0179-G/05
- Stammnummer
- 34879
- Gültig
- 27.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF