Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0577-W/05
Bindung an strafgerichtliche Urteile
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0577-W/05vom 07.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Dr. Loibl -
Mag. Severus und Partner, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei,
5020 Salzburg, Sterneckstraße 55/III, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1990 und 1992 bis 2000
entschieden:
1) Soweit sich
die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1990, 1992 und 1994 richten,
wird ihnen teilweise Folge gegeben.
Diese Bescheide
werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
2) Soweit sich
die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1993 und 1995 bis 2000
richten, werden sie als unbegründet abgewiesen.
Diese Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Den angefochtenen Bescheiden liegt das Ergebnis einer
abgabenbehördlichen Prüfung von Aufzeichnungen gem. § 151 Abs. 1
BAO iVm § 99 Abs. 2 FinStrG zugrunde.
Aus den vorliegenden Verwaltungsakten, insbesondere dem
Arbeitsbogen der Betriebsprüfung ist folgender entscheidungsrelevanter
Sachverhalt zu entnehmen:
Der Berufungswerber war in den Jahren 1974 bis 31.
März 2000 Geschäftsführer der A. Österreich GmbH und hielt
daneben noch eine Minderheitsbeteiligung von 1% an deren Stammkapital. 99% der
Anteile standen in diesem Zeitraum im Eigentum der (nunmehrigen) A. Holding
AG mit dem Stammsitz in Deutschland. Anlässlich seines Ausscheidens als
Geschäftsführer und Gesellschafter kamen Malversationen zutage, die zu
einer Strafanzeige durch den Rechtsvertreter der A. Österreich GmbH
führten; der Bw. habe Skontoerträge sich selbst zugewendet und weiters
- und dies mache den Großteil des entstandenen Schadens aus - Kredite im
Namen der A. Österreich GmbH aufgenommen, diese Gelder aber auf schwarzen
Konten angelegt und für sich verwendet oder seinerseits Kredite
gewährt.
Über Auftrag des Landesgerichtes B. erstellte ein
Buchsachverständiger ein Gutachten "über das Vorliegen bzw.
Nichtvorliegen der Voraussetzungen für das Delikt Untreue nach § 153
StGB." Der Gutachter listete in seinem 78 Seiten umfassenden im Jänner 2002
erstellten Gutachten die einzelnen auf Privatkonten des Bw. erfolgten
Überweisungen genau auf. Als Mindestschadensumme ermittelte der Gutachter
einen Betrag von ATS 30,830.025,92 und stellte fest, dass seiner Ansicht nach -
unvorgreiflich der rechtlichen Beurteilung durch das Gericht - die
Voraussetzungen des § 153 StGB verwirklicht seinen.
Die Betriebsprüfung errechnete in einem umfangreichen
Ermittlungsverfahren die Beträge, die auf ein privates Bankkonto des Bw.
geflossen waren. In Tz 11 des Betriebsprüfungsberichtes führt sie aus,
nach derzeit herrschender Rechtsprechung seien Vorteile aus dem
Dienstverhältnis auch solche, die sich ein Arbeitnehmer ohne
Willensübereinstimmung mit dem Arbeitgeber aneigne. Somit würden die
Geldbewegungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
qualifiziert.
Nur jene Geldbeträge seien im Prüfungszeitraum
berücksichtigt worden, die von Bankkonten der A. Österreich GmbH auf
die Privatkonten des Bw. überwiesen worden seien bzw. die der Bw. selbst
bar übernommen habe.
Seine Einwände, dass er diese Gelder teilweise an
Personen weitergegeben habe (Kredite etc.) änderten nichts am Zufluss beim
Bw., die hierin eine Einkommensverwendung zu erblicken sei.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende
Beträge:
|
Jahr
|
ATS
|
€
|
1990
|
79.848,00
|
5.802,78
|
1992
|
435.000,00
|
31.612,68
|
1993
|
1,000.000,00
|
72.672,83
|
1994
|
400.000,00
|
29.069,13
|
1995
|
5,177.284,00
|
376.247,90
|
1996
|
13,253.819,00
|
963.192,59
|
1997
|
5,450.100,00
|
396.074,21
|
1998
|
313.917,34
|
22.813,26
|
1999
|
2,505.000,00
|
182.045,45
|
2000
|
- 324.175,70
|
- 23.558,77
|
Summe
|
28,290.792,64
|
2,055.972,06
In seinen Berufungen gegen die
obigen Einkommensteuerbescheide wandte der Bw. hinsichtlich des Jahres 1990
Verjährung ein, zog diesen Einwand später aber wieder
zurück.
Bezüglich der Jahre 1992 bis 2000 brachte er vor, das
Strafverfahren gegen ihn sei noch nicht abgeschlossen. Er habe nur im Rahmen der
ihm erteilten Kreditlinien Kredite vergeben können. Es stehe somit nach
Ansicht seines Rechtsanwaltes nicht fest, dass er tatsächlich strafbare
Handlungen begangen habe. Etliche Beträge aus der Liste, die bei der
Schlussbesprechung übergeben worden sei, habe er im Interesse der A.
Österreich GmbH verwendet.
In einer Berufungsergänzung verwies er nochmals auf
das nicht abgeschlossene Strafverfahren, dessen Ergebnis abzuwarten wäre.
Es sei für ihn vollkommen unverständlich, dass von ihm aufgenommene
Kredite vom Finanzamt als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
betrachtet würden.
Die Ermittlung der fraglichen Beträge sei mangelhaft
erfolgt. Als Beispiel diene der "Komplex T.", der zu Zu- und Abflüssen
über einen Zeitraum von 1994 bis 2000 geführt habe. Die
Nichtberücksichtigung dieses Sachverhaltes führe
selbstverständlich zu falschen Ergebnissen in den Bescheiden, wobei die
Größenordnung der Beträge sehr hoch sei (Einzeltransaktionen in
der Größenordnung von rd. 15 Mio ATS).
Der Bw. habe in diesem Zusammenhang eine Beratungs- und
Finanzierungstätigkeit für die Fa. T. spol s.v.o. (Tschechien) und
deren Tochtergesellschaft entfaltet, die steuerlich beachtlich sein könne
und zu Verschiebungen beim Zu- und Abfluss der Beträge führen werde.
Da die Unterlagen beschlagnahmt worden seien, sei es im Moment leider nicht
möglich, eine Ergebnisrechnung für diese Geschäftstätigkeit
zu erstellen.
Im Zuge einer Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG
habe der Fiskus zweifelsfreie Nachweise der steuerpflichtigen Einkünfte
(Zuflüsse) zu liefern. Dies sei tatsächlich nicht geschehen.
Weiters wurden in der Berufungsergänzung Fehler in
Hinblick auf die Höhe der anrechenbaren Lohnsteuer aufgezeigt. Dies hat die
Betriebsprüfung als zutreffend anerkannt, weshalb das Berufungsbegehren in
diesem Punkt nicht mehr als strittig anzusehen ist.
Die Betriebsprüfung verwies in ihrer Stellungnahme
nochmals darauf, dass dem Bw. nur jene Beträge als Einnahmen zugeordnet
wurden, die nachweislich auf ein privates Bankkonto des Bw. geflossen seien. Als
Beweis gelten die Bankauszüge, wo Zu- und Abfluss der Geldtransaktionen
ersichtlich seien. Die Verwendung der Geldmittel stelle eine
Einkommensverwendung dar.
Am 6. August 2002 wurde der Bw. vom Landesgericht B.
rechtskräftig wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und
2., 2. Fall StGB verurteilt und über ihn eine Freiheitsstrafe von drei
Jahren (davon zwei Jahre bedingt) verhängt.
Das Urteil, das die GZ HV trägt, lautet in den
wesentlichen Teilen:
Der Bw. ist schuldig,
"er hat die ihm
durch Rechtsgeschäft, nämlich durch Bestellung zum selbständig
vertretungsbefugten Geschäftsführer nachgenannter Gesellschaften,
eingeräumte Befugnis, über deren Vermögen zu verfügen und
sie zu verpflichten, dadurch wissentlich missbraucht, dass er sogenannte
"Schwarzkonten" einrichtete, Gelder aus dem Eigentum der Gesellschaft auf diese
Schwarzkonten fließen ließ und sich diese Mittel in der Folge
teilweise zueignete, teilweise Kredite vergab, die er nach der
Geschäftsordnung nicht vergeben hätte dürfen, und dadurch den
Gesellschaften einen Vermögensnachteil von zusammen Euro 2,240.505,20
(S 30.830.025,92) zugefügt, und zwar....
Er hat hiedurch das
Verbrechen der Untreue nach dem § 153 Abs 1 und 2, 2. Fall StGB begangen
und wird hiefür nach dem zweiten Strafsatz des § 153 Abs 2 StGB
zu
3
(drei) Jahren Freiheitsstrafe
sowie
gemäß
§ 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens
verurteilt;
gemäß
§ 43a Abs 4 StGB wird ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im
Ausmaß von 2 (zwei) Jahren unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren
bedingt nachgesehen;
gemäß
§ 369 Abs i StPO ist der Angeklagte weiters verpflichtet, dem
Privatbeteiligten A.
Österreich
GesmbH einen Betrag von 1 Mio. Euro zu bezahlen;
gemäß
§ 366 Abs 2 StPO wird die Privatbeteiligte mit ihren restlichen Anspruch
auf den Zivilrechtsweg verwiesen;
...
Gründe
...
Der Angeklagte war
vor 1974 in einem branchennahen Unternehmen, das ebenfalls Gartengeräte
verkaufte, als Geschäftsführer tätig und war
Gründungsmitglied des mit Gesellschaftsvertrag vom 02.08.1974 ...
gegründeten A.
Gartengeräte-VertriebsGesmbH mit damaligen Sitz in
S.. Von Beginn dieser Gesellschaft an war
der Angeklagte selbständig vertretungsbefugter geschäftsführender
Gesellschafter. Er hielt einen Firmenanteil im Umfang von 1 %. Selbständig
allein vertretungsbefugter Geschäftsführer blieb er auch nach der
Firmenänderung auf A.
Österreich
GesmbH und der Sitzverlegung nach B. bis
einschließlich 31.03.2000. Im interessierenden Deliktszeitraum von 1986 an
wurden 99 der Geschäftsanteile von der
A. Holding GesmbH mit Stammsitz ...
Deutschland und 1% der Geschäftsanteile eben vom Angeklagten
gehalten.
Bis zum Oktober
1991 war firmenintern für die Vergabe von Krediten durch den
Geschäftsführer der A.
Österreich GesmbH der Finanzplan maßgeblich; ab 16.03.1991 die
firmeninterne Geschäftsordnung, der zufolge unter der Überschrift
"Zustimmungspflichtige Geschäfte" angeordnet wird, dass die Aufnahme von
Darlehen oder Krediten über mehr als DM 100.000,-- im Einzelfall oder im
Fall der Überschreitung des im genehmigten Finanzplan festgeschriebenen
Gesamtkreditvolumens sowie die Gewährung von Krediten oder Darlehen in der
Höhe von mehr als DM 10.000,-nur mit Zustimmung des zuständigen
Geschäftsleitungsmitgliedes der A.
Holding GesmbH erfolgen darf (§ 3 der Geschäftsordnung, AS
1/405).
In der Zeit von
Februar 1992 bis 31.12.1999 war der Angeklagte auch selbständig
vertretungsbefugter Geschäftsführer der Firma
A. Spol. s.r.o. mit Sitz in
Tsch.. Auch für diese Gesellschaft
galt die obzitierte Regelung über zustimmungspflichtige Geschäfte der
A. Holding. Einzige Gesellschafterin der
A. Spol. s.o.l. war die
A. Holding AG.
Ende des Jahres
1999- kamen die A. Holding AG einerseits
und der Angeklagte andererseits überein, dass der Angeklagte mit Ablauf des
31.03.2000 als Geschäftsführer und als Gesellschafter aus der
A.
Österreich GesmbH ausscheiden
solle. Im Zuge der Vorbereitungen für die Übernahme der
Geschäftsführertätigkeit durch den designierten Nachfolger des
Angeklagten, N., dem vormaligen
Prokuristen der A.
Österreich GesmbH,
kam hervor, dass der Angeklagte jedenfalls seit 1986 neben den offiziellen, in
der Buchhaltung der A.
Österreich
GesmbH und der A. Spol. s.o.l.
aufscheinenden Bankkonten, eine Reihe weiterer Konten, die namentlich aus dem
Spruch ersichtlich sind, auf den Firmenwortlaut der Gesellschaft, nämlich
auf A.
Österreich, eigenmächtig
eröffnet hat und über diese Konten Transaktionen zum Nachteil der
Gesellschaft tätigte. In den ersten Jahren nach 1986 ging der Angeklagte so
vor, dass er bei A.
Österreich
eingehende Lieferantenrechnungen zum Anlass nahm, sich in der
Buchhaltungsabteilung der von ihm geleitenden Unternehmung Schecks über den
gesamten Rechnungsbetrag ausstellen zu lassen und in weiterer Folge diese
Schecks eigenmächtig einem bei der Raiffeisenbank
B. geführten Konto lautend auf
A. gutbringen ließ.
In weiterer Folge
veranlasste der Angeklagte die Bezahlung dieser Rechnungen an die Gläubiger
der A.
Österreich GesmbH unter Abzug
eines Skontos. Den Skontoeinbehalt ließ der Angeklagte aber nicht der
Gesellschaft, nämlich der A.
Österreich GesmbH, zukommen, sondern vielmehr auf den Schwarzkonten liegen
und schüttete die angesammelten Beträge als Provisionen für eine
"inoffizielle", dh der Muttergesellschaft in Deutschland nicht bekannte,
Nebentätigkeit der Mitarbeiter der A.
Österreich GesmbH für die Firma
C. als Provisionen an einzelne Mitarbeiter
aus und behielt sich selbst rund € 50.000,-- für eigenen Zwecke; dies
alles im Wissen, dass er damit seine Befugnis als Geschäftsführer der
A.
Österreich GesmbH über deren
Vermögen zu verfügen, schädigte. In weiterer Folge ließ der
Angeklagte bis zu seiner Abberufung als Geschäftsführer am 31.03.2000
als Geschäftsführer der A.
Österreich GesmbH in Ansehung der im Spruch unter Punkt I.) genannten
Konten sowie in der Zeit von 1992 bis 31.12.1999 in
Tsch. als Geschäftsführer der
A. Spol. s.o.l. in Ansehung der im Spruch
unter Punkt II.) genannten Konten Gelder aus dem Eigentum der
A. Gesellschaft auf diese Schwarzkonten
fließen und eignete sich in der Folge diese Mittel teilweise selbst zu
bzw. vergab eigenmächtig und unbefugt Kredite, die er nach der
Geschäftsordnung nicht hätte vergeben dürfen, insbesondere an die
Firma T. in der Tschechischen Republik.
Der Angeklagte war in Verfolgung seines kriminellen Tatplanes davon ausgegangen,
dass er durch die eigenmächtige Vergabe von Betriebsmittelkrediten an die
Firma T. von dieser wiederum Aktien
persönlich erwerben könne, deren Wertsteigerung ihm in letzter Folge
die Rückzahlung der eigenmächtig entnommenen Gelder der
A. ermöglichen werde. Der Angeklagte
nahm kurzfristige Kredite, sogenannte "Vorlagen", bei Geschäftsbanken auf
und verfügte über diese Mittel nach freiem Ermessen wie ein
Eigentümer, indem er mehrfach eben Kredite an die Firma
T. vergab, darunter etwa am 14.09.1994
einen Betrag rund € 1,090.000,92. Buchhalterisch hat der Angeklagte
dafür gesorgt, dass derartige von ihm eigenmächtig im Wissen um die
damit erfolgte Schädigung der A.
Österreich GesmbH vergebene Kredite in weiterer Folge entweder als
uneinbringlich ausgebucht worden sind oder aber mit neuen Betriebsmittelkrediten
abgedeckt wurden. Insgesamt erlitten die beiden Gesellschaften, nämlich die
A.
Österreich GesmbH und der
A. Spol. s.o.l. nach Abzug aller
Rückflüsse, durch das wissentlich schädigende Verhalten des
Angeklagten einen Vermögensnachteil von € 2.240.505,20 (S
30,830.025,92). Während der Zeit, in der der Angeklagte als
Geschäftsführer die von ihm vertretene
A. Gesellschaften wissentlich unter
Ausnützung der ihm übertragenen Vertretungsmacht schädigte,
erzielte er zu Beginn seiner Geschäftsführertätigkeit im Jahr
1974 bereits ein Monatseinkommen von S 55.000,-- brutto; zuletzt ein solches von
S 172.000,-- (€ 12.500,--), 14mal jährlich. Der Angeklagte hat
für die von ihm an die Firma T. bzw
an die Firma D. vergebenen Kredite als
persönliche Sicherheit im Gegenzug Aktien im Jahr 1996 im Wert von
47,000.000,-- tschechischen Kronen als Sicherheit bekommen. Im Jahr 1996 hat der
Angeklagte darüber hinaus die auf seinen Namen lautende Firma
E. Spol. s.o.l. mit Sitz in
Ts. ins Leben gerufen, die letztlich seine
Beteiligung an der Firma T. bzw deren
Tochterfirma verwaltete. Der Angeklagte tat dies, weil er sich jedenfalls seit
dem Jahr 1994 mit der Idee trug, sich beruflich zu verändern und nach
seinem beabsichtigten Ausscheiden aus der
A.
Österreich GesmbH mit seiner
Firmenbeteiligung in der Tschechischen Republik Geschäfte machen wollte. So
vergab der Angeklagte aus Mitteln der A.
Österreich GesmbH im Jahr 1994, obwohl er wusste, dass er dazu nach den
Geschäftsordnung 1991 nicht befugt war, einen Kredit über rund S
15,000.000,- (€ 1,090.092,--) an die Firma
T.. Den überwiegenden Teil des im
Spruch genannten Schadensbetrages verursachte der Angeklagte der
A.
Österreich GesmbH bzw. der
A. Spol. s.o.l. dadurch, dass er im
Wissen, damit die Gesellschaft in ihrem Vermögen zu schädigen, sich in
einer Vielzahl von Angriffen kurzfristige Kredite aufnahm, um sie zu eigenen
Zwecken zu verwenden, dafür aber als vertretungsbefugter
Geschäftsführer eine Haftung der von ihm vertretenen
A.
Österreich GesmbH begründete
oder aber er direkt Mittel der A.
wissentlich für eigene Zwecke verwandte. Insgesamt beträgt die
Schädigung der A.
Österreich
GesmbH bzw der A. Spol. s.o.l., die eine
100-%ige Tochter der A.
Österreich
GesmbH, den im Spruch genannten Betrag.
Der Angeklagte hat
sich im Zuge seines Ausscheidens als Geschäftsführer mit dem Umstand
konfrontiert gesehen, dass sein Nachfolger als Geschäftsführer bzw die
Revisionsabteilung der Muttergesellschaft in
U. die Existenz der von ihm errichteten
sogenannten Schwarzkonten und des Geldflusses auf bzw über diese Konten
aufdecken werde. Er hat sich deshalb um die Zeit seines Ausscheidens aus der
A.
Österreich GmbH um eine
schadensgutmachende, einvernehmliche Lösung mit den Eigentümern
bemüht. Der Angeklagte hat der Firma
A. auf seinem Grundstück in Wien ...
ein Pfandrecht über S 15,000.000,-(€ 1,090.092,05)
eingeräumt. Der der A.
Österreich GesmbH vom Angeklagten wissentlich zugefügte Schaden
beträgt selbst in Ansehung der dem Angeklagten noch zustehenden
arbeitsrechtlichen Ansprüche und seiner Ansprüche als ausscheidender
Gesellschafter der A.
Österreich
GesmbH jedenfalls den Betrag von € 1,000.000,--. In seinem
Bemühen um Schadensgutmachung hat der Angeklagte am 01.09.2000 €
84.779,-- an A.
Österreich
bezahlt.
Die getroffenen
Feststellungen gründen sich auf die Ergebnisse des durchgeführten
Beweisverfahrens im Zusammenhalt mit der zuletzt in der Hauptverhandlung zur
Gänze geständigen Verantwortung des Angeklagten. Während der
Angeklagte im Vorverfahren eher ausweichende, unkonkrete und seine Schuld
leugnende Aussagen tätigte, sah sich der Angeklagte - nicht zuletzt wohl in
Ansehung des vorliegenden schriftlichen Sachverständigengutachtens - dazu
veranlasst, ein umfassendes und reumütiges Geständnis abzulegen. In
der Tat hat der Angeklagte inhaltlich seiner in der Hauptverhandlung
geständigen Einlassungen auch die vom Sachverständigen minutiös
vorgenommene Bezifferung des der Gesellschaft durch den Angeklagten
zugefügten Schadens nicht substantiiert bestritten, sondern vielmehr an
mehreren Stellen eingeräumt, dass diese Schadensbeträge zutreffen
könnten. Insgesamt war aus der Verantwortung des Angeklagten ersichtlich,
dass er tatsächlich mit seinen untreuen Handlungen nicht eine Aufrechnung
mit ihm angeblich treuwidrig vorenthaltenen Gewinnanteilen versuchte, sondern
sich vielmehr mit Mitteln der von ihm als Geschäftsführer vertretenen
Gesellschaft ein eigenständiges wirtschaftliches Standbein in der
Tschechischen Republik schaffen wollte und hoffte, dieses unternehmerische
Unterfangen werde derart gut gehen, dass ihm eine tätige Reue vor
Entdeckung seiner untreuerelevanten Malversationen möglich wäre. Dass
dies nicht zuletzt wegen gesellschaftsrechtlicher Schwierigkeiten im
Zusammenhang mit den tschechischen Firmen, an denen sich der Angeklagte
beteiligt hat bzw denen er Kredite gewährt hat, letztlich nicht gelang, und
seine Untreuehandlungen zu Tage kamen, veranlasste den Angeklagten aber, den
Gesellschaftseigentümern, deren Befugnis er missbraucht hat, schon
außergerichtlich Schadensgutmachung zu leisten bzw etwa durch die
Einräumung einer Hypothek auf seinem Grundstück in Aussicht zu
stellen.
Das
Anklagesubstrat, das zu einen Schuldspruch führte, stützte sich im
Wesentlichen auf das eingeholte Gutachten des Buchsachverständigen, der die
Geschäftsführertätigkeit des Angeklagten an Hand der ihm zur
Verfügung stehenden Geschäftsunterlagen nachvollzog und im Einzelnen
darlegte, durch welche Handlungen der Angeklagte den errechneten
Vermögensnachteil im Ausmaß von € 2,240.505,20 der von ihm
vertretenen Gesellschaften A.
Österreich GesmbH und A. Spol. s.o.l.
zufügte. Die Feststellung des der Privatbeteiligten jedenfalls entstanden
Schadens im Ausmaß von € 1,000.000,-- stützte sich ebenfalls auf
die diesbezüglichen Angaben über bereits geleistete Schadensgutmachung
und eigene arbeitsrechtliche Ansprüche durch den Angeklagten im
Zusammenhalt mit dem vom Sachverständigen errechneten Schadensbetrag. Die
Konstatierungen zur subjektiven Tatseite haben das umfassende Geständnis
des Angeklagten zur Grundlage.
In rechtlicher
Hinsicht hat der Senat erwogen, dass der Angeklagte das Verbrechen der Untreue
nach dem § 153 Abs 1 und 2, zweiter Fall, StGB sowohl in objektiver als
auch in subjektiver Hinsicht begangen hat.
Bei seiner
Strafzumessung wertete der Senat den langen Deliktszeitraum sowie- die
Häufigkeit der deliktischen Angriffe und den hohen Schaden als erschwerend,
demgegenüber das zuletzt abgelegte reumütige Geständnis und die
teilweise Schadensgutmachung als mildernd.
Vor dem Hintergrund
des gesetzlichen Strafrahmens war die verhängte Freiheitsstrafe von drei
Jahren eingedenk der genannten Strafzumessungsgründe im Ausmaß von
tat- und schuldadäquat ausgemessen.
Wegen der hohen
Schadenssumme war jedoch die Gewährung zur Gänze bedingter
Strafnachsicht nicht indiziert. Andererseits sind die bereits erfolgte
Pensionierung des Angeklagten und sein fortgeschrittenes Alter aus
spezialpräventiver Sicht Begründung dafür, dass der Vollzug der
gesamten verhängten Freiheitsstrafe nicht erforderlich ist. Wegen
Vorliegens der im § 43a Abs 4 StGB genannten Voraussetzungen war sohin die
Gewährung teilbedingter Strafnachsicht in dem im Spruch genannten
Ausmaß sowohl der Tat als auch der Täterpersönlichkeit
angemessen.
Der Zuspruch an die
Privatbeteiligte im Ausmaß von € 1,000.000,-- sowie deren Verweisung
mit ihren restlichen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg erfolgte aufgrund
Vorliegens der in den im Spruch genannten Gesetzesstellen genannten
Voraussetzungen.
..."
Am 20. Dezember 2002, also nach Ergehen des Urteils, gab
die steuerliche Vertretung des Bw. eine Gegenäußerung zur
Stellungnahme der Betriebsprüfung ab. Betreffend 1990 habe der Bw.
vorgebracht, die Beträge aus dem Titel der Skontoumleitung wären an
Mitarbeiter der A. Österreich weitergegeben worden. Er habe im
Schadenersatzprozess Zeugen namhaft gemacht, die die Richtigkeit seiner
Behauptung bestätigen sollen. Dieser Tatbestand könne daher nur nach
Abschluss des diesbezüglichen Verfahrens geklärt werden. Bei
Richtigkeit der Behauptung stünden den Einnahmen Betriebsausgaben
gegenüber.
Betreffend 1992-2000 verstehe der Bw. nicht, warum von ihm
geschuldete Beträge Einkommen darstellen.
Weiters merkte der Bw. wörtlich an:
"Der Kaufpreis für das Haus X. (6.4.99) wurde vom
Finanzamt nicht als Einkommen berücksichtigt.
Der Zahlungseingang am PSK Konto 111 in Höhe von ATS
600.000,00 war die Hälfte des Anteils des Partners beim Segelbootkauf, Y.
(16.4.1993)."
Das Finanzamt legte die Berufung am 6. April 2005 an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vor.
Am 2. August 2005 übermittelte der Bw. dem
unabhängigen Finanzsenat ein Protokoll des Landesgerichtes B. (Cg), aus dem
zu entnehmen sei, dass es sich um Kredite handle, welche in der Bilanz von A.
dokumentiert seien. Es handle sich an Forderungen an den Bw., die sogar
wertberichtigt worden seien.
Das Urteil des Landesgerichtes B. (Cg) vom 30. April 2003
hat die Schadenersatzforderungen der Fa. A. zum Prozessthema.
Sachverhaltsmäßig wurden zunächst die im Verfahren GZ HV
getroffenen Feststellungen übernommen. Der Bw. wurde sodann zur Zahlung des
vollen von der Fa. A. geforderten Betrages von € 1,623.152,11 sA
verurteilt und seine Gegenforderungen abgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
1.1 § 116 Bundesabgabenordnung (BAO) lautet:
"(1) Sofern die
Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden
berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen
von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden
wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse
gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese
Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
(2) Entscheidungen
der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden
wurden, sind von der Abgabenbehörde im Sinn des Abs. 1 zu beurteilen. Eine
Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die
Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen
vorzugehen war."
1.2 Nach § 19 Abs. 1 EStG sind Einnahmen in jenem
Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
2.
Sachverhalt
2.1 Wie aus dem Wortlaut des oben zitierten § 116 Abs.
2 BAO ersichtlich ist, sind die Abgabenbehörden an Entscheidungen der
Gerichte insoweit gebunden, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die
Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen
vorzugehen war.
Daraus folgt, dass auch der unabhängige Finanzsenat an
den dem Strafurteil GZ HV zugrunde gelegten Sachverhalt gebunden ist (vgl.
hierzu Ritz,
Bundesabgabenordnung2,
Rz 5ff.).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach entschieden
(vgl. zB VwGH 24.9.1996, 95/13/0214), dass die Abgabenbehörde von einem in
einem strafgerichtlichen Verfahren festgestellten Sachverhalt nicht abweichen
darf (sh. hierzu, Lenneis, Die Rolle der belangten Behörde im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren in: Holoubek/Lang, Das
verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, S 132f).
2.2 Laut dem oben zitierten Strafurteil hat der Bw.
einerseits Skontoerträge der Fa. C. als Provisionen an Mitarbeiter der A.
Österreich GesmbH ausgeschüttet und sich selbst einen Betrag von rund
€ 50.000,-- für eigene Zwecke behalten; andererseits - und dies macht
den größten Teil der Schadenssumme aus - hat er sich auf
Schwarzkonten fließende Mittel teilweise selbst zugeeignet bzw.
eigenmächtig und unbefugt Kredite insbesondere an die Fa. T. vergeben. Er
hoffte dadurch, von dieser Firma Aktien persönlich erwerben zu können,
deren Wertsteigerung ihm die Rückzahlung der eigenmächtig entnommenen
Gelder der A. ermögliche werde.
An diesen vom Gericht festgestellten Sachverhalt ist der
unabhängige Finanzsenat nach dem oben Gesagten gebunden.
3. Rechtliche
Würdigung
3.1 Art der Einkünfte
Auch Vorteile aus dem Dienstverhältnis, die sich der
Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis gegen den Willen des Dienstgebers
verschafft hat, sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (zB
veruntreute Gelder). Diese unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzug, sondern werden
im Wege der Veranlagung erfasst (vgl. Doralt,
EStG6, Tz 5f zu §
25 mit umfangreichen Judikaturangaben).
Dass sich der Bw. aus den Skontoerträgen sowie aus den
auf die Schwarzkonten fließenden Mitteln Vorteile verschafft hat, die ihre
Wurzel im Dienstverhältnis haben, die er sich aber ohne Willen des
Dienstgebers verschafft hat, steht ohne Zweifel fest. Auch die an diverse Firmen
vergebene Kredite sind eindeutig als derartige Einkünfte zu betrachten, da
der Bw. sich hieraus den privaten Bereich betreffende Vorteile erhofft hat
(Wertsteigerung der Aktien).
3.2 Zufluss der
Einkünfte
Der Bw. bestreitet offensichtlich nicht, dass
tatsächlich Einkünfte vorliegen; er zieht aber offenbar in Zweifel,
dass diese Einkünfte bereits zugeflossen sind. In diese Richtung deutet
sein Vorbringen, er verstehe nicht, warum von ihm geschuldete Beträge
Einkommen darstellen, sowie weiters, es handle sich an Forderungen an ihn, die
sogar wertberichtigt worden seien.
Dem ist entgegen zu halten, dass ein Zufluss auch dann
gegeben ist, wenn der zugeeignete Betrag zu einem späteren Zeitpunkt
zurückgezahlt werden muss (Doralt,
EStG4, Tz 40 zu
§ 19, Stichwort "Rückgezahlte Beträge"). Aus diesem Grund
hat die Betriebsprüfung konsequenterweise die im Jahr 2000 erfolgte
(teilweise) Schadensgutmachung als Rückzahlung von Einnahmen nach § 16
Abs. 2 EStG berücksichtigt.
Die Betriebsprüfung weist ferner zu Recht darauf hin,
dass die Weitergabe von zugeflossenen Beträgen an dritte Personen als
Einkommensverwendung zu qualifizieren ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bw. auch in Hinkunft
Beträge, die er seinem ehemaligen Arbeitgeber ersetzt, unter dem Titel des
§ 16 Abs. 2 EStG steuerlich im Jahr der Zahlung geltend machen kann.
3.3. Höhe der
Einkünfte
Der Bw. wendet dagegen im Wesentlichen Folgendes
ein:
3.3.1 Die Beträge aus dem Titel der Skontoumleitung
wären an Mitarbeiter der A. Österreich weitergegeben worden:
Gemäß dem Strafurteil hat sich der Bw. hieraus
€ 50.000 behalten. Die Betriebsprüfung hat aus diesem Titel für
1990 € 5.802,78 und für 1992 € 31.612,68 als Einkommen erfasst.
Berücksichtigt wurden somit ausschließlich Beträge, die dem Bw.
verblieben sind. Damit wurde dem Begehen des Bw. entsprochen.
3.3.2 Der Kaufpreis für das Haus X. (6.4.99) wurde vom
Finanzamt nicht als Einkommen berücksichtigt:
Es ist nicht erkennbar, wieweit für den Bw. eine
Beschwernis dadurch entstehen soll, wenn Einkommensteile behauptetermaßen
nicht zum Ansatz gekommen sind.
Dieser Einwand ist auch insoweit nicht verständlich,
als sich die Einkünfte des Jahres 1999 lt. den Aufstellungen der
Betriebsprüfung (sh. S 233 AB) aus folgenden Schillingbeträgen
zusammensetzen:
|
29.9.1999
|
1,030.000
|
Kredit
|
5.10.1999
|
1,475.000
|
Überweisung
|
|
2,505.000
|
Ein Kaufpreis ist hierin also nicht enthalten.
3.3.3 Der Zahlungseingang am PSK Konto 111 in Höhe von
ATS 600.000,00 war die Hälfte des Anteils des Partners beim Segelbootkauf,
Y. (16.4.1993):
Hierzu ist festzustellen, dass es sich bei dem in Rede
stehenden Betrag gemäß den vorliegenden unbedenklichen
Kontoauszügen und sonstigen Unterlagen um einen von einem der Schwarzkonti
abgehenden Zahlungsausgang gehandelt hat (Beleg siehe S 377 AB), der somit zu
Recht als Einnahme erfasst wurde.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die
Betriebsprüfung ausschließlich Beträge als Einnahmen erfasst
hat, die nachweislich auf ein privates Konto des Bw. zugeflossen sind.
3.4 Höhe der
anrechenbaren Lohnsteuer
In folgenden Jahren sind Fehler in der Höhe der
anrechenbaren Lohnsteuer entstanden, was von der Betriebsprüfung auch
anerkannt wurde:
1990:
|
|
ATS
|
€
|
Einkommen wie bisher
|
1,399.200
|
101.683,83
|
Einkommensteuer wie bisher
|
574.500
|
41.750,54
|
Anrechenbare Lohnsteuer neu
|
-
534.600
|
-
38.850,90
|
Abgabenschuld lt. Berufungsentscheidung
|
39.900
|
2.899,65
1992:
|
|
ATS
|
€
|
Einkommen wie bisher
|
1,967.800
|
143.005,60
|
Einkommensteuer wie bisher
|
866.400
|
62.963,74
|
Anrechenbare Lohnsteuer neu
|
-
648.900
|
-
47.157,40
|
Abgabenschuld lt. Berufungsentscheidung
|
217.500
|
15.806,34
1994:
|
|
ATS
|
€
|
Einkommen wie bisher
|
2,273.600
|
165.228,96
|
Einkommensteuer wie bisher
|
1,033.431,98
|
75.102,43
|
Anrechenbare Lohnsteuer neu
|
-
833.432
|
-
60.567,87
|
Abgabenschuld lt. Berufungsentscheidung
|
200.000
|
14.534,57
4.
Soweit die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 1990, 1992 und 1994
gerichtet sind, war ihnen somit lt. Punkt 3.4 teilweise Folge zu geben.
Soweit die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide
1993 und 1995 bis 2000 gerichtet sind, waren sie hingegen als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 7.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 116 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1041 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0577-W/05
- Stammnummer
- 18281
- Gültig
- 07.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF