Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3194-W/02
Zurechnung von Umsätzen und Einkünften auf Grundlage des in einem rechtskräftigen Strafurteil bindend festgestellten Sachverhalts und Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe von Steuerklärungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3194-W/02vom 15.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde in einem nach einem Geständnis des Bw. ergangenen rechtskräftigen Strafurteil festgestellt, dass der Bw. als Einzelunternehmer ein Gewerbe betrieben und diese Tätigkeit dem Finanzamt weder angezeigt noch offengelegt hat, so kann ausgehend von der Bindung an diesen im Strafurteil festgestellten Sachverhalt von einer Zurechnung der Umsätze und Einkünfte aus dieser Tätigkeit an den Bw. ausgegangen werden. Da der Bw. hinsichtlich dieser Tätigkeit weder Steuererklärungen abgegeben noch ordnungsgemäße Bücher geführt hat, waren die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege zu ermitteln.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Dr. Ulrike Pilsbacher, gegen die Bescheide des Finanzamtes Amstetten
betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 1998 und 1999
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist von Beruf
Deichgräber. Als Angestellter der B-GmbH bezog er Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
Nach den Feststellungen einer
gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG angeordneten, u.a. die
Streitjahre 1998 und 1999 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung
sowie den im rechtskräftigen Strafurteil des Landesgerichtes St.
Pölten vom 14. Mai 2003 getroffenen Feststellungen liegt folgender
Sachverhalt vor:
Der Bw. hat neben seiner
Beschäftigung bei der B-GmbH mit 22. Juni 1998 sein Deichgräbergewerbe
wiederaufgenommen. Die Wiederaufnahme seines Einzelunternehmens legte er dem
Finanzamt gegenüber nicht offen und erklärte die daraus erzielten
Einkünfte nicht bzw. führte die seinen Geschäftspartnern in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht ab. Die Buchhaltung wurde unzureichend
geführt bzw. wies formelle und materielle Mängel auf (TZ. 16
BP-Bericht).
Die BP ermittelte daher die
Umsätze und Einkünfte des Bw. gemäß
§ 184 BAO im
Schätzungsweg.
Die steuerlichen Unterlagen
mussten von der BP größtenteils von den Geschäftspartnern des
Bw. beigeschafft werden.
Da die Ausgangsbelege (Bl. 57
bis 121 Arbeitsbogen der BP) und die Bankkontoauszüge des Bw. (Bl. 146 bis
173 Arbeitsbogen der BP) zum Großteil rekonstruiert werden konnten, nahm
die BP nur im Bereich der Betriebsausgaben und der Vorsteuern eine
Schätzung vor.
Aufgrund der Auswertung der beschafften Ausgangsrechnungen
und Bankkontoauszüge durch die BP wurden folgende mit 20 % zu
versteuernde Umsätze festgestellt (Tz. 17 BP-Bericht):
1998: 1.678.844,75 S 1999: 1.177.142,33 S
Die abzugsfähigen
Vorsteuern wurden für das Jahr 1998 mit 20.000,00 S und für das
Jahr 1999 mit S 22.000,00 S im Schätzungswege (Tz. 18 BP-Bericht)
festgesetzt.
Aus dieser Feststellung
resultierte eine Umsatzsteuernachforderung für das Jahr 1998 in Höhe
von 315.769,00 S und für das Jahr 1999 in Höhe von
213.427,00 S, insgesamt in Höhe von 529.196,00 S.
Bei der Schätzung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (Tz. 25 BP-Bericht) wurden von den festgestellten Umsätzen
ein geschätzter Personalaufwand sowie ein geschätzter sonstiger
Aufwand in Abzug gebracht, was zu folgenden Gewinnen aus Gewerbebetrieb
führte:
1998: 791.068,40 S 1999: 389.064,67 S
Der Bw. hat weiters (Tz. 29
BP-Bericht) als Arbeitnehmer der B-GmbH im Jahr 1999 Rechnungen der GmbH mit
seiner Kontonummer versehen und die Gelder hiefür vereinnahmt. Diese
Zueignung von Geldern in Höhe von 950.118,61 S wurde als
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die keinem Lohnsteuerabzug
unterliegen, behandelt und im Veranlagungswege erfasst.
Aus diesen Feststellungen
resultierte eine Einkommensteuernachzahlung für das Jahr 1998 in Höhe
von 351.730,00 S und für das Jahr 1999 in Höhe von
609.893,00 S, insgesamt in Höhe von 961.623,00 S.
Mit dem bereits erwähnten
Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom
14. Mai 2003, 20 Hv 1097/01i wurde der Bw. nach Abgabe eines vollen und
umfassenden Geständnisses schuldig erkannt, unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht u.a.
Abgabenverkürzungen dadurch zu bewirken versucht zu haben, dass er als
Inhaber des Einzelunternehmens Deichgräberei in den Jahren 1998 und 1999
keine bzw. unrichtige, Erlös und Gewinn zu gering ausweisende
Steuererklärungen abgab, und zwar 529.196,00 S an Umsatzsteuer und
961.623,00 S an Einkommensteuer.
Dass die Tat im Versuchsstadium
verblieb, wird im Urteil damit begründet, die betriebliche Tätigkeit
des Bw. sei letztlich zum Vorschein gekommen und in der Folge sei eine
Überprüfung angeordnet worden, weshalb, da die Erklärungsfrist
noch nicht abgelaufen war, eine Verkürzung noch nicht bewirkt
war.
In der gegen die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 erhobenen Berufung
bekämpft der Bw. die Feststellungen der BP mit der Begründung, die BP
habe ihm Umsätze zugerechnet, die zwar auf sein Konto eingegangen, die er
aber an die Geschäftsführer der B-GmbH weitergegeben habe. Die B-GmbH
habe mit ihren Mitarbeitern die an ihn bezahlten Arbeiten durchgeführt und
habe dafür von ihm auch die vorerst ihm zugeflossenen Beträge
erhalten. Er habe sämtliche Transaktionen im Auftrag und mit Wissen des
Geschäftsführers W. B., der für die finanziellen und
wirtschaftlichen Belange zuständig war, durchgeführt. Sein
Aufgabenbereich sei die Betreuung der Baustellen, aber in keiner Weise die
wirtschaftliche Gebarung gewesen. Für diese sei der
Geschäftsführer W. B. zuständig gewesen. Da er in
kaufmännischen Dingen nicht ausgebildet sei, habe er sich auf die
Kenntnisse des W. B. verlassen. Er sei nur auf Anordnung des W. B. tätig
geworden. Nach Ergehen eines Mängelbehebungsauftrages erklärte der
Bw., der Bescheid werde in allen Punkten angefochten, es werde eine
Änderung dahingehen angestrebt, dass die Verantwortung und Last aus der
Steuervorschreibung den Geschäftsführer betreffe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Abgabenbehörde an die
im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteils
festgestellten Tatsachen bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf
denen dieser Spruch beruht, gebunden (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung²,
§ 116 Tz. 14 sowie die dort zitierte Judikatur).
Nach den Feststellungen des
Strafgerichts St. Pölten ist erwiesen, dass der Bw. in den Jahren 1998 und
1999 als Einzelunternehmer eine Deichgräberei betrieben, diese
Tätigkeit dem Finanzamt weder angezeigt noch offengelegt und die daraus
erzielten Einkünfte nicht zur Einkommensteuer erklärt bzw. die
aufgrund dieser Tätigkeit geschuldete Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt
abgeführt hat sowie als Beschäftigter der B-GmbH dadurch, dass er auf
den von ihm verfassten Rechnungen über von ihm im Namen der GmbH
abgeschlossene Verträge seine eigene Kontonummer angab, die
Rechungserlöse lukriert bzw. sich angeeignet hat.
Ausgehend von der gegebenen
Bindung an den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt ist die
steuerrechtliche Beurteilung zunächst dahingehend zu treffen, dass die
Umsätze und Einkünfte aus der von der BP festgestellten Tätigkeit
dem Bw. zuzurechnen sind und der Bw. hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb
erzielt bzw. eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt
hat.
Angesichts der Tatsache, dass
der Bw. hinsichtlich der festgestellten Tätigkeit weder
Steuererklärungen abgegeben noch ordnungsgemäße Bücher
geführt hat, waren die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege zu
ermitteln.
Der Bw. hat in seiner Berufung
weder der Qualifizierung der ihm zugerechneten Einkünfte als solche aus
Gewerbebetrieb noch der Schätzung der Einkünfte und Umsätze dem
Grunde oder der Höhe nach etwas entgegengesetzt.
Der Bw. erklärt zwar, die
Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 in allen
Punkten anzufechten, die Begründung der Berufung beschränkt sich aber
darauf, die festgestellten Umsätze seien nicht ihm, sondern der B-GmbH,
deren Geschäftsführern er die auf sein Konto eingegangenen
Beträge weitergereicht habe, zuzurechnen. Die begehrte Änderung der
angefochtenen Bescheide besteht dieser Begründung folgend darin, dass die
Verantwortung und Last aus den Steuervorschreibungen den
Geschäftsführer treffen soll.
Diese Begründung ist durch
das vor dem Strafgericht abgegebene Geständnis und das diesem folgende
rechtskräftige Strafurteil widerlegt. Da der Bw. weitere
Berufungsgründe nicht vorgebracht bzw. eine weitergehende Änderung der
angefochtenen Bescheide nicht beantragt hat, ist damit das Schicksal seiner
Berufung bereits entschieden.
Da auch der unabhängige
Finanzsenat eine Rechtswidrigkeit oder Mangelhaftigkeit in den Feststellungen
der BP und der von der BP durchgeführten Schätzung nicht erkennen
kann, besteht kein Grund, von diesen Feststellungen bzw. von der Schätzung
abzugehen. Zum einen stimmen die von der BP getroffenen Feststellungen mit den
Sachverhaltsfeststellungen des Strafurteils überein. Angesichts der im
Arbeitsbogen der BP (Bl.57 bis 121) aufliegenden, durch den Bw. im eigenen Namen
gelegten Ausgangsrechnungen bleibt auch kein Zweifel an der Zurechnung der
Umsätze und Einkünfte offen. Zum anderen ist die Schätzung, die
einnahmenseitig nur von den vom Bw. ausgestellten Ausgangsrechnungen und den
korrespondierenden Gutschriften auf dem Bankkonto des Bw. ausgeht sowie
ausgabenseitig Vorsteuern bzw. Aufwendungen im Schätzungswege
berücksichtigt, schlüssig.
Was die Zurechnung der Gelder,
die sich der Bw. durch Angabe seiner Kontonummer auf den Rechnungen der GmbH
zugeeignet hat, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
betrifft, hat der Bw. auch nichts anderes vorgebracht als die Behauptung, die
Gelder an die GmbH weitergereicht zu haben. Auch diese Behauptung ist durch das
Geständnis des Bw. und den im Strafurteil festgestellten Sachverhalt
widerlegt.
Der unabhängige
Finanzsenat sieht auch in diesem Punkt keinen Grund, von der Feststellung der BP
abzugehen, zumal es der Rechtsprechung des VwGH (z.B. VwGH 25.2.1997,
95/14/0112) entspricht, dass zu den - im Veranlagungsweg zu erfassenden -
Vorteilen aus einem Dienstverhältnis auch solche gehören, die sich ein
Arbeitnehmer ohne Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber
aneignet.
Die Berufung war daher
spruchgemäß abzuweisen.
Wien,
15. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3194-W/02
- Stammnummer
- 5884
- Gültig
- 15.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF