Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0609-K/07
Liegt eine Änderung der natürlichen Ertragsbedingungen vor ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0609-K/07vom 23.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Nachschätzung iS § 3 BoSchG hat nur bei wesentlicher und nachhaltiger Änderung der natürlichen Ertragsbedingungen oder bei Änderung der Benützungsart (§ 10 VermG) zu erfolgen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Zemrosser und die weiteren
Mitglieder HR Mag. Pretis-Pösinger, Dkfm. Percher und Joachim Rinösl
im Beisein der Schriftführerin Melanie Zuschnig über die Berufung des
RLT, YX, vom 12. Juli 2007
1. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 29. Juni 2007 betreffend Abweisung
des Antrages auf Nachschätzung (§ 3 Abs. 1 BoschG 1970) für den
Grundbesitz (landwirtschaftlichen Betrieb), KG P., EZ 0, GrdSt.Nr. 9
sowie
2. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 29. Juni 2007 betreffend die Abweisung
des Antrages auf Wertfortschreibung Stichtag 1. Jänner 2006 für den
Grundbesitz (landwirtschaftlichen Betrieb),KG P., EZ 0, GrdStNr. 9,
nach der am 17. Juni 2008 in 9020 Klagenfurt am
Wörthersee, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Eigentümer des
Grundbesitzes (landwirtschaftlicher Betrieb), KG P., EZ 0, GrdStNr. 9, D. 00.
Der Einheitswert der Streitliegenschaft beläuft sich auf € 654,09 (S
9.000,--).
Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2006 (Eingang FA: 3. Oktober
2006) führte der Berufungswerber (Bw.) aus:
"Ich
habe vor nun beinahe vier Jahren eine Beschwerde über meinen Rechtsanwalt
Mag. RV an den Verwaltungsgerichtshof
gemacht. Leider wurde diese Sache bisher noch nicht bearbeitet, was mich sehr
erstaunt. Meine Mutter hat das leider auch nicht mehr erlebt!...Der Grund meines
heutigen Schreibens ist aber, dass ich dem Finanzamt Bilder vorlege, die
eindeutig beweisen, dass unser Grund nur aus Schotter besteht! Dies wurde aber
ohnehin schon durch die Bodenproben bewiesen! Diese Bilder zeigen mehr als
deutlich, dass auf unserem Schotterboden derselbe Mais nur Kniehoch wurde!
Wogegen der Mais auf dem Vergleichsfeld in
Ri., nach dem alle anderen Felder hier
eingestuft sind, über zwei Meter wurde! Dort ist der Boden mit feinster
Erde bis zu zwei Meter tief! Deshalb ist heuer in der Dürre dort auch die
Kolbenbildung ganz ausgereift, wogegen auf unseren Feldern die Kolben klein und
zusätzlich mit Schwammfäulnis behaftet sind! Fast Totalausfall
(amtlich bestätigt). Ich hoffe, dass dies zur Kenntnis genommen wird, und
hoffe auch, dass diese Sache endlich korrekt bearbeitet wird! (Beilagen: drei
("Mais-Fotos)".
Nach Einholung einer Stellungnahme durch ein Organ der
Bodenschätzung führte das Finanzamt im Schreiben vom 6. Juni 2007 aus,
dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16.11.2006, 000 die Beschwerde
betreffend Nachschätzung und Wertfortschreibung als unbegründet
abgewiesen habe. Was die Dürreschäden anlange, habe die
Bodenschätzung das Begehren als einen Antrag auf Nachschätzung
gemäß
§ 3 BoschG gesehen und folgende Stellungnahme
abgegeben:
"Dürreereignisse, wie diese
letztmalig 2006 eingetreten sind, sind bei den Bodenschätzungsergebnissen
durch entsprechende Klima-Zuschläge und Klima-Abschläge
berücksichtigt worden. Diese Klimakorrekturen würden auf den in der
Meteorologie üblichen 30-jährigen Klimabeobachtungszeitraum basieren.
Es habe laut Bodenschätzung in den vergangenen 30-jährigen Zeitraum
immer wieder Dürreereignisse gegeben, die eine statistische
Berücksichtigung erfahren haben. Daraus ergebe sich, dass eine
Nachschätzung gemäß
§ 3 Bodenschätzungsgesetz nicht
vorzunehmen sei. Bezüglich der Berücksichtigung
geänderter natürlicher Ertragsbedingungen im Sinne des
Bodenschätzungsgesetzes, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen
Erkenntnis vom 16. November 2006 auch ausgeführt, dass Nutzungen, die
natürlichen Ertragsbedingungen nicht entsprechen, nach den
ausdrücklichen Anordnungen im Bodenschätzungsgesetz
unberücksichtigt bleiben."
Der Bw. führt im Schreiben
vom 15. Juni 2006 (richtig wohl: 2007), eingelangt am 26. Juni 2007,
aus: "..ich möchte wie folgt
antworten:
Ich bekenne mich
natürlich zur Demokratie, deshalb muss ich ja wohl und übel, wobei die
Betonung auf übel liegt, den Bescheid des Verwaltungsgerichtshofes
anerkennen, obwohl dieser fast auf keine von mir eingebrachten Punkte einging!
(Laut Aussagen mehrerer Rechtsanwälte nach Einsicht dieses
Spruches)!
Allerdings ist der
Bescheid des Verfassungsgerichtshofes (Anm.: richtig: Verwaltungsgerichtshof)
wegen dem 18fachen Hebesatz, den ich in diesem Zusammenhang ebenfalls
beeinsprucht habe, immer noch nicht behandelt!
Ich
bringe hiermit eine neuerliche Eingabe an das Finanzamt
ein:
Das heutige
Bewertungsgesetz wurde in Deutschland in den Jahren 1933 bis 43 von den
Nationalsozialisten im Reichsgesetz verabschiedet! Zum Gegensatz zu Deutschland,
war hier in Österreich, der so genannte Grundbesitzbogen gültig. Der
Grundbesitzbogen hatte die Aufgabe, jede einzelne Parzelle und deren
tatsächlichen Reinertrag auszuweisen. Beim Anschluss an Deutschland, im
Jahre 1938 wurde der "Gute Grundbesitzbogen" als ungültig erklärt! Von
1938 - 1945 galt auch für Österreich das Bewertungsgesetz bzw. das
Reichsgesetz! Im Jahre 1945 wurde wieder auf den altbewährten
Grundbesitzbogen zurückgegriffen. Jedoch 1955 hat die Bundesgesetzgebung am
13. Juli 1955, über die Bewertung von Liegenschaften (Land und
Forstvermögen) das Bewertungsgesetz fast eins zu eins, vom Deutschen
Reichsgesetz übernommen und daraus ein österreichisches Bundesgesetz
gemacht. Ich bin deswegen der Meinung, dass sich die damalige Bundesregierung
damit wegen Nationalistischer Wiederbetätigung strafbar gemacht
hat!
Es
kann ja nicht sein, dass nach dem ehemaligen Grundbesitzbogen eine Liegenschaft,
wo der tatsächlich erwirtschaftete Reinertrag vom Jahr 1954 S 14.67 betrug
(dieser Betrag ist sicherlich korrekt). Dieselbe Liegenschaft hat aber im Jahre
1998 (44 Jahre später) einen nach dem Bewertungsgesetz bewerteten
Einheitswert von S 11.43!
In
dieser Zeit sind aber die landwirtschaftlichen Erzeugnisse um ca. vier bis
sechsmal angestiegen!
Die
Energiekosten sind sogar um das acht bis zehnfache gestiegen! Die Bewertung des
Reinertrages jedoch sogar um das 850 fache des ehemaligen Reinertrages, nach dem
Grundbesitzbogen!!!
Dabei
wäre auf der Ausgabenseite gegenüber 1954 noch unbedingt zu
berücksichtigen, dass es damals noch keine Sozialversicherungsabgaben der
Bauern, sowie weitere Abgabenerhöhungen gegeben
hat.
Da dieses Nationalistische
Bewertungsgesetz zum österreichischen Gesetz gemacht wurde, drängt
sich unmittelbar die Frage auf, dass es sich hier um einen Tatbestand der
Wiederbetätigung handelt. Deshalb frage ich bei Ihnen an, ob ich hier
richtig bin, da es in Österreich auch andere Einrichtungen gibt, die solche
Fälle verfolgen!
Da dieses
Bewertungsgesetz kein reiner Ertragswert ist, sondern ein Reinertragswert der
Phantasie ist, stellt sich die Frage, ob hier die Steuer in betrügerischer
Absicht und dann eingehoben wird
!
Da werden einerseits die
Bewertungen vom Finanzamt vorgenommen, wonach dasselbe Amt, dann die Steuern
einhebt! Das wäre ja so, wie wenn der eigene Buchhalter die
Steuerprüfung vornehmen würde. Der Nationalistische Einheitswert
repräsentiert einen Ertragswert, der den 18 fachen Reinertrag des Betriebes
mit entlohnten Arbeitskräften bei ortsüblicher und nachhaltiger
Bewirtschaftung entspricht. Außerdem wird unterstellt, dass der Betrieb
ausgedinge-, pacht- und schuldenfrei sei. Deshalb möge die
österreichische Gesetzgebung den alten und korrekten Grundbesitzbogen
wiederum annehmen."
Das Finanzamt wertete dieses Schreiben im Zusammenhang mit
den bisherigen Eingaben als Antrag auf Wertfortschreibung und teilte dies dem
Bw. im Schreiben vom 26. Juni 2007 mit.
Mit Bescheid vom 29. Juni 2007 wies das Finanzamt das
Ansuchen des Bw. betreffend Nachschätzung des landwirtschaftlichen
Betriebes KG P., EZ 0, GrdStNr. 9, EW-AZ 1 als unbegründet ab. Das
Finanzamt verwies zur Begründung auf die Stellungnahme der
Bodenschätzung, das Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2006, 000 und die
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 19.11.2004, 111.
Mit einem weiteren Bescheid vom 29. Juni 2007 wies das
Finanzamt den Antrag auf Durchführung einer Wertfortschreibung 1.
Jänner 2006 betreffend den Grundbesitz (landwirtschaftlicher Betriebes) KG
P., EZ 0, GrdStNr. 9, EW-AZ 1 als unbegründet ab. Im Einzelnen führte
das Finanzamt aus, dass für die unter dem EW-AZ 1 erfasste Liegenschaft EZ
0, KG P., ein Einheitswert von ATS 9.000,-- (€ 654,06) zum 1.1.1988
(Hauptfeststellungszeitpunkt) festgestellt worden sei. Eine Wertfortschreibung
nach § 21 Abs. 1 Z 1lit. a BewG erfordere eine Abweichung um mehr als ein
Zwanzigstel mindestens aber um mehr als € 200,- oder um mehr als €
3.650,-- vom zuvor festgestellten Wert. Aus dem Vorbringen seien keine konkreten
Angaben zu entnehmen, deren Berücksichtigung zu einer Wertabweichung
gegenüber dem bei der Hauptfeststellung festgestellten Wert führen
würde. Schließlich sei - um textliche Wiederholungen zu vermeiden -
auf die Entscheidung des UFS vom 19. November 2005, 111 und das Erkenntnis des
VwGH vom 16. November 2006, 000 verwiesen.
Im Schriftsatz vom 10. Juli 2007 führte der Bw. aus,
dass weder der Verwaltungsgerichthof noch das Finanzamt auf seine Beschwerden
eingegangen seien. Weder die Bodenproben noch anderes, seien behandelt worden.
Auch sei auf die Wiederbetätigung mit keinem Wort eingegangen worden. Der
Bw. forderte idF Kopien der ergangenen Entscheidungen an.
Mit dem Schriftsatz vom 20. Juli 2007 übermittelte das
Finanzamt dem Bw. eine Kopie des Erkenntnisses des VwGH vom 16.11.2006, 000
sowie der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
19.11.2004 111. Das Finanzamt wies darauf hin, dass mit der Zustellung der
Kopien, die darin enthaltenen Ausführungen zum Bestandteil der
Bescheidbegründung würden.
Am 20. Juli 2007 erhob der Bw. "Einspruch" gegen die
Abweisungsbescheide betreffend Nachschätzung und Wertfortschreibung und
führte zur Begründung aus:
"Die
in ihrem Bescheid angegebenen Begründungen werden von mir in allen Punkten
auf das schärfste bekämpft, weil sie auf keinen Fall den Tatsachen
entsprechen.
Tatsache
ist, dass eine Nachschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz neu
festgesetzt werden muss, da sich mein wirtschaftlicher Ertragswert um viel mehr
als ein 20zigstel aber auch mehr als 200 € vom zuvor festgestelltem Wert
abweicht.
Demnach liegen die
gesetzlichen Voraussetzungen ganz klar vor. Deshalb war mein Begehren
überhaupt nicht abzuweisen.
Weiters weise ich noch darauf
hin, dass die Ausführungen und die Entscheidungen des unabhängigen
Finanzsenates völlig an der Realität vorbei gegangen sind.
Auch die
Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofes erfolgten fern der
Realität. Deshalb halte ich weiterhin an allen von mir eingebrachten
Eingaben und Begründungen fest. Zusätzlich möchte ich noch
detailliert zu dem Bodenschätzungsgesetz historisch Stellung nehmen:
Das Bewertungsgesetz vom 13.
Juli 1955 stellt Nationalsozialistisches Gedankengut dar, da dieses ja 1933 von
den Nationalsozialisten in Deutschland zum deutschen Reichsgesetz gemacht wurde.
Nach dem 13. März 1938 wurde dieses Gesetz auch in Österreich
eingeführt. Dadurch wurde der bis dahin korrekte Grundbesitzbogen
außer Kraft gesetzt.
1945
wurde das Reichsgesetz wieder aufgehoben und der korrekte alte Grundbesitzbogen
wiederum eingeführt.
Am 13.
Juli 1955 wurde wiederum dieses deutsche Reichsbewertungsgesetz von der
damaligen österreichischen Bundesregierung eins zu eins zum
österreichischen Bewertungsgesetz gemacht! Das erfolgte kurz nach der
Unterzeichnung des Staatsvertrages. Obwohl Österreich sich verpflichtet
hat, alle nach dem 13. März 1938 erlassenen Gesetze und Verordnungen, die
mit dem Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich oder
mit den Grundsätzen einer echten Demokratie unvereinbar sind, die dem
Rechtsempfinden des österreichischen Volkes widersprechen oder typischen
Gedankengut des Nationalsozialismus enthalten, aufzuheben.
Darin
sehe ich eine klare Wiederbetätigung, die eigentlich aufs schärfste
verfolgt gehört. Der österreichische Staat hat ja die Verpflichtung
alle Gesetze aus der NS Zeit auf zu lösen. Es liegt sehr nahe, dass man
sich damals den Staatsvertrag erschlichen hat. Deshalb werde ich diese Sache den
vier Signaturstaaten zukommen lassen. Auch werde ich die Staatsanwaltschaft
darüber benachrichtigen. Auch das DÖW werde ich informieren.
Dann dadurch wurde der
Einheitswert als Ertragswert gleich um das 1000-fache (10.000 %) erhöht,
was nicht korrekt war und ist. Deshalb kämpfe ich ja schon seit einiger
Zeit um mein Recht. ...sollte ihre Abteilung nicht in der Lage sein, meinen Fall
Gesetzestreu zu bearbeiten, so bitte ich Sie, mich darüber rechtzeitig zu
informieren."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. August 2007 wies das
Finanzamt die Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 29.7.2007 betreffend
Nachschätzung nach § 3 BoSchG als unbegründet ab, da mit
hinreichender Deutlichkeit dargestellt worden sei, unter welchen Voraussetzungen
eine Nachschätzung nach dem Bestimmungen des Bodenschätzungsgesetzes
stattzufinden habe.
Ebenfalls am 3. August 2007 wurde die Berufung gegen den
Abweisungsbescheid betreffend Wertfortschreibung 1.1.2006 mit
Berufungsvorentscheidung abgewiesen. Es sei in der Begründung des
angefochtenen Bescheides, sowie in den als ergänzende
Bescheidbegründung übermittelten Unterlagen mit hinreichender
Deutlichkeit dargestellt worden, unter welchen Voraussetzungen eine
Wertfortschreibung nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes vorzunehmen sei.
Da § 21 Abs. 1 Z 1lit. a BewG nicht vorliegt, konnte eine
Wertfortschreibung nicht vorgenommen werden. Was die Darstellung der
geschichtlichen Ereignisse und die historische Rechtsentwicklung anlange, sei
darauf hinzuweisen, dass das Finanzamt die gesetzlichen Bestimmungen idgF
anzuwenden habe.
Am 20. August 2007 erhob der Bw. gegen die
Berufungsvorentscheidungen "Einspruch" bzw. Berufung und führte aus:
"Wie
dem Finanzamt wohl hinlänglich bekannt ist, habe ich seinerzeit eine
private Bodenprüfung durch die BOKU Wien durchführen lassen, nach dem
das Finanzamt nur eine lächerliche Fingerprobe vorgenommen hatte.
Lächerlich ist auch, dass das Finanzamt sowohl die Bodenprüfung als
auch deren Steuereinstufung durchführt. Das ist ja so, wenn der eigene
Bilanzbuchhalter die Steuerprüfung vornimmt.
Diese
Proben haben damals eindeutig ergeben, dass der von mir verwaltete Grund
hauptsächlich aus Fels und Schottergestein besteht. Deshalb sind auf diesem
Areal nur Streu- und Magerwiesen anzutreffen.
Zweimal
konnte der Bohrer der Finanzverwaltung damals wegen Fels nicht ins Erdinnere
vordringen. Das wurde im seinerzeitigen Protokoll festgehalten! (Zwei
Sachverständige meines Vertrauens waren damals ebenfalls Zeugen
dafür).
Leider
ging der Verwaltungsgerichtshof damals unverständlicherweise darauf
überhaupt nicht ein. Meine Rechtsanwälte hatten dafür eine
konkrete Vermutung.
Diese
Tatsachen hatten im seinerzeitigen Grundbesitzbogen ihre Beachtung und deshalb
auch ihre Richtigkeit. Diese Art der Bewertung war deswegen korrekt.
Leider
hat man sich anstatt dem, der Nationalsozialistischen Bewertungsgesetze eins zu
eins bemächtigt, was in meinen Augen eine ganz klare Wiederbetätigung
ist. Ich würde deswegen bestimmt eingesperrt werden. Darauf bin ich
inzwischen schon ohnehin mehrmals ausführlich eingegangen.
Dazu
lege ich heute ein Schreiben des Dokumentationsarchives des
österreichischen Widerstandes bei. Auch im Finanzarchiv in Hollabrunn kann
diesbezüglich einiges angetroffen werden.
Durch
das ständige Verschieben des Klimas und anderer Begleitumstände war
ich gezwungen die konventionelle Wirtschaftsweise in eine Biologische umzulegen.
Darüber wurde auch im Bauernjournal in der Kärntner Bauernzeitung vom
3. August berichtet.
Durch
die klimatische Erwärmung wurde ich aufgrund der Bodenverhältnisse
immer mehr dazu gezwungen hier eine Umstellung herbei zu
führen.
Das
hat jetzt Gott sei dank dazu geführt, dass ich von einem Minus von 597
€ pro Hektar aus der seinerzeitigen konventionellen Bewirtschaftung auf ein
derzeitiges Minus von 212 € pro Hektar durch die jetzige biologische
Bewirtschaftung herunter gekommen bin.
Ich
hoffe, das Finanzamt wird endlich diese gegebenen Argumente
berücksichtigen. In diesem Falle sehe ich aber schon eindeutig eine
Behördenwillkür, was den elementaren Grund und Freiheitswerten absolut
widerstösst.
Beigelegt wurde ein Schreiben von Dr. Ursula Schwarz,
Dokumentationsarchiv des österreichischen Widerstandes. Darin heißt
es:
"Das Reichsbewertungsgesetz vom
16.10.1934 und seine Durchführungsverordnung vom 02.02.1935 blieb bis zur
geplanten Schaffung eines österreichischen Abgabenrechtes in kraft (Gesetz
vom 8. März 1945 über die Anwendungen der Vorschriften über die
öffentlichen Abgaben, StGBl., 3.Stück vom 28. Mai 1945, Nr. 12). Das
österreichische Bewertungsgesetz wurde im Jahr 1955 erlassen. "Die neuen
Gesetze enthalten jedoch wenig sachliche Neuerungen. Ihnen allen ist eigen, dass
sie im Großen und Ganzen die Bestimmungen der entsprechenden Gesetze
deutschen Ursprungs unverändert übernommen haben (Juristische
Blätter, Heft 14, Wien 11. Juli 1959, S 357, Abschnitt 5).
Da nur wenige und vor allem überalterte
österreichische Bestimmungen im Bereich Abgaben vor 1938 vorhanden waren,
hielt man es nach 1945 für sinnvoll "modernere" Bestimmungen in diesem
Bereich anzuwenden. Sämtliche - und das ist sehr wichtig - diskriminierende
deutsche Abgabengesetze (u.a. Reichsfluchtsteuer, Judenvermögensabgabe,)
wurden aufgehoben."
Mit Schreiben vom 24. September 2007 brachte das Finanzamt
dem Bw. die Bestimmungen des § 112 BAO (Ordnungsstrafe) zur
Kenntnis.
Das Finanzamt legte die Berufung gegen den
Abweisungsbescheid betreffend Nachschätzung sowie Wertfortschreibung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Am 12. November 2007 langte nachstehender Schriftsatz des
Bw. ein:
"Ich
habe mich gestern mit meinem Rechtsexperten über die letzte Zuschrift, die
mir von Herrn H. (Anm.: Finanzamt)
zugestellt wurde, unterhalten. Dabei wurde folgendes festgestellt: Er hat es
verabsäumt, sich über meine eingebrachten Einwände, der
veränderten Wirtschaftsweise und anderes an Ort und Stelle zu vergewissern.
Deshalb fordere ich das Amt auf, dies alsbald nach zuholen und erst dann den
unabhängigen Verwaltungssenat (richtig: Finanzsenat) damit zu
beschäftigen. Denn darin sehen wir einen Verfahrensmangel.
Am 20. November 2007 langte nachstehender
Schriftsatz des Bw. ein:
"Geschätzter
Herr
H.!
Sie
schreiben in Ihrem letzten Brief vom 13. November 2007, dass ich kein Recht auf
eine örtliche Vorerhebung hätte, da es nicht zu Maßnahmen nach
den Bestimmungen des Bodenschätzungsgesetzes bzw. des Bewertungsgesetzes
führen würde.
Sehr
wohl sind zwingende Voraussetzungen gegeben, damit laut Gesetz eine
örtliche Vorbesprechung stattfinden
muss.
Aus dem Vorverfahren ist
doch klar ersichtlich dass die Bodenproben seitens des Finanzamtes bisher
äußerst mangelhaft durchgeführt worden
sind.
Ihre beiden Kollegen
J. und Ho.
konnten damals mehrmals mit dem Bodenbohrer
nicht in das Erdreich eindringen, weil sie auf Fels geraten sind. Das wurde auch
ausführlich protokolliert. Danach hatten die beiden auf einer anderen
Stelle mehr Glück. Es kam nach einer sehr dünnen Glasur Erde, nur
Schottermaterial hervor, die Herr J.
mit der "Neandertalmethode" zwischen seinen Fingern zerrieben hatte und den
legendären Satz von sich gab, da hat sich nichts geändert. Es waren
damals auch zwei Sachverständige anwesend, die darüber nur den Kopf
schüttelten. Die Namen sind im damaligen Protokoll zu finden. Ich habe
jedoch von meinem Grund und Boden, Bodenproben von einem gerichtlich beeideten
Sachverständigen durchführen lassen, wo die Annahmen des Finanzamtes
eindeutig widerlegt wurden. (Wurde dem Verfahren damals auch angehängt.)
Allerdings ist das vom
Verwaltungsgerichtshof überhaupt nicht beachtet
worden!
Zusätzlich haben
mich in der Zwischenzeit die Globalisierung und der Klimawandel, so wie andere
Dinge dazu gezwungen, eine andere Wirtschaftsweise zu wählen, worüber
ich Ihnen ohnehin in der Vergangenheit ausführlich berichtet
habe!
Leider wird von Ihnen
trotzdem ein objektives Verfahren
vereitelt.
Deshalb bringe ich
hiermit erneut einen Einspruch bzw. diese Beschwerde
vor.
Ich fordere Sie hiermit
auf, dass Sie dafür Sorgen mögen, dass dieses Verfahren wiederum zur
ersten Instanz zurück gewiesen wird, damit so dem Gesetz und Recht, endlich
genüge getan werden
kann.
Es ist für mich nach
wie vor sehr unverständlich, dass die Bewertung und die Steuervorschreibung
von ein und derselben Hand durchgeführt
werden.
Deshalb fordere ich,
dass die Sache von einem zivilgerichtlich unabhängigen
Sachverständigen durchgeführt wird, da ich inzwischen zu ihrem Amte
überhaupt kein Vertrauen mehr
habe.
Ich hoffe, dass Sie dem
mehr als den üblichen Dingen Beachtung schenken mögen, weil meinen
Vorfahren und mir, bisher dadurch sehr viel Unrecht angetan
wurde."
Das Finanzamt übermittelte dem Bw. am 23.
November 2007 folgenden Schriftsatz:
"Wie Ihnen bereits im Schreiben vom 13. November
2007 mitgeteilt worden ist, hat gemäß
§ 260 BAO der UFS als
Abgabenbehörde zweiter Instanz über Berufungen gegen die vom Finanzamt
erlassenen Bescheide zu entscheiden. Ob also weitere Sachverhaltsermittlungen
vorzunehmen sind, wird vom UFS im Zuge der Berufungserledigung beurteilt
werden.
Der Feststellung von
Einheitswerten sind nach den bewertungsrechtlichen Bestimmungen die zum
Hauptfeststellungszeitpunkt bestehenden objektiven Verhältnisse zu Grunde
zu legen. Subjektive - in der Anschauung des Eigentümers gelegene -
Kriterien sind bei der Einheitsbewertung nicht zu beachten. Als Beispiele
für solche subjektiven Merkmale können die Art der Bewirtschaftung
oder deren Änderung, aber auch die gänzliche Unterlassung einer
Bewirtschaftung angeführt werden, die in keinem der genannten Fälle zu
einer Änderung der festgestellten Einheitswerte führen
können.
Der Einheitswertbescheid ist ein
von den seinerzeit in Rechtskraft erwachsenen Ergebnissen der
Bodenschätzung abgeleiteter Bescheid. ...nach § 252 Abs. 1 BAO kann
ein Einheitswertbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass
die im rechtskräftigen Feststellungsbescheid über die Ergebnisse der
Bodenschätzung getroffenen Feststellungen unzutreffend seien. Nach dieser
Gesetzesbestimmung sollen Einwendungen gegen die im Grundlagenbescheid
getroffenen Feststellungen eben nur im Verfahren betreffend den
Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Die seinerzeit festgestellten
Ergebnisse der Bodenschätzung als Grundlage für den
Einheitswertbescheid sind längst in Rechtskraft erwachsen und somit einer
Anfechtung nicht zugänglich. Über die von Ihnen begehrte
Nachschätzung ist die Berufung beim UFS anhängig.
Die Ermittlung der
Bodenverhältnisse durch die Organe der Bodenschätzung, sowie die dabei
anzuwendende Methode erfolgt auf der Grundlage der dafür geltenden
gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen. Bei der seinerzeit durch die
Bodenschätzung erfolgten Ermittlungen der Sachverhalte zum Ertragswert sind
neben der Bodenbeschaffenheit auch die Geländegestaltung, die klimatischen
Verhältnisse, die Wasserverhältnisse, die Lage im Hinblick auf die
Vermarktung der Erzeugnisse, die Versorgung mit Betriebsmitteln, sowie die
innere Verkehrslage und Betriebsgröße berücksichtigt worden. Die
Feststellung der Einheitswerte durch das Finanzamt erfolgt nach den Bestimmungen
des Bewertungsgesetzes und der Bundesabgabenordnung.
Das mit 16.11. 2007 datierte
Schreiben, eingelangt am 20.11.2007, wird als eine den Vorlageantrag vom
13.08.2007 betreffende weitere Mitteilung dem UFS übermittelt."
Am 8. April 2008 langte ein Urgenzschreiben des Bw. beim
UFS ein.
Am 5. Juni 2008 wurde durch Organe des unabhängigen
Finanzsenates die Streitliegenschaft besichtigt (Fotos wurden angefertigt). Der
Bw. gab an, dass die von ihm übermittelten Fotos "im Mais" die
Grundflächen des Nachbarn "K." betrafen. Für ihn sei die Berechnung
mit dem 18-fachen Hektarsatz unlogisch. Er sei gerne bereit einen "Obolus" zu
entrichten, wenn er mit den fremd entlohnten Arbeitskräften einen Gewinn
erwirtschafte. Im Übrigen verweise er auf die in den Schriftsätzen
vorgebrachten Argumente insbes. hinsichtlich des Grundbesitzbogens. Der Bw. gab
weiters an, dass die Vegetation zurzeit durch die Niederschläge
außergewöhnlich günstig sei, ansonsten sei die Fläche
verdorrt. Die Bodenproben der Boku Wien, die in den Vorverfahren vorgelegt
worden seien, zeigten den tatsächlichen Bodenaufbau.
Auf Antrag der Referentin entschied am 17. Juni 2008 der
gesamte Berufungssenat (§ 282 Abs. 1 Z 2 BAO) über die
Berufung.
Der
Senat hat erwogen:
Vorgeschichte:
Die Finanzlandesdirektion für Kärnten wies mit
Berufungsentscheidung vom 19. Dezember 2002, 222, die Berufung der T.T.
(vertreten durch ihren Sohn den nunmehrigen Berufungswerber (Bw.), RLT) gegen
die Abweisungsbescheide (Wertfortschreibung zum 1. Jänner 2001 und
Nachschätzung) hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebes vlg. Kr., KG
P., EZ 0, GrdStNr. 9 (EW-AZ 11) als unbegründet ab.
Der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Erkenntnis vom 16. November 2006, Zl. 000 als
unbegründet ab. Unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des
Bewertungsgesetzes (§§ 32 "Bewertungsgrundsatz, Ertragswert", 34
"Hauptvergleichbetrieb, Vergleichsbetriebe, Betriebszahl", 35
"Untervergleichsbetriebe", 36 "Ermittlung von Betriebszahlen", 37 " Gang der
Bewertung", 38 "Ermittlung des Hektarsatzes", 39 " Ermittlung der
Vergleichswerte und Einheitswerte, 40 "Abschläge und Zuschläge"), des
Bodenschätzungsgesetzes (§§ 1, 3, 5, 6, 7 und die Anlage) sowie
des Vermessungsgesetzes (§ 10 und die Anlage), führte der
Verwaltungsgerichtshof zur Nachschätzung bzw. zum Vorbringen der Bf.,
wonach sich aus dem vorgelegten Gutachten eine Einwertung "sL" (sandiger Lehm)
ergebe, hingegen bei der letzten Überprüfung eine Kornfraktion mit
Einwertung "L" (Lehm) festgelegt worden sei, aus: "Mit diesem Vorbringen wird
jedoch keine Voraussetzung für eine Nachschätzung im Sinn des § 3
Abs. 1 Bodenschätzungsgesetz 1970 dargelegt, weil inhaltlich keine
Veränderung durch ein "natürliches Ereignis" behauptet wird, sondern
im Ergebnis in unzulässiger Weise die Richtigkeit des bestehenden
Ergebnisses der Bodenschätzung bekämpft wird. Es führt
aber auch der Hinweis auf eine "nachhaltige Änderung der
Benützungsart" nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Weder im Anhang zu
§ 10 Abs. 1 des Vermessungsgesetzes noch unter den natürlichen
Ertragsbedingungen nach § 7 Abs. 1 und der zugehörigen Anlage des
Bodenschätzungsgesetzes 1970 ist als "Kulturart" eine "Brache"
vorgesehen... Somit kann sich die Bf. weder auf eine Änderung der
Benützungsart nach § 10 Abs. 1 Vermessungsgesetz berufen (hier bleibt
es jedenfalls bei der Zuordnung zu einer "landwirtschaftlich genutzten
Grundfläche") noch auf eine geänderte natürliche Ertragsbedingung
im Sinn des § 7 Abs. 1 Bodenschätzungsgesetz 1970. § 7 Abs. 1
leg. cit. normiert ausdrücklich, dass Nutzungen, die den natürlichen
Ertragsbedingungen nicht entsprechen unberücksichtigt bleiben."
Zur Abweisung der Beschwerde betreffend Wertfortschreibung
führte der Verwaltungsgerichtshof aus:
"Die Bf. räumt ein, dass der angefochtene Bescheid im
Rahmen der §§ 34 ff BewG und der aufgrund dieser Bestimmungen
erlassenen Verordnungen ergangen sei. Die behauptete Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides wird lediglich darauf gestützt, dass die am 19.
Februar 1988 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemachte Feststellung der
Betriebszahlen für die Vergleichsbetriebe gesetzwidrig sei. In dieser
Verordnung würde nicht auf die Kosten fremder entlohnter Arbeitskräfte
eingegangen und es würden keine ähnlich kleinen Vergleichsbetriebe mit
einer Fläche von weniger als 2 ha ausgewählt. Überdies
hätten sich seit 1988 die Ertragsverhältnisse erheblich geändert;
seit dem Beitritt Österreichs zur EU befänden sich "die Preise im
freien Fall". Zum Einwand der mangelnden Berücksichtigung der
Kleinheit des Betriebes der Bf. wies die belangte Behörde ....zutreffend
darauf hin, dass bei der Bewertung der Vergleichsbetriebe und
Untervergleichsbetriebe auch Betriebe mit einer Größe von 2,97, 2,46,
2,22 und 1,95 ha kundgemacht wurden. Soweit die Behauptung einer
Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung sowie einer Verfassungswidrigkeit einzelner
Bestimmungen des Bewertungsgesetzes darauf gestützt wird, dass sich die
erzielbaren Preise nach dem Beitritt Österreichs zur EU wesentlich
gemindert hätten, kann der Anregung, ein Verordnungs- bzw.
Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen, schon deswegen nicht näher
getreten werden, weil die Bf. eine Darstellung unterlässt, in welchem
Ausmaß dieser behauptete Verdienstentgang durch Ausgleichszahlungen im
Rahmen des Agrarprogrammes der EU abgegolten wird."
Weiters wies der unabhängige Finanzsenat in seiner
Berufungsentscheidung vom 19. November 2004, 111 , die auf den Stichtag
1.1.2002 eingebrachte Berufung gegen den Abweisungsbescheid betreffend
Wertfortschreibung und Nachschätzung des landwirtschaftlichen Betrieb, KG
Pe, EZ 0, GrdStNr. 9 als unbegründet ab. Im Rahmen der
Berufungsentscheidung ging der unabhängige Finanzsenat zunächst
umfassend und ausführlich auf die Vorbringen der/s*) Bw. ein. *)
Anm.: Die Berufungsentscheidung erging an den
Verlass nach T.T. z.H.
RLT. Im Einzelnen wurden die
gesetzlichen Grundlagen zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens
- das Bodenschätzungsgesetz 1970 - dargestellt (§§ 1, 2, 3, 5, 6,
7, 8, 9, 11, 12, 14, 16, BoschG samt Anlage). Anschließend wurde
ausführlich auf das vorgelegte Gutachten des SV Ing. M. sowie den
Prüfbericht für Boden der AGES (BOKU) eingegangen und zusammenfassend
befunden, dass wesentliche und nachhaltige Veränderungen durch
natürlichen Ertragsbedingungen (Bodenbeschaffenheit,
Geländegestaltung, klimatische Verhältnisse, Wasserverhältnisse)
und durch natürliche Ereignisse (Vermurungen, Bergrutsche) oder
künstliche Maßnahmen (Be- und Entwässerungen, Kraftwerksbauten,
Straßenbauten) nicht vorliegen. Ebenso wenig lag eine Veränderung der
Benützungsart (§ 10 Vermessungsgesetz) vor. Schließlich wurden
auch die Einwendungen betreffend "Fingerprobe", mangelnde Nachvollziehbarkeit
der Bodenklimazahl, falscher Bodenproben udgl. abgewiesen. Im dem die
Wertfortschreibung betreffenden Teil der Berufungsentscheidung wurden die
gesetzlichen Grundlagen für die Ermittlung des Ertragswertes (§§
32, 34, 36, 37, 38, 39, 40 BewG) dargelegt und weiters die umfassenden
Vorbringen (ua. Unmöglichkeit in der Landwirtschaft mit fremden, entlohnten
Arbeitskräften zu positiv zu produzieren, Verfassungswidrigkeit des
18-fachen Reinertrages, Dürre im Jahr 2003, ...) abgewiesen. Diese
Berufungsentscheidung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
In den nunmehr anhängigen Verfahren wiederholt der Bw.
die in den oben angeführten Verfahren (RV/656/1-5/02, VwGH 000 und 111)
vorgebrachten Argumente und ergänzt sie im Wesentlichen mit den
klimatischen Bedingungen im Jahr 2006 (Dürre) und seinen "historische
Betrachtungen" zum Bewertungsgesetz.
1. Antrag auf
Nachschätzung § 3 Bodenschätzungsgesetz:
§ 3 Abs. 1 Bodenschätzungsgesetz 1970 (BoschG)
lautet: Wenn sich die natürlichen Ertragsbedingungen (§ 1 Abs.
2 Z. 2 ), die den Bodenschätzungsergebnissen einzelner Bodenflächen
zugrunde liegen, durch natürliche Ereignisse (zum Beispiel Vermurungen,
Bergrutsche) oder durch künstliche Maßnahmen (zum Beispiel Ent- und
Bewässerungen, Kraftwerks- und Straßenbauten) wesentlich und
nachhaltig verändert haben oder die Benützungsart (§ 10 des
Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968) nachhaltig geändert wurde, ist
eine Nachschätzung durchzuführen.
Die Vorbringen des Bw. - (neue) Fotos, die beweisen, dass
sein Grund nur aus Schotter bestehe und im Vergleich zum Musterstück
("Ri.") wesentlich geringere Ertragsfähigkeit habe, die durch die
Dürre 2006 verursachten Ertragsausfälle bei Mais, seine unfruchtbaren
Streu- und Magerwiesen, die durch die seinerzeitige private Bodenprüfung
durch die BOKU Wien bewiesene schlechte Ertragsfähigkeit des Bodens, die
seitens der Bodenschätzung angewandte "lächerliche Methode der
Fingerprobe" - sind nicht geeignet der Berufung zum Erfolg zu verhelfen.
Zum einen stellte sich im Zuge des Lokalaugenscheins am 5.
Juni 2008 die Irrelevanz der übermittelten Fotos ("Maisfeld") für
seine Berufung heraus, da auf den Fotos nicht seine landwirtschaftliche
Fläche, sondern die des angrenzenden Nachbarn abgebildet wurde. Zum anderen
wurden sämtliche oben angeführten Vorbringen des Bw. umfassend und
ausführlich in der Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion vom 19.
Dezember 2002, RV/656/1-5/02, dem Erkenntnis des VwGH vom 16. November 2006, 000
sowie der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 19.
November 2004, 111 behandelt und für nicht relevant befunden. Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in den genannten
Entscheidungen verwiesen (vgl. auch Ritz, BAO-Kommentar, § 288, Rz 3 S.
859).
Zu dem vom Bw. vorgebrachten (neuen) Argument der
"Dürre 2006" und den sich daraus ergebenden Folgen für seine
Bodenflächen, hat ein Organ der Bodenschätzung Stellung genommen.
Dieser den Abweisungsbescheid zugrunde gelegten Stellungnahme schließt
sich auch der unabhängige Finanzsenat an. Im Einzelnen wurde auf § 3
des Bodenschätzungsgesetzes 1970,( wonach
eine Nachschätzung (nur) durchzuführen ist, wenn sich die
natürlichen Ertragsbedingungen durch künstliche Maßnahmen
wesentlich und nachhaltig verändert haben oder die Benützungsart
(§ 10 Vermessungsgesetz) nachhaltig geändert wurde) und darauf
verwiesen, dass "Dürreereignisse" - wie letztmalig 2006 - iR der
Bodenschätzung durch Klimazu- und Abschläge berücksichtigt
werden, wobei Klimakorrekturen auf einen in der Meteorologie üblichen 30
jährigen Zeitraum basierten. "Dürreereignisse" wie 2006 fänden
statistisch Berücksichtigung. Mit dem Vorbringen des Bw. wird somit keine
Voraussetzung für eine Nachschätzung im Sinne des § 3 Abs. 1
BoschG dargelegt.
Dass im Streitfall keinesfalls die von § 3 BoSchG
geforderte nachhaltige Veränderung der natürlichen Ertragsbedingungen
der Bodenflächen vorliegt, belegen auch die anlässlich des
Lokalaugenscheins angefertigten Fotos. Sie zeigen eine ebene, dicht bewachsene
landwirtschaftliche (ackerfähige) Fläche (Nutzung als "Brache").
Mögen unterschiedliche Niederschlagsmengen auch unterschiedliche
Vegetationsdichten bewirken, so stellen solche Gegebenheiten keinen Grund dar,
"sofort" oder in jährlichen Abständen Nachschätzungen iSd §
3 BoschG durchzuführen. Vielmehr erfordert eine Nachschätzung
wesentliche und nachhaltige Veränderungen der natürlichen
Ertragsbedingungen der Bodenfläche. Deshalb gibt es im Rahmen der
Bodenschätzung, der Meteorologie nicht kurzfristige sondern langfristige
Beobachtungszeiträume (zB. die 30-jährigen
Klimabeobachtungszeiträume oder den 20ig-jährigen
Überprüfungsrhythmus der Ergebnisse der Bodenschätzung).
Allfällige klimatische Veränderungen mögen im Rahmen der
nächsten Überprüfung durch die Bodenschätzung Eingang in
deren Untersuchungsergebnisse finden.
Soweit der Bw. auf die Änderung der Bewirtschaftung
von konventionell auf biologisch hinweist, kann daraus für die Feststellung
des Ertragswertes (vgl. §§ 1 ff BoSchG) nichts gewonnen werden. Sofern
der Bw. damit meint, dass es dadurch zu einer "nachhaltigen Änderung der
Benützungsart" gekommen sei, führt sein Vorbringen nicht zum Erfolg.
Sein Vorbringen ist schon deshalb zum scheitern verurteilt, weil eine "Brache"
weder im Anhang zu § 10 Abs. 1 des Vermessungsgesetzes noch unter den
natürlichen Ertragsbedingungen nach § 7 Abs. 1 und der
zugehörigen Anlage des BoschG als "Kulturart" vorgesehen ist.
Das Vorbringen des Bw., dass eine Nachschätzung
festgesetzt werden müsse, weil sich der wirtschaftliche Ertragswert um
"viel mehr als 1/20" bzw. "mehr als € 200" geändert habe, geht
angesichts der im Vergleich zur seinerzeit festgestellten und gleich gebliebenen
Ertragsfähigkeit der landwirtschaftlichen Fläche, ins Leere.
Überdies sind die vom Bw. angeführten Wertgrenzen für eine
Nachschätzung nicht von Relevanz. Vielmehr haben sie erst bei der
"Neufeststellung" des Einheitswertes iSd § 21 Abs. 1 BewG Bedeutung. Ein
solcher wird neu festgestellt, wenn die § 21 Abs. 1 BewG festgelegten
Wertfortschreibungsgrenzen überschritten bzw. erreicht werden.
Die vom Bw. vorgebrachte Kritik betreffend den nicht
vorgenommenen Lokalaugenschein, ist obsolet. Haben doch Organe des
unabhängigen Finanzsenates am 5. Juni 2008 die strittige Liegenschaft
besichtigt und Fotos angefertigt. Verwiesen sei idZ auch auf den - vom Bw.
mehrfach erwähnten am 2. Juli 2002 - erfolgten Lokalaugenschein durch die
Abgabenbehörde erster Instanz.
Der Forderung des Bw. nach einem zivilgerichtlich
unabhängigen Sachverständigen kann mangels Erforderlichkeit nicht
entsprochen werden. Nur wenn die Aufnahme eines Beweises durch
Sachverständige notwendig ist, sind die für Gutachten der
erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen bei zuziehen
(vgl. § 177 Abs. 1 Bundesabgabenordnung).
Der Vorwurf des Bw., dass ihm sehr viel Unrecht durch die
Abgabenbehörde angetan worden sei, ist zurückzuweisen, da bislang
sämtliche - von der Finanzlandesdirektion für Kärnten, vom
unabhängigen Finanzsenat und Verwaltungsgerichtshof - überprüften
Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz rechtmäßig waren.
Der Senat gelangte nach eingehender Erörterung der
Sach- und Rechtslage zu der Ansicht, dass aus den angeführten Gründen
sowie den in den zitierten Entscheidungen enthaltenen Begründungen, dem
Antrag des Bw. auf Nachschätzung zu Recht nicht Folge gegeben
wurde. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
II. Antrag auf
Wertfortschreibung 1.1.2006:
§ 193 der Bundesabgabenordnung lautet:
(1) Wenn die Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder
Zurechnungsfortschreibung nach bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen, so
ist in den Fällen der beantragten Fortschreibung auf den sich aus der
Anwendung des Abs. 2 ergebenden Zeitpunkt, in den Fällen einer amtswegigen
Fortschreibung auf den 1. Jänner des Jahres, an dem die Voraussetzungen
für eine Fortschreibung erstmals vorliegen, eine Fortschreibungsbescheid zu
erlassen. Dadurch tritt der dem Fortschreibungsbescheid zugrunde liegende
Bescheid über den Einheitswert einer wirtschaftlichen Einheit
(Untereinheit) mit Wirkung ab dem Fortschreibungszeitpunkt insoweit außer
Kraft, als der Fortschreibungsbescheid von dem zugrunde liegenden Bescheid in
seiner zuletzt maßgeblichen Fassung abweicht.
(2) Ein Fortschreibungsbescheid wird auf Antrag,
erforderlichenfalls auch von Amts wegen erlassen. Der Antrag kann nur bis zum
Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die neue Feststellung beantragt
wird, oder bis zum Ablauf eines Monates, seitdem der bisherige
Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist, gestellt werden. Eine
Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes (§ 80 Bewertungsgesetz
1955, BGBl Nr. 148) gilt als Antrag auf Erlassung eines
Fortschreibungsbescheides.
§ 21 (Bewertungsgesetz) Fortschreibung (1) Der
Einheitswert wird neu festgestellt, 1. wenn der gemäß
§
25 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres
ergibt, a) bei den wirtschaftlichen Einheiten des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens sowie bei den Betriebsgrundstücken,
die losgelöst von ihrer Zugehörigkeit zu einem Betriebsvermögen
einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden würden (§ 60 Abs.
1 Z2), entweder um mehr als ein Zwanzigstel, mindestens aber um "200 Euro" oder
um mehr als "3.650 Euro .. von dem zum letzten
Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert abweicht
(Wertfortschreibung).
Fortschreibungen dienen der Berücksichtigung von
Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die seit der letzten
Feststellung eingetreten sind (VwGH 25.6.1990, 88/15/0176, 89/15/0001) oder der
Fehlerberichtigung (VwGH vom 25.2.1990, 11.7.1995, 91/13/0145 uam.).
Wertschwankungen des § 21 Abs. 1 Z 1 BewG führen nur dann zu einer
Wertfortschreibung, wenn sie die im § 21 Abs. 1 Z 1 BewG genannten Grenzen
übersteigen (Vgl. Ritz, BAO-Kommentar, S 538).
Im Wesentlichen wendet sich der Bw. gegen den im § 32
Abs. 2 BewG festgelegten Bewertungsgrundsatz des Ertragswertes und der Methode
der Ermittlung des Ertragswertes
(..."Achtzehnfache des Reinertrages, den er
Betrieb seiner wirtschaftlichen Bestimmung gemäß im Durchschnitt der
Jahre nachhaltig erbringen kann..."). Er vergleicht den im § 32 Abs.
2 BewG verankerten Bewertungsgrundsatz für landwirtschaftliche Betriebe mit
dem seiner Meinung nach - vor 1938 und nach 1945 (bis 1955) - geltenden
"Grundbesitzbogen". Berechnungen nach dem "Grundbesitzbogen" hätten 1954
einen erwirtschafteten Reinertrag von S 14,67 ergeben; hingegen weise dieselbe
Liegenschaft - 44 Jahre später - nach dem Bewertungsgesetz einen
Einheitswert von S 11,43 (richtig: S 9.000,--) auf. Gegen das Bewertungsgesetz
spreche auch der enorme Anstieg der Preise von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen, der Energiekosten, die 1954 noch nicht vorhandenen
Sozialversicherungsabgaben der Bauern.
Seinem Vorbringen liegt ein "Methodenstreit" zugrunde. Der
Bw. zielt auf die Nichtanwendung des Bewertungsgesetzes bei Ermittlung des
Ertragswertes landwirtschaftlicher Betriebe ab. Diesem Ansinnen kann aber im
Hinblick auf Art. 18 B-VG keineswegs gefolgt werden. Der Senat weist den Bw.
darauf hin, dass Art. 18 Abs. 1 B-VG ausdrücklich bestimmt, dass "die
gesamte staatliche Verwaltung...nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden"
darf. Damit ist die Bindung der Verwaltung an das Gesetz angeordnet. Jeder
Vollzugsakt muss formell und materiell auf das Gesetz rückführbar
sein. Gehörig kundgemachte Gesetze sind von der Verwaltung solange
anzuwenden, als sie dem Rechtsbestand angehören. Im Streitfall wurde der
Einheitswert nach dem im Bewertungsgesetz vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen
ermittelt. In diesem Zusammenhang verweist der unabhängige Finanzsenat auf
die im Rahmen der Berufungsentscheidung vom 19. November 2004, 111 (ab S 29 ff)
getätigten Ausführungen sowie auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.
November 2006, 000.
Was die rechtspolitischen Ausführungen des Bw. zum
Bewertungsgesetz anlangt, so sind diese polemisch und unsubstantiiert und
für die Berufung nicht von Relevanz. Ebenso ist das Vorbringen des Bw.,
dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes und des unabhängigen
Finanzsenates fern jeder Realität seien, unsachlich und geht ins Leere.
Die Ansicht des Bw., wonach der Ertragswert nach dem
Bewertungsgesetz ein Phantasiewert sei und sich die Frage stelle, ob die Steuer
nicht in betrügerischer Absicht eingehoben werde, ist zurückzuweisen.
Und auch die Kritik des Bw., dass das Finanzamt quasi "Buchhalter und
Steuerprüfer" sei, indem es sowohl die Bodenprüfung als auch die
Steuereinstufung durchführe, ist unangebracht. Nach den §§ 3 ff
AVOG obliegt den Finanzämtern ......die Erhebung der Abgaben soweit diese
nicht anderen Behörden ...übertragen ist und weiters bestimmt § 1
Abs. 1 BoSchG, dass die landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen des
Bundesgebietes zur Schaffung von Bewertungsgrundlagen "insbesondere für
steuerliche Zwecke" einer Bodenschätzung zu unterziehen sind." Im
Streitfall wurde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen vorgegangen.
Für die vom Bw. angestrebte Bewertung seiner
landwirtschaftlichen Bodenflächen nach der von ihm vorgeschlagenen Methode
des "Grundbesitzbogen", besteht keine Rechtsgrundlage.
Der Senat gelangte nach eingehender Erörterung der
Sach- und Rechtslage zu der Ansicht, dass dem Antrag des Bw. auf
Wertfortschreibung nach § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a BewG - mangels Vorliegens
der Voraussetzungen - zu Recht nicht Folge gegeben wurde.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 23. Juni 2008
Anlage:
7 Fotos
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970
- § 193 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 Z 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0609-K/07
- Stammnummer
- 35574
- Gültig
- 23.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF