Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0662-K/07
Vorliegen einer subjektiv vorwerfbaren schuldhaften Pflichtverletzung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0662-K/07vom 18.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine Haftung gemäß § 9 BAO ua. nur bei schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten besteht, ist zu prüfen, ob dem Vertreter die objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, nämlich eine zu niedrige Umsatzsteuervoranmeldung, subjektiv vorwerfbar ist. Eine solche Vorwerfbarkeit wäre nur dann gegeben, wenn der Vertreter im Zeitpunkt der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung bei Aufwendung der zu fordernden Sorgfalt deren Unrichtigkeit hätte erkennen können und müssen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Mag. Gerald
Fiala, Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, 1170 Wien,
Geblergasse 95/12, vom 18. Oktober 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling, vertreten durch ADir. Werner Hackl, vom
26. September 2006 betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Haftungsbescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom
26. September 2006 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom
8. Juli 2004 wurde über die Primärschuldnerin, die I.,
FN xy, das Ausgleichsverfahren eröffnet, der Ausgleich mit Beschluss
vom 14. September 2004 angenommen und das Ausgleichsverfahren mit
Beschluss des Gerichtes vom 3. Dezember 2004 aufgehoben. Mit
Beschluss des Gerichtes vom 4. Juli 2005 wurde über die
Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet und dieses mit
Beschluss des Gerichtes vom 28. September 2006 nach Verteilung des
Massevermögens gemäß
§ 139 KO aufgehoben.
Der Bw S. hat die Primärschuldnerin seit
14. November 1994 selbständig handelsrechtlich vertreten.
Mit Schreiben des Finanzamtes Baden Mödling vom
4. August 2006 wurde dem Bw mitgeteilt, bei der Primärschuldnerin
würden die im Rückstandsausweis näher bezeichneten
Abgabenschulden aushaften. Es werde erwogen, beim Bw die Haftung für diese
Abgabenschulden gemäß
§ 80 Abs. 1 iVm § 9
Abs. 1 BAO geltend zu machen. Der Bw wurde eingeladen, dem
Finanzamt im Schreiben näher ausgeführte Fragen schriftlich zu
beantworten.
Der Bw hat die Frist zur Beantwortung des Ersuchens und zur
Beibringung von Beweismitteln ungenützt verstreichen lassen.
Das Finanzamt Baden Mödling hat daraufhin mit
Haftungsbescheid vom 26. September 2006 beim Bw als
Haftungspflichtigem gemäß
§ 224 iVm § 9 und
§ 80 BAO für die nach Zeiträumen und Abgabenarten
aufgeschlüsselten aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der
Primärschuldnerin I., im Gesamtbetrage von € 30.233,53 geltend
gemacht. Es begründete seine Entscheidung damit, die erwähnten
Abgaben seien bei der Primärschuldnerin nicht einbringlich. Der Bw sei der
zur gesetzlichen Vertretung der Primärschuldnerin berufene
Geschäftsführer und werde zur Haftung herangezogen, weil er seinen
Verpflichtungen, Lohnabgaben und Umsatzsteuer der Primärschuldnerin aus
deren Mittel zu bezahlen, schuldhaft nicht nachgekommen sei.
Dagegen wendet sich die Berufung vom
18. Oktober 2006. Der Bw bestätigt zunächst,
Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen zu sein. Gegen
diese sei ein Ausgleichsverfahren eröffnet worden. Im Zeitpunkt der
Eröffnung des Anschlusskonkurses seien rückständige Abgaben noch
nicht beglichen gewesen. Die zur Vertretung juristischer Personen
berufenen würden gemäß
§ 9 BAO nur "insoweit" für
die nicht entrichteten Abgaben des Unternehmens haften, als diese "infolge
schuldhafter Verletzung" der den Vertretenen auferlegten Pflichten nicht
entrichtet wurden. Nach herrschender Lehre liege insoweit keine
Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten vor, als die dem Unternehmen zur
Verfügung stehenden Mittel in jenem Ausmaß für die Entrichtung
von Abgabenforderungen verwendet werden, die dem Anteil der
Abgabenverbindlichkeiten an den gesamten Verbindlichkeiten des Unternehmens
entspreche. Auch wenn Abgabenforderungen geringer als andere Forderungen
bedacht würden, komme eine Haftung nur insoweit in Betracht, als die
Differenz zwischen der Zahlung bei Gleichbehandlung und der tatsächlichen
Zahlung betrage. Eine Haftung komme nicht in Betracht, wenn Abgaben erst
nach Konkurseröffnung sowie in jenem Zeitraum vor Konkurseröffnung, in
welchem keine Zahlungen auch an andere Gläubiger geleistet wurden,
festgesetzt bzw. fällig geworden seien. Eine Haftung komme weiters nicht in
Betracht, wenn Abgaben, die aus Zeiträumen vor Eröffnung des
Ausgleichsverfahrens resultieren und bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens
nicht festgesetzt waren, im Rahmen des Ausgleichsverfahrens
quotenmäßig bedient wurden und vor Konkurseröffnung nicht
neuerlich fällig waren. Dies gelte im vorliegenden Falle für
sämtliche Ausgleichsforderungen, weil das Konkursverfahren vor
Fälligkeit der Ausgleichsrate eröffnet worden sei. Somit obliege es
dem Bw als Haftungspflichtigem lediglich nachzuweisen, dass vor
Konkurseröffnung keine Schlechterstellung des Finanzamtes gegenüber
der Gesamtheit der anderen Gläubiger erfolgt sei. Der Bw hat in der
Folge unter Anschluss von Beweismitteln darauf verwiesen, Abgaben
(Umsatzsteuer 2003, 2004 und 06/2004) im Betrag von € 19.974,32
seien erst nach Ausgleichseröffnung bzw. nach Konkurseröffnung
fällig gewesen, sodass diesbezüglich eine Haftung nicht bestehe.
Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB und Zuschlag zum DB aus 05/2005) im
Gesamtbetrage von € 1.548,50 seien mangels Auszahlung von Löhnen
nie fällig geworden. Hinsichtlich jener Abgaben (Umsatzsteuer 03/2005,
04/2005 und Lohnsteuer, DB und Zuschlag zum DB aus 04/2005), die vor
Konkurseröffnung im Betrage von € 8.710,71 fällig geworden
seien, hat der Bw beantragt, eine Haftung in jenem Ausmaß festzusetzen, in
welchem der Abgabengläubiger der Gesamtheit der anderen Gläubiger
gegenüber benachteiligt worden sei. Namentlich hat der Bw angeboten, eine
Aufstellung der Zahlungen an den Gläubiger der Abgaben im Verhältnis
zu den Zahlungen an andere Gläubiger zu erstellen. Dies werde er durch die
Vorlage geeigneter Unterlagen dokumentieren. Der Bw hat in der Folge
darum ersucht, das Finanzamt möge ihm die exakte Periode benennen, für
die eine Gleichbehandlungsaufstellung erforderlich sei.
Schließlich hat der Bw neben einem Antrag auf Aussetzung den
Berufungsantrag gestellt, es möge der angefochtene Bescheid vom
26. September 2006 aufgehoben und gegen ihn keine Haftung geltend
gemacht werden.
Mit Vorhalt vom 22. Dezember 2006 wurde der Bw
vom Finanzamt eingeladen, die Gleichbehandlung ab 16. Februar 2004
darzulegen. Das Finanzamt hat dazu ergänzend ausgeführt, es sei der
Fälligkeitstag für die Umsatzsteuernachforderung für das
Jahr 2003 der 16. Februar 2004, für die
Umsatzsteuernachforderung für das Jahr 2004 der
15. Februar 2005 gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH
sei nicht der Zeitpunkt der Festsetzung der Abgaben, sondern der Zeitpunkt, zu
dem die Abgaben bei ordnungsgemäßer Meldung zu entrichten gewesen
wären, maßgebend. Der VwGH gehe in ständiger Rechtsprechung
davon aus, die Umsatzsteuer werde mit dem Entgelt für die erbrachte
Lieferung oder sonstige Leistung bezahlt.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2007 hat der Bw dem
Ersuchen entsprochen. Er hat zunächst die Rechtsansicht, wonach für
die Berechnung der Gleichbehandlung der Gläubiger betreffend die
Umsatzsteuer Jahresrestschuld von der Fälligkeit 15. Februar des
Folgejahres auszugehen sei, ausdrücklich bestritten. Es sei zwar richtig,
dass abgabenrechtlich die Fälligkeit mit spätestens 15. Februar
angesetzt werde, für die konkursrechtliche Gleichbehandlungsbeurteilung sei
jedoch von der bücherlichen Fälligkeit auszugehen. Das zitierte
Erkenntnis trage zur Beurteilung nicht bei, da es lediglich die
grundsätzliche abgabenrechtliche Fälligkeit wiedergebe, nicht jedoch
zur Gleichbehandlungsbeurteilung abspreche. Unabhängig von der
grundsätzlichen Bestreitung werde zur Verfahrensvereinfachung trotzdem im
Sinne der Fälligkeitsannahme der Behörde die Gleichbehandlung für
den Zeitraum vom 15. Februar 2004 bis zum 8. Juli 2004
(Ausgleichseröffnung) für das Finanzamt und für die übrigen
Gläubiger nachgewiesen. Die Aufstellung zeige, dass im fraglichen Zeitraum
das Finanzamt deutlich bevorzugt gewesen sei, eine Haftung somit nicht in
Betracht komme. Die Umsatzsteuer 2003 sei nach dem 8. Juli 2004
im Ausgleich nicht fällig gewesen und sei es auch bis zur
Konkurseröffnung aufgrund der Wirkung des Ausgleiches nicht mehr geworden.
Der Bw hat dem Schreiben jeweils eine Aufstellung aller Detailzahlungen
für den Zeitraum vom 15. Februar 2004 bis zum
8. Juli 2004 und für den Zeitraum vom 15. Februar 2005
bis zum 30. April 2005, das jeweilige Finanzamtskonto dieser
Zeiträume und das Anmeldeverzeichnis im Ausgleich angeschlossen.
Zwei weitere Aufstellungen sollen zeigen, das Finanzamt sei in den
angeführten Zeiträumen deutlich bevorzugt gewesen, weshalb eine
Haftung nicht in Betracht komme. Im Zeitzraum vom 1. Mai 2005
bis zum 4. Juli 2005 (Konkurseröffnung) seien in Vorbereitung des
Konkursverfahrens keine Gläubigerzahlungen mehr geleistet worden, somit
seien alle Gläubiger gleichermaßen mit Null Prozent bezahlt worden.
Auch hier komme eine Haftung nicht in Betracht. Der Bw hat erneut den
Antrag auf Aufhebung des Haftungsbescheides im Sinne der Berufung vom
20. Oktober 2006 gestellt.
Das Finanzamt hat über die Berufung vom
18. Oktober 2006 mit Berufungsvorentscheidung vom
11. Mai 2007 entschieden. Es hat der Berufung teilweise stattgegeben
und den Haftungsbetrag auf einen Betrag von € 10.553,19 (USt 2003
im Betrage von € 1.169,31 und USt 2004 im Betrage von
€ 9.383,88) eingeschränkt. Nach dem Hinweis auf
§ 80 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 224
Abs. 1 BAO sowie auf § 21 UStG bemerkt das Finanzamt, es habe ein
Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung
abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne von
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen werden dürfe. Einen
Erkundungsbeweis aufzunehmen sei die Behörde nicht gehalten. Der Bw
sei als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu den jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkten der haftungsgegenständlichen Abgaben für
deren Entrichtung verantwortlich gewesen. Die Entrichtung sei in dem im Spruch
genannten Ausmaß unterblieben. Da der Bw nicht behauptet habe, ihm sei die
Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zum Zeitpunkt der Abgabe der
Voranmeldungen unmöglich gewesen, sei von einer schuldhaften
Pflichtverletzung auszugehen. Am 19. Oktober 2004 bzw. am
17. Juni 2005 seien beim Finanzamt vom Bw unterfertigte
Umsatzsteuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2003 und 2004
eingereicht worden. In diesen sei eine Restschuld als Differenz zwischen der
Summe der bislang bekannt gegebenen Zahllasten und Gutschriften für die
Anmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2003 und 2004 und der sich
nunmehr aufgrund der Jahressteuererklärungen errechneten Umsatzsteuer
für dies Veranlagungsjahre ausgewiesen worden. Tatsächlich erfasse die
Nichtentrichtung aber nur einen Teilaspekt des abgabenrechtlichen Verhaltens.
Ein weiterer Aspekt sei die unrichtige Einreichung der Anmeldungen bis zum
Fälligkeitszeitpunkt, womit dem Abgabengläubiger die für die
Abgabeneinhebung wesentliche Möglichkeit genommen sei, von der Entrichtung
der Selbstbemessungsabgabe zeitgerecht zu erfahren. Der Bw sei keinesfalls
abgehalten gewesen, die Voranmeldungen in der richtigen Höhe einzureichen,
um eine Restschuld bei der Jahreserklärung zu vermeiden.
Der Bw hat mit Eingabe vom 24. Juli 2007 den
Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt und dazu ausgeführt, er erhebe seine Berufung und die Eingabe vom
28. Februar 2007 auch zum Inhalt dieser Eingabe. Er habe mit
Schreiben vom 28. Februar 2007 die Gleichbehandlung der Gläubiger
ab dem Zeitpunkt 15. Februar 2005 betreffend die Abgabenschuld
Umsatzsteuer 2004 sowie ab dem Zeitpunkt 16. Februar 2004
betreffend die Abgabenschuld Umsatzsteuer 2003 nachgewiesen. Die
Behörde sei in ihrem Ersuchen um Ergänzung von diesen Terminen als
Fälligkeitstermine ausgegangen, weshalb die Gleichbehandlung für diese
Zeiträume nachgewiesen sei. In der Berufungsvorentscheidung
gründe die Behörde die Haftungsverpflichtung des Bw darauf, es sei
eine Jahresrestschuld entstanden, was eine schuldhafte Pflichtverletzung durch
den Bw darstelle. Der Ansicht, dass gemäß
§ 9 BAO
in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BAO die zur Vertretung juristischer
Personen Berufenen insoweit für die nicht entrichteten Abgaben des
Primärschuldners haften, als diese infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht entrichtet wurden, sei entgegenzutreten.
Es sei nicht das Vorliegen einer beliebigen schuldhaften Verletzung
abgabenrechtlicher Verpflichtungen, sondern deren ursächlicher Zusammenhang
mit der Uneinbringlichkeit der Abgaben Voraussetzung für das Vorliegen
einer Haftung. Die Behörde habe diesen ursächlichen Zusammenhang weder
behauptet, noch liege ein solcher im gegenständlichen Fall
vor. Aufgrund der
Ausgleichseröffnung seien hinsichtlich der umsatzsteuerhältigen
Konkursforderungen Vorsteuerberichtigungen in vorerst unbekannter Höhe
fällig gewesen. Diesem Umstand sei seitens des Finanzamtes durch eine
vorläufige Schätzung der Umsatzsteuervoranmeldung 2004/06 Rechnung
getragen worden, eine Vorgangsweise, die im Rahmen von Ausgleichsverfahren
üblich sei. Diese Umsatzsteuervoranmeldung sei aber als Ausgleichsforderung
aufgrund des Ausgleichsverfahrens nicht fällig gewesen. In der Folge sei
nach Vorliegen der endgültigen Zahlen im Rahmen der
Jahressteuererklärung eine Berichtigung vorgenommen worden, die im
vorliegenden Fall zur Nachforderung geführt habe. Diese
Vorsteuerberichtigungen seien erst nach Vorliegen der Bestätigung des
Ausgleiches (10. Dezember 2004) berechenbar gewesen und hätten
erst dann ihre Wirkung entfaltet. Weiters sei die Vorsteuerkorrektur als
Ausgleichsforderung zu qualifizieren und daher auch nicht fällig bzw.
lediglich im Ausmaß der Quotenzahlungen zu bezahlen. Diese Forderung sei
sodann, ohne ihre Fälligkeit wiedererlangt zu haben, zur Konkursforderung
im Anschlusskonkurs geworden. Der Bw habe deswegen zu keinem Zeitpunkt
die Verpflichtung und auch nicht die Möglichkeit gehabt, Zahlungen auf
diese Schuld zu leisten. Wenn auch theoretisch eine Meldung der - nicht
fälligen - Zahllast aus dieser Vorsteuerkorrektur im Rahmen der
Umsatzsteuervoranmeldung 2004/12 möglich gewesen wäre, hätte
diese Zahllast aufgrund der Bestimmungen der Ausgleichsordnung nicht entrichtet
werden dürfen. Somit liege hinsichtlich der
Umsatzsteuerrestschuld 2004 keine Kausalität der Nichtentrichtung mit
einer Pflichtverletzung des Bw vor, sodass keine Basis für die Haftung
gegeben sei. Die Nachforderung an Umsatzsteuer 2003 stamme aus
Berichtigungen im Rahmen der Bilanzarbeiten, hätte somit eine
Fälligkeit im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung 2003/12 (fällig am
15. Februar 2004) gehabt. Damit wäre auch bei
ordnungsgemäßer Meldung die Einbringlichkeit nur insoweit gegeben
gewesen, als es im Zeitraum vom 15. Februar 2004 bis zum
8. Juli 2004 zu einer Ungleichbehandlung gekommen wäre. Eine
Bevorzugung der Finanzbehörde durch Vollzahlung wäre gegen die
Bestimmungen der Konkursordnung gewesen und hätte eine Anfechtung zur Folge
haben können. Auf Basis der Zahlungsströme in diesem Zeitraum
hätte das Verhalten des Bw zu einer Besserstellung der Finanzverwaltung
auch dann geführt, wenn man die Umsatzsteuerrestschuld 2003 zu den
offenen Rückständen addiere. Zur Veranschaulichung hat der Bw
auf die schon im Schreiben vom 28. Februar 2007 angeführte
Zahlungsaufstellung über den genannten Zeitraum verwiesen. Es hätte im
Konkurs eine Anfechtung von Teilen der Zahlungen an die Finanzverwaltung
erfolgen können. Die Finanzverwaltung sei besser gestellt gewesen, als sie
es bei pflichtgemäßem Verhalten mit vollständiger
Gleichberechtigung gewesen wäre. Für eine Haftung für die
Umsatzsteuer 2003 bleibe damit kein Raum. Der Bw hat
abschließend beantragt, die Haftung für die Restschuld an
Umsatzsteuer 2003 und 2004 mit Null festzusetzen und den Haftungsbescheid
im Sinne der Berufung vom 20. Oktober 2006 aufzuheben.
Anlässlich der Erörterung der Sache am
3. September 2008 wurden die Umsatzsteuer 2003 und 2004 der
Höhe nach, die Stellung des Bw als Vertreter der Primärschuldnerin und
der Umstand, dass die Abgaben bei der Primärschuldnerin uneinbringlich
sind, außer Streit gestellt. Der Bw bestreitet jedoch die
Pflichtverletzung hinsichtlich der Umsatzsteuernachforderungen. Bei der
Umsatzsteuer 2003 sei die Pflichtverletzung auf der Basis der
Unwesentlichkeit der Differenz zwischen der Voranmeldung und der Jahressteuer
auszuschließen. Der Bw hat Nachweise dazu angeboten, dass die
Umsatzsteuernachforderung 2004 nie einen nach Ausgleichsrecht fälligen
Status gehabt habe. Die Differenz habe ihre Ursache im Ausgleichsverfahren
gehabt. Die laufenden Umsatzsteuervoranmeldungen seien auf der Basis des
aktuellen Rechenwerkes erstellt worden. Solange es sich um Voranmeldungen
außerhalb des Ausgleichsverfahrens gehandelt habe, seien sie richtig und
ordnungsgemäß erstellt und Umsatzsteuer entrichtet worden. Die
Umsatzsteuer 2004/06 sei erst im Zuge des Ausgleichsverfahrens angefallen und
damit gar nicht fällig geworden. Der Bw hat diesbezüglich auf
Punkt 2 des Vorlageantrages verwiesen. Sollte die Nachforderung der
Umsatzsteuer 2003 keine unwesentliche sein, sei Punkt 3 des
Vorlageantrages zu beachten. Zur Frage der Gleichbehandlung differierten
die Ansichten der Parteien. Das Finanzamt hat darum ersucht, seine Argumente
schriftlich vortragen zu wollen. Der Bw führt im Hinblick auf die
geforderte Kausalität aus, das Finanzamt habe in den fraglichen
Zeiträumen eine prozentuell höhere Befriedigungsquote erhalten als die
Gesamtheit der übrigen Gläubiger. Dazu vertritt das Finanzamt die
Ansicht, es schade bereits die Entrichtung laufender Ausgaben wie Miete, Strom,
Löhne udgl. in voller Höhe der Gleichbehandlung.
In seiner Stellungnahme vom 8. September 2008 hat
das Finanzamt Baden Mödling zur Argumentation, dass es sich bei der
Umsatzsteuerrestschuld 2004 um eine nachträgliche
Vorsteuerberichtigung infolge der Nichterfüllung der angebotenen Erstquote
handeln würde, angemerkt, den Vorwurf der schuldhaften Pflichtverletzung
nicht aufrecht erhalten zu können, sollte bezüglich dieser Angaben
eine Glaubhaftmachung gelingen. Zur Argumentation des Bw, die
vollständige Bezahlung von Fixkosten schade bei gleichzeitig anteiliger
Bedienung der sonstigen Gläubiger im Hinblick auf die Kausalität der
schuldhaften Pflichtverletzung eines Geschäftsführers nicht, hat das
Finanzamt auf eine Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates
verwiesen.
In seiner Stellungnahme vom 10. September 2008
hat der Bw zur Fälligkeit der Umsatzsteuernachforderung 2004
ausgeführt, die Umsatzsteuervoranmeldungen 2004/01 bis 2004/05 sowie
2004/07 bis 2004/12 seien auf Basis der Buchhaltung des Unternehmens von der
Buchhalterin ausgedruckt und in entsprechender Form gemeldet sowie in
Abhängigkeit von den Vorschriften des Ausgleichsverfahrens auch entrichtet
worden. Für diese Tatsache könne für den Fall von Zweifeln die
Zeugenaussage der damaligen Buchhalterin, Frau Do.D., angeboten und vom Bw
stellig gemacht werden. Mit 8. Juli 2004 sei das
Ausgleichsverfahren eröffnet worden. Es sei Tatsache, dass
Forderungsanmeldungen erst bis zur Tagsatzung (im Gegendstand der
14. September 2004) vollständig feststehen; damit verbunden auch
die sich daraus ergebenden Änderungen, wie Zinsen, Klagskosten, Korrekturen
durch Eigentumsvorbehalte und die voraussichtliche Umsatzsteuerkorrektur, die
von der Quote, die ja nicht unbedingt 40% betragen muss, abhängig sei.
Daher werde in Ausgleichsverfahren generell die Umsatzsteuervoranmeldung des
Monats vor der Ausgleichseröffnung (hier 2004/06) vorläufig
geschätzt und entweder während des Verfahrens auf den sich korrekt
ergebenden Wert berichtigt, oder im Rahmen der Jahreserklärung die
(positive oder negative) Differenz gemeldet. Im vorliegende Fall habe
sich - vor jeder Information über Forderungssummen - eine aus dem
Bescheid vom 20. August 2004 (auf der Basis der vom Finanzamt
festgesetzten Umsatzsteuer 2004/06) präzise, auf der Buchhaltung basierende
Angabe der laufenden Umsatzsteuervoranmeldungswerte mit glatt
€ 29.000,-- geschätzte Vorsteuerkorrektur ergeben.
Unabhängig davon, ob dieser Betrag der Jahresnachforderung an
Umsatzsteuer 2004 im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung 2004/06 (z.B.
durch höhere Schätzung) gemeldet oder im Rahmen der
Jahreserklärung erklärt worden wäre, sei jedenfalls keine
Fälligkeit eingetreten, da in beiden Fällen Ausgleichsforderungen
vorgelegen hätten, deren Bedienung nur unter der Kontrolle des
Ausgleichsverwalters quotenmäßig erfolgen könne. Der Bw
hat daher diesbezüglich den Antrag auf Nichtfestsetzen einer Haftung nach
§ 9 BAO wiederholt. Eine Verkürzung der Abgaben als ein
vorsätzliches Finanzvergehen, das eine Haftung nach § 11 BAO nach
sich ziehen könnte, liege im Lichte der Ausführungen nicht vor.
Zur Unwesentlichkeit der Umsatzsteuernachforderung 2003 hat der Bw
vorgetragen, die Primärschuldnerin habe im Jahr 2003 Umsätze in
Höhe von € 899.091,45 getätigt. Die darauf entfallende
Umsatzsteuer habe € 179.818,29 betragen; als Gesamtjahreszahllast habe
sich ein Betrag von € 45.872,10 ergeben. Die aus Korrekturen von
Verbindlichkeiten sowie Jahresabschlusskorrekturen stammende
Jahressteuerrestschuld 2003 in Höhe von € 1.169,31
entspreche somit 0,13 % der Umsätze, 0,65 % der veranlagten
Umsatzsteuer und liege unter 2,55 % der Zahllast, sodass ohne Zweifel von
einer unwesentlichen Nachforderung auszugehen sei. Zur
höchstgerichtlichen Judikatur zur Gleichbehandlung sowie zur Haftung im
Falle der Ungleichbehandlung verweist der Bw auf das Protokoll vom
3. September 2008, worin die unterschiedliche Auffassung des
Vertreters des Finanzamtes und des Vertreters des Bw hinsichtlich der Berechnung
der Haftung im Falle von Ungleichbehandlung der Gläubiger angeführt
werde. Der Bw hat dazu auf die der Eingabe angeschlossen Erkenntnisse des VwGH
verwiesen, aus denen sich ergebe, dass die Rechtsansicht des Bw eindeutig der
Ansicht des Höchstgerichtes folge. Auf Seite 4 der
Erkenntnisses des VwGH vom 23. April 2008, GZ. 2006/13/0053,
berechne bereits die Behörde den Quotenschaden ganz allgemein in Höhe
der Differenz zwischen anteiliger Befriedigung aller Gläubiger aus den
vorhandenen Mitteln zur konkreten Zahlung an die Abgabenbehörde. Auf Seite
5 des Erkenntnisses folge der VwGH dieser Berechnungsmodalität mit der
Formulierung "Die Haftung des Vertreters erstreckt sich auf jenen Betrag, um
welchen der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung
aller Forderungen mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen
Verhaltens des Vertreters tatsächlich erhalten hat" Das Erkenntnis
des VwGH vom 18. Oktober 2007, GZ. 2006/15/0073, zeige aufgrund
des Vorliegens von Zug um Zug Geschäften (Mieten, Wareneinkäufe etc.)
ein Musterbeispiel für das im vorliegenden Verfahren vom
Finanzamtsvertreter vorgebrachten Verhalten. Trotz Vollzahlung einzelner
Gläubiger werde (Seite 4) nur die quotenmäßige Haftung
klargestellt; ebenso im Erkenntnis des verstärkten Senates vom
22. September 1999, GZ. 96/15/0049, auf welches später immer
wieder verwiesen werde. Somit könne davon ausgegangen werden, dass
auch für die Umsatzsteuerrestschuld 2003 keine Haftung vorliegt, wenn
der Nachweis gelingt, dass in der Periode ab deren Fälligkeit
(15. Februar 2004) bis zur Ausgleichseröffnung
(8. Juli 2004) mit Zahlungsverbot keine Benachteiligung des
Abgabengläubigers gegen die Gesamtheit aller Gläubiger vorgelegen
habe; dies unter Einbeziehung aller (also auch laufend bezahlter)
Verbindlichkeiten, hier aber sowohl der laufend bezahlten sonstigen
Verbindlichkeiten, als auch der laufen bezahlten
Abgabenverbindlichkeiten. Zur Gleichbehandlung betreffend die
Umsatzsteuernachforderung 2003 hat der Bw bei der angenommenen
Fälligkeit mit 15. Februar 2004 auf die im Schreiben vom
24. Juli 2007 dargelegte Aufstellung verwiesen. Damit sei die
Gleichbehandlung im Zeitraum vom 15. Februar 2004 bis zum
8. Juli 2004 nachgewiesen. Eine Bevorzugung der Finanzbehörde
durch Vollzahlung wäre gegen die Bestimmungen der Konkursordnung gewesen
und hätten eine Anfechtung zur Folge haben können. Zur
Veranschaulichung hat der Bw neuerlich die schon im Schreiben vom
28. Februar 2007 angeführte Zahlungsaufstellung betreffend den
genannten Zeitraum dargelegt. Somit hätte im Konkurs (nicht im Ausgleich)
eigentlich eine Anfechtung von Teilen der Zahlungen an die Finanzverwaltung
erfolgen können, sodass die Finanzverwaltung jedenfalls besser gestellt
gewesen sei, als sie es bei pflichtgemäßem Verhalten mit
vollständiger Gleichberechtigung gewesen wäre. Für eine
Haftung nach § 9 BAO bleibe somit auch für die
Umsatzsteuerrestzahlung 2003 kein Raum.
Den Parteien des Verfahrens wurde jeweils
Parteiengehör gewährt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden.
Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung
ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu
setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung
abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die
in den §§ 80f leg. cit. bezeichneten Vertreter neben den
durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben
insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern
auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die
zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Die Haftung des § 9 BAO setzt - die
Stellung als Vertreter, - das Bestehen einer Abgabenforderung gegen den
Vertretenen, - die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung beim
Primärschuldner, - eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten
durch den Vertreter, - ein Verschulden des Vertreters und - die
Kausalität zwischen Pflichtverletzung und
Uneinbringlichkeit voraus.
Die drei erstgenannten Voraussetzungen sind nicht strittig.
Der Bw war ab 14. November 1994
handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Diese
war in der Zeit vom 8. Juli 2004 bis zum 3. Dezember 2004 in
ein Ausgleichsverfahren und in der Zeit vom 4. Juli 2005 bis zum
28. September 2006 in ein Konkursverfahren verfangen.
Abgabenforderungen gegen die vertretene Primärschuldnerin sind bei dieser
uneinbringlich.
Die Vertreterhaftung besteht insbesondere für Abgaben,
deren Zahlungstermine (Fälligkeitszeitpunkte) in die Zeit der
Vertretertätigkeit fallen. Sie besteht aber auch für noch offene
Abgabenschuldigkeiten, deren Zahlungstermine bereits vor der Tätigkeit
gelegen sind. Die Möglichkeit der Haftung erlischt auch nicht dadurch, dass
der Vertreter seine Tätigkeit zurücklegt oder nicht mehr ausüben
darf. Die Geltendmachung kann auch nach Beendigung seiner Tätigkeit
erfolgen.
Geht der Haftungsbetrag auf mehrere Abgabenbescheide (bzw.
auf mehrere Meldungen von Abgaben) zurück, so ist eine entsprechende
Aufgliederung vorzunehmen. Bei der Geltendmachung von Haftungen sind die im
Haftungsweg geltend gemachten Abgabenansprüche vor allem im Hinblick auf
die unterschiedlichen Fälligkeitszeitpunkte nach Abgabenarten und
Zeiträumen aufgeschlüsselt auszuweisen. Erst auf der Basis einer
entsprechenden Aufgliederung werden sie dem Haftungspflichtigen auf geeignete
Weise zur Kenntnis gebracht.
Dieser Vorgabe folgt der bekämpfte Haftungsbescheid
des Finanzamtes Baden Mödling vom 26. September 2006. Der Bw
wurde dadurch für nicht entrichtete Abgaben im Betrage von insgesamt
€ 30.233,53 (darin enthalten USt 2003, 2004 und 2004/06 und
2005/03-04 sowie Lohnsteuer, DB und Zuschlag zum DB aus 2005/05) zur Haftung
herangezogen.
Den Berufungseinwendungen wurde in der
Berufungsvorentscheidung vom 11. Mai 2007 insoweit teilweise
stattgegeben, als die Haftung auf die Umsatzsteuer für die Jahre 2003
(€ 1.169,31) und 2004 (€ 9.383,88) eingeschränkt wurde.
Der teilweisen Stattgabe ist auch aus der Sicht des
Unabhängigen Finanzsenates nichts hinzuzufügen, sodass der Streit vor
dem Unabhängigen Finanzsenat daher darum geht, ob der Bw für die
Jahresumsatzsteuerrestschuld 2003 und / oder 2004 zu Recht als Haftender
herangezogen werden darf.
In seiner Stellungnahme vom 10. September 2008
hat der Bw ausgeführt, die Umsatzsteuervoranmeldungen 2004/01 bis 2004/05
sowie 2004/07 bis 2004/12 seien auf Basis der Buchhaltung des Unternehmens von
der Buchhalterin ausgedruckt, gemeldet und in Abhängigkeit von den
Vorschriften des Ausgleichsverfahrens entrichtet worden. Das
Ausgleichsverfahren sei am 8. Juli 2004 eröffnet worden. Es sei
Tatsache, dass Forderungsanmeldungen erst bis zur Tagsatzung (im Gegendstand der
14. September 2004) vollständig feststehen; damit verbunden auch
die sich daraus ergebenden Änderungen (Zinsen, Klagskosten, Korrekturen
durch Eigentumsvorbehalte) und die voraussichtliche Umsatzsteuerkorrektur
(abhängig von der Quote, die ja nicht unbedingt 40% betragen muss). Daher
werde in Ausgleichsverfahren generell die Umsatzsteuervoranmeldung des Monats
vor der Ausgleichseröffnung (hier 2004/06) vorläufig geschätzt
und entweder während des Verfahrens auf den sich korrekt ergebenden Wert
berichtigt, oder im Rahmen der Jahreserklärung die (positive oder negative)
Differenz gemeldet.
Im Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer
für 2004/06 vom 20. August 2004 wurde vermerkt, dass eine
Vorsteuerberichtigung auf Grund der Konkurseröffnung vorgenommen werden
musste.
Eine Haftungsinanspruchnahme setzt eine Kausalität
zwischen einer Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall voraus. Bei der
Pflichtverletzung muss es sich um eine nach Maßgabe des bürgerlichen
Rechts schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten handeln. Der
Bw hat in allen mit der Umsatzsteuer 2004 im Zusammenhang stehenden
Eingaben überzeugend, glaubhaft und nachvollziehbar darlegen können,
dass es sich bei der Restschuld an Umsatzsteuer für das Jahr 2004 um
eine nachträgliche Vorsteuerberichtigung infolge der Nichterfüllung
der angebotenen Erstquote gehandelt hat.
Dieser Argumentation ist das Finanzamt im Rahmen des
gegebenen Parteingehörs in seiner diesbezüglich eingebrachten
Stellungnahme vom 8. September 2008 nicht entgegengetreten. Der
Bw konnte damit - ausgehend von der ihn treffenden
Mitwirkungspflicht - glaubhaft und nachvollziehbar dartun, nicht schuldhaft
gehandelt zu haben. In qualifizierter Behauptungs- und Konkretisierungslast hat
der Bw ihn Entlastendes substantiell darlegen können, so dass der Vorwurf
der schuldhaften Pflichtverletzung nicht aufrecht zu erhalten war. Damit ist
eine der Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Haftung weggefallen so
dass der Bw betreffend die Umsatzsteuerrestschuld 2004 nicht zur Haftung
herangezogen werden kann. Selbst das Finanzamt Baden Mödling hat in
seiner Stellungnahme vom 8. September 2008 bei einer glaubhaften
Argumentation des Bw, dass es sich bei der Restschuld an Umsatzsteuer für
das Jahr 2004 um eine nachträgliche Vorsteuerberichtigung infolge der
Nichterfüllung der angebotenen Erstquote handeln würde, angemerkt,
dass sich dann der Vorwurf der schuldhaften Pflichtverletzung nicht aufrecht
erhalten ließe.
Zur Argumentation des Bw, die vollständige Bezahlung
von Fixkosten schade ihm im Hinblick auf die Umsatzsteuerrestschuld 2003
nicht, vertritt das Finanzamt die gegenteilige Ansicht. Das Finanzamt hat dazu
auf diverse Judikatur verwiesen. Danach soll es bei vollständiger Bezahlung
von Fixkosten bei gleichzeitig anteiliger Bedienung der sonstigen Gläubiger
nicht an der Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung durch den
Geschäftsführer mangeln. Das Finanzamt ist dabei im Hinblick
auf die Gleichbehandlung grundsätzlich im Recht. Der Zeitpunkt,
für den es zu beurteilen gilt, ob der Vertretene die für die
Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die
Abgaben bei Beachtung der Abgabenvorschriften zu entrichten gewesen wären
(z.B. VwGH 17.12.2003, 2000/13/0220). Bei den Umsatzsteuervorauszahlungen
entsteht der Anspruch auf die Umsatzsteuerschuld grundsätzlich mit Ablauf
des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt
wird. Der Unternehmer hat spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag)
des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden
Kalendermonates (betreffend Umsatzsteuervoranmeldung 2003/06 also am
15. August 2003) eine Voranmeldung abzugeben und hat sich ergebende
Vorauszahlungen spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten
(§ 21 Abs. 1 UStG). Bei Selbstbemessungsabgaben (z.B.
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer) ist maßgebend, wann bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wäre
(zB. VwGH 23.1.2003, 2001/16/0291).
Da das UStG nur eine Fälligkeit für
Vorauszahlungen, nicht aber auch eine eigene Fälligkeit für
Abschlusszahlungen und / oder Nachforderungen auf Grund eines Jahresbescheides
kennt, ist auf Grund einer Veranlagung stets nur jene Fälligkeit
maßgebend, die für die Vorauszahlung vorgesehen ist; daher sind die
im Haftungswege geltend gemachten Abgabenansprüche im Hinblick auf die
unterschiedlichen Fälligkeitszeitpunkte nach Abgabenarten und
Zeiträumen aufgeschlüsselt auszuweisen. Dies ergibt sich
zwingend aus § 21 Abs. 5 UStG, wonach eine Nachforderung aufgrund
der Veranlagung keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit
begründet. Damit ist bei Abschlusszahlungen und / oder Nachforderungen
grundsätzlich von den Fälligkeitszeitpunkten für die jeweiligen
Vorauszahlungen auszugehen (siehe dazu auch die Entscheidung des UFS vom
9.8.2004, RV/1174-W/04). Aus Vereinfachungsgründen wird von
Finanzbehörden - wie dies der Bw selbst erkannt hat - bei
Abschlusszahlungen und / oder Nachforderungen hinsichtlich der Verwirklichung
des Tatbestandes auf den Dezember des betreffenden Jahres abgestellt, so dass
Abschlusszahlungen und / oder Nachforderungen am 15. Tag des auf den
jeweiligen Dezember zweitfolgenden Kalendermonates fällig werden. Diese
Vereinfachungsmaßnahme begünstigt sowohl Abgabepflichtige als auch
die Finanzbehörden. Der Bw war damit im Gegenstande vor allem dahingehend
begünstigt, als ihm die Darlegung der Gleichbehandlung erst ab den
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten, für die Umsatzsteuer 2003
damit ab dem 16. Februar 2004 (Montag) oblegen hat.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters
gehören die Abgabenentrichtung aus den Mitteln, die der Vertreter
verwaltet, die Führung gesetzmäßiger Aufzeichnungen und die
zeitgerechte Einreichung von Abgabenerklärungen und die Entrichtung der
Abgaben zum Fälligkeitszeitpunkt. Die Pflicht, die vom Vertretenen
geschuldeten Abgaben zum Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten, besteht aber
nur insoweit, als hiefür liquide Mittel vorhanden sind. Zum allgemeinen
Erfahrungsgut ist zu zählen, dass es im Vorfeld eines Ausgleichs- oder
Konkursverfahrens an ausreichend liquiden Mitteln in der Regel
mangelt. Reichen die Mittel des Vertretenen nicht aus, die offenen
Schuldigkeiten zur Gänze zu entrichten, so ist der Vertreter
grundsätzlich zur Befriedigung der Schulden im gleichen Verhältnis
(anteilig) verpflichtet (Gleichbehandlungsgrundsatz). Erfolgt eine Zahlung, so
ist dabei auch anteilig die Behörde im Hinblick auf fällige
Abgabenschuldigkeiten zu befriedigen. Gegen die Pflicht zur Gleichbehandlung
verstößt ein Geschäftsführer, der Abgabenschulden bei
Fälligkeit nicht vollständig entrichtet, dann nicht, wenn die Mittel,
die ihm zur Verfügung stehen, nicht für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausreichen, er aber die (fälligen)
Abgabenschulden im Vergleich zur Summe der anderen (getilgten) Verbindlichkeiten
(darin enthalten auch Fixkosten) nicht schlechter behandelt und diesem
Verhältnis entsprechend anteilig erfüllt; insoweit ist auch das
Ausmaß der Haftung bestimmt (VwGH 17.12.2002, 2002/17/0151).
Die Behörde hat den Bw nachweislich aufgefordert, eine
ihn entlastende Aufstellung zur von ihm behaupteten Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger, dies bezogen auf den von ihr vorgegebenen
Zeitraum betreffend die in Haftung gezogenen Abgaben einerseits und das
Vorhandensein / Nichtvorhandensein liquider Mittel und deren Verwendung in
diesem Zeitraum andererseits, vorzulegen. Der Bw ist diesem Auftrag
nachgekommen.
Bevor man sich mit der Gleichbehandlung auseinandersetzen
sollte, ist zu prüfen, ob dem grundsätzlich haftenden Bw
überhaupt eine für die Uneinbringlichkeit kausale schuldhafte
Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten vorzuwerfen ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Erkenntnis vom 29. März 2007,
GZ. 2005/15/0059) setzt eine auf § 9 gestützte
Haftungsinanspruchnahme ua. voraus, dass die rückständigen Abgaben
uneinbringlich wurden und dass dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des
Vertreters zurückzuführen ist. Neben dem Eintritt eines objektiven
Schadens (Ausfall der gegen den Vertretenen gerichteten Abgabenforderung) und
dem Verschulden des Vertreters ist ein Rechtswidrigkeitszusammenhang (die
Verletzung von Vertreterpflichten führt zur Uneinbringlichkeit)
erforderlich. Das tatbestandsmäßige Verschulden kann dabei in einem
vorsätzlichen oder in einem fahrlässigen Handeln oder Unterlassen
bestehen. Schuldhaftes Verletzen bzw. Vernachlässigung der Verpflichtung,
für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen, wird angenommen, wenn der
Vertreter keine Gründe darlegen kann, wonach ihm die Erfüllung
unmöglich war. Der Vertreter hat darzutun, aus welchen Gründen
ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen ist,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im
Sinne des § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine
Haftung gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO ua. nur bei einer
für den Einnahmenausfall kausalen schuldhafte Verletzung der einem
Vertreter auferlegten Pflichten besteht, war daher zunächst im Zusammenhang
mit diesbezüglich vorgetragenen Einwendungen die Kausalität des
Verhaltens des Bw zu prüfen. Bei der Prüfung der Frage, ob die
Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungspflichten auch kausal für den
Abgabenausfall ist, kommt es auf den Vergleich mit einer Kausalkette, also der
Leistung der Zahlung im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens
an. Die Annahme, dass der Ausfall für den Abgabengläubiger im Falle
der pflichtgemäßen Zahlung der Leistung wegen besserer Bedienung des
Finanzamtes oder wegen einer allfälligen Anfechtbarkeit der Zahlung im
Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin nicht eingetreten wäre, ist
damit nicht widerlegt, weil insbesondere Letzteres vom Dazwischentreten des
Entschlusses eines Dritten (Masseverwalter) abhängig war.
Weil in Ansehung des Alternativverhaltens die
Kausalität gegeben ist, war nun zu prüfen, ob dem Vertreter die
objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (Abgabe einer Voranmeldung mit zu
niedrigem Betrag) subjektiv vorwerfbar ist. Eine solche Vorwerfbarkeit
wäre vor allem gegeben, wenn der Vertreter im Zeitpunkt, in dem er eine
Voranmeldung abgeben oder die abgegebene in der richtigen Höhe hätte
abgeben müssen, diese Unrichtigkeit bei Aufwendung der an ihn zu fordernden
Sorgfalt hätte erkennen können und müssen; in anderen Worten
formuliert müsste ihm dabei ein fahrlässiges oder vorsätzliches
Handeln oder Unterlassen vorwerfbar sein.
Der Einwand des Finanzamtes, die Nichtentrichtung erfasse
nur einen Teilaspekt des abgabenrechtlichen Verhaltens, ist berechtigt. Mit der
unrichtigen Einreichung der Anmeldungen bis zum Fälligkeitszeitpunkt geht
einher, dass damit dem Finanzamt als Abgabengläubiger die für die
Abgabeneinhebung wesentliche Möglichkeit genommen wird, von der Entrichtung
der Selbstbemessungsabgabe zeitgerecht zu erfahren. Dass der Bw keinesfalls
abgehalten gewesen ist, die Voranmeldung in der richtigen Höhe
einzureichen, um eine Restschuld bei der Jahreserklärung zu vermeiden, ist
ein ebenfalls berechtigter Einwand.
Der Bw hat im Hinblick auf die vollständige Bezahlung
von Fixkosten bei gleichzeitig anteiliger Bedienung der sonstigen Gläubiger
argumentiert, die Primärschuldnerin habe im Jahre 2003 Umsätze in
der Höhe von € 899.091,45 getätigt. Die darauf entfallende
Umsatzsteuer habe € 179.818,29 und die Gesamtjahreszahllast
€ 45.872,10 betragen. Damit verglichen handle es sich bei der
Nachforderung an Umsatzsteuer für das Jahr 2003 im ausgewiesenen
Betrage um eine unwesentliche Nachforderung.
Die Restschuld an Umsatzsteuer für das Jahr 2003
in der Höhe von € 1.169,31 stammt aus Korrekturen von
Verbindlichkeiten sowie Jahresabschlusskorrekturen und entspricht 0,13 %
der Umsätze der Primärschuldnerin, 0,65 % der veranlagten
Umsatzsteuer und liegt unter 2,55 % der Zahllast. Dem Finanzamt
wurde Gelegenheit gegeben, sich zu den Ausführungen des Bw in seiner
Eingabe vom 10. September 2008 betreffend die Restschuld an
Umsatzsteuer für das Jahr 2003 zu äußern. Das Finanzamt ist
den Ausführungen, dass es sich auch dabei um Korrekturen von
Verbindlichkeiten sowie Jahresabschlusskorrekturen handelt, nicht
entgegengetreten.
Der Bw konnte nachvollziehbar aufzeigen, dass im Zeitraum
vom 16. Februar 2004 bis zum 8. Juli 2004 (vom Finanzamt
für den Nachweis der Gleichbehandlung vorgegebener Zeitraum) auf die
gesamten vor dem 16. Februar 2004 entstandenen sowie im Zeitraum vom
16. Februar 2004 bis zum 8. Juli 2004 fällig gewordenen
Forderungen des Finanzamtes ein Prozentsatz von 88,64% bezahlt worden ist. Von
den Forderungen der gesamten Gläubiger ist hingegen nur ein Prozentsatz von
47,01% bezahlt worden. Dadurch war das Finanzamt im fraglichen Zeitraum
grundsätzlich deutlich bevorzugt.
Bei einer derartigen Fallkonstellation darf bei einem
aushaftenden Restbetrag von € 1.169,31 ohne Zweifel von einer
unwesentlichen Nachforderung gesprochen werden, vor allem wenn diese ihre
Ursache in Korrekturen von Verbindlichkeiten sowie Korrekturen aus Anlass des
Jahresabschlusses hatte. Eine auf Korrekturen und Abschlussarbeiten
fußende, wegen geringer Abweichungen (0,13 % der Umsätze,
0,65 % der veranlagten Umsatzsteuer und knapp 2,55 % der Zahllast) als
unwesentlich zu bezeichnende Nachforderung ist aus der Sicht des
gegenständlichen Sachverhaltes nicht subjektiv vorwerfbar, vor allem dann
nicht, wenn das Finanzamt im fraglichen Zeitraum deutlich bevorzugt wurde. Der
aushaftende Betrag ist nicht geeignet, den Vorwurf einer schuldhaften
Pflichtverletzung zu begründen. Bei derart geringen Abweichungen
wird eine Vorwerfbarkeit schon deswegen nicht gegeben sein, weil Vertreter im
Zeitpunkt, in dem sie eine Voranmeldung hätten abgeben sollen oder die
abgegebene in der richtigen Höhe hätten abgeben müssen, diese
geringfügige Unrichtigkeit - bei Aufwendung der an sie zu fordernden
Sorgfalt - nicht hätten erkennen können oder müssen.
Darauf, dass der Bw die Umsatzsteuervoranmeldung unter
Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt oder gar in
Abgabenverkürzungsabsicht eingereicht haben soll, lassen die Akten des
Verwaltungsverfahrens nicht schließen. Dafür hätten klare und
eindeutige, gegen die Ausführungen des Bw stehende Feststellungen, wie
gehäuft aufgetretenes pflichtwidriges Verhalten,
Buchführungsmängel, Ungleichbehandlung zu Lasten des Finanzamtes, ein
nach außen in Erscheinung getretenes steuerschädliches Verhalten des
Bw, oder Ähnliches aufgezeigt werden müssen.
Damit ist auch hinsichtlich der Umsatzsteuerrestzahlung
für das Jahr 2003 das Verschulden des Bw als eine der Voraussetzungen
für die Inanspruchnahme zur Haftung weggefallen, so dass er auch
diesbezüglich nicht zur Haftung herangezogen werden kann.
Der Berufung war somit stattzugeben und daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 18.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0662-K/07
- Stammnummer
- 37804
- Gültig
- 18.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF