Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1098-L/04
Mutwillensstrafen in Zusammenhang mit unbegründetem Fristverlängerungsansuchen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1098-L/04vom 28.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 25. Oktober 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Mag.
Jürgen Großschedl, vom 24. September 2004 betreffend
Mutwillensstrafe in Höhe von 400,00 € in Zusammenhang mit
Anbringen betreffend F. (StNr.: xxx/xxxx) entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
In Zusammenhang
mit dem Fristverlängerungsansuchen vom 7. Juni 2004 betreffend F. (StNr.:
xxx/xxxx) wird eine Mutwillensstrafe in Höhe von 100,00 €
festgesetzt.
In Zusammenhang
mit dem Fristverlängerungsansuchen vom 20. Juli 2004 betreffend F. (StNr.:
302/9502) wird eine Mutwillensstrafe in Höhe von 200,00 €
festgesetzt.
In Zusammenhang
mit dem Fristverlängerungsansuchen vom 10. August 2004 betreffend F.
(StNr.: xxx/xxxx ) wird eine Mutwillensstrafe in Höhe von
400,00 € festgesetzt.
Bisher war
vorgeschrieben eine Mutwillensstrafe von 400,00 €, welche bereits
fällig war. Die Fälligkeit der Nachforderung von 300,00 €
ist der Buchungsmitteilung des Finanzamtes zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Steuerberater und vertrat
F. (StNr.:
xxx/xxxx) im Verfahren betreffend die
Einkommen- und Umsatzsteuer. Der Berufungswerber war mit einer allgemeinen
Vertretervollmacht ausgestattet und hatte insbesondere auch die
Zustellvollmacht.
Mit Bescheid vom 7. Juni 2004 hat das Finanzamt
gegenüber F. (StNr.: xxx/xxxx) die
Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für 2001 erlassen. Hinsichtlich der
Jahre 1995 bis 2000 ergingen Endgültigkeitserklärungen. Wegen
Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Besteuerungsgrundlagen
für 2001 gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege
ermittelt.
Der Berufungswerber brachte für seine Klientin mit dem
Anbringen vom 7. Juni 2004 einen Antrag auf Fristverlängerung zur
Einbringung einer etwaigen Berufung gegen die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für 1995 bis 2001 ein. Er beantragte die
Berufungsfrist bis 20. Juli 2004 zu verlängern. Begründet wurde
dieses Fristverlängerungsansuchen nicht.
Mit dem Anbringen vom 20. Juli 2004 beantragte er für
seine Klienten eine weitere Verlängerung der Berufungsfrist bis 10. August
2004. Auch dieses Fristverlängerungsansuchen wurde nicht
begründet.
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 23. Juli 2004 einen
Mängelbehebungsauftrag nach § 85 Abs. 2 BAO erlassen, da dem
Fristverlängerungsansuchen vom 20. Juli 2004 jegliche Begründung
fehle. Es wurde aufgetragen, den Mangel bis 10. August 2004 zu
beheben.
Mit dem Antrag vom 10. August 2004 beantragte der
Berufungswerber für seine Klientin neuerlich die Verlängerung der
Berufungsfrist bis 20. August 2004. Auch dieses Fristverlängerungsansuchen
wurde nicht begründet.
Mit Bescheid vom 12. August 2004 wurde dem
Fristverlängerungsansuchen nicht stattgegeben. Begründet wurde dieser
Bescheid damit, dass trotz Aufforderung keine Begründung für die
Erstreckung der Rechtsmittelfrist nachgereicht wurde. Der Bescheid enthielt
keine Rechtsmittelbelehrung.
Der Berufungswerber brachte für seine Klientin mit dem
Anbringen vom 14. September 2004 eine Berufung gegen die Abweisung des Antrages
auf Fristverlängerung betreffend der Einbringung einer etwaigen Berufung
gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für 1995 bis 2001 ein. Es
wurde um Erlassung einer adäquaten Begründung der "Bescheide 2001"
ersucht. Da in der in den Bescheiden angeführte Begründung lediglich
angegeben wurde, dass eine Schätzung erfolgt sei, aber keinerlei
Darstellung der Ermittlung (auch nicht der wesentlichen Posten wie Umsatz,
Vorsteuer, Ausgaben) enthält und angenommen werden muss, dass diese
Beträge nicht aus der Luft gegriffen wurden, sei die Begründung
unvollständig und somit hätte die Berufungsfrist noch gar nicht zu
laufen begonnen.
Mit Schreiben vom 27. September 2004 wurde dem
Berufungswerber als steuerlichen Vertreter vonF. (StNr.:
xxx/xxxx) mitgeteilt, dass
gemäß
§ 110 Abs. 3 BAO gegen die Abweisung eines
Antrages auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist ein abgesondertes
Rechtsmittel nicht zulässig ist. Weiters wurde mitgeteilt, dass die
Rechtsansicht, wonach eine Rechtsmittelfrist infolge unvollständiger
Begründung noch gar nicht zu laufen begonnen habe, nicht richtig sei.
Für den Fristbeginn sei grundsätzlich der Tag der Bekanntgabe des
Bescheides maßgebend. Ist im Bescheid eine gesonderte Begründung
angeführt, beginne die Rechtsmittelfrist mit Zustellung dieser
Begründung zu laufen. Der gegenständliche Feststellungsbescheid 2001
enthalte jedoch eine Begründung. Ein Antrag auf
Begründungsergänzung hemme lediglich die Berufungsfrist (§ 245
Abs. 3 BAO). Da der Antrag auf Rechtsmittelfristverlängerung mit Bescheid
vom 12. August 2004 abgewiesen wurde, wäre eine Berufung gegen diesen
Bescheid in jedem Fall verspätet.
Mit dem angefochtenen Bescheid, zugestellt am 29. September
2004 setzte das Finanzamt gegenüber dem Berufungswerber eine
Mutwillensstrafe in Höhe von 400,00 € fest. Das Finanzamt stellte
den Gang des Verfahrens betreffend die Verlängerung der Berufungsfrist
hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2001 dar. Das
Finanzamt führte in der Begründung insbesondere die einzelnen
Fristverlängerungsansuchen vom 7. Juni 2004, 20. Juli 2004 und 10.
August 2004 an und bemerkte dazu, dass in keines der Schreiben eine
Begründung enthalten hätte. Die Aufforderung eine Begründung
nachzuholen hätte der Berufungswerber ignoriert und lediglich einen
weiteren Antrag auf Fristverlängerung, der einen Standardsatz enthalten
hätte, jedoch keine Begründung, eingebracht. Weiters hätte er
gegen den Abweisungsbescheid eine Berufung eingelegt, obwohl er als
Steuerberater wissen müsste, dass für die Ablehnung eines Antrages auf
Fristverlängerung § 110 Abs. 3 BAO (Ausschluss eines
abgesonderten Rechtsmittels) gelte. Die trotz erkennbarer Aussichtslosigkeit
wiederholte Beantragung der Rechtsmittelfristverlängerung stelle eine
mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Abgabenbehörde dar. Die
Abgabenbehörde hätte einen zusätzlichen Aufwand, um die nicht
begründeten Fristverlängerungsansuchen zu bearbeiten und dem
steuerlichen Vertreter gegenüber zu erklären. Unter den gegebenen
Umständen sei die Mutwilligkeit auch "offenbar", weil erfolglose Versuche
die Rechtsmittelfrist zu verlängern schon mehrmals probiert wurden. In
Hinblick auf die Häufung der Einbringung von unbegründeten
Anträgen auf Rechtsmittelfristverlängerung und die Einbringung eines
Rechtsmittels gegen den diesbezüglichen Abweisungsbescheid und der
Tatsache, dass es sich bei dieser Vorgehensweise um keinen Einzelfall seitens
des steuerlichen Vertreters handle, werde die Mutwillensstrafe mit
400,00 € festgesetzt.
In der gegenständlichen Berufung wurde vorgebracht,
dass bei den Eingaben des Berufungswerbers keine Mutwilligkeit angewendet worden
sei, sondern lediglich das als Bescheidbegründung begehrt worden wäre,
was jeder Steuerpflichtige an Zahlen und Beträgen gegenüber einer
Behörde auch darzulegen hat. Die Verhängung von gleich vier
Strafbescheiden jeweils im Höchstausmaß gemäß
§ 112a
BAO als Antwort auf seine Anbringen nähre die Vermutung der beliebigen
Festsetzung von Beträgen der Behörde bei Schätzungen. Die
Anbringen dieser Art würden ihm nicht zur Freude gereichen, sondern
lediglich aus der Zeitknappheit und dem Alltagsstress ergeben. Wenn die
Behörde die Schätzungswege sorgfältig ermittelt hätte, sei
wohl eine etwaige diesbezügliche Akteneinsicht oder eine Auskunft
darüber jedes österreichischen Staatsbürgers verfassungsrechtlich
verbrieftes Recht.
Die Berufung wurde am 8. November 2004 dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
An FrauF. wurde mit dem
Schreiben vom 14. April 2004 folgendes Ersuchen um Stellungnahme
gesendet:
"Haben Sie Ihrem Steuerberater, Herrn H. den konkreten
Auftrag erteilt, folgende Schriftsätze an das Finanzamt Freistadt Rohrbach
Urfahr zu richten?
|
1)
|
Fristverlängerungsansuchen vom 6. Juni 2004 zu
StNr.: sss/ssss (Beilage 1)
|
2)
|
Fristverlängerungsansuchen vom 20. Juli 2004 zu
StNr.: sss/ssss (Beilage 2)
|
3)
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Fristverlängerungsansuchen vom 10. August 2004 zu
StNr.: sss/ssss (Beilage 3)
|
4)
|
Berufung vom 14. September 2004 zu StNr.: sss/ssss
(Beilage 4)
|
5)
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Fristverlängerungsansuchen vom 6. Juni 2004 zu
StNr.: xxx/xxxx (Beilage 5)
|
6)
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Fristverlängerungsansuchen vom 20. Juli 2004 zu
StNr.: xxx/xxxx (Beilage 6)
|
7)
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Fristverlängerungsansuchen vom 10. August 2004 zu
StNr.: xxx/xxxx (Beilage 7)
|
8)
|
Berufung vom 14. September 2004 zu StNr.: xxx/xxxx
(Beilage 8)
Bitte geben Sie für jedes der angeführten
Anbringen einzeln an, ob Sie den Auftrag zur Einbringung beim Finanzamt erteilt
haben."
FrauF. ist am 20. April 2005 beim Referenten erschienen und hat ersucht, dass
in dieser Angelegenheit sie als Zeugin einvernommen wird. Dazu wurde folgende
Niederschrift aufgenommen:
"Die Zeugin nimmt zur Aufforderung vom 14. April 2005
wie folgt Stellung:
Ich habe
HerrnH zu keinem der in
der schriftlichen Aufforderung vom 14. April 2005 angeführten Anbringen
einen Auftrag erteilt. Ich habe
HerrnH lediglich eine
allgemeine Vertretervollmacht sowie eine Zustellvollmacht erteilt. Ich wurde von
HerrnHnicht von den
Aufforderungen des Finanzamtes Erklärungen abzugeben etc. in Kenntnis
gesetzt. Ich habe erstmals im Zuge von Exekutionsverfahren, die das Finanzamt
gegen mich durchgeführt hat, davon erfahren, dass
Unregelmäßigkeiten bezüglich meiner Steuerangelegenheiten
bestehen."
Die Zeugenaussage wurde sowohl dem Berufungswerber als auch
dem Finanzamt mit den Schreiben vom 21. April 2005 zur Kenntnis gebracht. Es ist
keine Stellungnahme seitens der Parteien des Berufungsverfahrens
erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit
der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung
der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Abgabenbehörde
gemäß
§ 112a der Bundesabgabenordnung (BAO) eine
Mutwillensstrafe bis 400 Euro verhängen.
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt
gestützt auf diese Bestimmung gegenüber dem Berufungswerber eine
Mutwillensstrafe von 400,00 € festgesetzt. Der Spruch des angefochtenen
Bescheides ist insoweit auslegungsbedürftig, da aus diesem nicht klar
hervorgeht, in welchem konkreten Zusammenhang das Finanzamt den Tatbestand des
§ 112a BAO als verwirklicht sieht. Bestehen Zweifel über den
Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung
heranzuziehen; es sei denn, dass zwischen Spruch und Begründung
Widersprüche bestehen oder zumindest nicht ausgeschlossen sind (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar², § 92
Tz. 7). Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht eindeutig
hervor, dass die Mutwillensstrafe in Zusammenhang mit den unbegründeten
Fristverlängerungsansuchen vom 6. Juni 2004, 20. Juli 2004 und 10.
August 2004 steht, welche der Berufungswerber im Feststellungsverfahren
betreffendF. (StNr.:
xxx/xxxx) beim Finanzamt eingebracht
hat. Demnach liegen dem angefochtenen Bescheid eigentlich drei - nach
Ansicht des Finanzamtes - mutwillig eingebrachte Anbringen zu Grunde. Die
Abänderung des angefochtenen Bescheides hat somit dahingehend zu erfolgen,
dass diese konkreten Anbringen des Berufungswerbers, die ein Tätigwerden
der Behörde erforderten, im Spruch anzuführen sind.
Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die
Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache
schützen (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar², § 112a Tz. 2). Im gegenständlichen Fall wurden
wiederholt unbegründete Fristverlängerungsansuchen betreffend einer
Rechtsmittelfrist eingebracht. Fristverlängerungsansuchen zur
Verlängerung einer Rechtsmittelfrist sind gemäß
§ 245 Abs.
3 BAO zulässige Anbringen, über die Entscheidungspflicht (§ 311
BAO) besteht. Ein derartiger Antrag erfordert daher jedenfalls ein
Tätigwerden der Behörde. Bereits aus § 245 Abs. 3 BAO geht
hervor, dass aus berücksichtigungswürdigen Gründen eine
Verlängerung der Rechtsmittelfrist möglich ist. Schon aus dem
Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass derartige Fristverlängerungsansuchen
einer Begründung bedürfen, damit die Abgabenbehörde prüfen
kann, ob berücksichtigungswürdige Gründe für eine
Fristverlängerung vorliegen. Werden wie im gegenständlichen Fall
wiederholt unbegründete Fristverlängerungsanträge eingebracht, so
weist dies darauf hin, dass die Tätigkeit der Behörde mutwillig in
Anspruch genommen wird. Dies ist in Zusammenhang mit Ansuchen um
Verlängerung der Rechtsmittelfrist umso evidenter, da derartige
fristgerecht eingebrachte Anträge eine Hemmung des Laufes der
Berufungsfrist bewirken (§ 245 Abs. 3 zweiter Satz BAO). Wenn ein
aussichtloser Antrag lediglich eingebracht wird, um eine Hemmung einer Frist zu
erwirken, so wird dadurch die Behörde mutwillig in Anspruch genommen (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar², § 112a
Tz. 4).
Offenbar ist eine Mutwilligkeit dann, wenn sie wider
besseres Wissen erfolgte oder unter solchen Umständen geschieht, dass
jedermann die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen,
hätte erkennen müssen (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar, § 112a Tz.
5). Der Berufungswerber ist Steuerberater und müsste daher davon Kenntnis
haben, dass ein Fristverlängerungsansuchen betreffend einer
Rechtsmittelfrist einer Begründung bedarf. Zudem ist selbst für den
steuerlichrechtlichen Laien erkennbar, dass unbegründete Anbringen
aussichtslos sind. Die Mutwilligkeit der Behelligung der Behörde ist somit
offenbar.
Die Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenates haben
ergeben, dass der Berufungswerber auf Grund einer generellen Ermächtigung,
also ohne ausdrücklichen Auftrag der von ihm vertretenen Klientin die
mutwilligen Fristverlängerungsansuchen eingebracht hat. Somit ist die
Verhängung von Mutwillensstrafen gegen den berufsmäßigen
Parteienvertreter zulässig (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar², § 112a
Tz. 3).
Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber mit
den unbegründeten Fristverlängerungsansuchen vom 7. Juni 2004, 20.
Juli 2004 und 10. August 2004 dreimal die Tätigkeit des Finanzamtes
offenbar mutwillig in Anspruch genommen. Für jede dieser Behelligungen
hätte das Finanzamt eine Mutwillensstrafe bis zu 400,00 €
festsetzen können, zumal jeder Antrag für sich ein Tätigwerden
der Behörde erfordert hat. Tatsächlich wurde für diese drei
offenbar mutwilligen Behelligungen insgesamt eine Mutwillensstrafe von lediglich
400,00 € festgesetzt. Diese Mutwillensstrafe erscheint aus folgenden
Ermessensüberlegungen (§ 20 BAO) zu gering: Der Berufungswerber
ist als Steuerberater berufsmäßiger Parteienvertreter. Im Umgang mit
Abgabenbehörde ist somit ein höherer Maßstab als für
steuerrechtliche Laien anzulegen. Wie das Finanzamt bereits im angefochtenen
Bescheid aufgezeigt hat, brachte der Berufungswerber auch für andere
Klienten immer wieder unbegründete Fristverlängerungsansuchen ein.
Zeitknappheit und Alltagsstress sind keine Rechtfertigung für ein
derartiges Verhalten. Vielmehr ist bedenklich, dass es der Berufungswerber in
Kauf nimmt, wenn durch seine offenbar unzureichende Vertretung in steuerlichen
Angelegenheiten seinen Klienten ein Nachteil erwächst. Im
gegenständlichen Fall kommt der Mutwillenstrafe daher insbesondere ein
präventiver Charakter zu, soll durch diese nicht nur die
Abgabenbehörde vor Behelligung, sondern auch der Abgabepflichtige vor
Verschleppung der Sache geschützt werden (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar², § 112a
Tz. 2). Wenn der Berufungswerber als Rechtfertigung dem Finanzamt bei der
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen Ermittlungsfehler vorwirft, dann ist
dieses Vorbringen insofern absurd, zumal er es unterlassen hat, für seine
Klientin entsprechende Abgabenerklärungen einzubringen. Das Verhalten des
Steuerberaters bei der Vertretung vonF. (StNr.:
xxx/xxxx) ist durch Verzögerungen
und Unterlassungen gekennzeichnet. Gerade in einem derartigen Fall ist es
geboten, dem unverantwortlichen und offenbar mutwilligen Handeln des
Berufungswerbers Einhalt zu gebieten. Demnach ist eine Mutwillensstrafe von
100,00 € bereits für das erste unbegründete
Fristverlängerungsansuchen vom 7. Juni 2004 angemessen. Für das
zweite derartige Ansuchen vom 20. Juli 2004 ist eine höhere
Mutwillensstrafe von 200,00 € angemessen, da der Berufungswerber
dieses Ansuchen offenbar lediglich zur weiteren Verzögerung des Verfahrens
eingebracht hat. Hinsichtlich des Fristverlängerungsansuchens vom 10.
August 2004 ist eine Mutwillensstrafe im Höchstausmaß von
400,00 € angemessen, zumal das Finanzamt vorher ausdrücklich mit
Bescheid vom 23. Juli 2004 auf den Umstand hingewiesen hat, dass Ansuchen um
Verlängerung einer Rechtsmittelfrist einer Begründung bedürfen.
Ein trotz dieses Hinweises eingebrachtes unbegründetes
Fristverlängerungsansuchen kommt einer Provokation gleich. Aus diesen
Gründen erscheint die spruchgemäße Festsetzung der
Mutwillensstrafen als angemessen.
Linz, am 28.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 112a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1098-L/04
- Stammnummer
- 16606
- Gültig
- 28.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF