Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0606-S/08
Aussetzung der Einhebung; Verjährung; Grundlagenbescheid; abgeleiteter Bescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0606-S/08vom 21.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.S., Landtagspräsident i. R.,
T-Dorf, vertreten durch Dr. Wilhelm Rumerstorfer, Steuerberater,
5020 Salzburg, Wäschergasse 28, vom 28. August 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 7. August 2008 betreffend
die Abweisung des Antrages vom 30. Juli 2008 auf Aussetzung der Einhebung von
Abgabenschuldigkeiten unter Bedachtnahme auf § 289 Abs. 2 BAO
gemäß
§ 212a BAO wie folgt entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Anbringen vom 30. Juli 2008 beantragte J.S. die
Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212 a BAO hinsichtlich eines
Abgabenbetrages von € 3.803,45, bestehend aus Einkommensteuer 1995 und
Aussetzungszinsen 2008. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass mit dem
Einkünftefeststellungsbescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 28. März
2007 für das Jahr 1995 ein Veräußerungsgewinn der E-Gesellschaft
zugewiesen wurde. Gegen diesen Feststellungsbescheid sei berufen worden, diese
Berufung scheine nach Lage des Falles Erfolg versprechend. Dem an ihn ergangenen
Bescheid vom 23. Juli 2008 würden die Entscheidungen des
Einkünftefeststellungsbescheides zugrunde liegen, sodass um die Aussetzung
des sich ergebenden Nachzahlungsbetrages ersucht werde.
Mit Bescheid vom 7. August 2008 hat das Finanzamt diesen
Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass für die Einkommensteuer
1995 der letzte Änderungsbescheid gem. § 295 Abs. 1 BAO am 5.
September 2002 ergangen sei und eine Abänderung der Einkommensteuer 1995
aufgrund eingetretener Verjährung ausgeschlossen sei.
In der dagegen zeitgerecht erhobenen Berufung wird
vorgebracht, dass die aufrechte Aussetzung der Einhebung mit Ablaufbescheid vom
23. Juli 2008 beendet wurde. Unter einem seien Aussetzungszinsen vorgeschrieben
worden. Mit Grundlagenbescheid vom 13. März 2000 seien die
anteiligen Einkünfte aus Gewerbebetrieb einheitlich festgestellt und
zugewiesen worden. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung seien mit
geändertem Festsetzungsbescheid gemäß
§ 188 BAO vom 25.
Juli 2002 abweichende Feststellungen getroffen worden. Gegen diesen Bescheid sei
rechtzeitig berufen worden, mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Juli 2004 sei
der Grundlagenbescheid schließlich aufgehoben worden. Mit Bescheiddatum
25. Jänner 2005 habe die Finanzverwaltung neuerlich einen
Grundlagenbescheid für das Jahr 1995 erlassen. Nunmehr habe der
Unabhängige Finanzsenat Graz entschieden, dass es sich mangels
gültigen Bescheidadressaten beim Grundlagenbescheid vom 25. Jänner
2005 um einen Nichtbescheid handle. Die Berufung sei daher als unzulässig
zurückgewiesen worden.
Es sei zwar richtig, dass hinsichtlich des
Einkommensteuerbescheides 1995 absolute Verjährung eingetreten sei, doch
sei im konkreten Fall § 209 a Abs. 2 BAO anzuwenden. Mit der Abgabe der
einheitlich und gesonderten Feststellungserklärung sei der Antrag auf die
Erlassung eines einheitlich und gesonderten Feststellungsbescheides gestellt
worden. Dieser Antrag sei (weil die zwischenzeitlichen "Bescheide" als nichtige
Bescheide zu qualifizieren waren) erst mit dem Feststellungsbescheid vom 28.
März 2007 erledigt worden. Da somit die Abgabenfestsetzung mittelbar von
der Erledigung des Antrages abhängig gewesen sei, sei gemäß
§ 209 a Abs. 2 BAO keine Verjährung eingetreten. Dies entspreche dem
Sinn des Gesetzes, denn es könne wohl nicht sein, dass es durch die
extremen Verzögerungen bzw. durch fehlerhafte Entscheidungen der
Finanzbehörde dazu komme, dass Abgabengutschriften verjährten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. Oktober 2008 hat das
Finanzamt diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde
festgehalten, dass der Einkommensteuerbescheid für 1995 nach diversen
Abänderungen am 5. September 2002 ergangen und damit zwischenzeitig
Verjährung eingetreten sei. Eine Verlängerung dieser Frist gem. §
209 Abs. 1 BAO komme für den Feststellungsbescheid vom 25. Jänner 2005
nicht in Betracht, da die Festsetzungsverjährung des abgeleiteten
Bescheides bereits eingetreten war. Es liege zwar eine Berufung gegen den
Feststellungsbescheid der E-Gesellschaft vor, jedoch sei diese erst zu einem
Zeitpunkt (2007) eingebracht worden, zu dem Festsetzungen über den
abgeleiteten Einkommensteuerbescheid 1995 bereits der Verjährung
unterlagen. Es bestehe sohin keine mittelbare Abhängigkeit des abgeleiteten
Bescheides vom Grundlagenbescheid.
Durch den am 4. November 2008 eingelangten Vorlageantrag
gilt diese Berufung wiederum als unerledigt. Der Berufungswerber verweist auf
eine Kundmachung des BMfF vom 10.6.2005, wonach die Festsetzung der
Einkommensteuer mittelbar iSd. § 209 a BAO von der Erledigung einer gegen
den vorgelagerten Feststellungsbescheid gerichteten Berufung abhänge. Dies
gelte nicht nur, wenn die Berufung vor Verjährungseintritt eingebracht
wird, sondern analog auch dann, wenn die Berufung danach eingebracht
werde. In der Nichterwähnung einer solchen Berufung im
(offensichtlich sprachlich auf typische Konstellationen abstellenden) § 209
a Abs. 2 BAO liege eine (planwidrige) Gesetzeslücke, weil diese Bestimmung,
gemessen an ihrer eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig,
also ergänzungsbedürftig sei und ihre Ergänzung nicht etwa einer
vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung widerspreche. Für eine
Lückenschließung durch Analogie sprächen auch
verfassungsrechtliche Überlegungen, weil ansonsten ein sachlich nicht
gerechtfertigtes Rechtsschutzdefizit vorliegen würde. Daher sei eine auf
§ 295 Abs. 1 BAO gestützte Änderung des Einkommensteuerbescheides
1995 als Folge der Erledigung einer solchen Berufung auch noch nach Eintritt der
Verjährung vorzunehmen. Dies gelte unabhängig von der Form der
Berufungserledigung. Es sei klar ersichtlich, dass im vorliegenden Fall
die Verjährung nicht eingetreten sein könne. Damit könne aber
keinesfalls von einer offenkundigen Erfolglosigkeit des Rechtmittels gesprochen
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Nach Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung ist die Aussetzung der
Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bietet
der Text der zitierten Bestimmung für eine auslegungsweise
Einschränkung des Tatbestandes nach § 212 a Abs. 2 lit. a BAO auf
Fälle offenkundiger Erfolglosigkeit oder offenbarer Mutwilligkeit einer
Berufung keinerlei Raum (VwGH 26.7.1995, 95/16/0018). Die Aussichtslosigkeit des
Rechtsmittels muss für jede mit der Sache vertraut gemachte
urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar sein (VwGH
17.5.2001, 2000/16/0383; 9.8.2001, 2000/16/0393).
Im Gegenstandsfall wird die Aussetzung der Einhebung von
Einkommensteuerbeträgen für 1995 begehrt, deren Höhe wiederum von
der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der
Abgabepflichtigen E-Gesellschaft abhängt. Zutreffend ist das Vorbringen,
dass sich dieses Feststellungsverfahren nach Ergehen des Erstbescheides im
März 2000, infolge einer durchgeführten Betriebsprüfung samt
Wiederaufnahme, eines Rechtsmittelverfahrens mit Bescheidbehebung, durch einen
neuen Sachbescheid vom 25. Jänner 2005 und schließlich durch
zurückweisende Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates und
nochmalige Erlassung eines Sachbescheides, über einen
unverhältnismäßig langen Zeitraum erstreckt hat. Die vom
Berufungswerber gezogene Schlussfolgerung, dass dadurch die eingetretene
Verjährung bezüglich Festsetzung seiner Einkommensteuer 1995 gleichsam
aufgehoben bzw. hinausgeschoben werde und daher eine Aussetzung der Einhebung
möglich sei, trifft aus folgenden Gründen jedoch nicht zu:
Der Berufungswerber reichte die
Einkommensteuererklärung 1995 am 28. November 1996 beim zuständigen
Finanzamt ein, die Veranlagung 1995 wurde am 14. Jänner 1997 am
Abgabenkonto gebucht. In der Folge wurde der Einkommensteuerbescheid aufgrund
diverser Gewinnmitteilungen aus Beteiligungen mehrmals nach § 295 Abs. 1
BAO abgeändert. Wesentlich und für die Frage des Eintrittes der
Bemessungsverjährung entscheidend ist, dass die letzte Änderung mit
Bescheid vom 5. September 2002 erfolgt ist.
Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach §
207 Abs. 1 BAO der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt bei
der Einkommensteuer fünf Jahre. Die Verjährung beginnt nach
§ 208 lit. a BAO mit dem Ablauf des Jahres, in dem der
Abgabenanspruch entstanden ist. Eine Verlängerung der Verjährungsfrist
ist nach Maßgabe des § 209 Abs. 1 leg. cit. möglich. Demnach
verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der
Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen
zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des
Abgabepflichtigen unternommen werden.
Schließlich ordnet § 209 a Abs. 1 BAO an, dass
einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat,
der Eintritt der Verjährung nicht entgegen steht. Abs. 2 dieser
Bestimmung lautet wörtlich: "Hängt eine Abgabenfestsetzung unmittelbar
oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in
Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht der
Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die
Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wurde."
Wie oben ausgeführt, ist die letzte Änderung des
Einkommensteuerbescheides 1995 am 5. September 2002 erfolgt, damit hat
sich der Lauf der Verjährung um ein Jahr verlängert. Wie das Finanzamt
in der Berufungsvorentscheidung zutreffend festgehalten hat, ist daher mit
Ablauf des Jahres 2003 die Bemessungsverjährung eingetreten. Dies wird im
Übrigen auch im Berufungsschriftsatz vom 28. August 2008 eingeräumt.
Die Einreichung einer Erklärung zur einheitlichen und
gesonderten Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO wird als Antrag
zur Geltendmachung von Rechten iSd. § 209 a Abs. 2 BAO zu werten sein.
Über diesen "Antrag" wurde mit Bescheid vom 25. Jänner 2005 und
(nochmals) mit Bescheid vom 28. März 2007 abgesprochen, sodass ein offener
Antrag im Zeitpunkt der Stellung des Aussetzungsansuchens nicht mehr vorlag.
Davon abgesehen, sieht die Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO keine
Anknüpfung an offene Anträge vor, vielmehr ist bei Vorliegen der
sonstigen Voraussetzungen eine Aussetzung nur dann zu bewilligen, wenn die
Höhe der Abgabe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer
Berufung abhängt.
Der vom Berufungswerber angestrebten Unterstellung seines
Anbringens unter § 209 a Abs. 2 leg. cit. stehen der klare Wortlaut des
Gesetzes und der zeitliche Ablauf entgegen. Ein Anwendungsfall dieser
Gesetzesbestimmung ist gegeben, wenn die Berufung gegen einen Grundlagenbescheid
( z.B. Feststellungsbescheid gem. § 188 ) gerichtet ist. Wird diese
Berufung vor Eintritt der
Verjährung der abgeleiteten Abgabe eingebracht, so steht der Umstand, dass
sie erst nach Verjährungseintritt meritorisch erledigt wird, der Anpassung
des abgeleiteten Abgabenbescheides nicht entgegen.
Voraussetzung ist jedoch nach dem eindeutigen
Gesetzeswortlaut ein vor
Verjährungseintritt eingebrachtes Anbringen. Der Normzweck des § 209 a
Abs. 2 ist, die Partei vor Rechtnachteilen durch Verjährungseintritt zu
schützen, die lediglich dadurch entstehen, dass die Abgabenbehörde
Anbringen nicht unverzüglich erledigt (Rathgeber, SWK 2005, S 87).
Im vorliegenden Berufungsfall sind sämtliche
relevanten Anbringen und bescheidmäßigen Erledigungen jedoch erst
nach Eintritt der Festsetzungsverjährung des abgeleiteten Bescheides
erfolgt, sodass eine Verlängerung des Verjährungslaufes über den
Grundlagenbescheid nicht Platz greifen kann. So kommen die
Feststellungsbescheide vom 25. Jänner 2005 und vom 28. März 2007
für die Verlängerung der Frist des § 209 Abs. 1 BAO nicht in
Betracht, weil zu diesen Zeitpunkten die Festsetzungsverjährung des
Einkommensteuerbescheides bereits eingetreten war.
Gleiches gilt für die (erneute) Berufung gegen den
Feststellungsbescheid der E-Gesellschaft. Diese wurde erst im Jahr 2007 und
damit zu einem Zeitpunkt eingebracht, in welchem Änderungen im abgeleiteten
Einkommensteuerbescheid 1995 bereits der Verjährung unterlegen sind. Somit
besteht keine mittelbare Abhängigkeit des abgeleiteten Bescheides vom
Grundlagenbescheid, da unabhängig von der endgültigen Höhe des
Feststellungsbescheides einer Abänderung der Einkommensteuerbescheides 1995
die eingetretene Verjährung entgegensteht.
Die im Vorlageantrag vertretene Auffassung, dass § 209
a Abs. 2 leg. cit. im Analogieweg auch auf Fälle anzuwenden sei, in denen
die Berufung nach Verjährungseintritt eingebracht wird, widerspricht dem
eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut. Warum es sich dabei um eine planwidrige
Gesetzeslücke handeln soll, ist für die Rechtsmittelbehörde nicht
nachvollziehbar. Es ist vielmehr anzunehmen, dass der Gesetzgeber sehr bewusst
die Regelung so getroffen hat, dass Verjährungen nur bei zeitgerecht
(nämlich vor Verjährung) eingebrachten Berufungen aufgrund
anhängiger Rechtsmittel hinausgeschoben werden sollen bzw. können.
Zusammenfassend liegt damit nach Lage des Falles eine
offenkundige Erfolglosigkeit des Rechtsmittels vor, sodass das
Aussetzungsansuchen vom Finanzamt zurecht abgewiesen wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
21. April 2009
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0606-S/08
- Stammnummer
- 40464
- Gültig
- 21.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF