Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0348-L/03
Keine Aussetzung der Einhebung bei wenig erfolgversprechender Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0348-L/03vom 01.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Mayer GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In der Niederschrift vom 30. Oktober 2000
über die Schlussbesprechung der bei der Bw. durchgeführten Buch- und
Betriebsprüfung hielt die Prüferin Folgendes fest:
Pkt. 1
Umsatzsteuer
a) Differenzbesteuerung
1995 und 1996
Für den
überwiegenden Teil der aus Deutschland importierten Kfz kann seitens der Bp
die Differenzbesteuerung nicht zum Ansatz gebracht werden, da es sich bei diesen
Kfz um innergemeinschaftlich gelieferte Autos handeln
müsste.
Darstellung bzw.
Begründung:
In Deutschland wurden
beispielsweise von der Fa. Autohaus H, Herrn B bzw. KK von diversen Firmen KFZ
erworben und an die österreichische Bw. geliefert. Die deutschen
Lieferanten KK bzw. die Fa. Autohaus H werden durch diese Erwerbe bzw. den
Weiterverkauf der Kfz nach Österreich bereits in Deutschland zu
Unternehmern (auf Grund der Nachhaltigkeit).
Beim weiteren Verkauf
dieser Kfz an die österreichische Bw. kann die bisher vorgenommene
Differenzbesteuerung somit nicht mehr zum Ansatz kommen. Nach Ansicht der Bp
liegt eine (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung vom Autohaus H bzw. KK
nach Österreich vor und in weiterer Folge volle Umsatzsteuerpflicht (20%)
bei Verkauf der Kfz in Österreich.
Steuerliche
Folge:
Vorgang in Deutschland
(Beispiel): Die Privatperson KK kauft in Deutschland von Firmen Autos an. Da er
dies mit Wiederholungsabsicht macht und auch eine große Anzahl Kfz
erwirbt, ist er in Deutschland als Unternehmer (gewerblicher Autohandel) zu
qualifizieren. Aus dem Erwerb könnte er als Unternehmer die in Rechnung
gestellte USt in Deutschland als Vorsteuer abziehen. Weiters verkauft er als
Unternehmer die Autos nach Österreich und löst damit eine steuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferung aus. Erst der österreichische Erwerber
(Bw.) löst bei Verkauf die Umsatzsteuerpflicht in voller Höhe in
Österreich aus, da die Kfz nicht von Privatpersonen erworben wurden.
Anlage 1 und
2
b) Differenzbesteuerung
1997
Im Jahr 1997 wurde
ebenfalls die Differenzbesteuerung in Anspruch genommen. In den
Eingangsrechnungen der Bw. ist jedoch die deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen,
bzw. sind die als Aufwand geltend gemachten Rechungen auf Herrn KK ausgestellt.
Die Lieferung erfolgte von deutschen KFZ-Unternehmen. Es liegt daher wie in Pkt.
a) ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Der Verkaufserlös ist daher zu
100 % der Umsatzsteuer in Österreich (20%) zu
unterziehen.
Anlage
3
c) Innergemeinschaftliche
Erwerbe (ab 1998 - 2000)
Ab 1998 wurden von der
Bw. zum überwiegenden (fast ausschließlichen) Teil
innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt.
Bei Verkauf dieser Kfz
wurde im 1. Halbjahr 1998 jedoch wie bisher die Differenzbesteuerung
vorgenommen (!).
Seitens der Bp werden
diese ig. erworbenen Kfz zur Gänze umsatzsteuerpflichtig
gestellt.
Weiters wurde von der Bw.
die letzte Umsatzsteuervoranmeldung für den Kalendermonat Juli 1998
abgegeben (!)
MIAS - Abfragen seitens
der Bp ergaben jedoch ig. Lieferungen an die Bw. bis einschließlich
2. Quartal 2000!
Die damit fehlenden
Umsätze werden seitens der Bp auf Grund der Abfragen über die Erwerbe
geschätzt. Berechnungsmodus: Summe ig. Erwerbe lt. MIAS + 10% Aufschlag =
Umsatz lt. Schätzung Bp.
Anlage
4
Pkt. 2
Körperschaftsteuer
Für die noch nicht
veranlagten Jahre (1997-1999) werden die Bemessungsgrundlagen seitens der Bp im
Schätzungswege ermittelt. Dabei wird es jedoch, abgesehen von der
Mindest-KöSt, zu keiner weiteren steuerlichen Belastung kommen, da durch
die Passivierung der USt-Nachforderung hohe Verluste bzw. Verlustvorträge
zu erwarten sind.
In den Anlagen 1 bis 2 wurden jene Einkäufe
aufgelistet, die in den Jahren 1995 und 1996 laut Prüferin "nicht als
Durchläufer" anerkannt wurden, und die sich daraus ergebende
Umsatzsteuernachforderungen dargestellt. Eine weitere Aufstellung wurde in der
Anlage 3 für das Jahr 1997 vorgenommen und die Schätzung der
Umsatzsteuer (Zuschlag 10 %) dargestellt. In der Anlage 4 wurden
schließlich die für die Jahre 1998 und 1999 vorgenommene
Schätzung sowie die lt. MIAS-Abfrage in den ersten beiden Quartalen des
Jahres 2000 getätigten Einkäufe wie folgt dargestellt:
Schätzung für
1998
lt. Saldenliste 28.2.1998
wurden folgende Umsätze ermittelt
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Mehrerlöse
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337.538,64
|
20 %
|
67.507,73
|
Durchläufer
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8.355.453,85
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erklärt
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187.650,00 bis
Juni 1998
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USt
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lt.
MIAS-Abfrage
|
Einkäufe
1998
|
18.752.913,00
|
3.750.582,60
|
geschätzter
Aufschlag 10 %
|
|
1.875.291,00
|
312.548,00
|
Umsatzsteuer 1998
|
|
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4.063.131,10
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Schätzung
für 1999
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|
|
lt.
MIAS-Abfrage
|
Einkäufe
1999
|
12.288.137,00
|
2.457.627,40
|
geschätzter
Aufschlag 10 %
|
|
1.228.813,70
|
245.762,74
|
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|
|
2.703.390,14
|
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|
Schätzung
2000
|
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|
lt.
MIAS-Abfrage
|
Einkäufe
1. Qu. 2000
|
201.147,00
|
|
|
Einkäufe
2. Qu. 2000
|
5.480.932,00
|
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|
|
5.682.079,00
|
1.136.415,80
|
geschätzter
Aufschlag 10 %
|
|
568.207,90
|
113.641,58
|
Umsatzsteuer
2000
|
|
|
1.250.057,38
Das Finanzamt folgte den Prüferfeststellungen und
erließ mit Bescheiden vom 19. Dezember 2000 zum Teil unter
Wiederaufnahme der Verfahren entsprechende Sachbescheide. Daraus ergaben sich
Nachforderungen an Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 1999 iHv. rund
13 Mio. S. Hinsichtlich Körperschaftsteuer ergab sich lediglich
für das Jahr 1997 eine Nachforderung von 2.500,00 S.
Schließlich wurde mit Bescheid vom 19.12.2000 auch noch ein
Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer 1996 iHv. 53.396,00 S
festgesetzt, was zu einer Nachforderung iHv. 53.058,00 S
führte.
Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom
22. Jänner 2001 Berufung erhoben. In der Begründung wurde
lediglich ausgeführt, dass im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens
über wesentliche zugrunde liegende Sachverhalte keine Einigung mit der
steuerlichen Betriebsprüfung erreicht worden sei. Die Bw. gehe davon aus,
dass in Folge des äußerst komplexen Sachverhaltes dieser in den
Betriebsprüfungsbescheiden nicht korrekt zum Ausdruck komme. Dem
Geschäftsführer der Bw. sei daher seitens seines wirtschaftlichen
Beraters eine umfangreiche Kommentierung der seitens der Betriebsprüfung
übermittelten Niederschrift vom 30. Oktober 2000 mit der Bitte
übersandt worden, dazu Stellung zu nehmen. Zu diesem Zweck sei ein
gemeinsamer Termin in Linz geplant gewesen. Dieser habe bis dato jedoch nicht
abgehalten werden können, da der Geschäftsführer der Bw. zeitlich
extrem überlastet sei und die von ihm geforderten Auskünfte daher noch
nicht geben habe können. Die Berufungsgründe für die
gegenständliche Berufung würden daher nachgereicht.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 27. März 2001
trug das Finanzamt der Bw. die Nachreichung der Berufungsbegründung sowie
der Erklärung, welche Änderungen beantragt würden,
auf.
In einer Berufungsergänzung vom 13. April 2001
wurde zu Punkt 1a) und b) der Niederschrift über die Schlussbesprechung
ausgeführt, dass hinsichtlich "der Problematik des Herrn B (ist
dieser nun Unternehmer oder Vermittler?)" auf die Besprechung vom
30. Oktober 2000 verwiesen werde, in der die Betriebsprüfung selbst
die Problematik erkannt habe und einer Lösung zuführen habe wollen.
Eine solche Lösung könne in der Niederschrift nicht erschöpfend
gesehen werden. Weitere Bedenken eröffneten sich für die Bw. bei der
Beurteilung der Käufe durch Herrn KK. Sollt die Annahme der
Betriebsprüfung zutreffend sein, dass durch Nachhaltigkeit die Privatperson
KK zum Unternehmer geworden sei, wäre es fraglich, ob der deutsche Fiskus
diese Nachhaltigkeit anerkenne mit der Konsequenz, dass die deutsche
Umsatzsteuer (Vorsteuer) von 1995 bis Mitte 1998 erstattet werden müsste.
In diesem Zusammenhang sei mit der Betriebsprüfung vereinbart worden,
entsprechende Kontakte mit der deutschen Finanzverwaltung herzustellen, um den
Sachverhalt auch auf zwischenstaatlicher Ebene zu klären. Ohne
entsprechende Hilfestellung seitens der österreichischen Finanzverwaltung
sei es aus Sicht der Bw. aussichtslos, entsprechende deutsche Vorsteuern (um
damit liquide Mittel zur Bedienung österreichischer Umsatzsteuerschulden)
zu lukrieren. Angemerkt werde ferner, dass ein Unternehmen
"Autohaus H", wie in der
Niederschrift erwähnt, der Bw. nicht bekannt sei "(gemeint
dürfte der Automarkt H gewesen
sein)".
Zu Punkt 1c) der Niederschrift über die
Schlussbesprechung führte die Bw. aus, dass nach dem Wechsel in der
Geschäftsführung (15. Juli 1998) überwiegend
innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt worden wären. Diese Fahrzeuge
wären in andere EU-Mitgliedstaaten sowie in Drittländer verkauft
worden. Eine Überprüfung bei der "Typisierungsstelle Linz"
würde diese Angaben bestätigen, da seit Juli 1998 dort keine Fahrzeuge
für die Bw. typisiert worden wären. Aus diesem Grund sei die
Schlussfolgerung der Betriebsprüfung hinsichtlich der Umsatzsteuer sowie
hinsichtlich eines 10%igen Gewinnaufschlages 1998 bis 2000 nicht
haltbar.
Angesichts des aus Sicht der Bw. nach wie vor
"ungeklärten Grundtatbestandes (Unternehmereigenschaft von Herrn KK,
Vermittlertätigkeit von Herrn B?)" sowie der
Nichtberücksichtigung des Umstandes, dass die Bw. ab Mitte 1998 keine
Inlandsumsätze mehr getätigt habe, sei die von der
Betriebsprüfung vorgenommene Umsatz- und damit Umsatzsteuerhinzurechnung
zur Gänze zu bemängeln. In der Folge sei auch die entsprechende
körperschaftssteuerliche Passivierung der entsprechenden
Umsatzsteuerschulden nicht korrekt. Es werde daher beantragt, die
bekämpften Bescheide dahingehend zu ändern, dass die o.a.
Änderungen wieder storniert würden. Angesichts des komplexen
Sachverhaltes, der bis dato (zugegebenermaßen auch deshalb, weil die auf
Seiten der Bw. handelnden Personen sehr schwierig erreichbar seien) erst
ansatzweise geklärt werden habe können, ersuche die Bw. dringend, vor
Erlassung einer Berufungserledigung noch einen klärenden Besprechungstermin
zwischen dem Geschäftsführer der Gesellschaft, Herrn UBT, den Herren
K, dem steuerlichen Vertreter, sowie den Damen und Herren der
Betriebsprüfung abzuwarten.
In einem Vorhalt vom 6. Februar 2002 ging das
Finanzamt auf die Ausführungen der Bw. im Schreiben vom 13. April 2001
eingehend ein. In diesem Schreiben sei zu "Punkt 1a) und b)
Differenzbesteuerung" ausgeführt worden, es sei fraglich, ob der
deutsche Fiskus Herrn KK als Unternehmer anerkennen werde. Die Bw. möge
bekannt geben, ob konkrete Schritte in diese Richtung unternommen worden
wären bzw. ob diesbezüglich bereits eine Kontaktaufnahme mit der
deutschen Finanzverwaltung erfolgt sei. Zu "Punkt 1c)
innergemeinschaftliche Erwerbe" habe die Bw. ausgeführt, dass nach
dem Wechsel der Geschäftsführung mit 15. Juli 1998
überwiegend innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt worden seien. Aus
diesem Grund wäre die Schlussfolgerung der Betriebsprüfung
hinsichtlich der Umsatzsteuer sowie hinsichtlich eines 10%igen Gewinnaufschlages
1998 bis 2000 nicht haltbar. Laut Niederschrift über die Schlussbesprechung
vom 30. Oktober 2000 sei der Prüferin bekannt gewesen, dass ab 1998
überwiegend innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt wurden. Die
Schätzung für diesen Zeitraum basiere auf der Tatsache, dass die
letzte Umsatzsteuervoranmeldung für den Kalendermonat Juli 1998 abgegeben
worden sei, laut MIAS-Abfragen jedoch bis einschließlich 2. Quartal
2000 innergemeinschaftliche Lieferungen an die Bw. erfolgt wären. Die
Berechnung der Schätzung werde in der Niederschrift ebenfalls dargestellt.
Der angeführten Argumentation der Bw. könne daher nicht gefolgt
werden. Diese möge bekannt geben, ob diesbezüglich weitere inhaltliche
Argumente, die gegen die vorgenommene Schätzung sprechen würden,
vorhanden wären. Im Schreiben vom 13. April 2001 werde in
"Punkt 2), beantragte Änderungen" ausgeführt, dass
der komplexe Sachverhalt erst ansatzweise geklärt worden sei und vor
Berufungserledigung ein klärender Besprechungstermin zwischen
Geschäftsführer und Betriebsprüfung abzuwarten sei. Nach Ansicht
des Finanzamtes Linz sei der von der Betriebsprüfung dargestellte
Sachverhalt ausreichend ermittelt und geklärt worden. Nach Auskunft der
Betriebsprüfungsabteilung habe kein klärendes Gespräch nach
Einbringung der Berufung stattgefunden. Die Bw. möge bekannt geben, ob von
ihr Initiativen zur Anberaumung eines solchen Gesprächstermins ausgegangen
wären. Nach den bisher vorliegenden Unterlagen und den bisher im Rahmen des
Berufungsverfahrens vorgebrachten Einwendungen gegen die Bescheide der
Betriebsprüfung erwäge das Finanzamt Linz eine Abweisung der
Berufung.
Zu diesem Vorhalt wurde von der steuerlichen Vertreterin
mit Schreiben vom 15. März 2002 ein Telefax des Herrn K sen.
übermittelt. Dieser führte darin aus, dass Herr KK seinen
Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt und in Deutschland keinen Betrieb
habe, weshalb ihn der deutsche Fiskus als Unternehmer nicht anerkennen
könne. Fahrzeuge, die er gekauft habe, wären reine Privatkäufe
gewesen. Somit sei das Thema Differenzbesteuerung aus damaliger Sicht erledigt.
Sollte die Sachbearbeiterin beim Finanzamt anderer Ansicht sein, könne sie
mit dem Fiskus in Deutschland Kontakt aufnehmen. Zu Punkt 1c) der Niederschrift
über die Schlussbesprechung führte Herr K aus, dass die Schätzung
inklusive 10 % Aufschlag "nicht gehalten" werden könne, da die
Geschäftsunterlagen für den angegebenen Zeitraum gestohlen worden
wären (polizeiliches Ermittlungsverfahren). Die Bw. sei derzeit
bemüht, festzustellen, wer und wie viele Fahrzeuge die Abnehmer in
Deutschland erhalten hätten. Naturgemäß sei eine solche
Recherche sehr schwierig. Die Bw. wäre selbstverständlich zu einem
weiteren klärenden Gespräch mit der Finanzbehörde bereit, nach
Klärung ihres Einspruches.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 4. April 2002 wies
das Finanzamt die Berufung vom 22. Jänner 2001 als unbegründet
ab. In der Begründung wurde nach Darstellung des bisherigen
Verfahrensablaufes zu den Ausführungen der Bw. im Schreiben vom
15. März 2002 festgestellt, dass die bloße Behauptung, die
Unternehmereigenschaft würde in Deutschland nicht anerkannt, ohne dass
diesbezügliche Bescheide vorliegen, nicht ausreiche. Dass es eben gerade
keine Privatkäufe des Herrn KK gewesen wären, werde im BP-Bericht
sowie in der Niederschrift über Schlussbesprechung schlüssig
dargestellt. Bezüglich der innergemeinschaftlichen Erwerbe habe die Bw.
ausgeführt, dass die Geschäftsunterlagen für den angegebenen
Zeitraum gestohlen worden wären und daher die Schätzung nicht gehalten
werden könne. Sie wäre dabei zu recherchieren, dies sei jedoch sehr
schwierig. Dazu werde ausgeführt, dass seit dem
Betriebsprüfungsverfahren schon über ein Jahr Zeit dafür gewesen
sei. Weiters sei festzuhalten, dass im Berufungsverfahren bisher nicht
vorgebracht worden wäre, dass die Unterlagen gestohlen worden wären.
Es wären auch kein Zeitpunkt des Diebstahls angegeben oder dafür
Nachweise vorgelegt worden. Tatsache sei jedenfalls, dass die letzte
Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 1998 abgegeben worden sei, die
MIAS-Abfragen jedoch innergemeinschaftliche Lieferungen bis einschließlich
2. Quartal 2000 ergeben hätten. Die Schätzung basiere auf den
Daten laut MIAS (+ 10 % Zuschlag). Konkrete (andere) Zahlen seien bisher
nicht vorgelegt worden, ebenso seien hinsichtlich der Schätzungsmethode
keine inhaltlichen Einwendungen gemacht worden.
In einer Stellungnahme vom 11. April 2002 wies die
steuerliche Vertreterin der Bw. darauf hin, bereits mit Schreiben vom
24. Februar 2000 sei mitgeteilt worden, dass die Buchhaltungsunterlagen
für die Jahre 1998 und 1999 am 18. Jänner 2000 gestohlen worden
wären. Die Kopie der Anzeige der Staatsanwaltschaft Dortmund sei ebenfalls
beigelegt worden.
Dieser Eingabe vom 11. April 2002 wurde eine
Ablichtung eines Schreibens der steuerlichen Vertreterin vom 24. Februar
2000 beigelegt. In diesem Schreiben wurde mitgeteilt, dass die
Buchhaltungsunterlagen ab 1998 nicht vorlägen, sodass die Erstellung der
mit Bescheid vom 10. Februar 2000 eingemahnten Körperschaftsteuer- und
Umsatzsteuererklärungen 1998 bis 2. März 2000 nicht möglich
wäre. Herr WK habe im Auftrag des Geschäftsführers der Bw. die
Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft übernommen und nach Deutschland
verbracht, um sie dort zu ordnen und anschließend an die Kanzlei der
steuerlichen Vertreterin der Bw. zwecks Erstellung der Jahresabschlüsse
1998 und 1999 sowie der dazugehörigen Steuererklärungen zu
übergeben. Bei der spät abendlichen Ankunft in Deutschland habe es
Herr K unterlassen, das Gepäck sofort zur Gänze in seine Wohnung zu
tragen. In der Nacht sei jedoch das Auto aufgebrochen und ein im
Fahrzeuginnenraum befindliches Mobiltelefon sowie der Aktenkoffer mit den
Buchhaltungsunterlagen gestohlen worden. Die Fa. Automarkt H als Besitzerin des
Pkw habe durch Herrn K Anzeige wegen Diebstahls und Sachbeschädigung
erstattet, ein Täter (bzw. vor allem das Tatgut) habe aber bis jetzt nicht
sichergestellt werden können. Aus Sicht der steuerlichen Vertreterin
müssten daher die Steuerbemessungsgrundlagen der Bw. für 1998 und 1999
geschätzt werden. Laut Auskunft der Bw. habe diese im angeführten
Zeitraum geringe bis keine Geschäftstätigkeit mehr
ausgeübt.
Weiters war der Eingabe vom 11. April 2002 die
Ablichtung eines Schreibens der Staatsanwaltschaft Dortmund an die Fa. Automarkt
H vom 11. Februar 2000 angeschlossen. Die Staatsanwaltschaft teilte darin
mit, dass das Verfahren "betreffend Anzeige vom 18.1.2000 ... Handy Nokia
und Aktenkoffer entwendet" eingestellt worden sei, weil ein Täter
nicht ermittelt werden habe können. Weitere Nachforschungen würden
zurzeit keinen Erfolg versprechen. Sollten sich jedoch nachträgliche
Anhaltspunkte für die Klärung der Straftat ergeben, würden die
Ermittlungen wieder aufgenommen.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz vom 8. Mai 2002 "hinsichtlich
folgender Bescheide: Umsatzsteuer 1995 vom 19.12.2000, Körperschaftsteuer
1995 vom 19.12.2000, Umsatzsteuer 1996 vom 19.12.2000, Körperschaftsteuer
1996 vom 19.12.2000, Umsatzsteuer 1997 vom 19.12.2000, Körperschaftsteuer
1997 vom 19.12.2000, Umsatzsteuer 1998 vom 19.12.2000, Körperschaftsteuer
1998 vom 19.12.2000, Umsatzsteuer 1999 vom 19.12.2000, Körperschaftsteuer
1999 vom 19.12.2000", führte die steuerliche Vertreterin der Bw. aus,
dass der im Betriebsprüfungszeitraum tätige Geschäftsführer,
Herr KK, nunmehr seit einigen Jahren nicht mehr für diese Gesellschaft
tätig wäre. Der nunmehrige Geschäftsführer, Herr UBT,
könne diese Tätigkeit aufgrund intensiver beruflicher Belastung nur
"nebenberuflich" ausüben. In Zusammenarbeit mit dem vom
Geschäftsführer bevollmächtigten Herrn WK sei in den letzten
Monaten intensiv versucht worden, die Geschäftsvorfälle der letzten
Jahre zu rekonstruieren. Tatsache sei, dass die von der Bw. importierten
Fahrzeuge zum Großteil wieder exportiert worden wären. Nachweise
dafür müssten - in Folge der durch Diebstahl verloren gegangenen
Buchhaltungsunterlagen 1998 und 1999 - durch bei den Kunden zu erhebende Kopien
der Ausgangsfakturen etc. mühsam ermittelt werden. Im Zusammenhang mit den
von der Betriebsprüfung nicht anerkannten Differenzbesteuerungen von
importierten Fahrzeugen sei die Bw. derzeit bemüht, bei der deutschen
Finanzverwaltung einen dieser Prüferfeststellung entsprechenden deutschen
Vorsteuerabzug zu erwirken. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang, dass
gemäß den Besprechungen mit der Betriebsprüfung sich eigentlich
die österreichische Finanzverwaltung dahingehend mit der deutschen
Finanzverwaltung ins Einvernehmen setzen habe wollen. Klar sei, dass die Bw.
sich die Vorschreibung einer 20%igen österreichischen Umsatzsteuer nicht
zusätzlich zur bezahlten 16%igen deutschen Umsatzsteuer leisten könne.
Die Fahrzeuge wären ansonsten wirtschaftlich mit 36 % Umsatzsteuer
belastet. Ohne Erwirkung eines deutschen Vorsteuerabzuges wäre es der Bw.
unmöglich, auch nur einen wesentlichen Teil der vorgeschriebenen
österreichischen Steuerschulden zu begleichen und müsste diese
folglich Insolvenz beantragen, wobei davon auszugehen sei, dass ein Konkurs
diesfalls mangels Masse abgewiesen werden müsste. Es werde daher beantragt,
mit der Behandlung der Berufung noch zuzuwarten, um weitere Berufungsgründe
im Sinne der o.a. Nachweise nachzureichen sowie um durch zwischenstaatliche
Einigung der Finanzverwaltungen Mittel zur Begleichung der österreichischen
Steuerschulden beim deutschen Fiskus besorgen zu können. Kontakte mit der
deutschen Finanzverwaltung würden bereits laufen, der offensichtlich
kompetente Kontaktmann sei jedoch mittlerweile auf Urlaub und erst nach
Pfingsten wieder erreichbar. Schließlich werde "gemäß
§ 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der o.a.
bescheidmäßig vorgeschriebenen Abgaben bis zur Erledigung der
Berufung" beantragt.
Diesen Aussetzungsantrag wies das Finanzamt mit Bescheid
vom 27. September 2002 ab. In der Begründung wurde ausgeführt,
dass für die Körperschaftsteuer 1995, 1996, 1998 und 1999 durch die
Bescheide der Betriebsprüfung keine Nachforderung entstanden sei.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer 1995 bis 1999 sowie der Körperschaftsteuer
1997 sei die Aussetzung der Einhebung nicht bewilligt worden, da die Berufung
nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheine. Der Bw. sei es in einem
nunmehr bereits mehr als 18 Monate dauernden Verfahren nicht gelungen, die
für die Berufung notwendigen Unterlagen vorzulegen bzw. ihr
Berufungsvorbringen zu konkretisieren. Das bisherige Vorbringen könne nach
Ansicht des Finanzamtes Linz zu keiner Änderung der bekämpften
Bescheide führen.
Nachdem die Bw. mehrfach um Verlängerung der Frist zur
Einbringung einer Berufung gegen diesen Bescheid ersucht hatte und das Finanzamt
mit Bescheid vom 7. Jänner 2003 eine Fristerstreckung bis
31. Jänner 2003 gewährt hatte, wurde mit Schriftsatz vom
30. Jänner 2003 gegen diesen Bescheid vom 27. September 2002
betreffend Abweisung des Aussetzungsantrages Berufung erhoben. Weiters wurde mit
dieser Eingabe auch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2000 vom 18. September
2002 und gegen den Verspätungszuschlagsbescheid 2000 betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 2000 wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen
vom 18. September 2002 Berufung erhoben. In der Begründung führte
die Bw. aus, dass nach dem Bericht über die Umsatzsteuernachschau
betreffend Jänner bis Juni 2000 6,250.286,90 S als Bemessungsgrundlage
für die Umsatzsteuer 2000 herangezogen worden wären. Aus der
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 30. Oktober 2000
ergäbe sich nach Meinung der Finanz, dass aufgrund der MIAS-Abfragen der
Betriebsprüfung innergemeinschaftliche Lieferungen an die Bw. bis
einschließlich 2. Quartal 2000 erfolgt wären. Seitens der
Betriebsprüfung seien diese innergemeinschaftlich erworbenen Kraftfahrzeuge
zur Gänze umsatzsteuerpflichtig gestellt und aufgrund der Abfragen
über die Erwerbe geschätzt worden. Hierzu sei auszuführen, dass
die Bw. diese Fahrzeuge in übrige Gemeinschaftsstaaten bzw. in
Drittländer verkauft habe, was auch im Schreiben vom 13. April 2001
zum Ausdruck gekommen sei. Demnach wären nach Wechsel in der
Geschäftsführung von der Bw. überwiegend innergemeinschaftliche
Erwerbe in Österreich getätigt worden. Diese Fahrzeuge wären
danach in andere EU-Mitgliedstaaten sowie in Drittländer verkauft worden.
Eine Überprüfung bei der Typisierungsstelle in Linz könne diese
Angaben bestätigen, dass seit Juli 1998 dort keine Fahrzeuge für die
Bw. typisiert worden wären. Aus diesem Grund sei die Schlussfolgerung der
Betriebsprüfung hinsichtlich der Umsatzsteuer 2000 nicht haltbar. Nachweise
dafür müssten in Folge der durch Diebstahl verloren gegangenen
Buchhaltungsunterlagen 1998 bis dato durch bei den Kunden zu erhebende Kopien
der Ausgangsfakturen mühsam ermittelt werden. Die in der
Berufungsvorentscheidung betreffend Umsatzsteuer 1995 bis 1999 dargestellten
Argumente, wonach im Berufungsverfahren bisher nicht vorgebracht worden
wäre, dass Unterlagen gestohlen worden wären und auch kein Zeitpunkt
des Diebstahls angegeben oder Nachweise dafür vorgelegt worden seien, seien
unzutreffend. Bereits mit Schreiben vom 15. März 2002 sei mitgeteilt
worden, dass die Geschäftsunterlagen für den angegebenen Zeitraum
gestohlen worden seien und daher die Schätzung nicht gehalten werden
könne. Ein entsprechendes Schreiben der Staatsanwaltschaft Dortmund
über die Einstellung des Verfahrens "Diebstahl, besonders schwerer
Fall des Diebstahls vom 9. Juli 2002" könne jederzeit im
Original beigebracht werden (liege in Kopie bei). Im Übrigen werde
ausdrücklich festgehalten, dass Herr K nicht der einzig Bestohlene gewesen
wäre, sondern dass im gegenständlichen Zeitraum in der Siedlung
Serieneinbrüche stattgefunden hätten. Die Bw. werde sich jedenfalls
bemühen, den Beweis über die erfolgte Wiederausfuhr der Fahrzeuge
durch entsprechende Belege bzw. Aussagen der Geschäftspartner anzutreten.
Aus diesem Grund sei sie der Meinung, dass die im Jahr 2000 festgesetzte
Bemessungsgrundlage aufgrund der gem. § 6 Abs. 1 Z 1 iVm.
§ 7 UStG bzw. Art. 6 Binnenmarktregelung iVm. Art. 7
Binnenmarktregelung erfolgten steuerfreien Lieferungen mit Null festzusetzen
sei. Die entsprechenden Unterlagen der ausländischen Kunden würden
- sofern möglich - übermittelt werden. Die Stellungnahme
der Staatsanwaltschaft Dortmund hinsichtlich des Einbruchs und Diebstahls der
Unterlagen bei Herrn K liege diesem Schreiben bei.
Dieser Berufung war die Ablichtung eines Schreibens der
Staatsanwaltschaft Dortmund vom 9. Juli 2002 betreffend eine "Anzeige
vom 1.3.2002; Diebstahl, besonders schwerer Fall des Diebstahls"
angeschlossen. Darin teilte die Staatsanwaltschaft Herrn WK mit, dass das
Verfahren eingestellt worden sei, weil ein Täter nicht ermittelt werden
hätte können. Weitere Nachforschungen würden zurzeit keinen
Erfolg versprechen. Sollten sich jedoch nachträglich Anhaltspunkte für
die Klärung der Straftat ergeben, würden die Ermittlungen wieder
aufgenommen.
Hinsichtlich dieser Anzeige an die Staatsanwaltschaft
Dortmund hatte die steuerliche Vertreterin der Bw. dem Finanzamt mit Schreiben
vom 29. April 2002 mitgeteilt, dass (auch) die Buchhaltungsunterlagen
für das Jahr 2000 nicht vorlägen, sodass die Erstellung der
Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuererklärung für dieses Jahr
nicht möglich wäre. Laut Mitteilung der Bw. sei im Haus von Herrn WK
im März 2002 eingebrochen worden, die Belege für das Jahr 2000
hätten sich in einem Aktenkoffer befunden, der ebenfalls gestohlen worden
sei. Es werde darauf hingewiesen, dass in der gesamten Siedlung zu dieser Zeit
Einbrüche getätigt worden wären, die Familie K sei demnach nicht
die einzig betroffene. Ein Täter (vor allem das Tatgut) habe bis jetzt
nicht sichergestellt werden können, das Verfahren sei jedoch noch nicht
abgeschlossen. Sollten die Belege nicht doch noch sichergestellt werden
können, müssten die "Steuererklärungen" für das
Jahr 2000 geschätzt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint, oder
b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten
angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen
abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können
bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind
zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des
gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so
steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht
entgegen.
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt den
Aussetzungsantrag hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1995, 1996, 1998 und
1999 zu Recht schon deswegen abgewiesen, weil sich aus den diesbezüglichen
Abgabenbescheiden keine Nachforderungen im Sinne des § 212a
Abs. 1 BAO ergeben hatten. Die Bw. trat dieser Auffassung des Finanzamtes
in der gegenständlichen Berufung auch nicht entgegen.
Hinsichtlich Umsatzsteuer 1995 bis 1999 sowie
Körperschaftsteuer 1997 hat das Finanzamt die dem Aussetzungsantrag
zugrunde liegende Berufung als wenig erfolgversprechend gewertet.
Aufgabe des Aussetzungsverfahrens ist es nicht, die
Berufungsentscheidung vorwegzunehmen; es sind lediglich die Erfolgsaussichten
der Berufung anhand des Berufungsvorbringens zu beurteilen. Dabei bietet der
klare Text der zitierten Bestimmung des § 212a Abs. 2 lit. a
BAO für eine auslegungsweise Einschränkung der Formulierung
"wenig erfolgversprechend" auf Fälle "offenkundiger
Erfolglosigkeit" bzw. auf Fälle, die einer "offenbaren Mutwilligkeit" der
Berufung gleichzuhalten wären, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes
keinen Raum (VwGH 26.7.1995, 95/16/0018).
Im gegenständlichen Fall wurde in der Niederschrift
über die Schlussbesprechung vom 30. Oktober 2000 eingehend
begründet, warum von der Bw. zu Unrecht die Differenzbesteuerung im Sinne
des § 24 UStG angewendet wurde. Die Differenzbesteuerung ist unter
anderem nur auf Lieferungen und den Eigenverbrauch von steuerpflichtigen
Wiederverkäufern im Gemeinschaftsgebiet anzuwenden, die im Anschluss an die
Lieferungen von Privatpersonen oder einer juristischen Person, die nicht
Unternehmer ist, durchgeführt werden. Die Differenzbesteuerung nach
§ 24 Abs. 1 UStG 1994 greift auch nicht, wenn der vorhergehende
Umsatz den allgemeinen Besteuerungsregeln unterworfen wurde (zB steuerfreie
Lieferung aus dem Gemeinschaftsgebiet).
Aufgrund der Vielzahl nachgewiesener Verkäufe von
Kraftfahrzeugen durch KK an die Berufungswerberin im Zeitraum von zwei Jahren
(laut Anlage 1 und 2 zur Niederschrift über die Schlussbesprechung
über 60 Verkäufe) wird von der Unternehmereigenschaft des KK
ausgegangen werden müssen. Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG
ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist
jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die
Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur
gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird. Nachhaltigkeit liegt vor bei
wiederholter Tätigkeit unter Ausnützung derselben Gelegenheit oder
desselben dauernden Verhältnisses (VwGH 12.12.1988, 87/15/0107; 25.1.1995,
93/13/0084).
Gleiches gilt für die Unternehmereigenschaft des B.
Auch von diesem wurde in den gegenständlichen Jahren eine Vielzahl von
Fahrzeugen an die Bw. verkauft (vergleiche auch dazu die Anlagen 1 und 2 zur
Niederschrift über die Schlussbesprechung). Zu der in der
Berufungsergänzung aufgeworfenen Frage, ob B als Unternehmer oder lediglich
als Vermittler anzusehen sei, ist darauf hinzuweisen, dass eine
Differenzbesteuerung gemäß
§ 24 UStG sowohl dann
unzulässig ist, wenn B die Kraftfahrzeuge an die Bw. als Unternehmer
veräußert hat, als auch dann, wenn er lediglich als Vermittler
anzusehen ist. Im ersten Fall ist eine Differenzbesteuerung deswegen nicht
möglich, weil B als Unternehmer in Deutschland Umsatzsteuer schuldet
(§ 24 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG) bzw. bei einer
steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung eine Differenzbesteuerung
gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a Binnenmarktregelung nicht
zulässig ist. Im zweiten Fall wäre B lediglich Vermittler gewesen und
daher die Bw. selbst als Leistungsempfängerin anzusehen, weshalb eine
Differenzbesteuerung ebenfalls gemäß
§ 24 Abs. 1
Z 2 lit. a UStG sowie Art. 24 Abs. 1 lit. a
Binnenmarktregelung ausscheidet, weil die Fahrzeuge durchwegs von Unternehmern
in Deutschland erworben wurden.
Die Unternehmereigenschaft der übrigen Lieferanten
wurde nicht in Frage gestellt. Da somit keine Lieferungen von Privatpersonen
sondern von Unternehmern vorlagen, konnte die Differenzbesteuerung nicht zur
Anwendung gelangen. In diesem Zusammenhang kommt der Frage, ob die deutsche
Finanzverwaltung ebenfalls die Unternehmereigenschaft von KK und B anerkennt,
keine Bedeutung zu. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, mit welcher
Begründung angesichts der Vielzahl von Verkäufen die
Unternehmereigenschaft der genannten Personen verneint werden könnte. Der
Umstand, dass KK seinen Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt hat, steht
der unternehmerischen Tätigkeit in Deutschland nicht entgegen.
Hinsichtlich der innergemeinschaftlichen Erwerbe ab 1998
verantwortete sich die Bw. lapidar damit, dass die erworbenen Fahrzeuge in
andere EU-Mitgliedsstaaten sowie in Drittländer weiterverkauft worden
wären. Für diese Verantwortung wurde jedoch keinerlei Nachweis
erbracht. Es wurden zwar entsprechende Recherchen angekündigt, und im
Vorlageantrag ausgeführt, dass bei den Kunden Kopien der Ausgangsfakturen
erhoben würden. Bislang wurde jedoch für kein einziges Fahrzeug der
Nachweis erbracht, dass dieses wieder in ein anderes EU-Mitgliedsland oder ein
Drittland verkauft worden wäre. Zum Einwand, dass eine Anfrage bei der
"Typisierungsstelle in Linz" ergeben würde, dass keine
Fahrzeuge für die Bw. typisiert worden wären, ist darauf hinzuweisen,
dass gemäß
§ 28b Abs. 5 KFG für Fahrzeuge, die in
einem anderen Mitgliedstaat erworben und dort mit einer
Übereinstimmungsbescheinigung (vom Inhaber der EG-Betriebserlaubnis)
versehen wurden, der Inhaber der EG-Betriebserlaubnis den Typenschein ausstellt
und auch die Überprüfung der Übereinstimmung der vorgelegten
Übereinstimmungsbescheinigung bei der Zulassung durch den Inhaber der
EG-Betriebserlaubnis erfolgt.
Zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist auf die
Bestimmung des § 184 BAO zu verweisen. Nach dieser Bestimmung hat die
Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Zu schätzen ist gemäß
§ 184
Abs. 3 BAO dann, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen,
die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn
die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Da nach der Verantwortung der Bw. die
Buchhaltungsunterlagen für die Jahre 1998 und 1999 gestohlen worden waren,
bestand nicht nur eine Schätzungsberechtigung, sondern eine Verpflichtung
der Abgabenbehörde zur Schätzung. Dabei ging die Prüferin vom
Ergebnis der MIAS-Abfragen aus und brachte einen 10%-igen Aufschlag in Ansatz.
Inwiefern diese Schätzungsmethode unzutreffend gewesen wäre, wurde von
der Bw. nicht näher dargelegt. Nachweise über den behaupteten
Weiterverkauf von Fahrzeugen in EU-Mitgliedsländer bzw. Drittstaaten wurden
wie bereits erwähnt nicht erbracht.
Die beiden von der Bw. ins Treffen geführten
Diebstähle von Buchhaltungsunterlagen sind bemerkenswert. Im Jahr 2000
wurden die Unterlagen für die Jahre 1998 und 1999 an WK übergeben, der
weder Gesellschafter noch Geschäftsführer oder Prokurist der Bw. war,
um sie nach Deutschland zu verbringen und "dort zu ordnen". Welchen
Zweck diese Vorgangsweise gehabt haben sollte, bzw. warum die
Buchhaltungsunterlagen nicht in Österreich "geordnet" werden
konnten um sie anschließend an die inländische steuerliche
Vertreterin der Bw. weiterzuleiten, legte die Bw. nicht näher dar. Nach den
Feststellungen des Finanzamtes war WK übrigens Geschäftsführer
und Gesellschafter der Fa. Automarkt H, einer der Fahrzeuglieferanten der Bw.
Aber auch die Geschäftsunterlagen für das Jahr 2000 wurden im Zuge des
zweiten Diebstahls entwendet. Gründe, warum jemand ein derart massives
Interesse an den Geschäftsunterlagen der Bw. haben könnte, wurden
nicht dargelegt.
Unter Berücksichtigung aller Umstände muss die
dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Berufung als wenig erfolgversprechend
gewertet werden, weshalb das Finanzamt den Antrag zu Recht gemäß
§ 212a Abs. 2 lit. a BAO abgewiesen hat.
Darüber hinaus hat gemäß der eingangs
zitierten Bestimmung des § 212a Abs. 3 BAO ein Aussetzungsantrag eine
Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden
Abgabenbetrages zu enthalten, andernfalls der Antrag zurückzuweisen ist.
Der gegenständliche Antrag vom 8.5.2002 enthält
keine derartige Darstellung. In diesem Schreiben wurden eingangs nur die
Bescheide angeführt, hinsichtlich derer die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt werde. Im
letzten Satz dieser Eingabe wurde ausgeführt: "Gleichzeitig
beantragen wir gemäß
§ 212a BAO die Aussetzung der
Einhebung der o.a. bescheidmäßig vorgeschriebenen Abgaben bis zur
Erledigung unserer Berufung". Damit wurde dem Inhaltserfordernis des
§ 212a Abs. 3 BAO nicht entsprochen. Auch ist ein
Aussetzungsantrag bei Fehlen der Darstellung des für die Aussetzung in
Betracht kommenden Betrages dann zurückzuweisen, wenn der
Abgabenbehörde allenfalls die Ermittlung des für die Aussetzung in
Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich wäre (Ritz,
BAO², § 212a Tz 5).
Aus all den angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
1. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0348-L/03
- Stammnummer
- 10683
- Gültig
- 01.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF