Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0330-S/02
Pflichtteil oder Erbteil
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0330-S/02vom 14.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Steuergesetzgeber hat das Entstehen der Steuerschuld an die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches und nicht an den Zeitpunkt des Entstehens, der Fälligkeit, der wirklichen Zuteilung oder der Auszahlung angeknüpft. Als Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteils ist jener anzunehmen, in dem der Pflichtteilsberechtigte oder dessen Vertreter nach außen hin - auch außergerichtlich - zu erkennen gibt, er wolle seinen Pflichtteisanspruch wahren und nicht darauf verzichten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R. H. ins S., vom 2. Jänner
2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend
Erbschaftssteuer vom 7. Dezember 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im vom Gerichtskommissär aufgenommenen Protokoll vom
30. Oktober 1996 betreffend Durchführung der
Verlassenschaftsabhandlung nach der am 18. März 1996 verstorbenen
Mutter des Berufungswerbers (Bw) ist unter Punkt I. folgendes
festgehalten:
"Die Erblasserin ist am 18. März 1996 unter
Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung vom Mai 1995 samt Nachtrag vom
1. Juni 1995 verstorben. In diesem Testament hat sie angeordnet, dass der
von ihr als Haupterbe bestimmte HH das Recht habe, das ihr eigentümliche
Haus zu verkaufen. Im Nachtrag vom 1. Juni 1995 stellt die Erblasserin noch
einmal fest, dass es dem Erben freisteht, das Haus zu verkaufen oder zu
behalten. Durch den Hinweis der Erblasserin, dass der Haupterbe HH das Recht
habe, das Haus zu verkaufen und der im Nachtrag genannten Bestimmung, dass es
dem Erben freistehe, das Haus zu verkaufen oder zu behalten, wird zum Ausdruck
gebracht, dass die Erblasserin HH zum Alleinerben eingesetzt und ihren Sohn RH
auf den Pflichtteil beschränkt hat. Ihrem Enkelsohn ES hat sie ein Legat
dergestalt vermacht, dass er im Falle des Verkaufes des Hauses ein Viertel des
Verkaufserlöses zu erhalten habe, wobei dieses Legat aus jener Hälfte
des Verkaufserlöses, welcher RH zusteht, zu berichtigen ist. Der
Pflichtteil für RH wird dadurch berichtigt, dass er ebenfalls ein Viertel
des Verkaufserlöses zu erhalten habe und sohin in seinem Pflichtteil nicht
verletzt ist."
In Punkt II. ist die unbedingte Erbserklärung von HH,
in Punkt III. das von den Erschienenen als richtig und vollständig
bestätigte Eidesstättige Vermögensbekenntnis, in Punkt IV. der
Antrag auf Vornahme der Einverleibung des Eigentumsrechtes an der
erblasserischen Liegenschaft für HH, in Punkt V. der Pflichtteils- und
Legatserfüllungsausweis, in dem wohl irrtümlicherweise RH anstatt HH
zur Erfüllung des Legats- bzw Pflichtteilsanspruches genannt ist, sowie in
Punkt VI. der Antrag, den Nachlass dem erbserklärten Erben einzuantworten
und die Verlassenschaftsabhandlung für beendet zu erklären,
protokolliert.
Die Verlassenschaftsabhandlung fand in Gegenwart des
Berufungswerbers (Bw) RH, seines Rechtsanwaltes als Machthaber für RH, HH
und ES statt.
Ergänzend wird noch auf folgenden Passus im oben
genannten Testament (Mai 1995) verwiesen: "Die beiden Söhne RH und HH
bekommen je die Hälfte der Verkaufssumme. Doch RH muss von seinem Teil ein
Viertel mit seinem Sohn ES teilen. Die Erben kommen nur zu ihrem Geld durch
Verkauf des Hauses."
Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters von HH vom 29.
November 2000 wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass das erblasserische Haus mit
Kaufvertrag vom 1. Oktober 1998 verkauft worden sei. Das auf Grund des
Pflichtteilsanspruches dem Bw zustehende Viertel des Verkaufserlöses in
Höhe von ATS 804.595,00 wäre bereits direkt an einen Rechtsanwalt,
welcher für eine Bank als betreibender Gläubiger gegen den Bw RH
eingeschritten war, überwiesen worden.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 7. Dezember 2000
Erbschaftssteuer in Höhe von ATS 30.984,00 basierend auf dem oben genannten
Viertel des Verkaufserlöses fest. In der dagegen eingebrachten Berufung
argumentierte der Bw::"Ich habe von meinem sogenannten Erbteil nichts gesehen,
erhalten sowie eine Übernahme-Unterschrift getätigt, eine Bereicherung
habe deshalb nicht stattgefunden. Durch anhängige Klagen wurde ich gleich
einer Entmündigung behandelt. Ohne Willensübereinstimmung wurde mein
sogenanntes Erbteil an Gläubiger verteilt. Auch eine genaue Verteilerliste
der Gläubiger liegt mir nicht vor. Außerdem lebe ich von der
gesetzlichen Ausgleichszahlung mit Unterstützung des Sozialamtes, für
meinen Lebensbedarf verbleiben mit ATS 3.400,00."
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 25.
Jänner 2001 wurde die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass der
dem Bw als Pflichtteilsberechtigten zustehende Pflichtteil in Höhe von ATS
804.595,00 berichtigt worden wäre, allerdings auf Betreiben eines
Rechtsanwaltes an die betreibende Gläubigerin, eine Bank überwiesen
worden sei. Der Bw wäre dadurch von einer Schuld befreit und insofern
bereichert worden.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 16. Februar 2001
brachte der Bw vor, dass "er von seiner Mutter ein Grundstück bzw einen
halben Hausanteil geerbt habe, aber kein Bargeld." Deshalb wäre die
Erbschaftssteuer vom halben Einheitswert der Liegenschaft zu
bemessen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs 1 Z 1 Erbschaftssteuergesetz
(ErbStG) gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch
Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Der Bw bringt in der Berufung vor, dass er von seinem
"sogenannten" Erbteil nichts gesehen und erhalten habe. Im Vorlageantrag
fügt er hinzu, dass er von seiner Mutter ein Grundstück bzw. einen
halben Hausanteil aber kein Bargeld geerbt habe. Dem ist der Wortlaut des
Testaments entgegenzuhalten, wonach "die Erben" nur zu ihrem Geld durch Verkauf
des Hauses kommen, wobei es dem Erben HH laut Nachtrag vom 1. Juni 1995
freisteht, das Haus zu verkaufen oder zu behalten. Auf Grund dieser Formulierung
wurde im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung der gesamte Nachlass und somit
die gesamte erblasserische Liegenschaft dem Alleinerben HH eingeantwortet, der
Bw jedoch , zumal ihm entsprechend dem erblasserischen Willen lediglich ein
bestimmter Geldbetrag zukommen sollte, auf den Pflichtteil in Höhe eines
Viertels der Verkaufssumme des Hauses beschränkt. Der
Pflichtteilsberechtigte hat aber keinen Anspruch auf
verhältnismäßige Anteile an den einzelnen zur Verlassenschaft
gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen, sondern ein Forderungsrecht
gegen den Erben auf Auszahlung eines Geldbetrages in der Höhe eines
entsprechenden Anteiles am Reinnachlass. Beim Pflichtteilsanspruch handelt es
sich somit um einen schuldrechtlichen Anspruch (vgl VwGH vom 25.2.1993, Zl
91/16/0010 und vom 27.6.1994, Zl 93/16/0129, 0130), welcher eine nach § 14
Bewertungsgesetz zu bewertende Kapitalforderung darstellt und daher mit dem
Nennwert anzusetzen ist. Die Bemessung der Erbschaftssteuer vom Einheitswert der
Liegenschaft scheidet daher aus diesem Grund aus.
Gemäß
§ 12 Abs 1 Z 1 lit b ErbStG entsteht
die Steuerschuld für den Erwerb eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung. Der
Steuergesetzgeber hat somit das Entstehen der Steuerschuld an die Geltendmachung
des Pflichtteilsanspruches und nicht an den Zeitpunkt der Fälligkeit, der
wirklichen Zuteilung oder der Auszahlung angeknüpft. Als Zeitpunkt der
Geltendmachung des Pflichtteils ist jener anzunehmen, in dem der
Pflichtteilsberechtigte oder dessen Vertreter nach außen hin - auch
außergerichtlich - zu erkennen gibt, er wolle seinen
Pflichtteilsanspruch wahren und nicht darauf verzichten (vgl. VwGH 18.11.1993,
Zl 88/16/0163, 27.6.1994, Zl 93/16/0129, 0130). Im Gegenstandsfall hat der Bw an
der Verlassenschaftsabhandlung vom 30. Oktober 1996 teilgenommen, das dazu
ergangene Protokoll, in dem der Pflichtteilsanspruch des Bw einschließlich
Pflichtteils- und Legatserfüllungsausweis festgehalten sind, mit seiner
Unterschrift bestätigt und damit den Pflichtteilsanspruch geltend gemacht.
Die Entstehung der Erbschaftssteuerschuld ist daher mit diesem Zeitpunkt (30.
Oktober 1996) anzunehmen. Im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung ist somit
das Vorbringen des Bw, er habe von seinem "Erbteil" nichts gesehen bzw wäre
dieses ohne seine Zustimmung an Gläubiger verteilt worden, für die
Frage der Entstehung der Erbschaftssteuerschuld ohne Bedeutung. Der
tatsächliche Zufluss des Pflichtteils an den Bw ist somit nicht
Voraussetzung für die Festsetzung der Erbschaftssteuer. Das Finanzamt hat
somit zu Recht auf Grund des mit 30. Oktober 1996 entstandenen
Abgabenanspruches Erbschaftssteuer bescheidmäßig festgesetzt und
vorgeschrieben. Im übrigen hat der Bw -wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung hingewiesen wurde- sehrwohl den Pflichtteil erhalten,
indem dieser über Betreiben des Gläubigers zur Abdeckung von
Verbindlichkeiten des Bw herangezogen worden war.
Der Bw führt weiters aus, dass er von der gesetzlichen
Ausgleichszahlung mit Unterstützung des Sozialamtes lebe, für seinen
Lebensbedarf ihm nur ATS 3.400,00 verblieben und ohne Vermögen sei. Dieses
Vorbringen ist nicht im Rahmen der gegenständlichen Berufungsentscheidung,
da hier nur über die rechtmäßige Festsetzung der
Erbschaftssteuer abzusprechen ist, sondern im Bereich der Abgabeneinhebung zu
behandeln. Dort stehen dem Bw bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auf
Antrag die Instrumente der Zahlungserleichterung (Stundung oder Ratenzahlung)
bzw der Nachsicht gemäß
§ 236 BAO zur Verfügung.
Salzburg, am 14. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Pflichtteil oder Erbteil (Einheitswert)Geltendmachung des PflichtteilsEntstehung der SteuerschuldAbdeckung von VerbindlichkeitenAbgabeneinhebungNachsicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0330-S/02
- Stammnummer
- 11817
- Gültig
- 14.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF