…RV/221-16/14/2001, wurde bereits ausgeführt, dass auch Berufungen den Tatbestand der offenbaren Mutwilligkeit erfüllen können und solche Berufungen die Abgabenbehörden grundsätzlich zur Verhängung von Mutwillensstrafen berechtigen und die Abgabebehörde II. Instanz vorläufig davon Abstand nehme. Mit Bescheid AO 235/2-WStL/03…
…300,- fest und begründet, dass der Begriff "Geldfluss" allgemein verständlich und auch gebräuchlich sei. Da die Bw offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch genommen habe, sei obige Mutwillensstrafe festzusetzen gewesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständlich Berufung, in welcher die Bw vorbringt…
…weder eine erkennbare Aussichtslosigkeit noch eine mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit des Finanzamtes vorlag oder vorliegt und die angeblich gegebenen Umstände, die eine offenbare Mutwilligkeit beweisen sollten, zum Zeitpunkt des Antrages für 1998 und sogar zum aktuellen Zeitpunkt gar nicht gegeben waren und auch immer noch…
…aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (Ritz, BAO4, § 112a BAO, Tz 4, mwN). Offenbar ist die Mutwilligkeit dann, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme unter solchen Umständen geschieht, dass jedermann die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, hätte erkennen müssen (Ritz, BAO4…
…die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine. Dies sei nicht mit offenkundiger Erfolglosigkeit oder offenbarer Mutwilligkeit der Berufung gleichzusetzen. Dagegen wendet sich die Bw mit dem hier verfahrensgegenständlichen Berufungsschreiben ihres steuerlichen Vertreters vom 20. Jänner 2009 und beantragt dieAufhebung des Abweisungsbescheides und die…
…anzusehen ist, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von der Führung des Verfahrens absehen würde. Wegen gegebener offenbarer Mutwilligkeit erübrigten sich Darlegungen zur zusätzlich noch vorliegenden evidenten Aussichtslosigkeit. Diese bejahte der Verwaltungsgerichtshof zur Kontrolle eines Bescheides, in…
…27. Jänner 2009 eine Mutwillensstrafe in Höhe von je 700,00 € verhängt. Nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmung des § 112a BAO und Ausführungen zum Verständnis des Begriffes der "offenbaren Mutwilligkeit" führte das Finanzamt begründend im Wesentlichen aus, dass die im Bescheidspruch genannten Eingaben des Bw…
…1). Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint (Abs.2 lit.a). Dies ist nicht mit offenkundiger Erfolglosigkeit oder offenbarer Mutwilligkeit der Berufung gleichzusetzen (VwGH v. 26.7.1995, 95/16/0018). Aufgabe des…
… 212 a Abs. 2 lit. a BAO auf Fälle offenkundiger Erfolglosigkeit oder offenbarer Mutwilligkeit einer Berufung keinerlei Raum (VwGH 26.7.1995, 95/16/0018). Die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels muss für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar sein (VwGH…
…a ist eine Aussetzung nicht zu bewilligen, soweit eine Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint. Dies ist nicht mit offenkundiger Erfolglosigkeit oder offenbarer Mutwilligkeit der Berufung gleichzusetzen. Es ist nicht die Aufgabe des Aussetzungsverfahrens die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen; es sind lediglich die Erfolgsaussichten der…
…a ist eine Aussetzung nicht zu bewilligen, soweit eine Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint. Dies ist nicht mit offenkundiger Erfolglosigkeit oder offenbarer Mutwilligkeit der Berufung gleichzusetzen. Es ist nicht die Aufgabe des Aussetzungsverfahrens die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen; es sind lediglich die Erfolgsaussichten der…
…eine auslegungsweise Einschränkung der Formulierung "wenig erfolgversprechend" auf Fälle "offenkundiger Erfolglosigkeit" bzw. auf Fälle, die einer "offenbaren Mutwilligkeit" der Berufung gleichzuhalten wären, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keinen Raum (VwGH 26.7.1995, 95/16/0018). Im gegenständlichen Fall wurde in der Niederschrift über die Schlussbesprechung…
…Die Abgabenbehörde hätte einen zusätzlichen Aufwand, um die nicht begründeten Fristverlängerungsansuchen zu bearbeiten und dem steuerlichen Vertreter gegenüber zu erklären. Unter den gegebenen Umständen sei die Mutwilligkeit auch "offenbar", weil erfolglose Versuche die Rechtsmittelfrist zu verlängern schon mehrmals probiert wurden. In Hinblick auf die Häufung…
…Die Abgabenbehörde hätte einen zusätzlichen Aufwand, um die nicht begründeten Fristverlängerungsansuchen zu bearbeiten und dem steuerlichen Vertreter gegenüber zu erklären. Unter den gegebenen Umständen sei die Mutwilligkeit auch "offenbar", weil erfolglose Versuche die Frist zu verlängern schon mehrmals probiert wurden. In Hinblick auf die Häufung…
…aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (Ritz, BAO4, § 112a BAO, Tz 4, mwN). Offenbar ist die Mutwilligkeit dann, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme unter solchen Umständen geschieht, dass jedermann die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, hätte erkennen müssen (Ritz, BAO4…
…wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (VwGH 15.12.1995, 95/21/0046 mwN). Offenbar ist die Mutwilligkeit dann, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme unter solchen Umständen geschieht, dass jedermann die Aussichtslosigkeit den angestrebten Erfolg zu erreichen, hätte…
…Abgabenbehörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen, eine Mutwillensstrafe bis 700 € verhänge. Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich trotz Kenntnis der Aussichtslosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Offenbar ist die Mutwilligkeit dann, wenn die wider…
…Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (VwGH 15.12.1995). Offenbar ist die Mutwilligkeit dann, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme unter solchen Umständen geschieht, dass jedermann…
…Die Abgabenbehörde hätte einen zusätzlichen Aufwand, um die nicht begründeten Fristverlängerungsansuchen zu bearbeiten und dem steuerlichen Vertreter gegenüber zu erklären. Unter den gegebenen Umständen sei die Mutwilligkeit auch "offenbar", weil erfolglose Versuche die Rechtsmittelfrist zu verlängern schon mehrmals probiert wurden. In Hinblick auf die Häufung…
…Die Abgabenbehörde hätte einen zusätzlichen Aufwand, um die nicht begründeten Fristverlängerungsansuchen zu bearbeiten und dem steuerlichen Vertreter gegenüber zu erklären. Unter den gegebenen Umständen sei die Mutwilligkeit auch "offenbar", weil erfolglose Versuche die Rechtsmittelfrist zu verlängern schon mehrmals probiert wurden. In Hinblick auf die Häufung…