…Zu den Vorteilen aus einem Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 gehören nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch solche, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet, etwa Bestechungsgelder, Warendiebstähle oder durch Veruntreuung oder Untreue (vgl. Hofstätter/Reichel…
…Bw. einwendet, die zu Unrecht erlangten Beträge unterlägen deshalb nicht der Einkommensteuer, weil er zur Rückzahlung verpflichtet sei, ist darauf hinzuweisen, dass Vorteile, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber verschafft, jedenfalls steuerpflichtig sind (vgl. VwGH 16. Jänner 1991, 90/13/0285). Gemäß …
…1 Z. 1 EStG 1988 nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.11.2002, 99/15/0154) auch solche, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet. Wenn der Dienstnehmer eine ihm durch das Dienstverhältnis gebotene Gelegenheit nutzt, um sich zu bereichern, und…
…X. GesmbH begangen. Lt. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.2.1997 Zl. 95/14/0112 stellen Zuflüsse und geldwerte Vorteile, die sich jemand ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet, Einkünfte gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 EStG dar. Somit werden die unten angeführten Zahlungen von…
…dem Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z. 1 EStG würden nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch solche gehören, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet, etwa Bestechungsgelder, Warendiebstähle oder durch Veruntreuung oder Untreue. Vorteile, die sich der Arbeitnehmer gegen den…
…Tz 11 des Betriebsprüfungsberichtes führt sie aus, nach derzeit herrschender Rechtsprechung seien Vorteile aus dem Dienstverhältnis auch solche, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneigne. Somit würden die Geldbewegungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit qualifiziert. Nur jene Geldbeträge seien im Prüfungszeitraum berücksichtigt…
…einem Dienstverhältnis vereinbarten Entgelte, sondern auch solche, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneigne und auf die kein Rechtsanspruch bestünde. Folglich stellten - so die weiteren Ausführungen im Bp.-Bericht vom 11. Jänner 2000 - die "einbehaltenen Gelder" steuerpflichtige Einnahmen dar, die im Wege…
…nicht. Zu den Vorteilen aus einem Dienstverhältnis gehören auch solche, die sich der Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneigne. Ausgehend davon, dass sich der Bw. ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber die Zinseinnahme verschafft habe, stelle sich die Frage inwieweit der Rückforderungsanspruch der S. für…
…Vorteilen aus einem Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1972 und 1988 gehören auch solche, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet. Vorteile, die sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft, unterliegen aber nicht dem Steuerabzug…
…i.S.d. § 25 Abs. 1 Z. 1 EStG gehören nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch solche, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet, z.B. Bestechungsgelder oder Warendiebstähle (VwGH 25.01.1980, 1361/78; VwGH 16.01.1991, 90/13/0285…
… 25 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 gehören auch solche, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet (siehe dazu VwGH v. 16.01.1991, 90/13/0285). Als Vorteil aus dem bestehenden Dienstverhältnis kommt alles in Betracht, was im Rahmen eines Dienstverhältnisses…
…von dritter Seite zukommen (VwGH 11.3.1958, 147/57). Vorteile aus dem Dienstverhältnis liegen auch vor, wenn sich der Arbeitnehmer diese Vorteile ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet. Derartige Vorteile unterliegen nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn, sondern sind im Weg der Veranlagung zu erfassen…
…einem Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z.1 EStG gehören nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch solche, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet. Vorteile, die sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft, unterliegen aber nicht dem Steuerabzug…
…den Ansatz der behaupteten, tatsächlich aber nicht zustehenden Vorsteuern entsprechende Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bzw. Jahresumsatzsteuern verkürzt. In einkommensteuerlicher Hinsicht führen derartige Bargeldentnahmen durch Dienstnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber, wenn sie also - aus begreiflichen Gründen - bei der Lohnverrechnung nicht erfasst werden können, zu Vorteilen aus…
…Zu den Vorteilen aus einem Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 gehören nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch solche, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet, etwa Bestechungsgelder, Warendiebstähle oder durch Veruntreuung oder Untreue (vgl. Hofstätter/Reichel…
…im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 EStG gehören auch solche, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet. Nutzt ein Dienstnehmer eine durch das Dienstverhältnis gebotene Gelegenheit, um sich zu bereichern, und solcher Art Vorteile zu erzielen, liegen Einkünfte aus nichtselbständiger…
…im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 EStG 1972 und 1988 gehören nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch solche, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet. Vorteile, die sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers verschafft, unterliegen aber nicht dem…
… 25 Abs. 1 Z 1 EStG stellten Bezüge oder Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar. Nach einhelliger Judikatur der Höchstgerichte stellten auch Vorteile, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneigne, Einkünfte im Sinne des § 25 EStG…
…eine Bereicherung habe deshalb nicht stattgefunden. Durch anhängige Klagen wurde ich gleich einer Entmündigung behandelt. Ohne Willensübereinstimmung wurde mein sogenanntes Erbteil an Gläubiger verteilt. Auch eine genaue Verteilerliste der Gläubiger liegt mir nicht vor. Außerdem lebe ich von der gesetzlichen Ausgleichszahlung mit Unterstützung des Sozialamtes…
…VwGH (z.B. VwGH 25.2.1997, 95/14/0112) entspricht, dass zu den - im Veranlagungsweg zu erfassenden - Vorteilen aus einem Dienstverhältnis auch solche gehören, die sich ein Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneignet. Die Berufung war daher spruchgemäß abzuweisen. Wien, 15. September 2003