Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2240-W/07
Der Bescheid, dessen Aufhebung begehrt wird, muss sich noch im Rechtsbestand befinden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2240-W/07vom 02.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom
4. Dezember 2002, abgeändert mit GZ RV/1240-W/03 vom
5. Dezember 2003, betreffend Verhängung einer Mutwillensstrafe zum
Antrag auf Auskunftserteilung zum Begriff "Geldfluss", entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Zur
Vorgeschichte wird einleitend auf die ha. Berufungsentscheidung vom
5. Dezember 2003, RV/1240-W/03, verwiesen.
Zwecks Erhebung
einer Bescheidbeschwerde zur Berufungsentscheidung vom 5. Dezember 2003,
RV/1240-W/03, bringt die Berufungswerberin (Bw) einen Antrag auf Gewährung
der Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof ein, den dieser mit Beschluss
vom 25. Februar 2004, VH 2003/13/0016, wegen Mutwilligkeit und
Aussichtslosigkeit abweist.
Mit ha.
Bescheid vom 6. Oktober 2004, AO 235/1-WStL/04, wird über die Bw
eine Mutwillensstrafe verhängt, weil die zur GZ RV/1240-W/03 behandelte
Berufung nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates den Tatbestand der
Mutwilligkeit iSd § 112a BAO erfülle.
Den zwecks
Erhebung einer Bescheidbeschwerde zum Bescheid des UFS-Wien vom 6. Oktober
2004, AO 235/1-WStL/04, eingebrachten Antrag auf Gewährung der
Verfahrenshilfe weist der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom
3. Februar 2005, VH 2004/13/0035, ebenfalls wegen Mutwilligkeit und
Aussichtslosigkeit ab. Auszugsweise führt der Verwaltungsgerichtshof darin
aus, dass die Bw gemeinsam mit LP die Abgabenbehörden (und zunehmend auch
den Verwaltungsgerichtshof) mit einer Vielzahl Erledigungsansprüche geltend
machender Eingaben überschwemme und die Bescheide, zu deren Anfechtung die
Verfahrenshilfe begehrt werde, auf solche ihrer Eingaben zurückgehe, wobei
sich wirtschaftlich nachvollziehbar Rechtsschutzanliegen den betroffenen
Verwaltungsangelegenheiten nicht entnehmen ließen. Auf § 61
Abs. 1 VwGG hinweisend, kommt der hohe Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass
als mutwillig nach der genannten Vorschrift eine Rechtsverfolgung besonders
anzusehen ist, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei
verständiger Würdigung aller Umstände des Falles von der
Führung des Verfahrens absehen würde. Wegen gegebener offenbarer
Mutwilligkeit erübrigten sich Darlegungen zur zusätzlich noch
vorliegenden evidenten Aussichtslosigkeit. Diese bejahte der
Verwaltungsgerichtshof zur Kontrolle eines Bescheides, in dem eine Berufung als
mutwillig beurteilt und deshalb eine Mutwillensstrafe verhängt worden war.
Die Bw hat dennoch eine Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben
(VwGH 2004/13/0058 umprotokolliert auf VwGH 2007/14/0036).
Mit Schriftsatz
vom 12. Juli 2005 begehrt die Bw zum Mutwillensstrafen-Bescheid vom
4. Dezember 2002 die Aufhebung gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO.
Diesen Antrag weist die Amtspartei mit Bescheid vom 7. Februar 2006 wegen
Verspätung infolge Verjährung zurück. Die gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 7. Februar 2006 erhobene Berufung weist der
unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 11. Mai 2006,
RV/0606-W/06, als unbegründet ab, ändert aber die
Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides ab, als ausgeführt
wird, dass wegen der Berufungsentscheidung vom 5. Dezember 2003,
RV/1240-W/03, gestützt auf § 299 BAO eine Bescheidaufhebung nicht
zulässig ist, sondern eine Aufhebung einer Berufungsentscheidung nur in
Verbindung mit einer Bescheidbeschwerde gemäß
§ 300 Abs. 1
BAO erfolgen könne. Zur Darstellung der Rechtsgrundlagen und weiterer
rechtlicher Ausführungen, insbesondere das Ausscheiden des
Mutwillensstrafen-Bescheides vom 4. Dezember 2002 aus dem Rechtsbestand durch
Erlassung der Berufungsentscheidung vom 5. Dezember 2003, RV/1240-W/03,
wird auf die Berufungsentscheidung vom 11. Mai 2006, RV/0606-W/06,
verwiesen.
Auch zur
Berufungsentscheidung vom 11. Mai 2006, RV/0606-W/06, begehrt die Bw beim
Verwaltungsgerichtshof zwecks Erhebung einer Bescheidbeschwerde die
Verfahrenshilfe, die der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Juli
2006, VH 2006/13/0031, mit derselben Begründung wie im Beschluss vom
3. Februar 2005, VH 2004/13/0035, abweist.
Mit der
verfahrensgegenständlichen Berufung zu Grunde liegendem Antrag vom
30. April 2007 begehrt die Bw wiederum die Bescheidaufhebung
gemäß
§ 299 Abs. 1 iVm § 302 Abs. 2
lit. c und § 241 Abs. BAO des Bescheides über die
Festsetzung einer Mutwillensstrafe vom 4. Dezember 2002, abgeändert
mit RV/1240-W/03.
Mit Bescheid
vom 29. Mai 2007 weist die Amtspartei diesen Antrag zurück und
führt begründend aus, dass dieser Bescheid wegen der
Berufungsentscheidung vom 5. Dezember 2003, RV/1240-W/03, nicht mehr dem
Rechtsbestand angehöre und daher nicht mehr aufgehoben werden
könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen
einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch
des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz sind nicht
nur erstmals erlassene Bescheide, sondern auch solche Bescheide abändernde
oder aufhebende Bescheide. Dementsprechend können gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO beispielsweise auch die - vom Finanzamt erlassenen -
auf § 295 Abs. 1 BAO gestützten Änderungsbescheide,
Abänderungsbescheide gemäß
§ 295a BAO,
gemäß den §§ 293 oder 293b BAO berichtigenden
Bescheide und Berufungsvorentscheidungen von der Abgabenbehörde erster
Instanz aufgehoben werden (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
3. Auflage, Tz 3-5 zu § 299 BAO).
Im vorliegenden Fall ist der die Mutwillensstrafe iHv
€ 363,00 festsetzende Bescheid vom 4. Dezember 2002 durch die
Erlassung der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom
5. Dezember 2003, RV/1240-W/03, aus dem Rechtsbestand ausgeschieden und
kann daher nicht mehr aufgehoben werden.
In diesem Sinn hat der unabhängige Finanzsenat aber
bereits mit Berufungsentscheidung vom 11. Mai 2006, RV/0606-W/06,
entschieden. Diese Berufungsentscheidung steht inhaltlich dem
gegenständlich angefochtenen Bescheid entgegen, weil mit ihm in derselben
Sache dieselbe Entscheidung zum zweiten Mal getroffen wird. Die von der
Amtspartei ausgesprochene Zurückweisung ist also nicht zu beanstanden, der
Zurückweisungsgrund ist jedoch in der bereits entschiedenen Sache durch die
Berufungsentscheidung vom 11. Mai 2006, RV/0606-W/06, zu erblicken. Es war
daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Bw bringt
zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides in ihrer Berufung vor, dass
der Begriff "Rechtsbestand" in den §§ 299 und 302 BAO nicht vorkomme.
Dem ist zu entgegnen, dass der unabhängige Finanzsenat diese Rechtsansicht
bereits in der Berufungsentscheidung vom 11. Mai 2006, RV/0606-W/06,
vertreten hat und der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20. Juli
2006, VH 2006/13/0031, mit derselben Begründung wie im Beschluss vom
3. Februar 2005, VH 2004/13/0035, also wegen offenbarer Mutwilligkeit,
weshalb es einer Auseinandersetzung mit der evidenten Aussichtslosigkeit gar
nicht bedurfte, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen hat.
Es darf davon ausgegangen werden, dass der Verwaltungsgerichtshof im Fall der
Rechtswidrigkeit die Verfahrenshilfe bewilligt hätte.
Wenn die Bw in
ihrer Berufung es als "bezeichnend" ansieht, dass im gegenständlichen
Zurückweisungsbescheid das von ihr zitierte EuGH-Urteil "einfach
übergangen" worden sei, so ist zu bemerken, dass eine Auseinandersetzung
mit dem materiell-rechtlich erstatteten Berufungsvorbringen (Sachentscheidung)
erst dann überhaupt möglich wird, wenn die formalen Voraussetzungen
erfüllt sind. In ihrem Fall war aber bei gegebener Sachlage eine rein
formale Entscheidung zu treffen und in solchen Fällen ist für die
Entscheidung der Inhalt einer Berufung in der Tat ohne Belang.
Wien, am 2.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2240-W/07
- Stammnummer
- 30788
- Gültig
- 02.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF