…Pflichten besteht, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.2.1999, 98/13/0144) zu prüfen, ob dem Bw. die objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (nämlich die unrichtige Geltendmachung der Vorsteuerbeträge) subjektiv vorwerfbar ist. Eine solche Vorwerfbarkeit wäre nur dann gegeben, wenn der Bw. im…
…Abgabenbescheides zwar von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen. Unter Berücksichtigung des Umstandes aber, dass eine Haftung im Sinn des § 9 BAO ua. nur bei schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten besteht, ist zu prüfen, ob dem Bw. die objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (nämlich…
…abhängig war. Weil in Ansehung des Alternativverhaltens die Kausalität gegeben ist, war nun zu prüfen, ob dem Vertreter die objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (Abgabe einer Voranmeldung mit zu niedrigem Betrag) subjektiv vorwerfbar ist. Eine solche Vorwerfbarkeit wäre vor allem gegeben, wenn der Vertreter im Zeitpunkt…
…am Inhalt des Abgabenbescheides - zwar nur den Schluss zu, dass die für diesen Zeitraum eingereichten Voranmeldungen unrichtig gewesen sein müssen, trägt aber zur Beantwortung der Frage, ob die objektive Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Gs. (nämlich unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben zu haben) subjektiv vorwerfbar ist, nichts bei…
…2003 somit von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen. Unter Berücksichtigung des Umstandes aber, dass eine Haftung im Sinne des § 9 BAO ua. nur bei schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten besteht, ist zu prüfen, ob der Bw. die objektive Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens (nämlich…
…VwGH 13.9.2006, 2003/13/0131) von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen hat. Sofern die Bw. vermeint, dass ihr die objektive Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens (ungerechtfertigte Geltendmachung der Vorsteuer mit Umsatzsteuervoranmeldungen für März 1994 bis März1995) subjektiv nicht vorwerfbar wäre, da die in Rede…
…2002 zwar von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen. Unter Berücksichtigung des Umstandes aber, dass eine Haftung im Sinne des § 9 BAO ua. nur bei schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten besteht, ist zu prüfen, ob dem Bw. die objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (nämlich…
…selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Als Unrichtigkeit der Selbstbemessung als Tatbestand dieser Bestimmung wird eine objektive Rechtswidrigkeit zugrunde gelegt, dies als Folge einer unrichtigen Rechtsauffassung oder einer partiellen Nichtoffenlegung des maßgeblichen Sachverhaltes…
…a. nur bei schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten besteht, ist zu prüfen, ob dem Geschäftsführer die objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (Geltendmachung von Vorsteuern auf Grund von Rechnungen, obwohl keine unternehmerische Tätigkeit ausgeführt wird) subjektiv vorwerfbar ist. Eine solche Vorwerfbarkeit wäre nur dann gegeben…
…wie bereits ausgeführt wurde, der Unabhängige Finanzsenat von der Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen hat, ist somit zu untersuchen, ob die objektive Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Bw, nämlich die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003, subjektiv vorwerfbar ist. Aufgrund des Umstandes, dass die haftungsgegenständliche…
…Eine Selbstberechnung ist "nicht richtig", wenn sie objektiv rechtswidrig ist. Eine objektive Rechtswidrigkeit kann etwa Folge einer unrichtigen Rechtsauffassung oder der (teilweisen) Nichtoffenlegung abgabenrechtlich relevanter Umstände (zB Bemessungsgrundlagen) sein. Eine derartige Unrichtigkeit kann sich etwa auch aus dem rückwirkenden In-Kraft-Treten einer Abgabenvorschrift ergeben…
…Pflichten besteht, wird im fortgesetzten Verfahren auch zu prüfen sein, ob der Bw. richtige oder unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hat und ihm gegebenenfalls eine objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens subjektiv vorwerfbar ist. Um ein haftungsrelevantes Verschulden des Bw. auf die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen stützen zu können, bedarf…
… 217 BAO nicht ausdrücklich auf das grobe Verschulden des Steuerpflichtigen abgestellt. Aus diesem Grund sei der direkte Rückschluss von der objektiven Rechtswidrigkeit auf grobe Fahrlässigkeit unzulässig und eine Unterscheidung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit unablässig. Die Unterscheidung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ergebe sich aus…
…Bw. daher mitgeteilt, dass er ihm die objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (nämlich die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldung) nur dann nicht subjektiv vorwerfbar ist, wenn er aufzeigt, dass er trotz Aufwendung der von einem Geschäftsführer zu fordernden Sorgfalt die Unrichtigkeit dieser Erklärung nicht habe erkennen können…
…wurde, hat sie im Berufungsverfahren nichts vorgebracht, wonach die objektive Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens (nämlich unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben zu haben) ihr subjektiv nicht vorwerfbar wäre. Bestätigt wird das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung zudem durch die Aussage der Bw. anlässlich ihrer Vernehmung als Beschuldigte vom 15. März…
…dass eine Haftung nur bei schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten besteht, war zu prüfen ob dem Bw. die objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ( zu geringe Meldung bzw. Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen 1966 - Bindungswirkung des gemäß § 248 BAO durch den Bw. anfechtbaren Umsatzsteuerjahresbescheides 1996) subjektiv vorwerfbar…
…war zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (nämlich unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben zu haben) subjektiv vorwerfbar ist. Eine solche Vorwerfbarkeit wäre nur dann gegeben, wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Abgabe dieser Voranmeldungen bei Aufwendung der zu fordernden Sorgfalt die Unrichtigkeit der…
… 217 BAO nicht ausdrücklich auf das grobe Verschulden des Steuerpflichtigen abgestellt. Aus diesem Grund sei der direkte Rückschluss von der objektiven Rechtswidrigkeit auf grobe Fahrlässigkeit unzulässig und eine Unterscheidung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit unablässig. Die Unterscheidung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ergebe sich aus…
…oben dargestellten, unvollständigen und unschlüssigen Aktenvermerk. Es liege daher insgesamt eine formelle Rechtswidrigkeit vor. Objektive Einhaltung der Sorgfaltspflicht durch die Bw: Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG (idF Abgabensicherung 2007) stehe dem Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung ein Vorsteuerabzug nicht zu, wenn er…
…Der VwGH hob sie mit Erkenntnis vom 17. Mai 2006, 2001/14/0223 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf: In Verkennung der Rechtslage habe die FLD Feststellungen darüber, wann und durch welche Fakten die für die vorläufige Abgabenfestsetzung maßgebliche Ungewissheit im Beschwerdefall weggefallen sei, nicht getroffen…